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Die Richtlinie sieht vor, dass die von Strafverfolgungsbehörden erhobenen Daten
Ausschlussfristen
Die Mitgliedstaaten müssen für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung Fristen vorsehen.
„Betroffene Personen“
Die Richtlinie erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden zwischen den Daten verschiedener Kategorien von Personen klar unterscheiden, darunter:
Unterrichtung von betroffenen Personen und Zugang zu Daten
Personen haben das Recht auf bestimmte Informationen, die ihnen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt – und in einigen Fällen erteilt – werden, darunter:
Personen haben das Recht, von den zuständigen Behörden eine Bestätigung zu erhalten, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und auf diese Daten und Informationen zu deren Verarbeitung zuzugreifen.
Sicherheit und Protokollierung
Die nationalen Behörden müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten. Bei einer automatisierten Datenverarbeitung muss eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, darunter:
Die nationalen Behörden müssen Protokolle mit Informationen wie dem Datum und der Uhrzeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten und den Namen derjenigen, welche auf die Daten zugegriffen haben und denen die Daten offengelegt wurden, führen. Die Protokolle werden hauptsächlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Verarbeitung sowie für Strafverfahren verwendet.
Aufhebung
Die Richtlinie ersetzt den Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 06. Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.
Überprüfung
Die Europäische Kommission hat im Juni 2020 eine Kommunikation mit dem Titel „Weg zur Anpassung des Besitzstands der ehemaligen dritten Säule durch Datenschutzverordnungen“ veröffentlicht.
Der erste Bericht zur Bewertung und Überprüfung der Richtlinie ist am 05. Mai 2022 fällig.
Sie ist am 5. Mai 2016 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 6. Mai 2018 in nationales Recht umsetzen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/680 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39-98).
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 14.01.2022