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Document C2009/153/04

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/2


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2009/C 153/04

Am 16. Juni 2009 hat das Gericht erster Instanz gemäß Art. 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 festgelegt:

1.

Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung der Rechtsmittelkammer zugewiesen.

2.

Die anderen als die in Nr. 1 genannten Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

Die Verteilung der in der vorliegenden Nr. 2 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in drei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen;

für die Rechtssachen, die die in Art. 130 § 1 der Verfahrensordnung genannten Rechte des geistigen Eigentums betreffen;

für alle anderen Rechtssachen.

Im Rahmen dieser Verteilungsvorgänge werden die beiden mit drei Richtern tagenden und aus vier Richtern bestehenden Kammern bei jedem dritten Verteilungsvorgang zweimal berücksichtigt.

Der Präsident des Gerichts kann von diesem Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.


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