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Document C2011/335/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6409 — Gazprom Schweiz/Promgas) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 335 vom 16.11.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 335/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6409 — Gazprom Schweiz/Promgas)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 335/13

1.

Am 7. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Gazprom Schweiz AG („Gazprom Schweiz“, Schweiz), die von dem von der Open Joint Stock Company Gazprom („Gazprom“, Russische Föderation) kontrollierten Unternehmen Gazprom export LLC („Gazprom export“, Russische Föderation) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen von ENI s.p.A. („ENI“, Italien) eine 50 %ige Beteiligung an dem Unternehmen Promgas SpA („Promgas“, Italien), das derzeit von ENI und Gazprom export gemeinsam kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Gazprom: Exploration, Erzeugung, Transport, Raffination und Vermarktung von Erdgas und petrochemischen Erzeugnissen,

Gazprom export: Export von Erdgas, Öl, Mineralölerzeugnissen und anderen Erzeugnissen der Erdöl- und der petrochemischen Industrie nach Europa sowie Beteiligung an Investitionsvorhaben im Energiesektor,

Gazprom Schweiz: Exploration, Erzeugung und Verkauf von Kohlenwasserstoffen,

Promgas: Erdgaslieferungen auf der Großhandelsebene über Leitungsnetze in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6409 — Gazprom Schweiz/Promgas per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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