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Official Journal of the European Union, C 225, 11 June 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 225, 11. Juni 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 225, 11. Juni 2021
ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 225 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
RAT
11.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 225/1 |
STANDPUNKT (EU) Nr. 20/2021 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates
Vom Rat am 26. Mai 2021 angenommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2021/C 225/01
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212 sowie Artikel 322 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das allgemeine Ziel des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (im Folgenden „Instrument“), eines Programms im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens, sollte darin bestehen, die Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union weltweit zu schützen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu verfolgen. |
(2) |
Nach Artikel 21 EUV sorgt die Union für die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein. Die breite Palette von Maßnahmen, die durch dieses Instrument unterstützt wird, sollte zur Verwirklichung der in Artikel 21 Absätze 1 und 2 EUV festgelegten Ziele beitragen. |
(3) |
Unionsmaßnahmen sollten die internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und das humanitäre Völkerrecht fördern, auf ihnen gründen und von der universellen Geltung und Unteilbarkeit der Menschenrechte geleitet sein. |
(4) |
Nach Artikel 8 Absatz 1 EUV entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Unionswerten aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. Das Instrument sollte zu diesem Ziel beitragen. |
(5) |
Das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union trägt auch zur Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns bei, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, wie in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d EUV niedergelegt. |
(6) |
Die Union hat nach Artikel 208 AEUV die erforderliche Politikkohärenz für die Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Politikmaßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden. |
(7) |
Das Instrument sollte gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c EUV dazu beitragen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. |
(8) |
Das Instrument sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren geschaffen werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (5) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen. |
(9) |
Das Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Unionsziele und der Unionspolitik im Bereich des auswärtigen Handelns vorsehen und auf den Maßnahmen aufbauen, die zuvor im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 230/2014 (6), (EU) Nr. 232/2014 (7), (EU) Nr. 233/2014 (8), (EU) Nr. 234/2014 (9), (EU) Nr. 235/2014 (10), (EU) Nr. 236/2014 (11) und (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009 (14), (Euratom) Nr. 237/2014 (15) und (EU) 2015/322 (16) des Rates und des Internen Abkommens zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (17) unterstützt wurden. |
(10) |
Der globale Handlungskontext ist gekennzeichnet durch die Bemühungen um eine regel- und wertebasierte Weltordnung, deren Grundprinzip der Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen stehen. Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (18) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung (im Folgenden „Aktionsagenda von Addis Abeba“) die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Die Agenda 2030, in deren Mittelpunkt die SDG stehen, ist ein transformativer Rahmen für die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung. Sie hat universelle Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der für die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen und diejenigen, die am weitesten zurückliegen, zuerst zu erreichen. Die Umsetzung der Agenda 2030 würde eng mit den anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union abgestimmt. Die im Rahmen dieses Instruments unterstützten Maßnahmen sollten von den Grundsätzen und Zielen der Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und der Aktionsagenda von Addis Abeba geleitet sein und zur Verwirklichung der SDG beitragen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Zusammenhänge zwischen den SDG sowie auf integrierte Maßnahmen gelegt werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, ohne andere Ziele zu gefährden. |
(11) |
Die Durchführung des Instruments sollte an den fünf Prioritäten der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) (im Folgenden „Globale Strategie“) ausgerichtet sein, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2016 gebilligt hat und die die Vision der Union darstellt und den Unionsrahmen für ein geeintes und verantwortungsvolles außenpolitisches Engagement in Partnerschaft mit anderen bildet, mit dem Ziel, die Unionswerte und -Interessen voranzubringen. Die Union sollte Partnerschaften stärken und den Politikdialog und kollektive Reaktionen auf globale Herausforderungen fördern. Ihr Handeln sollte dazu beitragen, die grundlegenden Unionsinteressen, -grundsätze und -werte in all ihren Aspekten zu unterstützen. Dabei sollte die Union einen integrierten Ansatz verfolgen und die Grundsätze der Achtung hoher Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards, auch in Bezug auf den Klimawandel, der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, einschließlich der Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, wahren und fördern. |
(12) |
Die Durchführung des Instruments sollte auch am Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 8. Juni 2017 (im Folgenden „Konsens“) ausgerichtet sein, der einen Rahmen für ein gemeinsames Konzept im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, um die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba umzusetzen. Im Mittelpunkt der Politik der Entwicklungszusammenarbeit stehen die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten, der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, Umwelt- und Klimaschutz sowie die Stärkung der Resilienz; sie sollten die Grundlage der Durchführung des Instruments bilden. |
(13) |
Das Instrument sollte einschlägigen Referenzdokumenten, einschließlich deren künftiger Überarbeitungen, Rechnung tragen, beispielsweise dem Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, der Aktionsplattform von Peking, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem EU-Konzept zur Unterstützung von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, dem umfassenden Ansatz der EU für die Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit, dem Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU, den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Konfliktverhütung, dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den darauf beruhenden Aktionsplänen, den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zum EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors, in denen die Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Elemente eines EU-weiten Strategierahmens zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors“ gebilligt wird, der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition, den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, anderen einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und dem Übereinkommen der Internationalen Atomenergie-Organisation über nukleare Sicherheit. |
(14) |
Das Instrument sollte darauf abzielen, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen. |
(15) |
Im Einklang mit der Globalen Strategie, dem Konsens und dem am 18. März 2015 angenommenen Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten, langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser bewältigt werden können. Größere Bedeutung muss der Verringerung von Risiken, der Prävention, der Abfederung möglicher Folgen und der Vorsorge beigemessen werden, wobei kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um die raschere Krisenreaktion und die dauerhafte Erholung zu fördern. Das Instrument sollte daher insbesondere mithilfe von Krisenreaktionsmaßnahmen und einschlägigen geografischen und thematischen Programmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beitragen, wobei die Achtung der humanitären Grundsätze sicherzustellen ist. |
(16) |
Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entwicklungspartnerschaft von Busan, die 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi erneut bestätigt und im Konsens bekräftigt wurden, sollte die Union im Rahmen ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe bei allen Hilfemodalitäten neben den Grundsätzen der Angleichung und Harmonisierung die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zur Anwendung bringen, nämlich Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die nationalen Entwicklungsstrategien breit angelegte Konsultationsprozesse im Einklang mit den Grundprinzipien der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beinhalten, insbesondere wenn diese als Grundlage für die Programmplanung dienen. |
(17) |
Im Einklang mit den SDG sollte das Instrument einen Beitrag zu einer verstärkten ergebnisorientierten Überwachung und Berichterstattung leisten, die sich auf die Leistungen (Outputs), die direkten Wirkungen (Outcomes) und die längerfristigen Wirkungen (Impacts) in den Partnerländern, die Außenhilfe der Union erhalten, erstrecken sollten. |
(18) |
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments sichergestellt ist. Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und evaluiert werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten. |
(19) |
Die Kommission sollte im Rahmen des Instruments finanzierte Maßnahmen regelmäßig überwachen und die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse überprüfen, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden. Vorhandene Ergebnisrahmen sollten nach Möglichkeit genutzt werden. Die Indikatoren zur Messung der Fortschritte sollten im Einklang mit den SDG stehen, eindeutig und zutreffend sein und auf soliden Methoden gründen. Die für die Indikatoren verwendeten Daten sollten sofort verfügbar und von guter Qualität sein. Als Grundlage sollten die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2021 herangezogen werden, um zu beurteilen, in welchem Maße die Ziele des Instruments verwirklicht wurden; diese Werte werden sowohl in die Jahresberichte als auch in die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung dieser Verordnung einfließen. Die Kommission sollte auch in angemessener Weise auf unabhängige externe Evaluierungen zurückgreifen. Diesbezüglich sollte die Kommission gegebenenfalls sicherstellen, dass das Europäische Parlament, der Rat sowie andere Interessenträger, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, angemessen einbezogen werden. |
(20) |
Die Kommission sollte ihre Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten übermitteln. Die Evaluierungen können gemäß dieser Verordnung auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden. |
(21) |
Dieses Instrument sollte zur Verwirklichung des kollektiven Unionsziels, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, beitragen, indem realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden, wobei diesbezügliche Fortschritte weiterhin überwacht und gemeldet werden sollten. In diesem Zusammenhang sollten mindestens 93 % der Finanzmittel im Rahmen des Instruments in Maßnahmen fließen, die so konzipiert sind, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellt werden. |
(22) |
Um sicherzustellen, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere in am wenigsten entwickelten Ländern und Ländern in fragilen Situationen oder Konfliktsituationen, sollte das Instrument zur Verwirklichung des kollektiven Ziels der Union beitragen, kurzfristig 0,15-0,2 % des BNE der Union als öffentliche Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder und innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des BNE als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, indem realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden, wobei diesbezügliche Fortschritte weiterhin überwacht und gemeldet werden sollten. Entsprechend den Vorgaben des Konsenses sollten durch die Maßnahmen im Rahmen des Instruments mindestens 20 % der über das Instrument finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe in die soziale Inklusion und die menschliche Entwicklung fließen, unter anderem in grundlegende soziale Dienste wie Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene sowie Sozialschutz, insbesondere für die am stärksten Marginalisierten. |
(23) |
Mit dem Instrument sollten Kinder und junge Menschen als wichtige Träger des Wandels und Akteure, die zur Verwirklichung der Agenda 2030 beitragen, unterstützt werden, wobei ihren Bedürfnissen und der Stärkung ihrer Position besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. |
(24) |
Das Instrument sollte der notwendigen Fokussierung auf strategische Prioritäten Rechnung tragen, und zwar sowohl in geografischer Hinsicht (Länder der Europäischen Nachbarschaft und Afrika sowie Länder in einer fragilen Situation, die am dringendsten Hilfe benötigen) als auch unter thematischen Aspekten (Sicherheit, Migration, Klimawandel und Umwelt sowie Menschenrechte und Demokratie). |
(25) |
Mit dem Instrument sollte ein Beitrag zum Aufbau der Resilienz von Staaten und Gesellschaften im Bereich der weltweiten öffentlichen Gesundheit geleistet werden, indem Bedrohungen für die weltweite öffentliche Gesundheit angegangen werden, Gesundheitssysteme gestärkt werden, eine universelle Gesundheitsversorgung verwirklicht wird, übertragbaren Krankheiten vorgebeugt wird und diese bekämpft werden und dazu beigetragen wird, dass erschwingliche Arzneimittel und Impfstoffe für alle sichergestellt werden. |
(26) |
Die für die geografischen Programme für den Nachbarschaftsraum und für Subsahara-Afrika vorgesehene Finanzausstattung sollte angesichts der besonderen Priorität, die die Union diesen Regionen einräumt, nur aufgestockt werden. |
(27) |
Mit dem Instrument sollte die Umsetzung der im Jahr 2015 überarbeiteten und vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2015 gebilligten Europäischen Nachbarschaftspolitik – unter Wahrung einer hinreichenden geografischen Ausgewogenheit –, die Umsetzung regionaler Kooperationsrahmen, wie etwa die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die transnationale und maritime Zusammenarbeit, die Umsetzung der externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen und Meeresbecken betreffenden Strategien und Politikmaßnahmen in der östlichen und südlichen Nachbarschaft, einschließlich der Nördlichen Dimension und der regionalen Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion, sowie die Umsetzung der integrierten Unionspolitik für die Arktis unterstützt werden. Diese Initiativen bieten ergänzende politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen. |
(28) |
Mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik werden als Zielsetzung die wichtigsten politischen Prioritäten der Union verfolgt – Vertiefung der Demokratie, die Förderung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Stabilisierung der Nachbarländer und die Stärkung ihrer Resilienz –, und zwar insbesondere durch die Förderung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen. Damit die im Jahr 2015 überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik ihr Ziel erreichen kann, ist sie auf die folgenden prioritären Bereiche ausgerichtet: gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; sozioökonomische Entwicklung, einschließlich der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sowie Bildung, ökologische Nachhaltigkeit und bessere Vernetzung; Sicherheit und Migration und Mobilität, einschließlich Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung. Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung, auch durch Umsetzung eines an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatzes, sind die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt. Das Instrument sollte die Umsetzung der Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, gemeinsam vereinbarter Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten und anderer einschlägiger, bestehender und künftiger, mit den Ländern im Nachbarschaftsraum vereinbarter Dokumente unterstützen. Die Sichtbarkeit der von der Union im Nachbarschaftsraum geleisteten Unterstützung sollte erhöht werden. |
(29) |
Das Instrument sollte die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (19) (AKP-EU-Partnerschaftsabkommen), das am 23. Juni 2000 unterzeichnet wurde und am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, und weiteren Folgeübereinkommen mit den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) unterstützen und der Union und ihren AKP-Partnern mit Blick auf die wesentlichen globalen Herausforderungen ermöglichen, weitere starke Bündnisse zu entwickeln. Insbesondere sollte das Instrument die Fortsetzung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und der Afrikanischen Union im Einklang mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU unterstützen und auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen aufbauen, indem unter anderem ein kontinentweiter Ansatz gegenüber Afrika und eine für beide Seiten nutzbringende, gleichberechtigte Partnerschaft zwischen der Union und Afrika verfolgt wird. |
(30) |
Die Union sollte sich auch um die Weiterentwicklung der Beziehungen und den Aufbau von Partnerschaften mit Drittländern in Asien sowie Nord- und Südamerika bemühen. Geografische Programme sollten den Pazifikraum und die Karibik mit einem Richtbetrag von mindestens 500 000 000 EUR bzw. mindestens 800 000 000 EUR unterstützen. |
(31) |
Mit dem Instrument sollte zudem zu den handelsbezogenen Aspekten der Außenbeziehungen der Union, auch in Bezug auf die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, beigetragen werden, um für Schlüssigkeit und wechselseitige Unterstützung zwischen der Handelspolitik der Union und den Zielen und Maßnahmen der Union in der Entwicklungspolitik zu sorgen. |
(32) |
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz, die Schlüssigkeit und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln erreicht werden, insbesondere des Instruments für Heranführungshilfe, das durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (im Folgenden „IPA-III-Verordnung“). eingerichtet wurde, des Instruments für humanitäre Hilfe, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (20) eingerichtet wurde, der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die einem Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Grönland einschließender Übersee-Assoziationsbeschluss) eingerichtet wurde, des Europäischen Instruments für internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, das durch die Verordnung (Euratom) 2021/… des Rates (21) (1) eingerichtet wurde, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, gegebenenfalls einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der Europäischen Friedensfazilität, die durch die Verordnung (GASP) 2021/509 des Rates (22) eingerichtet wurde, die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird, sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union. Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, maximale Wirkung entfalten können, sollte im Rahmen des Instruments die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. |
(33) |
Mit dem Instrument sollte der Union ermöglicht werden, die externe Dimension des Programms Erasmus+ gestützt auf dessen Erfolg weiter auszubauen. Von den geografischen Programmen im Rahmen des Instruments sollte ein Richtbetrag von 1 800 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension des Programms Erasmus+ eingesetzt werden, deren Durchführung gemäß der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (23) (2) und im Einklang mit dem im Rahmen des Instruments erlassenen Programmplanungsdokument erfolgen sollte. Durch die Programmplanung im Rahmen des Instruments sollte das Potenzial des Programms Erasmus+ voll ausgeschöpft werden. |
(34) |
Unionsfinanzmittel im Rahmen des Instruments sollten für die Finanzierung von Maßnahmen der internationalen Dimension des Programms Kreatives Europa, das durch die Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (24) (3) eingerichtet wurde, eingesetzt werden, um einen Beitrag zur Förderung internationaler kultureller Beziehungen zu leisten und die Rolle der Kultur bei der Förderung europäischer Werte anzuerkennen. |
(35) |
Der zentrale Ansatz für die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen sollten geografische Programme sein, um die Wirkung der Unionsunterstützung zu maximieren und einen engeren Bezug zwischen dem Handeln der Union einerseits und den Partnerländern sowie der dort lebenden Bevölkerung andererseits herzustellen. Dieser zentrale Ansatz sollte gegebenenfalls um thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen ergänzt werden, wobei gegebenenfalls für die Schlüssigkeit und Kohärenz aller Programme und Maßnahmen zu sorgen ist. |
(36) |
Lokale Behörden umfassen ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen und deren Vereinigungen. Im Einklang mit dem Konsens sollte die Union auf eine intensive Konsultation und enge Einbindung der lokalen Behörden sowie darauf hinwirken, dass sie auf lokaler Ebene einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Umsetzung der SDG leisten, insbesondere in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, für soziale Gerechtigkeit und als Erbringer grundlegender Sozialleistungen. Die Union sollte die vielfältigen Aufgaben anerkennen, die lokale Behörden als Förderer eines territorialen Ansatzes für die lokale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozesse, Teilhabe und Rechenschaftspflicht, wahrnehmen. Die Union sollte ihre Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen Behörden weiter verstärken, um deren Mitsprache im Prozess der nachhaltigen Entwicklung zu stärken, den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog voranzubringen und die dezentralisierte Zusammenarbeit zu fördern. Als Richtbetrag für die Unterstützung lokaler Behörden im Rahmen der geografischen Programme sollten indikativ mindestens 500 000 000 EUR vorgesehen werden. |
(37) |
Die Unionspolitik und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten einander ergänzen und verstärken. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in Vielfalt geeint handeln und besser zusammenarbeiten, indem sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen komparativen Vorteile ein breites Spektrum an Erfahrungen und Konzepten heranziehen. Aus diesem Grund sollte die Union in dem Bestreben, den Mehrwert zu maximieren, die Inklusivität und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördern und dabei Erfahrungen und Fähigkeiten Rechnung tragen, sodass gemeinsame Interessen, Werte und Ziele stärker zum Tragen kommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich in diesem Zusammenhang auch darum bemühen, den Austausch von bewährten Verfahren und Wissen zu fördern und den Aufbau von Kapazitäten zwischen Mitgliedstaaten zu unterstützen. Bei Formen der Unionsfinanzierung, an denen öffentliche Verwaltungen der Mitgliedstaaten beteiligt sind, etwa Twinning, sollten vereinfachte Durchführungs- und Vertragsbestimmungen mit den Mitgliedstaaten erörtert und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) angewandt werden. |
(38) |
Im Einklang mit dem Konsens sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung ausbauen, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte gefördert und gestärkt werden und dabei freiwillig, flexibel und inklusiv gehalten und auf den Länderkontext zugeschnitten werden; Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten sollten in diesem Rahmen durch Dokumente der gemeinsamen Programmplanung der Union ersetzt werden dürfen. Die gemeinsame Programmplanung sollte auf dem Engagement, der Aneignung und der Eigenverantwortung seitens der Partnerländer aufbauen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Die gemeinsame Umsetzung sollte inklusiv sein und allen Partnern der Union offenstehen, die eine gemeinsame Vision teilen und dazu beitragen können, darunter Einrichtungen der Mitgliedstaaten und ihre Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, lokale Behörden, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft. |
(39) |
Die Kriterien, die dazu dienen, den Bedarf der Partner im Programmansatz festzulegen, sollten mit den Transparenzgrundsätzen dieser Verordnung übereinstimmen. |
(40) |
Da die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung im Sinne der Haushaltsordnung ist, könnte die Hilfe im Falle einer Verschlechterung der Lage in Drittländern hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden. |
(41) |
Die Union ist entschlossen, die in der Verordnung (Euratom) 2021/… (4) genannten Ziele der Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit zu fördern. Daher sollte die Erfolgsbilanz der Partnerländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der nuklearen Sicherheit berücksichtigt werden und im regelmäßigen politischen Dialog mit diesen Ländern thematisiert werden. Wenn ein Partnerland die im Bereich nukleare Sicherheit geltenden grundlegenden Standards und Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen wiederholt missachtet, sollte die Union geeignete Schritte unternehmen. |
(42) |
Im Rahmen des Instruments sollte die Union Fragen der Menschenrechte und der Demokratisierung auf allen Ebene thematisieren. Während Demokratie- und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen, bei der gesamten Durchführung des Instruments einbezogen und durchgängig berücksichtigt werden sollten, kommt der Unterstützung durch die Union im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ und des thematischen Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft“, die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zu. Diese Funktion sollte insbesondere in sensiblen Fragen der Menschenrechte und der Demokratie die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft ermöglichen. Die Union sollte in flexibler Weise ein besonderes Augenmerk auf die Länder und Notsituationen richten, in denen Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind und die Nichtachtung dieser Rechte und Freiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt. |
(43) |
EU-Wahlbeobachtungsmissionen sollten im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit ihren Partnerländern dazu beitragen, die Transparenz der Wahlprozesse zu erhöhen und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken, sowie eine faktengestützte Bewertung der Wahlen und Empfehlungen für weitere Verbesserungen liefern. Ein Richtwert von höchstens 25 % der ursprünglich für das thematische Programm „Menschenrechte und Demokratie“ vorgesehenen Mittel sollte für die Finanzierung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen aufgewendet werden. |
(44) |
Die Durchführung des Instruments sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der Stärkung der Position von Frauen und Mädchen sowie der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geleitet sein und darauf abzielen, die Rechte der Frau im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, zu schützen und zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit und der Position von Frauen im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union ebenso wie die Intensivierung der Bemühungen um die Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen des auswärtigen Handelns und der internationalen Zusammenarbeit der Union ein geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Im Sinne des Gleichstellungsmarkers (Gender Equality Policy Marker) des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD sollte die Gleichstellung der Geschlechter bei mindestens 85 % der neuen Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments durchgeführt werden, eine grundlegende oder wesentliche Zielsetzung sein. Bei mindestens 5 % dieser Maßnahmen sollten die Geschlechtergleichstellung sowie die Rechte und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen als grundlegende Zielsetzung verfolgt werden. |
(45) |
Im Rahmen des Instruments wird anerkannt, dass Bevölkerungswachstum und demografischer Wandel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklungsgewinne und den wirtschaftlichen Fortschritt haben können. Um sicherzustellen, dass heutige und zukünftige Generationen ihr Potenzial in nachhaltiger Weise voll ausschöpfen können, sollte im Rahmen des Instruments unterstützt werden, dass sich die Partner um ein integriertes Konzept bemühen, mit dem die mit dem Bevölkerungswachstum einhergehenden Herausforderungen so gering wie möglich gehalten und die Vorteile einer demografischen Dividende optimal genutzt werden können, wobei das Recht jedes Landes, selbst über seine Bevölkerungspolitik zu entscheiden, gewahrt bleibt und die Menschenrechte sowie die Gleichstellung der Geschlechter geachtet, geschützt und eingehalten werden. |
(46) |
Zivilgesellschaftliche Organisationen umfassen ein breites Spektrum von Akteuren mit vielfältigen Rollen und Aufgabenstellungen, zu denen alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen, unabhängigen und gewaltfreien Organisationen zählen, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, religiöse, ökologische, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen. Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum. Die Union schätzt die Vielfalt und die Besonderheiten von Organisationen der Zivilgesellschaft und arbeitet mit rechenschaftspflichtigen und transparenten Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, die ihr Eintreten für nachhaltige Entwicklung und für die Grundwerten Frieden, Freiheit, Gleichheit und Menschenwürde teilen. Zivilgesellschaftliche Organisationen sollten zur Verfolgung der Werte, Interessen und Ziele der Union im Rahmen des Instruments Unionsunterstützung erhalten. Sie sollten angemessen konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen haben, damit sie sich bei Prozessen der Gestaltung, Durchführung und entsprechenden Überwachung von Programmen angemessen einbringen und sinnvoll mitwirken können. Organisationen, wie der Europäische Demokratiefonds, die sich weltweit für Demokratie, freie Wahlen, die Zivilgesellschaft, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit einsetzen, sowie zivilgesellschaftliche Wahlbeobachtungsorganisationen und deren europäische und sonstige regionale und globale Plattformen sollten im Rahmen des Instruments bei ihren Aufgaben unterstützt werden. |
(47) |
Mit dem Instrument sollte darauf hingewirkt werden, dass zivilgesellschaftliche Organisationen einen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung und zur Umsetzung der SDG leisten, unter anderem im Bereich der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der sozialen Gerechtigkeit und der grundlegenden Sozialleistungen. |
(48) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (26) bilden soll. |
(49) |
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die SDG der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte das Instrument dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen in allen Politikbereichen der Union systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollen einen Beitrag in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung des Instruments ermittelt, und der im Rahmen des Instruments geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs- und Überprüfungsprozesse sein. Um dazu beizutragen, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt beendet und umgekehrt werden kann, sollte das Instrument der Verwirklichung der Zielsetzung dienen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigen sind. Die Unionsmaßnahmen in diesem Bereich sollten der Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung dienen und weder zu Umweltschäden beitragen noch umwelt- oder klimaschädliche Auswirkungen haben. Insbesondere sollten die im Rahmen des Instruments zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Temperaturziel in Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C zu unternehmen. Ferner sollten sie mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu stärken. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele – einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen – zugleich erreichen lassen. |
(50) |
Die Union sollte konstruktives Engagement in Bezug auf Mobilität und alle Aspekte der Migration unterstützen, das auf die Gewährleistung sicherer und gut regulierter Rahmenbedingungen für Migration ausgerichtet ist. Die Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich der Migration muss – unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, unter Nutzung der Vorteile einer geordneten, sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration und Hand in Hand mit der wirksamen Bekämpfung von irregulärer Migration und Vertreibungen – weiter intensiviert werden. Diese Zusammenarbeit sollte – auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen sowie durch Zusammenarbeit mit Diasporagemeinschaften und Förderung legaler Migrationswege – einen Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration und Vertreibungen, zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen um eine würdevolle und dauerhafte Rückkehr/Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Dass Drittländer in diesem Bereich wirksam mit der Union zusammenarbeiten, sollte daher fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Instruments sein. Größere Kohärenz zwischen der Zusammenarbeit in der Migrationspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit sowie anderen Bereichen der Außenpolitik ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Partnerländer mit der Außenhilfe der Union bei der wirksameren Steuerung der Migration unterstützt werden. Das Instrument sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet. |
(51) |
Das Instrument sollte die Union in die Lage versetzen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie entsprechend der und ergänzend zur Migrationspolitik der Union umfassend auf die mit Migration und Vertreibung verbundenen Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen zu reagieren. Zu diesem Zweck und unbeschadet unvorhersehbarer Umstände sollten im Rahmen der Ziele des Instruments als Richtwert 10 % der Finanzausstattung des Instruments insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung des Managements und der Governance von Migration und Vertreibung verwendet werden. Unter diese Zielsetzung sollten auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung fallen, sofern damit direkt auf spezifische Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration und Vertreibung reagiert wird. Im Rahmen der betreffenden geografischen und thematischen Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen erforderliche migrationsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollten bei den Erfahrungen ansetzen, die im Zuge der Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 gewonnen wurden, damit umfassende Partnerschaften aufgebaut werden. Bei der Unterstützung durch die Union sollte den Vorteilen der Migration für die Entwicklung Rechnung getragen werden. Migrationsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Instruments sollten zur wirksamen Durchführung der Abkommen und Dialoge der EU über Migration mit Drittländern beitragen, indem sie zur Zusammenarbeit auf der Grundlage eines flexiblen anreizorientierten Ansatzes und mithilfe eines Koordinierungsmechanismus im Rahmen des Instruments anregen. Der Koordinationsmechanismus sollte es ermöglichen, im Rahmen des Instruments auf bestehende und sich abzeichnende migrationspolitische Herausforderungen zu reagieren, indem durch flexible Finanzierung – unter Einhaltung der Finanzausstattung und durch deren flexiblen Einsatz – alle entsprechenden Komponenten eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sollten unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Kommission sollte ein robustes und transparentes Rückverfolgungssystem entwickeln und einsetzen, damit die betreffenden Ausgaben ermittelt werden können und darüber Bericht erstattet werden kann. |
(52) |
Im Rahmen des Instruments sollten digitale Lösungen sowie Informations- und Kommunikationstechnologien als leistungsfähige Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und inklusiven Wachstums wahrgenommen werden, und in ihrem Rahmen sollte zur weiteren Förderung der Digitalisierung beigetragen werden. |
(53) |
Die im Rahmen des Instruments erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, Cybersicherheit und die Bekämpfung der Cyberkriminalität und den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung sollten darauf ausgerichtet sein, für die Bevölkerung in Bezug auf die menschliche Sicherheit unmittelbare Vorteile zu erzielen, einschlägige bewährte Verfahren zur Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht, einschließlich wirksamer demokratischer Kontrolle, umfassen und Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze fördern. |
(54) |
In der Agenda 2030 wurde die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl als SDG 16 als auch für andere entwicklungspolitische Ergebnisse hervorgehoben. In SDG 16.a wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“. |
(55) |
Im Kommuniqué zur hochrangigen Sitzung vom 19. Februar 2016 hat der Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD die Leitlinien zur Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe im Bereich Frieden und Sicherheit überarbeitet. Die Finanzierung gemäß dem Instrument durchgeführten Maßnahmen stellt öffentliche Entwicklungshilfe dar, wenn sie die Kriterien erfüllt, die in diesen Leitlinien zur Berichterstattung oder in etwaigen folgenden Leitlinien zur Berichterstattung, auf die sich der Ausschuss für Entwicklungshilfe verständigen kann, aufgeführt sind. |
(56) |
Auf den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung sollte nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden, wenn die Ziele des Instruments nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erreicht werden können. |
(57) |
Das Instrument sollte bei den Erfahrungen ansetzen, die im Rahmen von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, insbesondere bei Konsultationen und Evaluierungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), gewonnen wurden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls auch gemeinsamen Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. |
(58) |
Die Union sollte ferner bei allen Maßnahmen und Programmen im Rahmen des Instruments einen konflikt- und geschlechtersensiblen Ansatz fördern. |
(59) |
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts. |
(60) |
Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung geprüft werden. |
(61) |
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 – und nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen – vorzusehen, dass Maßnahmen und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Maßnahmen durchgeführt wurden und diese Kosten entstanden sind, bevor der Antrag auf Finanzhilfe gestellt wurde. |
(62) |
Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der auf dem mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, das Kapazitäten für weltweite Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, technischer Hilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen bietet. Der EFSD+ sollte – ergänzt durch Anstrengungen zur Verbesserung des Investitionsklimas der Partner – Teil des Auswärtigen Investitionsplans werden und Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt sind, miteinander kombinieren, einschließlich solcher Maßnahmen, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, welche zuvor unter das Mandat der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Darlehenstätigkeit in Drittländern fielen. Die Zuweisung der für EFSD+-Vorhaben zu verwendenden Mittel sollte sich auf die einschlägigen Programmplanungsdokumente, insbesondere die darin festgelegten Prioritäten, stützen und unter anderem die spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnisse jedes Partnerlandes oder jeder Partnerregion sowie das relative Gewicht der Mittelzuweisung für die einzelnen geografischen Gebiete gemäß dieser Verordnung berücksichtigen. Die Programmplanung sollte zu einem angemessenen Gleichgewicht zwischen Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen im Rahmen des EFSD+ sowie anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formen der Unionsfinanzierung führen. Der EFSD+ sollte durch eine offene und kooperative Investitionsarchitektur umgesetzt werden, um die optimale Nutzung der sektoralen und geografischen Fachkenntnisse der förderfähigen Gegenparteien zu gewährleisten und seine Entwicklungswirkung zu maximieren. Der EFSD+ sollte sich aus regionalen Investitionsplattformen in den von dieser Verordnung und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung erfassten regionalen Bereichen zusammensetzen. Um ein unabhängiges, unparteiisches, inklusives und transparentes Risikomanagement des EFSD+ zu gewährleisten, sollte eine von der Kommission organisierte und geleitete Fachgruppe für Risikobewertung eingerichtet werden, die Sachverständigen der EIB, anderen förderfähigen Gegenparteien und interessierten Mitgliedstaaten offensteht. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Informationen und Analysen unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten rechtzeitig, transparent und inklusiv an alle Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die Kommission sollte nach Konsultation der Fachgruppe für Risikobewertung und unter Berücksichtigung ihrer Empfehlungen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mit allen ausgewählten förderfähigen Gegenparteien einschließlich der EIB schließen und dem betreffenden Strategieausschuss die wichtigsten Elemente dieser Vereinbarungen vorlegen. |
(63) |
Die EIB sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union gesammelten Erfahrungen weiterhin ein natürlicher Partner der Kommission bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sein. Die EIB und die Kommission sollten ihre Zusammenarbeit und Koordinierung während der gesamten Durchführung der Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ – auch während des Programmplanungsprozesses und vor Ort – verstärken. Die EIB sollte mit der Durchführung eines speziellen Investitionsfensters betraut werden, das eine umfassende Risikoabdeckung für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene beinhaltet und exklusiv sein sollte, mit Ausnahme von Vorhaben, die die EIB nicht durchführen kann oder will. Es sollten gegebenenfalls zusätzliche nichtexklusive spezielle Investitionsfenster für die EIB eingerichtet werden, die eine umfassende Risikodeckung gewährleisten, und zwar für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene sowie für Vorhaben zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen, des Handels und der Internationalisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer, auch durch passive Direktinvestitionen, sowie andere thematische Unionsprioritäten zur Unterstützung der Ziele des Instruments und im Einklang mit den SDG, etwa – aber nicht ausschließlich – mit europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und privatwirtschaftlichen Unionseinrichtungen. Die EU-Garantie sollte nur eine Absicherung des politischen Risikos für privatwirtschaftliche Vorhaben im Einklang mit denen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten bieten. Bei diesen Investitionsfenstern, die die spezifischen Mandate bilden sollten, die die EIB für ihre Tätigkeit außerhalb der Union benötigt, sollten dieselben Regeln und Bedingungen gelten wie bei allen anderen Investitionsfenstern im Rahmen des EFSD+, einschließlich der Governance-Regelungen; sie sollten – mit Ausnahme des exklusiven Investitionsfensters – nach dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren im Hinblick auf die Förderfähigkeit und Auswahl der Vorhaben und Gegenparteien für die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ festgelegt werden. Für diese drei EIB-spezifischen Investitionsfenster sollte sich der Richtbetrag auf 26 725 000 000 EUR belaufen. Die Beträge für die einzelnen Investitionsfenster sollten als Ergebnis des Programmplanungsprozesses zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens und während der Überprüfungen der Programmplanung begründet und bestätigt werden. Die Ziele, Prioritäten und Beträge für die einzelnen Investitionsfenster und ihre Durchführung sollten eine vollständige Angleichung der Politikmaßnahmen an die Unionsprioritäten gewährleisten und mit der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Mehrjahresrichtprogrammen, einschließlich ihrer geografischen und thematischen Prioritäten, im Einklang stehen. Die im Rahmen des EFSD+ vorgesehene Methode für Risikobewertung und Vergütung sollte bei allen Investitionsfenstern, einschließlich der speziellen EIB-Fenster, einheitlich angewandt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die von der EIB durchgeführten Investitionsfenster sollten sich auf alle Länder erstrecken können, die für eine Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, insbesondere wo dies am dringendsten erforderlich ist und mit den geografischen Prioritäten des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung im Einklang steht. EFSD+-Garantien für EIB-Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene und Vorhaben des Privatsektors sollten zu ähnlichen Bedingungen geleistet werden wie die Garantien, die anderen förderfähigen Gegenparteien gewährt werden. EFSD+-Garantien, die von der EIB oder anderen förderfähigen Gegenparteien für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und Vorhaben mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb staatlicher Ebene sowie für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb staatlicher Ebene, die keine nennenswerten Einnahmen erwirtschaften, gewährt werden, sollten unentgeltlich erfolgen können, um dazu beizutragen, die Finanzierungskosten für Investitionen des öffentlichen Sektors, die von Partnerländer getätigt werden, zu senken. Im Einklang mit den Zielen und allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung, den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten sowie gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung sollten die Kommission und die EIB für die speziellen EIB-Investitionsfenster spezielle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen schließen. |
(64) |
Ziel des EFSD+ sollte die Investitionsförderung als Mittel zur Verwirklichung der SDG sein, indem eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung, der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit Mehrwert und ein stabiles Investitionsumfeld sowie die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte gemäß den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten gefördert werden: Beseitigung der Armut, Beitrag zum Abbau sozioökonomischer Ungleichheiten, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz und Umweltmanagement, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), wirtschaftliche Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, sozioökonomische Sektoren, einschließlich sozialer Unternehmen und Genossenschaften, Kleinstunternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), nachhaltige Konnektivität, Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen, Achtung der Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen sowie spezifische sozioökonomische Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung. Die Durchführung des EFSD+ sollte mit den Zielen, den allgemeinen Grundsätzen und dem politischen Rahmen des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung im Einklang stehen, insbesondere mit den geltenden international vereinbarten Leitlinien, Grundsätzen und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, einschließlich der Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolles Investieren, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Prinzipien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme, der Übereinkommen der IAO, der internationalen Menschenrechtsnormen und der Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die im Rahmen der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit gebilligt und 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi bekräftigt wurden, darunter Eigenverantwortlichkeit, Angleichung, Ergebnisorientiertheit, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht sowie das Ziel der Aufhebung der Lieferbindung bei der Entwicklungshilfe. Besondere Aufmerksamkeit sollte Ländern in fragilen Situationen oder Konfliktsituationen, den am wenigsten entwickelten Ländern, kleinen Inselentwicklungsländern, Binnenentwicklungsländern und hochverschuldeten armen Ländern gelten. |
(65) |
Durch den EFSD+ sollten die Zusätzlichkeit von Finanzierungen maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben werden, lokale öffentliche Einrichtungen dabei unterstützt werden, ihre Investitionen aufzustocken und eigenständig zu finanzieren, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in). Die Zusätzlichkeit sollte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Instruments und mit anderen einschlägigen politischen Unionsstrategien angewandt werden. Die Einbindung des Privatsektors, einschließlich KMU, in die Zusammenarbeit der Union mit Partnerländern über den EFSD+ sollte zu einer messbaren und zusätzlichen Entwicklungswirkung führen, ohne den lokalen Markt zu verzerren und in unfairen Wettbewerb mit den lokalen Wirtschaftsteilnehmern zu treten. Sie sollte kostenwirksam und transparent sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Der EFSD+ sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzierungsinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. Die Hebelwirkung des EFSD+ sollte evaluiert werden, indem die Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel für eine nachhaltige Entwicklung durch den Einsatz der finanziellen Unterstützung durch den EFSD+ gemessen wird. Die Hebelwirkung sollte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 38 der Haushaltsordnung und gemäß den internationalen Regeln und Verfahren für die Messung der durch öffentliche Entwicklungsfinanzierungsmaßnahmen mobilisierten privatwirtschaftlichen Beiträge ermittelt werden, etwa nach den Methoden des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD. Das Europäische Parlament und der Rat sollten förderfähige Gegenparteien und die Zivilgesellschaft zu einem Meinungsaustausch über die Finanzierungen und Investitionen nach dieser Verordnung einladen können. |
(66) |
Auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie, die mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtet wurde, und den von dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichteten Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gestützten Garantien sollte eine Garantie für Außenmaßnahmen eingerichtet werden. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen sollten durch Haushaltsgarantien abgedeckte EFSD+-Vorhaben, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates (28) unterstützt werden. Diese Vorhaben sollten durch Mittel im Rahmen des Instruments in Verbindung mit Mitteln im Rahmen der IPA-III-Verordnung und der Verordnung (Euratom) 2021/… (5) unterstützt werden, die auch die Dotierung und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/… (5) genannten Darlehen für Drittländer abdecken sollten. Bei der Finanzierung von EFSD+-Vorhaben sollten diejenigen Vorhaben Priorität erhalten, bei denen Zusätzlichkeit und Entwicklungswirkung maximiert sind, einschließlich solcher, die große Wirkung hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen haben, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert und die Nachhaltigkeit und langfristige Entwicklungswirkungen gewährleisten. Für die durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben sollte gegebenenfalls – und im Einklang mit den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung – eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte durchgeführt werden. Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente sollten der Unionspolitik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen entsprechen, die in den einschlägigen Unionsrechtsakten und den Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 und den zugehörigen Anlagen, festgelegt ist, sowie den in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) festgelegten Grundsätzen. Es gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung nach Titel VI der Haushaltsordnung. Die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen sollte weiterhin in die Zuständigkeit der Regierungen fallen. |
(67) |
Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern und die Wirkung der Investitionen zu maximieren, sollte hinsichtlich der förderfähigen Gegenparteien eine Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für die Vollzugsarten des Unionshaushalts vorgesehen werden. Als förderfähige Gegenparteien könnten auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, oder privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands in Betracht kommen. |
(68) |
Um die Wirkung der Garantie für Außenmaßnahmen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (30) die Möglichkeit haben, Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien zu leisten. Ein Beitrag in Form einer Garantie sollte 50 % des Werts der durch die Unionsgarantie abgesicherten Vorhaben nicht übersteigen. Für die sich aus dieser Garantie ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten sollten keine Rückstellungen vorgenommen werden, und als Liquiditätspuffer sollte der mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichtete gemeinsame Dotierungsfonds dienen. |
(69) |
Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union, die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel, Umwelt und Ozeane sowie hinsichtlich der mit Migration und Vertreibung und deren Ursachen verbundenen Herausforderungen erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf zu reagieren, vereinbaren zu können, muss die finanzielle Ausführung der Programme angepasst werden können. Damit die Union besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren kann, sollte aufbauend auf den Erfolgen des Europäischen Entwicklungsfonds ein nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden. |
(70) |
Durch das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten sollten die folgenden zusätzlichen Mittel garantiert werden: 200 000 000 EUR für das thematische Programm „Menschenrechte und Demokratie“, 200 000 000 EUR für das thematische Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und 600 000 000 EUR für das thematische Programm „Globale Herausforderungen“. |
(71) |
Die Kommission sollte das Europäische Parlament vor der Mobilisierung der Mittel des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten genau informieren und seinen Anmerkungen bezüglich der Art, der Ziele und der Höhe der vorgesehenen Mittel uneingeschränkt Rechnung tragen. |
(72) |
Daher sollte unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die Partnerländer eine effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so die für die Unionsmaßnahmen im Außenbereich zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen. |
(73) |
Der Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Drittländern sollte als Teil der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen, wenn damit in erster Linie Ziele im Bereich der Entwicklung verfolgt werden, bzw. als Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union, wenn damit im Einklang mit Artikel 40 EUV in erster Linie Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit verfolgt werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Anwendung der Verfahren und dem jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe im Rahmen der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der GASP der Union. |
(74) |
Maßnahmen im Rahmen des Instruments, in deren Zusammenhang Ausrüstung, Dienstleistungen oder Technologie bereitgestellt oder finanziert werden, sollten mit den einschlägigen Unionsbestimmungen sowie nationalen und internationalen Bestimmungen im Einklang stehen, insbesondere mit den Regeln des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (31), mit den restriktiven Unionsmaßnahmen sowie mit der Verordnung (EU) (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates (32) (6) im Einklang stehen. Die unter diese Verordnung fallenden Risikobewertungen durch die Kommission berühren nicht die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung durch die Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat sollte die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Kriterien prüfen; das gilt auch für Transfers zwischen Regierungen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) darf die Bereitstellung von Ausrüstung jeglicher Art, die für Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingesetzt werden könnte, im Rahmen dieser Maßnahmen nicht finanziert werden. |
(75) |
Mit dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss wird die Finanzausstattung für die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union festgelegt. Diese Finanzausstattung ist die wichtigste Finanzierungsquelle für die überseeischen Länder und Gebiete. Gemäß dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele dieses Beschlusses und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, der mit dem Land oder Gebiet verbunden ist, im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sein. Zudem sollte in Bereichen von gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den überseeischen Ländern und Gebieten und den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gefördert werden. |
(76) |
Um im Rahmen der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu stärken, sollte die Union bei allen Aspekten des Projektzyklus gegebenenfalls den Rückgriff auf die Institutionen, Kapazitäten und Fachkenntnisse sowie Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern, wobei die umfassende Einbeziehung von lokalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft sicherzustellen ist. Die Union sollte für potenzielle Begünstigte von Unionsmitteln Informationen und Schulungen zur Beantragung von Unionsmitteln zur Verfügung stellen. |
(77) |
Kommunikation fördert die demokratische Debatte, stärkt die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Unionsfinanzierung und trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Union zu erhöhen. Die Union und die Begünstigten von Unionsmitteln sollten die Sichtbarkeit der Unionsmaßnahmen verbessern und den Mehrwert der Unterstützung durch die Union angemessen kommunizieren. Diesbezüglich sollten mit Empfängern von Unionsmitteln geschlossene Vereinbarungen im Einklang mit der Haushaltsordnung Verpflichtungen enthalten, die eine entsprechende Sichtbarkeit gewährleisten, und sollte die Kommission bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen angemessen und rechtzeitig handeln. |
(78) |
Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung sein. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne sollten sich auf Maßnahmenbündel beziehen, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird. |
(79) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (35), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (36) und (EU) 2017/1939 (37) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittländern und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung des Instruments ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(80) |
Das Instrument sollte einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Betrug, Korruption und Geldwäsche leisten. |
(81) |
Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Betrags zum Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, des Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen, der Dotierungsquoten und des Höchstbetrags der Dotierung für die Garantie für Außenmaßnahmen, der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche und der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche der EFSD+-Vorhaben, der Indikatoren in Anhang VI sowie hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung um spezifische Zielsetzungen, prioritäre Bereiche der Zusammenarbeit, die sich auf gemeinsame Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der in Anhang II genannten geografischen Programme beziehen, einschließlich der Priorisierung pro Teilregion, thematischen Ziele und Richtbeträge der Mittelzuweisungen, für bestimmte Teilregionen und hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit einschlägigen Interessenträgern wie der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (39) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(82) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) ausgeübt werden. |
(83) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. |
(84) |
Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (41) aufgeführten Außenhilfeinstrumente der Union, die durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend der in jenem Beschluss vorgesehenen Rolle des Europäischen Auswärtigen Diensts durchgeführt wird. |
(85) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten gegebenenfalls die von der Union zur Verfolgung der Ziele der GASP im Rahmen von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen von Titel IV des Fünften Teils des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen, kohärent mit diesen sein und ihnen Rechnung tragen. |
(86) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(87) |
Der Beschluss Nr. 466/2014/EU sollte geändert und aufgehoben werden, und die Verordnungen (EU) 2017/1601 und (EG, Euratom) Nr. 480/2009 sollten aufgehoben werden. |
(88) |
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (im Folgenden „Instrument“), einschließlich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen, für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet.
In ihr werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Länderprogramm“ ein Richtprogramm für ein Land; |
2. |
„Mehrländerprogramm“ ein Richtprogramm für mehr als ein Land; |
3. |
„Regionalprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als ein Drittland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt; |
4. |
„transregionales Programm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehrere Drittländer in verschiedenen geografischen Gebieten nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt; |
5. |
„grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern und Gebieten an den Land- und Seeaußengrenzen der Union zu Nachbarländern sowie die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit im Sinne einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“); |
6. |
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; |
7. |
„Organisation der Zivilgesellschaft“ ein breites Spektrum von Akteuren mit mehreren Rollen und Aufgabenstellungen, die im Laufe der Zeit und von Einrichtung zu Einrichtung sowie von Land zu Land variieren können, sowie alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen, unabhängigen und gewaltfreien Organisationen umfasst, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, religiöse, ökologische, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen, und die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig sind und formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum einschließen; |
8. |
„lokale Behörde“ öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Teil der staatlichen Strukturen unterhalb der Ebene der Zentralregierung sind, wie Dörfer, Gemeinden, Bezirke, Distrikte, Provinzen oder Regionen, und die den Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sich in der Regel aus einem beratenden Gremium oder einem politischen Entscheidungsgremium wie einem Rat oder einer Versammlung und einem Exekutivorgan wie einem Bürgermeister oder sonstigen Amtsträger zusammensetzen, die auf lokaler Ebene direkt oder indirekt gewählt oder ernannt werden; |
9. |
„Investitionsfenster“ einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet wird; |
10. |
„Zusätzlichkeit“ den Grundsatz gemäß Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung, dass im Kontext der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung die im Rahmen des EFSD+ gewährte Unterstützung aus der Garantie für Außenmaßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt, indem Vorhaben entwickelt werden, die ohne diese Garantie nicht hätten durchgeführt werden können oder die positive Ergebnisse bewirken, die über das hinausgehen, was ohne diese Garantie hätte erreicht werden können. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit beinhaltet zudem, dass mit den aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben verstärkt Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in), Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben werden sowie Qualität, Nachhaltigkeit, Wirkung oder Umfang einer Investition verbessert werden. Durch den Grundsatz wird auch sichergestellt, dass unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallende Vorhaben nicht die Unterstützung eines Mitgliedstaats, private Mittel oder eine andere finanzielle Intervention der Union oder eine andere internationale finanzielle Intervention ersetzen und andere öffentliche oder private Investitionen nicht verdrängen, es sei denn, dass dies im Sinne der Ziele und Grundsätze des Instruments hinreichend begründet ist. Durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützte Projekte weisen üblicherweise ein höheres Risikoprofil auf als das Investitionsportfolio, das die förderfähigen Gegenparteien im Rahmen ihrer regulären Investitionsstrategien ohne die Garantie für Außenmaßnahmen fördern; |
11. |
„Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene“ jedes Vorhaben, bei dem die Gegenpartei entweder ein Staat selbst oder eine öffentliche Stelle ist, die vollständig durch eine ausdrückliche Garantie des Staates abgesichert ist, da sie nicht über die Rechtsfähigkeit oder die finanzielle Autonomie oder die Fähigkeit, die erforderliche Direktfinanzierung in Anspruch zu nehmen, verfügt; |
12. |
„Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene“ jedes Vorhaben, bei dem die Gegenpartei eine öffentliche Stelle ist, die nicht durch eine ausdrückliche Garantie eines Staates abgesichert ist und die finanziell in der Lage ist, auf eigenes Risiko Kredite aufzunehmen, und die über die entsprechende Rechtsfähigkeit verfügt; |
13. |
„beitragleistende Partei“ eine internationale Finanzierungsinstitution, einen Mitgliedstaat oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere öffentliche oder private Stelle, die einen Beitrag zum gemeinsamen Dotierungsfonds leisten; |
14. |
„Partnerland“ ein Land oder Gebiet, das im Rahmen des Instruments gemäß Artikel 4 Unionsunterstützung erhalten kann. |
Für die Zwecke dieser Verordnung schließen sämtliche Bezugnahmen auf die Menschenrechte die Grundfreiheiten ein.
Artikel 3
Ziele des Instruments
(1) Die allgemeinen Ziele des Instruments bestehen darin,
a) |
die Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union weltweit zu schützen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 EUV niedergelegt sind, zu verfolgen und auf diese Weise einen Beitrag zur Minderung sowie langfristig zur Beseitigung der Armut, zur Festigung, Unterstützung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Bekämpfung von irregulärer Migration und Vertreibung, einschließlich ihrer Ursachen, zu leisten; |
b) |
zur Förderung des Multilateralismus, zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und zur Verwirklichung der Ziele beizutragen, denen sich die Union angeschlossen hat, insbesondere der SDG, der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris; |
c) |
auf der Grundlage beiderseitiger Interessen und der gemeinsamen Verantwortung im Hinblick auf die Förderung von Stabilität, guter Regierungsführung und die Stärkung der Resilienz stärkere Partnerschaften mit Drittländern, einschließlich Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, zu fördern. |
(2) Die spezifischen Ziele des Instruments sind:
a) |
die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum. |
b) |
der Aufbau spezieller vertiefter Partnerschaften und einer verstärkten politischen Zusammenarbeit mit den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Stabilität und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruhen und auf eine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine schrittweise sozioökonomische Integration sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen abzielen; |
c) |
auf globaler Ebene:
|
d) |
die rasche Reaktion auf
|
(3) Die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren nach Artikel 41 gemessen.
(4) Mindestens 93 % der Ausgaben im Rahmen des Instruments müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD aufgestellt werden, das heißt zu den kollektiven Zusagen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe, auch für die am wenigsten entwickelten Länder, beitragen. Die Besonderheiten der Ausgaben für die in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden berücksichtigt.
Artikel 4
Geltungsbereich und Struktur
(1) Die Ausführung der Unionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments erfolgt durch
a) |
geografische Programme, |
b) |
thematische Programme, |
c) |
Krisenreaktionsmaßnahmen. |
(2) Die geografischen Programme betreffen die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Ländern in folgenden Gebieten:
a) |
Nachbarschaft, |
b) |
Subsahara-Afrika, |
c) |
Asien und pazifischer Raum |
d) |
Nord- und Südamerika und karibischer Raum. |
Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Bewerber und potenziellen Bewerber im Sinne der Verordnung (EU) 2021/… (7) sowie der überseeischen Länder und Gebiete.
Es können geografische Programme mit einem kontinentalen oder transregionalen Geltungsbereich aufgestellt werden, insbesondere ein afrikaweites Programm, das sich auf sämtliche in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder Afrikas erstreckt, sowie ein Programm, das sich auf die in den in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean erstreckt.
Geografische Programme im Nachbarschaftsraum können sich auf jedes der in Anhang I genannten Länder oder Gebiete erstrecken.
Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang II aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit die Grundlage der geografischen Programme.
(3) Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der SDG auf globaler Ebene in folgenden Bereichen:
a) |
Menschenrechte und Demokratie, |
b) |
Organisationen der Zivilgesellschaft, |
c) |
Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung, |
d) |
globale Herausforderungen. |
Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete erstrecken.
Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang III aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der thematischen Programme.
(4) Ziel der Krisenreaktionsmaßnahmen ist ein frühzeitiges Handeln, um
a) |
in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen, Krisen- und Nachkrisensituationen, auch wenn sie möglicherweise durch Migrationsströme und Vertreibung verursacht werden, zu Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung beizutragen; |
b) |
zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur Friedenskonsolidierung beizutragen; |
c) |
außenpolitische Belange und Prioritäten der Union anzugehen. |
Krisenreaktionsmaßnahmen können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete erstrecken.
Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang IV aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der Krisenreaktionsmaßnahmen.
(5) Die Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt.
Die durch thematische Programme umgesetzten Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen, wie insbesondere der SDG und des Übereinkommens von Paris, sowie dem Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Im Rahmen thematischer Programme umgesetzte Maßnahmen können auch dann durchgeführt werden, wenn
a) |
kein geografisches Programm vorliegt oder |
b) |
dieses ausgesetzt wurde; |
c) |
mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde oder |
d) |
die Maßnahme durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann. |
Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme. Krisenreaktionsmaßnahmen werden so konzipiert und umgesetzt, dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und IV zu erlassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2021 gemäß Artikel 44 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen zur Festlegung
a) |
spezifischer Ziele und prioritärer Bereiche der Zusammenarbeit, die sich auf Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen Programme gemäß Anhang II beziehen, einschließlich der Priorisierung, für die folgenden Teilregionen: südliche Nachbarschaft, östliche Nachbarschaft, Westafrika, Ost- und Zentralafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean, Naher Osten, Zentralasien, Südasien, Nord- und Südostasien, Pazifik, Nord- und Südamerika sowie karibischer Raum; |
b) |
thematischer Ziele als Richtwerte für die geografische Säule und |
c) |
der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die Teilregionen Westafrika, Ost- und Zentralafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean. |
Der delegierte Rechtsakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird bei der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 überprüft.
Artikel 5
Schlüssigkeit, Kohärenz und Komplementarität
(1) Bei der Durchführung des Instruments werden die Schlüssigkeit, die Kohärenz Synergien und die Komplementarität mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderer Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen, und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
Zu diesem Zweck hat die Union den längerfristigen Wirkungen aller innen- und außenpolitischen Politikmaßnahmen auf die nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen und danach zu streben, stärkere Synergie- und Komplementäreffekte insbesondere mit der Handelspolitik, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und anderen Bereichen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen, werden nicht im Rahmen des Instruments finanziert.
(3) Gegebenenfalls kann eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, außerdem einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen des Instruments können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden aus diesem Programm geleisteten Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
Artikel 6
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202779 462 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen:
a) |
60 388 000 000 EUR für die geografischen Programme:
|
b) |
6 358 000 000 EUR für die thematischen Programme:
|
c) |
Krisenreaktionsmaßnahmen: 3 182 000 000 EUR |
(3) Durch das mit 9 534 000 000 EUR ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Beträge in Einklang mit Artikel 17 aufgestockt.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung beläuft sich auf mindestens 75 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung.
(5) Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen werden bis zu einem Betrag von 270 000 000 EUR finanziert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Betrags zu erlassen.
Artikel 7
Politikrahmen
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstige Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates, Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission sowie gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschließlich deren universeller Gültigkeit und Unteilbarkeit, und Grundfreiheiten sowie Achtung der Menschenwürde und die Grundsätze Gleichheit und Solidarität, und sie ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen und der Zivilgesellschaft, auch durch ein gemeinsames Vorgehen in multilateralen Gremien, zu fördern, weiterzuentwickeln und zu festigen.
(2) Das Instrument wendet einen rechtebasierten Ansatz an, der sämtliche Menschenrechte – ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ärmere, marginalisierte und schutzbedürftige Personen und Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte besser einfordern können und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Dieser Ansatz beruht auf dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder Form von Diskriminierung.
(3) Mit dem Instrument werden die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte von Frauen und Mädchen sowie die Stärkung ihrer Position und das Verbot jeder Form von Diskriminierung mit gezielten und durchgängig berücksichtigten Maßnahmen gefördert, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Rechte des Kindes und die Stärkung der Position von jungen Menschen gerichtet wird.
(4) Das Instrument wird in voller Übereinstimmung mit dem Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen durchgeführt, und mit ihr wird in diesem Zusammenhang das Eintreten für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte weiterhin gewahrt. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Instrument das Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz, und die Verwirklichung des Rechts jeder Person unterstützt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei und verantwortungsbewusst über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Ferner wird damit der notwendige allgemeine Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen, Bildung, einschließlich umfassender Sexualerziehung, und Gesundheitsdiensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit unterstützt.
(5) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Assoziations- und Handelsabkommen, Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit.
Die Union fördert in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen.
Die Union setzt sich zur Förderung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Gebern für einen wirksamen Multilateralismus ein.
Die Union berücksichtigt die Erfolgsbilanz der Partnerländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich der Agenda 2030, der internationalen Menschenrechtskonventionen und anderer Übereinkommen, einschließlich jener über nukleare Sicherheitsstandards, internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens von Paris, sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union, insbesondere Assoziationsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie Handelsabkommen, und bezieht sie in den regelmäßigen politischen Dialog mit diesen Ländern ein.
(6) Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen.
Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft und der Transparenz gewährleistet die Kommission, soweit dies angebracht ist, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Durchführung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess angemessen einbezogen werden und sinnvoll mitwirken können. Gegebenenfalls stellt die Kommission außerdem sicher, dass ein verstärkter Dialog mit der Privatwirtschaft stattfindet.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nutzt die Kommission, soweit dies angebracht ist, vorrangig die Einrichtungen und Systeme der Partnerländer für die Durchführung der Programme.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung ihrer Politik sicher und stimmen sich in Bezug auf ihre Unterstützungsprogramme regelmäßig ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen und Initiativen einander besser ergänzen und effizienter sind.
Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern.
Die Union fördert die Inklusivität bei der Durchführung des Instruments und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um den Mehrwert zu maximieren, und berücksichtigt dabei Erfahrungen und Fähigkeiten, sodass gemeinsame Interessen, Werte und Ziele stärker zum Tragen kommen. Die Union regt zum Austausch von bewährten Verfahren und Wissen zwischen den Einrichtungen und Sachverständigen der Mitgliedstaaten an.
(8) Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden die Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltschutz, die Menschenrechte, die Demokratie, die Gleichstellung der Geschlechter und gegebenenfalls die Reduzierung des Katastrophenrisikos durchgängig berücksichtigt und wird auf die Zusammenhänge zwischen den SDG eingegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf eine umfassende multidisziplinäre Analyse von Kontext, Kapazitäten, Risiken und Vulnerabilität und werden nach einem Resilienzkonzept sowie konfliktbewusst unter Berücksichtigung von Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung gestaltet. Sie orientieren sich am Grundsatz der Schadensvermeidung und an dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen.
(9) Mit diesem Instrument wird die Nutzung der Digitalisierung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und inklusives Wachstum gefördert.
(10) In Bezug auf Migrationsfragen wird zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, in dessen Rahmen der Notwendigkeit, bei den Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung anzusetzen, Rechnung getragen wird. Dieser Ansatz dient der Maximierung von Synergien und dem Aufbau umfassender Partnerschaften, wobei den Herkunfts- und Transitländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Er kombiniert alle geeigneten Instrumente und die erforderliche Hebelwirkung im Rahmen eines flexiblen anreizorientierten Ansatzes mit etwaigen – in diesem Zusammenhang gegebenenfalls angemessenen – Änderungen bei der Zuweisung von Mitteln im Zusammenhang mit Migration im Einklang mit den Grundsätzen der Programmplanung des Instruments. Er trägt ferner der wirksamen Zusammenarbeit und der Durchführung der Abkommen und Dialoge der Union im Bereich Migration Rechnung. Diese Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Wirksamkeit dieses Ansatzes wird jährlich oder bei Bedarf bewertet. Die migrationsbezogenen Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden zur Unterstützung der migrationspolitischen Unionsziele mittels eines flexiblen Finanzierungsmechanismus durchgeführt.
(11) Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen des Instruments erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Cybersicherheit und die Bekämpfung der Cyberkriminalität und den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, umgesetzt werden. Zu diesem Zweck richtet die Kommission einen entsprechenden Rahmen für Risikobewertung und Überwachung ein. Die Kommission entwickelt für diesen Rahmen operative Leitlinien, mit denen sichergestellt wird, dass den Menschenrechten bei der Konzipierung und Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird.
Derartige Maßnahmen beruhen auf einer regelmäßigen und fundierten Konfliktanalyse, damit für Konfliktbewusstsein gesorgt ist und im Sicherheitsbereich nach einem Reformansatz verfahren wird, der zu demokratischer Regierungsführung, Rechenschaftspflicht und menschlicher Sicherheit, einschließlich Vorteilen für die örtliche Bevölkerung, beiträgt. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls in den Kontext einer längerfristigen Hilfe eingebunden, die auf die Reformierung des Sicherheitssektors ausgerichtet ist.
(12) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und führt auf Initiative jeder dieser drei Institutionen einen Meinungsaustausch mit ihnen, auch über den an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatz gemäß Artikel 20. Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme zu Themen wie Kapazitätsaufbau, einschließlich diesbezüglicher Vermittlung und Dialoge, und Wahlbeobachtung führen.
(13) Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit der Zivilgesellschaft aus.
(14) Die Kommission entwickelt und befolgt gegebenenfalls Rahmenvorgaben für das Risikomanagement, die Risikobewertungs- und -minderungsmaßnahmen einschließen.
(15) Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Instruments darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Vorhaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.
Artikel 9
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung
(1) Um zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen – was voraussetzt, dass stabile, friedliche und inklusive Gesellschaften entstehen –, kann die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Reform des Sicherheitssektors oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, einschließlich Schulung, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung von Infrastruktur und die Erbringung unmittelbar mit dieser Unterstützung zusammenhängender Dienstleistungen umfassen.
(3) Unterstützung nach diesem Artikel wird nur geleistet,
a) |
wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Unionsziele im Rahmen des Instruments nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht ist und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können und |
b) |
wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der Grundvoraussetzungen für nachhaltige Entwicklung sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen. |
(4) Die Unterstützung durch die Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung
a) |
von laufenden militärischen Ausgaben, |
b) |
der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden, |
c) |
von Schulungsangeboten, die konkret als Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte konzipiert sind. |
(5) Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährten Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht und fördert Rechtsstaatlichkeit und die anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze.
TITEL II
DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS
KAPITEL I
Programmplanung
Artikel 10
Geltungsbereich der geografischen Programme
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments werden die geografischen Programme auf der Grundlage der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet:
a) |
gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, |
b) |
Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung sowie Förderung menschlicher Entwicklung, |
c) |
Migration, Vertreibung und Mobilität, |
d) |
Umwelt und Klimawandel, |
e) |
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit, |
f) |
Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung, |
g) |
Partnerschaft. |
(2) Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 11
Geltungsbereich thematischer Programme
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments erstrecken sich die thematischen Programme auf die folgenden Interventionsbereiche:
a) |
Menschenrechte und Demokratie: Förderung der
|
b) |
Organisationen der Zivilgesellschaft:
|
c) |
Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung:
|
d) |
globale Herausforderungen:
|
(2) Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang III aufgeführt.
Artikel 12
Allgemeiner Programmplanungsansatz
(1) Die Zusammenarbeit und die Interventionen im Rahmen des Instruments unterliegen der Programmplanung; hiervon ausgenommen sind Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4.
(2) Auf der Grundlage von Artikel 7 stützt sich die Programmplanung im Rahmen des Instruments auf Folgendes:
a) |
Programmplanungsdokumente bieten im Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen. |
b) |
Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Partnerländer und -regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation bzw. in einer fragilen oder vulnerablen Situation befinden, wird eine Konfliktanalyse durchgeführt, um Konfliktsensibilität sicherzustellen, und werden die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Umstände in den betreffenden Partnerländern oder -regionen und der dort lebenden Bevölkerung berücksichtigt; sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Notsituation zu nachhaltiger Entwicklung und stabilem Frieden, einschließlich Gewaltprävention, gelingt. |
c) |
Die Union und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses inklusive Konsultationen stattfinden, um die Kohärenz, Komplementarität und Schlüssigkeit ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Die gemeinsame Programmplanung ist der bevorzugte Ansatz der länderbezogenen Programmplanung; sie wird flexibel und in inklusiver Form umgesetzt und auf Länderebene vorangetrieben. Die gemeinsame Programmplanung steht auch anderen relevanten Gebern und Akteuren offen, wo dies von der Union und den Mitgliedstaaten als relevant erachtet wird. Die Union und die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus bestrebt, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. |
d) |
Die Union regt bereits in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses einen regelmäßigen inklusiven Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geber und Akteure an, einschließlich lokaler Behörden, Vertreter der Zivilgesellschaft, Stiftungen und Privatsektor, soweit relevant, um ihnen gegebenenfalls den Weg für eine Beteiligung zu ebnen und sicherzustellen, dass sie bei der Programmplanung sinnvoll mitwirken. |
e) |
Mit dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bzw. b genannten thematischen Programm „Menschenrechte und Demokratie“ bzw. dem thematischen Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft“ wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet; diese thematischen Programme dienen hauptsächlich der Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen unter Berücksichtigung der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Formen und Arten des Vollzugs. |
Das Europäische Parlament und der Rat werden über das Ergebnis der nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Konsultationen unterrichtet.
(3) Die Programmplanungsdokumente sind ergebnisorientiert und enthalten nach Möglichkeit genaue Zielvorgaben und Indikatoren. Die Indikatoren stützen sich gegebenenfalls auf international vereinbarte Zielvorgaben und Indikatoren, insbesondere diejenigen, die für die SDG festgelegt wurden, sowie auf die Ergebnisrahmen auf Länderebene, damit der Beitrag der Union zu den Ergebnissen unter den Gesichtspunkten Leistungen (Outputs), direkte Wirkungen (Outcomes) und längerfristige Wirkungen (Impact) bewertet und kommuniziert werden kann.
Artikel 13
Programmplanungsgrundsätze für geografische Programme
(1) Die Programmplanung für die geografischen Programme stützt sich auf folgende Grundsätze:
a) |
Unbeschadet des Absatzes 5 beruhen die Maßnahmen soweit möglich auf einem nahezu ununterbrochenen und inklusiven Dialog zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen, regionalen und lokalen Behörden; dabei werden Organisationen der Zivilgesellschaft, nationale, regionale und lokale Parlamente und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche demokratische Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern. |
b) |
Sofern angebracht, wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt und an diesen ausgerichtet. |
c) |
Bei der Programmplanung kann vorgesehen werden, dass zur Finanzierung der Kooperationsmaßnahmen verschiedene der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Mittelzuweisungen sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Basisrechtsakten auch andere Unionsprogramme genutzt werden. |
(2) Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt:
a) |
der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft und längerfristige Auswirkungen von andauernden und wiederkehrenden Krisen; |
b) |
Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Werte, Grundsätze und Interessen, einschließlich Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, zivilgesellschaftlicher Handlungsspielraum und Gleichstellung der Geschlechter, sowie für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen und Kooperationsvereinbarungen, eines regelbasierten internationalen Systems sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Unionsprioritäten; |
c) |
die Zusagen, einschließlich der gemeinsam mit der Union vereinbarten Verpflichtungen, und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung, ökologische Nachhaltigkeit und wirksamer Einsatz der Hilfe beurteilt werden, wobei den Besonderheiten und dem Entwicklungsstand der Partnerländer Rechnung getragen wird; |
d) |
die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern; |
e) |
die Fähigkeit der Partner, inländische Einnahmen zu mobilisieren und wirksam einzusetzen und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, Ressourcen zugunsten der nationalen Entwicklungsprioritäten transparent zu verwalten, und ihre Absorptionsfähigkeit. |
(3) Die Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, einschließlich kleiner Inselentwicklungsländer und Binnenentwicklungsländer, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.
(4) Ferner geht die Union auf die besonderen Herausforderungen von Ländern mit mittlerem Einkommen und insbesondere derjenigen Länder ein, die im Begriff sind, den Status eines Landes mit geringerem Einkommen hinter sich zu lassen.
(5) Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Unionsinteressen und der beiderseitigen Interessen und Werte sowie der gemeinsam vereinbarten Ziele und des Multilateralismus.
(6) Im Rahmen des Instruments wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2021/… (8) geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der IPA-III-Verordnung einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) 2021/… (8).
Artikel 14
Programmplanungsdokumente für geografische Programme
(1) Die Durchführung des Instruments erfolgt bei geografischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresländerprogrammen und Mehrländerrichtprogrammen.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, und gegebenenfalls die Vollzugsarten festgelegt.
(3) Die Mehrjahresrichtprogramme stützen sich auf
a) |
eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat; |
b) |
ein Rahmendokument, in dem die Unionspolitik gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten; |
c) |
ein gemeinsames Dokument der Union und des betreffenden Partners bzw. der betreffenden Partner, in dem die gemeinsamen Prioritäten und gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt sind. |
(4) Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls und soweit möglich durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresrichtprogramm der Union kann jedoch nur durch ein solches gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses im Wege eines gemäß Artikel 16 erlassenen Durchführungsrechtsaktes angenommen wird, mit den Artikeln 12 und 13 im Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt.
Artikel 15
Programmplanungsdokumente für thematische Programme
(1) Die Durchführung des Instruments erfolgt bei thematischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresrichtprogrammen.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Unionsstrategie, die für die Unionsfinanzierung ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema dargelegt.
Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Interventionsschwerpunkte festgelegt.
(3) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten genannt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann in Form einer Spanne angegeben werden.
Artikel 16
Annahme und Änderung der Mehrjahresrichtprogramme
(1) Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme nach den Artikeln 14 und 15 im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie erhebliche inhaltliche Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme zur Folge haben.
(2) Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 14 gilt der Beschluss der Kommission nur für den Beitrag der Union zum gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument.
(3) Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 und, sofern dies für eine wirksame Durchführung erforderlich ist, insbesondere bei einer inhaltlichen Änderung des Politikrahmens nach Artikel 7 oder bei einer Krisen- oder Nachkrisensituation, ad hoc überprüft.
(4) Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 und, sofern dies für eine wirksame Durchführung erforderlich ist, insbesondere bei wesentlichen Änderungen am Politikrahmens nach Artikel 7, ad hoc überprüft
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen für Frieden, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte oder Grundfreiheiten, kann die Kommission die in den Artikeln 14 und 15 genannten Mehrjahresrichtprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 45 Absatz 4 erlassen.
Artikel 17
Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
(1) Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird dort verwendet, wo er am dringendsten benötigt wird und dies entsprechend gerechtfertigt ist, unter anderem für Folgendes:
a) |
zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhersehbare Umstände; |
b) |
zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit naturbedingten oder vom Menschen verursachten Krisen, gewaltsamen Konflikten und Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck und Vertreibung; |
c) |
zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung. |
(2) Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 16 und 25 entschieden.
KAPITEL II
Besondere Bestimmungen für den Nachbarschaftsraum
Artikel 18
Spezifische Ziele für den Nachbarschaftsraum
Die spezifischen Ziele der Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum im Rahmen des Instruments sind im Einklang mit den Artikeln 3 und 4:
a) |
Förderung einer verstärkten politischen Zusammenarbeit und Stärkung und Festigung einer vertieften und tragfähigen Demokratie, der Stabilität, der guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte; |
b) |
Unterstützung bei der Durchführung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten, unter anderem durch institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau; |
c) |
Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und der Partnerländer, unter anderem durch direkte Kontakte zwischen den Menschen, und eines breiten Spektrums von Aktivitäten mit besonderem Schwerpunkt auf der Jugend; |
d) |
Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region sowie der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum, der arktischen Kooperation und der Nördlichen Dimension, auch in Bereichen wie Energie und Sicherheit; |
e) |
Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Normen und Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs – auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen – und durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen; |
f) |
Stärkung von Partnerschaften für gut gesteuerte und sichere Migration und Mobilität sowie gegebenenfalls und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für eine gut gesteuerte und sichere Migration und Mobilität gegeben sind, Unterstützung der Umsetzung vorhandener Regelungen für visumfreies Reisen im Einklang mit dem überarbeiteten Mechanismus zur Aussetzung der Visumpflicht, Dialogen über die Visaliberalisierung und bilateralen oder regionalen Übereinkünften und Vereinbarungen mit Drittländern, einschließlich Mobilitätspartnerschaften; |
g) |
Unterstützung vertrauensbildender und anderer Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, einschließlich der Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus. |
Artikel 19
Programmplanungsdokumente und Zuweisungskriterien
(1) Im Falle der in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden die prioritären Bereiche für eine Unionsfinanzierung vor allem aus denjenigen Bereichen ausgewählt, die in den Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder anderen einschlägigen, bestehenden und künftigen, gemeinsam vereinbarten Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c zwischen der Union und den Partnerländern in bilateralen und multilateralen Formaten, wie gegebenenfalls der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 18 und den in Anhang II festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit genannt sind.
(2) Die Unterstützung, die die Union im Rahmen der geografischen Programme im Nachbarschaftsraum leistet, gestaltet sich abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Art und Höhe der Beträge unterschiedlich, trägt im Hinblick auf das jeweilige Partnerland den folgenden Aspekten Rechnung:
a) |
seinen Bedarf, wobei Indikatoren wie Bevölkerung, Ungleichheiten und Entwicklungsstand herangezogen werden; |
b) |
sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; |
c) |
sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie, von Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Menschenrechten und der Bekämpfung von Korruption und die diesbezüglichen Fortschritte; |
d) |
seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele; |
e) |
seine Absorptionsfähigkeit und die potenzielle Wirkung der Unterstützung durch die Union im Rahmen des Instruments. |
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Unionsunterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 14 genannten Programmplanungsdokumenten für die geografischen Programme.
Artikel 20
Anreizbasierter Ansatz
(1) Ungefähr 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich, die für die Aufstockung der indikativen länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 14 vorgesehen ist, werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern und Gebieten als Reformanreiz zugewiesen. Über diese Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Leistung und der Fortschritte entschieden, die die Partnerländer in den Bereichen Demokratie, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Zusammenarbeit in Migrationsfragen, wirtschaftspolitische Steuerung und Reformen, insbesondere gemeinsam vereinbarte Reformen, erzielen. Die Fortschritte der Partnerländer werden regelmäßig insbesondere mittels Fortschrittsberichten, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten, bewertet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für die Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Sofern möglich und angezeigt, wird diese Unterstützung bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit oder eines zunehmenden Konfliktrisikos aufgestockt.
Artikel 21
Mehrländerrichtprogramme
Mehrländerprogramme im Nachbarschaftsraum sind darauf ausgerichtet, auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum geleisteten Arbeit sowie der regionalen, transregionalen oder subregionalen Zusammenarbeit vor allem von zwei oder mehreren Partnerländern, auch im Rahmen der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie, einer Initiative der regionalen Zusammenarbeit, Herausforderungen zu bewältigen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen.
Artikel 22
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 umfasst die Zusammenarbeit an den Land- und Seeaußengrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit.
(2) Der Nachbarschaftsraum trägt zu den in Absatz 1 genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit bei, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen der Interreg-Verordnung kofinanziert werden. Bis zu 5 % der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum werden als Richtbetrag zur Unterstützung dieser Programme zugewiesen.
(3) Die Beiträge zu den Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Interreg-Verordnung festgesetzt und verwendet.
(4) Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
(5) Die Vorfinanzierung für Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann über dem in Artikel 51 der Interreg-Verordnung genannten Prozentsatz liegen. Auf Antrag der Verwaltungsbehörde kann der Vorfinanzierungssatz für jedes Haushaltsjahr bis zu 80 % der jährlichen Mittelbindungen für das Programm betragen.
(6) Ein Mehrjahresstrategiedokument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Elementen wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Interreg-Verordnung angenommen.
(7) Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Interreg-Verordnung eingestellt, so kann die Unterstützung, die aus der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, in erster Linie zur Finanzierung anderer Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder gegebenenfalls anderer Tätigkeiten im Rahmen dieser Finanzausstattung eingesetzt werden.
KAPITEL III
Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsmethoden
Artikel 23
Aktionspläne und Maßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, und für jede Maßnahme sind die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten der Durchführung, Überwachung und Evaluierung sowie die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.
(2) Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fälle. Die Aktionspläne werden auf inklusive und transparente Weise rechtzeitig erstellt. Wann immer dies angezeigt ist, werden die Aktionspläne gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit erörtert.
(3) Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.
(4) Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Programmplanungsdokumenten nicht vorgesehen sind.
(5) Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c genutzt werden.
(6) Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.
Eine außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten – bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten – verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
Artikel 24
Unterstützungsmaßnahmen
(1) Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.
(2) Sehen die in Artikel 23 genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:
a) |
Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger; |
b) |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung; |
c) |
Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit. |
Artikel 25
Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen
(1) Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für
a) |
Sondermaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5 000 000 EUR nicht übersteigt; |
b) |
Sonder- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Aktionspläne, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen angenommen werden, bei denen die Unionsfinanzierung 10 000 000 EUR nicht übersteigt; |
c) |
außerordentliche Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 4, bei denen die Unionsfinanzierung 20 000 000 EUR nicht übersteigt; |
d) |
technische Änderungen an Aktionsplänen und Maßnahmen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen
|
Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis.
Aktionspläne und Maßnahmen – mit Ausnahme außerordentlicher Hilfsmaßnahmen – und technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 45 genannten Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(3) Vor der Annahme oder Verlängerung außerordentlicher Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20 000 000 EUR unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Art und die Ziele dieser Hilfsmaßnahmen und die dafür vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen dem einschlägigen politischen Konzept Rechnung.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel bei Krisen, einschließlich Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen, oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen oder Änderungen an bestehenden Aktionsplänen und Maßnahmen als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
(5) Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, wird für die jeweilige Maßnahme – im Einklang mit den geltenden Unionsrechtsakten, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (43) – eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst, welche auch die Auswirkungen auf den Klimawandel, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt miteinbezieht.
Um die möglichen Auswirkungen und Risiken dieser Maßnahmen in Bezug auf die Menschenrechte, den Zugang zu natürlichen Ressourcen wie Land und die Sozialstandards zu ermitteln, werden andere zweckmäßige Ex-ante-Bewertungen – auch in Form von Folgenabschätzungen für wichtige Maßnahmen, die sich voraussichtlich wesentlich auf diese Bereiche auswirken werden – durchgeführt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihnen verfolgten Zielen und den dafür vorgesehenen Beträgen stehen.
Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen, die auch die Auswirkungen auf den Klimawandel miteinbezieht. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.
Artikel 26
Methoden der Zusammenarbeit
(1) Gemäß der Haushaltsordnung führt die Kommission die Finanzierungen im Rahmen des Instruments entweder direkt, durch Delegationen der Union oder Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Stellen aus.
(2) Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, den Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.
(3) Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen und die in Artikel 35 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten förderfähigen Gegenparteien kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
(4) Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
(5) Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden, und eine Doppelfinanzierung vermieden wird.
(6) Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.
(7) Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann beispielsweise in folgender Form erfolgen:
a) |
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert; |
b) |
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der technischen Zusammenarbeit sowie Kapazitätsaufbau, was auch den Austausch von Erfahrungen mit dem Übergangsprozess oder der Umsetzung von Reformen zwischen den Mitgliedstaaten mit einschließt, etwa die dezentrale Zusammenarbeit durch Partnerschaften oder Twinning zwischen öffentlichen Einrichtungen einschließlich lokaler Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlichen Aufgaben betrauter privatrechtlicher Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion, sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind; |
c) |
Beiträge zu den für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft erforderlichen Kosten, unter anderem für ihre unabhängige Bewertung und Überwachung, falls möglich durch zivilgesellschaftliche Organisationen; |
d) |
sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt; |
e) |
Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Unionsprogrammen und zu Maßnahmen, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV betraut sind, durchgeführt werden. |
Artikel 27
Formen der Unionsfinanzierung
(1) Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
a) |
Finanzhilfen, |
b) |
Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge, |
c) |
Budgethilfe, |
d) |
Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden, |
e) |
Finanzierungsinstrumente, |
f) |
Haushaltsgarantien, |
g) |
Mischfinanzierungen, |
h) |
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme, |
i) |
finanzieller Beistand, |
j) |
vergütete externe Sachverständige. |
(2) Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei
a) |
Finanzhilfen in geringem Umfang für Menschenrechtsverteidiger zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen und -erfordernisse, zum Beispiel durch Mechanismen zum Schutz von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern sowie für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung; |
b) |
Finanzhilfen – gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung – zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind – Menschenrechtsverletzungen eingeschlossen –, in denen demokratische Einrichtungen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger, Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten: diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und ihre Laufzeit darf 18 Monate nicht überschreiten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann; |
c) |
Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Global Campus der Menschenrechte, das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern; |
d) |
Finanzhilfen in geringem Umfang für Organisationen der Zivilgesellschaft, wobei so weit wie möglich vereinfachte Finanzierungsformen im Einklang mit Artikel 125 der Haushaltsordnung zu verwenden sind. |
Budgethilfe, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem Engagement der Partnerländer unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Ergebnisse und Fortschritte mit Blick auf universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, Partnerschaften zwischen der Union und Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Aufbau von Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, unter anderem für junge Menschen, die Beseitigung der Armut und die Verringerung von Ungleichheit zu fördern und demokratische, friedliche Gesellschaften aufzubauen und zu festigen. Budgethilfe soll auch zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen.
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf der von der Union vereinbarten Budgethilfepolitik, klaren Förderfähigkeitskriterien und einer sorgfältigen Beurteilung der Risiken und des Nutzens beruhen.
(4) Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
(5) Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
(6) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen des Instruments geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
(7) Die im Rahmen des Instruments vorgesehenen Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen werden im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung und wann immer möglich unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie den Entwicklungsbanken – unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte – umgesetzt.
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen des Instruments leisten.
(8) Die Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 7 können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.
(9) Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.
(10) Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments in Betracht.
Artikel 28
Förderfähige Personen und Stellen
(1) Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen geografischer Programme und im Rahmen des thematischen Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und des thematischen Programms „Globale Herausforderungen“ finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. – im Falle von juristischen Personen – die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:
a) |
Mitgliedstaaten, im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführte Begünstigte und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
Nachbarschaftspartnerländer und die Russische Föderation, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Programmen stattfindet, an denen sie teilnimmt; |
c) |
Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete; |
d) |
Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit einer von der Union im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen; |
e) |
Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht. Dieser Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen des Instruments förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer beschließt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer; |
f) |
Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden. |
(2) Unbeschadet der Beschränkungen, die sich aus der Art und den Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern im Hinblick auf Maßnahmen, die im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ und des thematischen Programms „Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung“ finanziert werden, sowie auf Krisenreaktionsmaßnahmen keinen Beschränkungen.
(3) Alle im Rahmen des Instruments finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.
(4) Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(5) Im Falle von Maßnahmen‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.
(6) Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt des Treuhandfonds oder – im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen – die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.
(7) Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Unionsprogramme förderfähig sind, als förderfähig.
(8) Im Falle von Mehrländermaßnahmen können Rechtsträger, die Staatsangehörige eines unter die Maßnahme fallenden Landes oder Gebiets sind, bzw. juristische Personen, die in einem unter die Maßnahme fallenden Land oder Gebiet auch tatsächlich niedergelassen sind, als förderfähig gelten.
(9) Die Förderfähigkeitsbestimmungen gemäß diesem Artikel können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.
(10) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
(11) Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert. Nachhaltigkeits- und Sorgfaltskriterien werden gefördert.
(12) Im Rahmen des thematischen Programms „Demokratie und Menschenrechte“ ist jede Stelle, die kein Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 ist, förderfähig, wenn dies im Hinblick auf die Interventionsbereiche dieses Programms erforderlich ist.
Artikel 29
Ausgeschlossene Tätigkeiten
Mit Unionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments werden keine Maßnahmen unterstützt, die
a) |
in den Partnerländern zu Menschenrechtsverletzungen führen können; |
b) |
mit dem national festgelegten Beitrag des Empfängerlandes (im Folgenden NDC (Nationally Determined Contribution)) im Rahmen des Übereinkommens von Paris nicht vereinbar sind oder Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder die der Umweltprüfung und der Folgenabschätzung zufolge wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima haben, es sei denn, die Maßnahmen sind für die Verwirklichung der Ziele des Instruments unbedingt erforderlich und gehen mit zweckmäßigen Maßnahmen – einschließlich der Unterstützung der allmählichen Abschaffung von Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe – einher, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren. |
Artikel 30
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien
(1) Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen des Instruments automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen des Instruments aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.
(3) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für die mehrjährigen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.
(4) Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.
KAPITEL IV
EFSD+, die Garantie für Außenmaßnahmen, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand für Drittländer
Artikel 31
Geltungsbereich und Finanzierung
(1) Die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dient der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen.
(2) Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, technischer Hilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln als Mittel zur Verwirklichung der Ziele und allgemeinen Grundsätze nach den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Ziele der IPA-III-Verordnung, wobei gleichzeitig die Zusätzlichkeit und die entwicklungspolitische Wirkung maximiert und unter anderem KMU innovative Produkte zur Verfügung gestellt werden sollen.
Mit dem EFSD+ werden im Einklang mit den in Anhang V und in den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten genannten prioritären Bereichen insbesondere eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung, der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit Mehrwert und ein stabiles Investitionsumfeld gefördert. Er fördert zudem die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung der Beseitigung der Armut. Der EFSD+ leistet so einen Beitrag zum Abbau sozioökonomischer Ungleichheiten, zu nachhaltigem und inklusivem Wachstum, zur Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, zu Umweltschutz und Umweltmanagement, zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO, zu wirtschaftlichen Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, zu sozioökonomischen Sektoren, einschließlich sozialer Unternehmen und Genossenschaften, KMU, nachhaltige Konnektivität, Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen, Förderung der Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen sowie Bekämpfung spezifischer sozioökonomischer Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung.
Besondere Aufmerksamkeit wird fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und hochverschuldeten armen Ländern gewidmet, unter anderem durch Unterstützung beim Aufbau institutioneller Kapazitäten, bei der wirtschaftspolitischen Steuerung und durch technische Hilfe.
(3) Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden EFSD+-Vorhaben, die durch Haushaltsgarantien nach den Artikeln 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind, unterstützt. Außerdem werden mit der Garantie für Außenmaßnahmen Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/… (9) unterstützt.
(4) Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, bis zu 53 449 000 000 EUR gewähren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen um bis zu 20 % zu erlassen.
(5) Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Vorhaben zwischen 9 % und 50 %.
Zur Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen kann ein Höchstbetrag von 10 000 000 000 EUR aus dem Unionshaushalt verwendet werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Höchstbetrags zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Dotierungsbetrag dem Betrag und den Dotierungsquoten der Garantie für Außenmaßnahmen entspricht, wobei die Art der garantierten Vorhaben zu berücksichtigen ist.
Bei Makrofinanzhilfen der Union und bei Haushaltsgarantien, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, beträgt die Dotierungsquote für die Garantie für Außenmaßnahmen 9 %.
Die Dotierungsquoten werden mindestens alle drei Jahre ab dem in Artikel 51 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquoten zu erlassen.
(6) Die Garantie für Außenmaßnahmen gilt im Rahmen des mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds als eine einzige Garantie.
(7) Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Vorhaben im Gebiet der im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Vorhaben im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-III-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/… (9) wird aus der EINS-Verordnung finanziert.
(8) Die in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Dotierung wird auf der Grundlage der gesamten Verbindlichkeiten der Union gebildet, die gemäß der vorliegenden Verordnung bewilligt werden. Der erforderliche jährliche Dotierungsbetrag kann während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren gebildet werden. Die Dotierung von Garantien, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligt werden, und von Garantien, finanziellem Beistand und Euratom-Darlehen für Drittländer, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen.
(9) Das Nettoguthaben, das der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtete EFSD-Garantiefonds und der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichtete Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen jeweils am … [Datum des letzten Tages des Monats eintragen, der auf den Monat des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung folgt] aufweist, wird auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen zwecks Dotierung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligten Haushaltsgarantien und von Garantien, finanziellem Beistand und Euratom-Darlehen für Drittländer, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt.
Artikel 32
Struktur des EFSD+
(1) Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen in den in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung festgelegten Gebieten bzw. Regionen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden.
(2) Die Kommission ist für die Verwaltung des EFSD+ zuständig.
Artikel 33
Strategieausschuss des EFSD+
(1) Bei der Gewährleistung der Verwaltung des EFSD+ wird die Kommission von einem Strategieausschuss (im Folgenden "Strategieausschuss des EFSD+") beraten; hiervon ausgenommen sind Vorhaben für die im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten aus dem westlichen Balkan, für die ein gesonderter Strategieausschuss zuständig ist.
(2) Der Strategieausschuss des EFSD+ berät die Kommission bezüglich der strategischen Ausrichtung und der Prioritäten der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Investitionen im Rahmen des EFSD+, einschließlich der in Artikel 36 angegebenen Investitionsfenster, und trägt zu deren Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik sowie auf die Ziele des Artikels 3 und den Zweck des EFSD+ gemäß Artikel 31 bei. Der Strategieausschuss des EFSD+ unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele, die für die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Maßnahmen gelten, und überwacht die angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung der Investitionsfenster.
(3) Der Strategieausschuss des EFSD+ unterstützt ferner die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer, zwischen der Investitionsoffensive für Drittländer und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich Klimaschutz, sowie mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln.
(4) Der Strategieausschuss des EFSD+ setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Beitragleistenden Parteien, förderfähigen Gegenparteien, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Vor der Aufnahme eines neuen Beobachters wird der Strategieausschuss des EFSD+ konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses des EFSD+ wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt.
(5) Der Strategieausschuss des EFSD+ tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses des EFSD+ vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses des EFSD+ werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.
(6) Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss des EFSD+ jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des EFSD+. Ergänzend dazu berichtet der Strategieausschuss für den westlichen Balkan über die Fortschritte bei der Umsetzung des Garantieinstruments für diese Region. Der Strategieausschuss prüft die Evaluierungsberichte im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 und trägt ihnen Rechnung.
Der Strategieausschuss des EFSD+ organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Durchführung des EFSD+.
(7) Obwohl es für den EFSD+ und für den westlichen Balkan jeweils einen eigenen Strategieausschuss gibt, bedarf es eines einzigen, einheitlichen Rahmens für das Risikomanagement des EFSD+.
(8) Im Rahmen des Risikomanagements für Garantien aus dem EFSD+ wird den Zielen und Grundsätzen des Instruments Rechnung getragen. Die im Rahmen des EFSD+ vorgesehenen Risikobewertungs- und Vergütungsmethoden sind bei allen Investitionsfenstern, einschließlich der in Artikel 36 angegebenen Fenster, einheitlich anzuwenden. Es wird eine Fachgruppe für Risikobewertung eingerichtet. Die Kommission stellt sicher, dass die Fachgruppe für Risikobewertung unabhängig, unparteiisch und inklusiv ist und ausgezeichnete Arbeit leistet. Die Kommission stellt zudem sicher, dass Informationen und Analysen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit fristgerecht, transparent und inklusiv an alle Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Im Hinblick auf ihre Zusammensetzung, ihre Geschäftsordnung und ihre Arbeitsverfahren ist die Fachgruppe für Risikobewertung inklusiv, steht Sachverständigen der EIB, anderen förderfähigen Gegenparteien und interessierten Mitgliedstaaten offen und wird dem Strategieausschuss des EFSD+ vorgestellt. Die Kommission legt die Zusammensetzung, das Mandat und die Geschäftsordnung der Fachgruppe für Risikobewertung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat offen und stellt sicher, dass ihre Mitglieder unparteiisch sind und keine Interessenkonflikte bestehen.
(9) Der Strategieausschuss des EFSD+ erlässt und veröffentlicht während der Laufzeit des EFSD+ möglichst bald Leitlinien, in denen festgelegt ist, wie sichergestellt werden soll, dass unter den EFSD+ fallende Vorhaben dem Zweck, den Zielen und den Förderfähigkeitskriterien gemäß den Artikeln 31 und 35 entsprechen.
Artikel 34
Regionale Exekutivausschüsse
Die Exekutivausschüsse der regionalen Investitionsplattformen unterstützen die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des betreffenden Strategieausschusses und der einschlägigen Risikobewertungen auf der Durchführungsebene dabei, regionale und branchenspezifische Investitionsziele sowie regionale, branchenspezifische und thematische Investitionsfenster festzulegen, und geben Stellungnahmen zu Mischfinanzierungen und zur Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Abdeckung von im Rahmen des EFSD+ vorgeschlagenen Investitionsprogrammen ab.
Artikel 35
Förderfähigkeit und Auswahl der Vorhaben und Gegenparteien für die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+
(1) Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung aus der Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik, den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein. Sie dienen – unter gebührender Berücksichtigung der in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten prioritären Bereiche – insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung.
(2) Durch die Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung erfüllen, insbesondere in Bezug auf die zu bewirkende Zusätzlichkeit, einschließlich der Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen, der Abstimmung der Interessen der förderfähigen Gegenparteien, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, sowie gegebenenfalls der Maximierung von privaten Investitionen, und die
a) |
im Einklang mit Artikel 34 der Haushaltsordnung Ex-ante-Evaluierungen unterzogen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen und Beträgen der geplanten Vorhaben stehen, um deren mögliche Auswirkungen und Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards zu ermitteln, auch in Form von Folgenabschätzungen für wichtige Programme, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf diese Bereiche zu rechnen ist, im Einklang mit der Zielsetzung des EFSD+ gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land; |
b) |
die Komplementarität innerhalb der einzelnen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer mit anderen Initiativen gewährleisten; |
c) |
wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei der möglichen Unterstützung und Kofinanzierung durch private und öffentliche Projektpartner gebührend Rechnung getragen wird und gleichzeitig das spezifische operative Umfeld und die spezifischen Kapazitäten von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie am wenigsten entwickelten Ländern, kleinen Inselentwicklungsländern, Binnenentwicklungsländern und stark verschuldeten armen Ländern berücksichtigt werden, für die verstärkt Vorzugsbedingungen gewährt werden können; |
d) |
technisch durchführbar und sowohl ökologisch nachhaltig als auch sozial tragfähig sind und die entwicklungspolitische Wirkung maximieren; |
e) |
in Partnerländern und -regionen keine Marktverzerrungen und keinen unlauteren Wettbewerb mit Akteuren vor Ort bewirken; |
f) |
im Einklang mit dem Politikrahmen im Sinne von Artikel 7, den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und Normen und den international vereinbarten Leitlinien, Grundsätzen und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, insbesondere denjenigen, die von den Vereinten Nationen und der OECD verabschiedet wurden, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen sowie gemäß den Zielen und allgemeinen Grundsätzen gemäß den Artikeln 3 und 8 umgesetzt werden. |
(3) Die Garantie für Außenmaßnahmen kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden:
a) |
Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung, |
b) |
Garantien, |
c) |
Rückgarantien, |
d) |
Kapitalmarktinstrumenten, |
e) |
anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen. |
(4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung sind für die Zwecke der Garantie für Außenmaßnahmen die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Partnerländern und Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, eines Partnerlandes oder eines Drittlandes‚ die gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für Außenmaßnahmen förderfähig.
(5) Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats, eines Partnerlandes oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen, steuerlichen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen.
Die Kommission sorgt für eine effektive, effiziente und gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den förderfähigen Gegenparteien, einschließlich kleiner und mittlerer Gegenparteien, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und ihren Fähigkeiten, ihrem Mehrwert und ihren Erfahrungen entsprechend Rechnung trägt.
Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien im Einklang mit Artikel 27 Absatz 7 fair behandelt werden und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Vorhaben ersuchen.
(6) Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung, dass ein Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten ist, gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Instruments auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.
(7) Die Kommission wählt die förderfähigen Gegenparteien nach Artikel 154 der Haushaltsordnung aus, wobei sie Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) |
die Empfehlungen der strategischen und regionalen Exekutivausschüsse; |
b) |
die Ziele des Investitionsfensters; |
c) |
die Erfahrungen und Risikomanagementfähigkeit der förderfähigen Gegenpartei; |
d) |
die Höhe eigener und zusätzlicher Mittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist, wobei die Höhe der Investition entsprechend berücksichtigt wird; |
e) |
die sektorspezifischen oder geografischen Fachkenntnisse der förderfähigen Gegenparteien; |
f) |
die Vorteile, die durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen förderfähigen Gegenparteien entstehen. |
(8) Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme und der Empfehlungen durch den Strategieausschuss des EFSD+ und den Strategieausschuss für den westlichen Balkan legt die Kommission nach Anhörung der regionalen Exekutivausschüsse und Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates Investitionsfenster für Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren oder für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endempfängern oder für beides fest, die im Rahmen des Instruments finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.
Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und eine Bewertung ihrer Ausrichtung an den Prioritäten der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung hinreichend zu begründen. Die Kommission führt diese Analyse in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durch.
Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Diese Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen, sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer, einschließlich KMU. Außer in hinreichend begründeten Fällen zählen vom Militär oder vom staatlichen Sicherheitssektor kontrollierte Unternehmen nicht zu den Begünstigten dieser Instrumente.
(9) Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben vor dem Hintergrund der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bestehenden Ergebnismesssysteme der Union und förderfähiger Gegenparteien. Die Kommission erstellt eine Checkliste der in Artikel 31 und in Artikel 35 Absätze 1 und 2 aufgeführten Förderfähigkeitskriterien und nimmt anhand dieser Checkliste, gestützt auf die von den förderfähigen Gegenparteien bereitgestellten Informationen, die Bewertung und die Auswahl aller Vorschläge, die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden sollen, vor. Erforderlichenfalls verlangt die Kommission von den förderfähigen Gegenparteien Klarstellungen zu und Änderungen der bereitgestellten Informationen. Die Kommission veröffentlicht die Checklisten und die Ergebnisse ihrer Bewertung für jedes Investitionsfenster jährlich aufgeschlüsselt nach Ländern und Sektoren.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der prioritären Bereiche gemäß Anhang V zu erlassen.
Artikel 36
Die Rolle der EIB
(1) Die EIB wird mit der Durchführung eines speziellen exklusiven Investitionsfensters betraut, das eine umfassende Risikoabdeckung für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit einem Mindestrichtbetrag von 11 000 000 000 EUR bietet, deren Programmplanung nach den in den Kapiteln I und III dieses Titels festgelegten Verfahren erfolgt.
In den Rahmen dieses speziellen exklusiven Investitionsfensters fallen Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene ausschließlich in die Zuständigkeit der EIB. Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt.
Wenn die EIB nicht in der Lage ist, Vorhaben im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters durchzuführen, oder beschließt, keine solchen Vorhaben durchzuführen, steht die Durchführung dieser Vorhaben abweichend von Unterabsatz 2 anderen förderfähigen Gegenparteien zu den Bedingungen offen, die in den einschlägigen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen festgelegt sind, wobei die Bedingungen, die der EIB für dieselbe Art von Vorhaben geboten werden, sowie die besonderen Bedürfnisse und Umstände sowie die spezielle Art der förderfähigen Gegenpartei, die diese Vorhaben durchführt, berücksichtigt werden.
(2) Die EIB ist berechtigt, Vorhaben mit Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene, die nicht unter das spezielle exklusive Investitionsfenster nach Absatz 1 fallen, sowie Vorhaben mit dem Privatsektor durchzuführen. Das Verfahren nach Artikel 35 wird angewandt, um die EIB gegebenenfalls mit zwei zusätzlichen speziellen Investitionsfenstern zu betrauen, die Folgendes abdecken:
a) |
eine nicht ausschließliche umfassende Risikodeckung für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene und |
b) |
nicht ausschließliche Vorhaben zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen, des Handels und der Internationalisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer, um eine Absicherung des politischen Risikos für Vorhaben des Privatsektors zu bieten. |
(3) Der Richtbetrag für die speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 beträgt 26 725 000 000 EUR.
Bei der Durchführung der speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 hält die EIB die vorliegende Verordnung einschließlich ihrer übergeordneten Ziele und der Ziele des EFSD+ und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung ein und beachtet die einschlägigen Programmplanungsdokumente und die Berichterstattungspflichten.
(4) Gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung kann die entsprechende Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen aufgrund der Art und des politischen Ziels des speziellen exklusiven Investitionsfensters nach Absatz 1 vorsehen, dass die Union für Vorhaben im Rahmen des Investitionsfensters keine Vergütung erhält.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorhaben unterhalb der staatlichen Ebene als gewerblich, sofern nichts anderes von der EIB ordnungsgemäß begründet und von der Kommission bestätigt wurde.
Die Vorhaben im Rahmen des speziellen Investitionsfensters nach Absatz 2 Buchstabe b müssen mit denen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten kohärent sein.
(6) Die EIB unterliegt der Stellungnahme der in den Artikeln 33 bzw. 34 genannten Ausschüsse.
Bei EIB-Vorhaben, die unter die Investitionsfenster nach diesem Artikel fallen, wird die Bewertung der Förderfähigkeit nach Artikel 35 Absatz 9 im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang des AEUV vorgenommen. Die EIB stellt der Kommission rechtzeitig alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Gibt die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang des AEUV eine negative Stellungnahme zu unter die Investitionsfenster fallenden EIB-Finanzierungen ab, so werden diese Finanzierungen nicht von der EU-Garantie gedeckt. Alle weiteren für die EIB geltenden Modalitäten werden in den einschlägigen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen festgelegt.
(7) Die EIB kommt für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen anderer Investitionsfenster gemäß Artikel 35 Absatz 8 in Betracht.
(8) Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, einschließlich ihrer Ziele und Grundsätze sowie der einschlägigen Programmplanungsdokumente sowie gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung schließen die Kommission und die EIB für die speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 spezielle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen.
Artikel 37
Beiträge anderer Geber zur Garantie für Außenmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten, Drittländer und sonstige Dritte können Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten.
Abweichend von Artikel 218 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln leisten.
Beiträge anderer Drittländer als der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind an die Stellungnahme des Strategieausschusses des EFSD+ gebunden, von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten.
Auf Antrag der Mitgliedstaaten können deren Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die genehmigten Beiträge.
(2) Beiträge in Form einer Garantie dürfen 50 % des in Artikel 31 Absatz 4 genannten Betrags nicht übersteigen.
Die von den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form einer Garantie geleisteten Beiträge dürfen erst dann für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden.
Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden.
Zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der beitragleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.
Artikel 38
Durchführung von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen
(1) Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 35 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Diese Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden. Im Einklang mit Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung sind Haushaltsgarantien unwiderruflich und unbedingt und werden für die Arten der im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt. Bei Abschluss von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen trägt die Kommission den Empfehlungen und Leitlinien der Ausschüsse und der Fachgruppe für Risikobewertung entsprechend Rechnung.
(2) Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen zwischen der Kommission und der oder den ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossen. Um außerdem auf besonderen Bedarf einzugehen, kann die Garantie für Außenmaßnahmen auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden.
Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird die Unterzeichnung aller Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mitgeteilt. Auf Verlangen werden diese Vereinbarungen dem Europäischen Parlament und dem Rat zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen enthalten insbesondere folgende Angaben:
a) |
detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Gegenparteien und die Verfahren; |
b) |
detaillierte Bestimmungen über die Bereitstellung der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder; |
c) |
eine Bezugnahme auf die Ziele und den Zweck des Instruments, eine Bedarfsanalyse und die erwarteten Ergebnisse, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, unter anderem insbesondere durch Achtung der in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f genannten international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, zu berücksichtigen ist; |
d) |
die Vergütung der Garantie für Außenmaßnahmen, die dem Risikoniveau entsprechen muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen und insbesondere fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und stark verschuldeten armen Ländern verstärkt Vorzugsbedingungen gewährt werden können; |
e) |
die Voraussetzungen für den Einsatz der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen; |
f) |
Verfahren für Forderungen, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen; |
g) |
Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten; |
h) |
klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Durchführung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte. |
(4) Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen vor.
(5) Die Garantie für Außenmaßnahmen kann Folgendes abdecken:
a) |
nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind; |
b) |
im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; |
c) |
im Fall der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; |
d) |
sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden. |
(6) Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und u. a. Angaben über Folgendes enthalten:
a) |
eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen; |
b) |
die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus EFSD+-Vorhaben für die förderfähigen Gegenparteien und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben. |
(7) Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 35 aufgeführten Auswahlkriterien einschließlich der Einhaltung der Menschenrechte und der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards.
(8) Die Kommission legt dem Strategieausschuss des EFSD+, den regionalen Exekutivausschüssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien, einschließlich jener, die von der EIB umgesetzt wurden, und den finanziellen Beistand gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 241 und 250 der Haushaltsordnung vor. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission diesen Berichtspflichten nachkommen kann.
Artikel 39
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter in Partnerländern, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von aus dem EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegationen der Union auf ihren Internetseiten direkte Verweise auf die Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Vereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien.
(2) Personen und Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien ausführen, müssen die anwendbaren Rechtsvorschriften und Grundsätze der Union sowie die vereinbarten internationalen und Unionsstandards gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung einhalten. Die Kommission prüft unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der Art der Maßnahme und der Bedingungen, unter denen diese Maßnahme durchgeführt wird, ob die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Personen und Stellen einen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, welcher dem für die Ausführung des Haushaltsplans der Union durch die Kommission vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.
Artikel 40
Kapitalbeteiligung an Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen
Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung für geografische Programme kann als Beitrag zur Kapitalausstattung europäischer und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen verwendet werden.
KAPITEL V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 41
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang VI festgelegt. Diese Indikatoren stehen mit den Indikatoren für die SDG im Einklang und dienen mit den aus Evaluierungen und anderen bereits gemeldeten Ergebnissen stammenden Daten als Grundlage, um zu prüfen, inwieweit diese spezifischen Ziele verwirklicht wurden.
(2) Die Kommission überwacht kontinuierlich, mindestens jährlich, ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Sollvorgaben sowie die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden.
Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen werden transparent und fristgerecht, auf der Grundlage einschlägiger, messbarer, qualitativer und quantitativer Daten, einschließlich jener, die in Anhang VI angegeben sind, überwacht. Nach Möglichkeit werden die Indikatoren nach Geschlecht, Alter und anderen einschlägigen Faktoren aufgeschlüsselt.
(3) Gemeinsame Ergebnisrahmen, die in gemeinsame Programmplanungsdokumente, welche die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, einbezogen und dort vereinbart wurden, bilden gegebenenfalls die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland.
Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(4) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung des Instruments erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr fristgerecht bis zum 30. November einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, die anhand von Indikatoren, einschließlich der Indikatoren in Anhang VI, ermittelt werden, wobei über laufende Tätigkeiten, erzielte Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung Bericht erstattet wird. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(5) Der Jahresbericht enthält:
a) |
Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen; |
b) |
die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung; |
c) |
die Beteiligung und den Umfang der Zusammenarbeit der maßgeblichen Partner, aufgeschlüsselt nach der Art der Stelle sowohl der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 62 der Haushaltsordnung; |
d) |
nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Mittelbindungen, einschließlich im Wege von Verträgen vergebener Beträge, und Mittel für Zahlungen; |
e) |
qualitative und quantitative Informationen unter anderem zu den gemäß Artikel 9 ergriffenen Maßnahmen und zur Verwendung des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten nach Artikel 17 und zum Einsatz der Mittel, die für den an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatz nach Artikel 20 bestimmt sind. |
In dem Jahresbericht erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Sollvorgaben und Ziele des Instruments sowie die Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung von Anliegen im Sinne von Artikel 8 Absatz 8 aufzuzeigen. Ferner enthält der Bericht eine Aufschlüsselung der Formen der Unionsfinanzierung im Sinne von Artikel 27. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.
(6) Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, Garantien sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Land, Form der Unionsfinanzierung im Sinne von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung, Art der Stelle sowohl der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 der Haushaltsordnung, Verpflichtungen und Zahlungen. In diesen Jahresbericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.
(7) Die Kommission legt als Teil des Jahresberichts einen ausführlichen Bericht über die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und die Funktionsweise des EFSD+, seine Verwaltung und die Wirksamkeit seines Beitrags zu ihren Zielen vor. Er enthält Folgendes:
a) |
eine Bewertung der Ergebnisse, die zum Zweck und zu den Zielen des Instruments beitragen, sowie gegebenenfalls anderer Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 31 Absatz 7; |
b) |
eine Beurteilung – auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 – der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors, auch von KMU, der Art der Einrichtungen des Privatsektors, die unterstützt werden, der geschätzten und tatsächlichen Leistungen (Outputs) sowie der direkten Wirkungen (Outcomes) und längerfristigen Wirkungen (Impact) der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des EFSD+ in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, die Beseitigung von Armut und die Art und Weise, wie die spezifischen sozioökonomischen Ursachen von irregulärer Migration und die Ursachen von Vertreibung bekämpft werden; die Beurteilung enthält eine Analyse der Risikomaßnahmen und ihrer längerfristigen Wirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Partner sowie eine geschlechtsspezifische Analyse der abgedeckten Vorhaben, die nach Möglichkeit auf Nachweisen und auf nach Geschlecht, Land und Sektor aufgeschlüsselten Daten beruht; |
c) |
eine Beurteilung der Einhaltung der international vereinbarten Grundsätze zur Entwicklungswirksamkeit bei aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben im Rahmen des EFSD+; |
d) |
eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die abgedeckten Vorhaben erzielt wird; |
e) |
eine Beurteilung – auf der Grundlage vorhandener einschlägiger Berichte – der Synergien und der Komplementarität zwischen den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+, einschließlich der Vorhaben nach Artikel 36, und anderen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung, einschließlich der Bekämpfung der Korruption und illegaler Finanzströme, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der geschlechtergerechten Politik sowie der Förderung des Unternehmertums, des lokalen Unternehmensumfelds und der lokalen Finanzmärkte; |
f) |
eine Beurteilung der Vergütung der Garantien und der Umsetzung von Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung. |
(8) Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt und gegen Wüstenbildung wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des Instruments bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der OECD, d.h. den „Umweltmarkern“ und den „Rio-Markern“, das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Unionsprogrammen integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Umweltmanagement und Umweltschutz, Klimaschutz und biologische Vielfalt und gegen Wüstenbildung auf der Ebene der in Artikel 23 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.
Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards, wie den Standards der IAO und der OECD, und indem sie auf den von der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative ausgearbeiteten Rahmen für einen gemeinsamen Standard zurückgreift, zur Verfügung.
(9) Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
Artikel 42
Evaluierung
(1) Die Kommission bewertet die Auswirkungen und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung gegebenenfalls mithilfe unabhängiger externer Evaluierungen. Die Kommission trägt Vorschlägen des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Evaluierungen gebührend Rechnung. Die Evaluierungen erfolgen soweit zutreffend anhand der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren und sollen Aufschluss darüber geben, ob die spezifischen Ziele erreicht worden sind, sowie Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen geben.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Evaluierungen können gemäß Artikel 45 Absatz 7 auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Evaluierungen und Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.
Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Akteure der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dem Instrument gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Partnerländer hinwirken.
(2) Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung des Instruments vor. Die Halbzeitevaluierung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Beginn dieser Evaluierung. Gegebenenfalls werden der Halbzeitevaluierung Gesetzgebungsvorschläge mit notwendigen Änderungen an dieser Verordnung beigefügt.
(3) Die Kommission nimmt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des folgenden Finanzierungszeitraums eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele des Instruments unter Berücksichtigung der Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen des Instruments analysiert und bewertet.
(4) Gegenstand der Halbzeitevaluierung und der abschließenden Evaluierung sind die Effizienz, die Wirksamkeit, die Wirkung, die Nachhaltigkeit, der Mehrwert, die Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und die externe Kohärenz, einschließlich Komplementarität und Synergien, sowie die weitere Relevanz der Ziele des Instruments. Im Rahmen der Evaluierungen werden die gewonnenen Erfahrungen aufgezeigt. Die Evaluierungen umfassen eine Bewertung des in Artikel 31 Absatz 4 festgelegten Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen sowie Informationen über den Mehrwert, der durch die Bündelung bisher separater Instrumente in einem gestrafften Instrument erzielt wird.
Die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung umfassen auch konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Formen der Unionsfinanzierung, Beteiligung von Mitgliedstaaten und einschlägigen Partnern, Verpflichtungen und Zahlungen sowie eine Aufschlüsselung zu den einzelnen geografischen Programmen, thematischen Programmen und Krisenreaktionsmaßnahmen, darunter die Verwendung der Mittel des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten gemäß Artikel 6.
Die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung erfolgen speziell zu dem Zweck, die Unionsfinanzierung zu verbessern. Sie enthalten Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen des Instruments durchgeführten Arten von Maßnahmen.
(5) Gemäß den in der Haushaltsordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen für die Berichterstattung evaluiert die Kommission auf der Grundlage einer externen Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 und anschließend alle drei Jahre den Einsatz und das Funktionieren der Garantie für Außenmaßnahmen, insbesondere den Beitrag dieser Garantie zu den allgemeinen Zielen, die erzielten Ergebnisse und die Zusätzlichkeit. Die Kommission übermittelt diesen Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Evaluierungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt. Der Evaluierungsbericht und die Stellungnahme des Rechnungshofs werden öffentlich zugänglich gemacht.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs
(1) In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung kann die Kommission im Rahmen der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme oder der einschlägigen Aktionspläne oder Maßnahmen beschließen, den Geltungsbereich der Maßnahmen auf Länder und Gebiete auszudehnen, die nicht gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionsfinanzierung zu gewährleisten oder die regionale oder transregionale Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann zu Maßnahmen, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen durchgeführt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der Interreg-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden, im Rahmen des Instruments ein Beitrag geleistet werden, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss oder der Interreg-Verordnung oder beiden beruht.
Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 41 Absatz 9 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 41 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 41 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 45
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss kann in Abhängigkeit von der Zuständigkeit für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, wie geografische Programme, thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen, in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(5) Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.
(6) Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
(7) Die Mitgliedstaaten können die Prüfung sonstiger Sachverhalte im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments beantragen, insbesondere in Bezug auf Mehrjahresprogrammplanungsdokumente, einschließlich Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen und -Evaluierungen.
Artikel 46
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung auf Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen des Instruments unterstützten Maßnahmen und durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen und bei der Berichterstattung zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Mit Empfängern von Unionsmitteln geschlossene Vereinbarungen enthalten diesbezügliche Verpflichtungen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation und Berichterstattung über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Instruments betreffen.
(3) Das Instrument dient der strategischen Kommunikation und der Public Diplomacy, darunter auch der Bekämpfung von Desinformation, um die Unionswerte sowie den Mehrwert und die Ergebnisse zu kommunizieren, die mit den Unionsmaßnahmen erreicht werden.
(4) Die Kommission stellt Informationen zu im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 38 der Haushaltsordnung, gegebenenfalls auch über eine umfassende einzige Internetseite, öffentlich zur Verfügung.
(5) Diese Internetseite gemäß Absatz 4 umfasst auch Informationen über Finanzierungen und Investitionen sowie über die wesentlichen Elemente aller Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe h, wobei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung getragen wird.
(6) Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Unionsregeln zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Internetseiten proaktiv und systematisch Informationen über sämtliche unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Finanzierungen und Investitionen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Bezüglich dieser Informationen ist dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen stets Rechnung zu tragen. Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, auf die Unionsunterstützung hin.
Artikel 47
Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen
Aufgrund von Sicherheitsfragen oder politisch sensiblen Aspekten kann es vorzuziehen oder erforderlich sein, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer zu beschränken. Das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme wird durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Absprache und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht nötig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Auf die Unterstützung durch die Union ist in solchen Situationen jedoch von Beginn an in geeigneter Weise hinzuweisen.
Artikel 48
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU, insbesondere dessen Artikel 9, angewandt.
Artikel 49
Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU
Der Beschluss Nr. 466/2014/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet werden.“ |
2. |
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.“ |
3. |
Die letzten drei Absätze von Anhang I Punkt D erhalten folgende Fassung: „Die Leitungsorgane der EIB können nach Anhörung der Kommission beschließen, im Rahmen des festen Gesamthöchstbetrags eine Mittelumschichtung innerhalb von Regionen oder zwischen Regionen vorzunehmen.“ |
Artikel 50
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet des Artikel 31 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung werden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und (EU) 2017/1601 mit Wirkung vom … [den ersten Tag des zweiten Monats eintragen, der auf das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung folgt] aufgehoben und wird der Beschluss Nr. 466/2014/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Aus der Finanzausstattung für das Instrument wird auch die Dotierung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligten Haushaltsgarantien und von Garantien und finanziellem Beistand, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt, finanziert. Die Dotierung von derartigen Garantien und derartigem finanziellem Beistand für im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung genannte Begünstigte wird aus der letztgenannten Verordnung finanziert.
(2) Die Finanzausstattung für das Instrument kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009, (EU) Nr. 230/2014, (EU) Nr. 232/2014, (EU) Nr. 233/2014, (EU) Nr. 234/2014, (EU) Nr. 235/2014, (EU) Nr. 236/2014, (Euratom) Nr. 237/2014, und (EU) 2017/1601 und des Beschlusses Nr. 466/2014/EU erforderlich sind.
(3) Die Finanzausstattung des Instruments kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung jeglicher damit zusammenhängender Nachfolgerechtsakte verwendet werden.
(4) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 51
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …,
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 163.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 295.
(3) ABl. C 45 vom 4.2.2019, S. 1.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 312) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 26. Mai 2021. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
(5) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
(6) Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(8) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
(9) Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).
(10) Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).
(11) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).
(12) Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
(13) Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
(14) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(15) Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).
(16) Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).
(17) Internes Abkommen zwischen den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).
(18) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(19) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.
(20) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
(21) Verordnung (Euratom) 2021/…. des Rates vom … zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt – auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates (ABl. L … vom …, S. …).
(1) Im Dokument ST 12568/20 [2018/0245(NLE)] enthaltene Verordnung.
(22) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(23) Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. … vom …, S. …).
(2) Im Dokument PE-CONS 32/21 [2018/0191(COD)] enthaltene Verordnung.
(24) Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. …).
(3) Im Dokument ST PE-CONS 31/21 [2018/0190(COD)] enthaltene Verordnung.
(25) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(4) Im Dokument ST 12568/20 [2018/0245(NLE)] enthaltenen Verordnung.
(26) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(27) Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 6).
(28) Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).
(5) Im Dokument ST 12568/20 [2018/0245(NLE)] enthaltene Verordnung.
(29) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(30) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(31) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
(32) Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L. … vom …, S. …).
(6) Im Dokument PE-CONS Nr. 54/20 [2016/0295 (COD)] enthaltene Verordnung.
(33) Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).
(34) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(35) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(36) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(37) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(38) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(39) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(40) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(41) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(7) Im Dokument ... [2018/0247(COD)] enthaltene Verordnung.
(8) Im Dokument PE-CONS 32/21 [2018/0191(COD)] enthaltene Verordnung.
(42) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(43) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
(9) Im Dokument ST 12568/20 [2018/0245(COD)] enthaltene Verordnung.
ANHANG I
LISTE DER LÄNDER UND GEBIETE IM NACHBARSCHAFTSRAUM
|
Algerien |
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Armenien |
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Aserbaidschan |
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Belarus |
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Ägypten |
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Georgien |
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Israel |
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Jordanien |
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Libanon |
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Libyen |
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Republik Moldau |
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Marokko |
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Besetztes palästinensisches Gebiet |
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Syrien |
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Tunesien |
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Ukraine |
Die Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum kann auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und anderen einschlägigen Mehrländerrichtprogrammen, einschließlich den in Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 21 genannten, zu ermöglichen.
ANHANG II
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE GEOGRAFISCHEN PROGRAMME
Für alle geografischen Regionen
MENSCHEN
1. Gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter
a) |
Stärkung und Förderung der Demokratie und inklusiver demokratischer Prozesse, Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung, Regierungsführung und Kontrolle einschließlich transparenter, inklusiver und glaubwürdiger Wahlprozesse sowie transparenter, rechenschaftspflichtiger, wirksamer und inklusiver Institutionen auf allen Ebenen einschließlich der gesetzgebenden Körperschaften, eine unabhängige Justiz, Stärkung echter politischer Teilhabe und Vertretung; |
b) |
Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Verwirklichung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; Unterstützung und Schutz von Menschenrechtsverteidigern; Unterstützung und Überwachung von Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und -verstöße auf nationaler und lokaler Ebene; Mitwirkung an der Umsetzung globaler und regionaler Instrumente und Rahmen, Stärkung der Kapazitäten der Zivilgesellschaft bei deren Umsetzung und Überwachung; |
c) |
Bekämpfung von Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots, insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rechte und der Position von Frauen und Mädchen, der Rechte des Kindes sowie von Menschen mit Behinderungen, Personen, die Minderheiten angehören, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI-Personen) und indigener Völker im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP); |
d) |
Förderung, Stärkung und Emanzipation einer dynamischen Zivilgesellschaft und deren unabhängiger, aktiver und vielgestaltiger Rolle bei politischen Übergängen, Reformprozessen und demokratischen Transformationen, Förderung eines Handlungsspielraums und günstiger Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am politischen Leben und an der Kontrolle der Entscheidungsfindung sowie Vorgehen gegen die Einschränkung des demokratischen Freiraums; Unterstützung und Förderung der Teilhabe aller an politischen Prozessen und am öffentlichen Leben; |
e) |
Verbesserung des Pluralismus, der Unabhängigkeit und der Professionalität freier und unabhängiger Medien sowie Verbesserung der Medienkompetenz und Bekämpfung von Desinformation; Stärkung der digitalen Rechte, einschließlich der Rechte bezüglich des Zugangs zu Informationen; Stärkung des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz; |
f) |
Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Einzelpersonen gegenüber politischen, wirtschaftlichen, ökologischen, ernährungsbezogenen, demografischen und gesellschaftlichen Belastungen und Schocks, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen sowie Gesundheitskrisen einschließlich Pandemien; |
g) |
Stärkung der Entwicklung demokratischer und inklusiver öffentlicher Institutionen auf internationaler, nationaler und subnationaler Ebene, einschließlich der lokalen Behörden; Stärkung der Kapazitäten für eine an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung und Planung sowie eines unabhängigen, wirksamen, effizienten und rechenschaftspflichtigen Justizsystems, Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Gerichtsbarkeit, der Rechenschaftspflicht und eines erschwinglichen Zugangs zur Justiz für alle; |
h) |
Unterstützung von Reformprozessen im Bereich der öffentlichen Verwaltung auf nationaler und subnationaler Ebene, einschließlich durch Einsatz bürgerfreundlicher Systeme für elektronische Behördendienste und anderer digitaler Lösungen zur Einrichtung robuster, rechenschaftspflichtiger und transparenter Systeme für die öffentliche Verwaltung und die Erbringung öffentlicher Dienste, Stärkung der rechtlichen Rahmenbedingungen und institutionellen Strukturen, der nationalen statistischen Systeme und Kapazitäten, auch für die Aufschlüsselung von Daten nach Einkommen, Geschlecht, Alter und anderen Faktoren, und einer soliden Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich externer Audits, sowie Beitrag zur Bekämpfung von Korruption, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung; |
i) |
Unterstützung nationaler und örtlicher Behörden und Gebietskörperschaften beim Aufbau der Infrastruktur, die für die präzise Erfassung und amtliche Anerkennung sämtlicher Eintragungen ins Personenstandsregister (von der Geburt bis zum Tod) sowie dafür benötigt wird, dass vervielfältigte Dokumente erforderlichenfalls veröffentlicht werden können, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger amtlich erfasst und zur Ausübung ihrer Grundrechte in der Lage sind; |
j) |
Förderung einer inklusiven, ausgewogenen und integrierten Politik für die Raumplanung, den ländlichen und den städtischen Raum sowie der diesbezüglichen Entwicklung durch Stärkung der öffentlichen Institutionen und Einrichtungen auf nationaler und subnationaler Ebene, Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für lokale Behörden und Mobilisierung ihres Sachverstands zur Förderung eines territorialen Ansatzes für die lokale Entwicklung, einschließlich Prozesse der effizienten Dezentralisierung, der fiskalischen Dezentralisierung und Staatsumbauprozesse; |
k) |
Erhöhung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht öffentlicher Institutionen auf nationaler und subnationaler Ebene und staatlicher Unternehmen sowie Verbesserung des Zugangs aller zu Informationen über öffentliche Angelegenheiten, Stärkung der öffentlichen Auftragsvergabe, einschließlich Förderung der Entwicklung von ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitskriterien und -zielen, und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene, Unterstützung der Entwicklung und Einrichtung von Systemen für elektronische Behördendienste und Verbesserung der Dienstleistungen; |
l) |
Unterstützung einer nachhaltigen, rechenschaftspflichtigen, konfliktbewussten und transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der damit verbundenen Einnahmen sowie Förderung von Reformen zur Gewährleistung einer gerechten, effizienten, fairen und nachhaltigen Steuerpolitik. |
2. Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung sowie Förderung menschlicher Entwicklung
a) |
Beseitigung der Armut in allen ihren Dimensionen, auch durch öffentliche Dienste in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Bildung und Sozialschutz, Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten und Gewährleistung, dass niemand zurückgelassen wird; |
b) |
Förderung einer nachhaltigen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, Eröffnung wirtschaftlicher Chancen und Schaffung von Arbeitsplätzen; |
c) |
Verstärkung der Anstrengungen, politische Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, um die Rechte von Frauen und Mädchen, jungen Menschen und Kindern sowie von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu verwirklichen, ihre Mitwirkung und echte Teilhabe am gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass sie einen umfassenden Beitrag zu inklusivem Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung leisten können; |
d) |
Förderung der Achtung, des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte sowie der Stärkung der Position von Frauen und Mädchen, einschließlich der Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrechte, der Landbesitzrechte sowie der Rechte nach Artikel 8 Absatz 4, Beseitigung der sexuellen und geschlechtsbezogenen Gewalt in jeder Form, einschließlich schädlicher traditioneller Praktiken wie der Kindes-, Früh- und Zwangsehe und der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen; |
e) |
Thematisierung der Zusammenhänge zwischen weltweitem Bevölkerungswachstum und demografischem Wandel sowie nachhaltiger Entwicklung in allen relevanten Dimensionen, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Sozialschutz, sozialer Zusammenhalt, Bildung und Beschäftigung; |
f) |
Besondere Berücksichtigung benachteiligter, schutzbedürftiger und marginalisierter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kinder und junge Menschen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen, Personen, die Minderheiten angehören, und indigene Völker, Flüchtlinge, Binnenvertriebene, von bewaffneten Konflikten betroffene Menschen und Staatenlose; |
g) |
Förderung eines integrierten Ansatzes zur Unterstützung von Gemeinschaften, insbesondere besonders marginalisierter, schutzbedürftiger, armer und schwer erreichbarer Menschen, unter anderem durch Verbesserung des uneingeschränkten Zugangs zu grundlegenden Gütern und Diensten, auch in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung und Sozialschutz; |
h) |
Unterstützung der Schaffung eines sicheren und förderlichen Umfelds für Kinder als wichtige Voraussetzung für eine gesunde junge Bevölkerung, die ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Dazu gehört auch die Förderung des Übergangs von der institutionellen Betreuung von Kindern zu deren Betreuung in der lokalen Gemeinschaft. Darüber hinaus gehört dazu, Kindern, vor allem besonders marginalisierten Kindern, den bestmöglichen Start ins Leben zu ermöglichen, indem in die frühkindliche Entwicklung investiert und sichergestellt wird, dass von Armut oder Ungleichheit betroffene Kinder Zugang zu grundlegenden Diensten etwa in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Bildung und Sozialschutz haben; |
i) |
Förderung des Zugangs aller zu ausreichenden, erschwinglichen, unbedenklichen und nährstoffreichen Nahrungsmitteln und gesunder Ernährung, vor allem für diejenigen in besonders prekären Situationen, unter anderem Kinder unter fünf Jahren, Jugendliche, sowohl Mädchen als auch Jungen, und Frauen, insbesondere während der Schwangerschaft und in der Stillzeit, sowie Verbesserung der Ernährungssicherheit, der Ernährungsresilienz und der kontinuierlichen Versorgung, insbesondere in Ländern, die mit andauernden oder wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind; Verhinderung von chronischer und akuter Unterernährung und anderen Formen der Mangelernährung; Förderung von multisektoralen ernährungssensitiven Ansätzen in der Landwirtschaft; |
j) |
Förderung des Zugangs aller zu sauberem Trinkwasser, Sanitäranlagen und hygienischer Versorgung sowie einer nachhaltigen integrierten Wasserbewirtschaftung, insbesondere auf lokaler Ebene; |
k) |
Verwirklichung einer universellen Gesundheitsversorgung mit gleichberechtigtem Zugang aller Einzelpersonen und Gemeinschaften zu hochwertigen und erschwinglichen Gesundheitsdiensten, unter anderem zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit im Rahmen der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen, durch Unterstützung des Aufbaus inklusiver, robuster, hochwertiger und belastbarer, allen zugänglicher Gesundheitssysteme, Verbesserung der Kapazitäten für Frühwarnung, Risikominderung und -management und Wiederaufbau; ergänzende Maßnahmen im Wege des Rahmenprogramms der Union für Forschung und Innovation mit dem Ziel, weltweite Gesundheitsbedrohungen abzuwehren, sichere, effiziente und erschwingliche Impfstoffe und Behandlungsmethoden gegen armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten zu entwickeln sowie bessere Lösungen für Herausforderungen im Gesundheitsbereich – einschließlich Infektionskrankheiten, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe sowie neue Krankheiten und Epidemien – zu finden; |
l) |
Unterstützung eines gerechten Sozialschutzes für alle und Stärkung der sozialen Sicherungsnetze, Unterstützungsnetze und -systeme zur Gewährleistung eines Grundeinkommens, zur Verhinderung von Rückfällen in die extreme Armut und zur Förderung der Resilienz; |
m) |
Förderung einer inklusiven, nachhaltigen Stadtentwicklung, um der Ungleichheit in den Städten – mit dem Hauptaugenmerk auf den Bedürftigsten – entgegenzusteuern; |
n) |
Unterstützung der lokalen Behörden – auch durch dezentrale Zusammenarbeit, den Aufbau von Kapazitäten und die Bereitstellung von Ressourcen – in ihren Bemühungen, die Versorgung mit grundlegenden Dienstleisten in Städten und ländlichen Gebieten und die diesbezügliche Reaktionsfähigkeit, den gleichberechtigten Zugang zu Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit sowie den Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und für mehr Lebensqualität zu sorgen, insbesondere für Menschen, die in informellen Siedlungen und Elendsvierteln leben, Stärkung und Förderung zugänglicher Beteiligungs- und Beschwerdemechanismen, insbesondere für benachteiligte und ausgegrenzte Personen und Bevölkerungsgruppen; |
o) |
Förderung der Verwirklichung international vereinbarter Bildungsziele mit besonderem Schwerpunkt auf der Stärkung freier Bildungssysteme durch inklusive, gleichberechtigte und hochwertige formale, informelle und nichtformale Bildung und Förderung von Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle und auf allen Ebenen, insbesondere im Rahmen der frühkindlichen Betreuung und der Primarbildung, der Berufsbildung, auch in Not- und Krisensituationen und mit besonderem Augenmerk auf Frauen und Mädchen, sowie unter anderem durch Aus- und Weiterbildung für Lehrkräfte und den Einsatz digitaler Technologien zur Verbesserung von Unterricht und Lernen; |
p) |
Unterstützung von Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau, die Lernmobilität zwischen der Union und Partnerländern oder zwischen Partnerländern sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Institutionen, Organisationen, lokalen Durchführungsstellen und Behörden aus diesen Ländern; |
q) |
Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung mit besonderer Schwerpunktsetzung auf armutsbedingte und gesellschaftliche Veränderungen, offene Daten, Big Data, künstliche Intelligenz und Innovation, während zugleich dem Phänomen der Abwanderung von Hochqualifizierten entgegengewirkt wird; |
r) |
Verstärkung der Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren auf allen Ebenen, um den Übergang von einer Notsituation infolge einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe zur Entwicklungsphase zu erleichtern; abgestimmte Planung und Programmplanung von Kooperationsmaßnahmen, die mit der humanitären Hilfe und, wo einschlägig, mit friedensbildenden Maßnahmen im Einklang stehen, auf der Grundlage einer gemeinsamen Analyse; |
s) |
Förderung der Gedanken-, Gewissens- und Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit, auch durch Maßnahmen gegen alle Formen von Hass, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung sowie durch Förderung von Toleranz und Respekt bezüglich der religiösen und kulturellen Vielfalt innerhalb und zwischen Gesellschaften; |
t) |
Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in allen Erscheinungsformen sowie Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes, Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft für nachhaltige, soziale und wirtschaftliche Entwicklung; |
u) |
Unterstützung von Maßnahmen und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des Sports mit dem Ziel, zur Stärkung der Position von Frauen, jungen Menschen, Einzelpersonen und Gemeinschaften sowie zu den Zielen der Agenda 2030 in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion beizutragen; |
v) |
Förderung der Würde und Resilienz von Langzeitflüchtlingen und -vertriebenen und ihrer Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Aufnahmeländer und Aufnahmegemeinschaften, auch auf lokaler Ebene. |
3. Migration, Flucht, Vertreibung und Mobilität
a) |
Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung und Mobilität auf der Grundlage eines integrierten und ausgewogenen Ansatzes, der alle Aspekte der Migration abdeckt, einschließlich Unterstützung bei der Durchführung von bilateralen oder regionalen Abkommen, Dialogen und Vereinbarungen der Union, auch in Bezug auf Rückkehr und Rückübernahme, legale Wege und Mobilitätspartnerschaften, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechtsverpflichtungen; |
b) |
Unterstützung der dauerhaften Wiedereingliederung rückkehrender Migranten und ihrer Familien sowie von sicheren und würdevollen Rückführungen zwischen Partnerländern unter uneingeschränkter Achtung der im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen; |
c) |
Thematisierung und Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung; |
d) |
Bewältigung von Irregulärer Migration und Vertreibung; Abbau der Gefährdung im Zusammenhang mit Migration, einschließlich durch Menschenhandel und Schleuserkriminalität verursachter Gefahren, sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Ausbeutung und Missbrauch; Intensivierung der Zusammenarbeit beim integrierten Grenzmanagement im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, den Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den Datenschutzstandards; |
e) |
Ausbau der wissenschaftlichen, technischen, personellen und institutionellen Kapazitäten für die Migrationssteuerung, einschließlich Schulungen zu Menschenrechtsfragen, Unterstützung der Aufnahme-, Verarbeitungs-, Asyl- und Rückführungsverfahren der Partnerländer; Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beim Informationsaustausch im Einklang mit den Datenschutzstandards und den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Privatsphäre gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen; Unterstützung der Erhebung und Verwendung genauer und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für faktengestützte Strategien, um geordnete, sichere, reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität zu erleichtern; |
f) |
Unterstützung einer wirksamen, menschenrechtsbasierten Migrationspolitik einschließlich Schutzprogrammen auf allen Ebenen; |
g) |
Förderung von Bedingungen, die gegebenenfalls reguläre Migration und effizient gesteuerte Mobilität erleichtern, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gewahrt werden, und direkter persönlicher Kontakte, auch in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation, kultureller Austausch und interkultureller Dialog, einschließlich der Bereitstellung präziser und zeitnaher Informationen, um die Entwicklungseffekte regulärer Migration zu maximieren; |
h) |
Verbesserung des gemeinsamen Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung in Anerkennung der Tatsache, dass geordnete, sichere, reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität, Frieden, gute Regierungsführung, Stabilität, inklusives Wachstum und nachhaltige Entwicklung eng miteinander verknüpft sind, sowie Streben nach Synergien innerhalb dieser verschiedenen Dimensionen; |
i) |
Gewährleistung des Schutzes, der Achtung und der Verwirklichung der Menschenrechte aller Migranten, Flüchtlinge, Vertriebenen und Binnenvertriebenen, einschließlich aufgrund des Klimawandels Vertriebener, unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen; |
j) |
Unterstützung entwicklungsorientierter Lösungen für Vertriebene, Binnenvertriebene und ihre Aufnahmegemeinschaften, auch durch sozioökonomische Inklusion mit Zugang zum Arbeitsmarkt, menschenwürdige Arbeit, Bildung und Dienstleistungen, um die Würde, die Resilienz und die Eigenständigkeit von Vertriebenen zu fördern; |
k) |
Unterstützung des Engagements der Diaspora für die Herkunftsländer, um einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten, unter anderem durch die Einbeziehung lokaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen, unter Berücksichtigung ihres Investitionspotenzials sowie Unterstützung ihrer Solidarität und ihrer unternehmerischen Initiativen; |
l) |
Förderung schnellerer, preiswerterer und sichererer Lösungen für Heimatüberweisungen sowohl in den Ursprungs- als auch in den Empfängerländern, um deren Entwicklungspotenzial zu erschließen. |
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit den für Migrationsfragen relevanten Regeln der Union unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verwaltet.
PLANET
4. Umwelt und Klimawandel
a) |
Ausbau der wissenschaftlichen, technischen, personellen und institutionellen Kapazitäten für Klima- und Umweltmanagement und -überwachung, durchgängige Berücksichtigung dieser Aspekte; Stärkung der Klima- und Umwelt-Governance auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene und Erleichterung des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen für die Katastrophenvorsorge, für die Erhaltung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt und für den Klimaschutz sowie entsprechende Versicherungen; |
b) |
Förderung der Anpassung an den Klimawandel mit besonderem Augenmerk auf gefährdeten Staaten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen; Unterstützung der Partner in ihren Bemühungen um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in den Bereichen Klimaschutz, Erhaltung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge; Zu diesen Bemühungen gehören unter anderem die Umsetzung der NDC und der Aktionspläne zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Synergien zwischen Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen durch globale Initiativen wie NDC-Partnerschaften, sowie der diesbezüglichen Verpflichtungen im Rahmen anderer multilateraler Umweltschutzübereinkommen wie der Biodiversitätskonvention und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung; |
c) |
Entwicklung und/oder Stärkung eines nachhaltigen grünen und blauen Wachstums und der Kreislaufwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen; |
d) |
Förderung des Zugangs zu nachhaltiger Energie in Entwicklungsländern; Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige erneuerbare Energie unter uneingeschränkter Einhaltung der höchsten internationalen Standards, auch für die Bewertung sowohl der nationalen als auch der grenzüberschreitenden Sicherheit und Umweltfolgen; Förderung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz und der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen; Förderung des Zugangs zu zuverlässigen, sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen; Unterstützung von insbesondere kleinmaßstäblichen, Mininetz- und netzunabhängigen Lösungen von hohem Wert für Umwelt und Entwicklung und von lokalen und dezentralen Lösungen zur Sicherung der Energieversorgung von in Armut oder in entlegenen Gebieten lebenden Menschen; |
e) |
Aufbau von Kapazitäten zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele, die in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und Klimaschutz verfolgt werden, und des Strebens nach grünem Wachstum in nationalen und lokalen Entwicklungsstrategien, einschließlich Unterstützung von Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe; |
f) |
Förderung der allmählichen Abschaffung von Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe, Förderung stabiler und transparenter Energiemärkte sowie der Realisierung intelligenter Stromnetze und der Nutzung digitaler Technologien für ein nachhaltiges Energiemanagement; |
g) |
Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen und der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette sowie der konsequenten Anwendung des Vorsorgekonzepts und des Verursacherprinzips; |
h) |
Förderung von ökologisch nachhaltigen landwirtschaftlichen Verfahren, einschließlich Agrarökologie und biologischer Vielfalt sowie Verbesserung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel und Förderung der ökologischen und der sozialen Widerstandsfähigkeit und gesunder Ökosysteme; |
i) |
Verbesserung lokaler, nationaler, regionaler und kontinentaler multimodaler Verkehrsnetze und -dienste, um im Hinblick auf eine emissionsarme, klimaresiliente Entwicklung weitere Möglichkeiten für eine nachhaltige, klimaresiliente wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu eröffnen; zunehmende Erleichterung und Liberalisierung des Verkehrs, Verbesserung der Nachhaltigkeit, der Sicherheit im Straßenverkehr und der Resilienz in den einzelnen Bereichen des Verkehrs; |
j) |
stärkere Einbeziehung der lokalen Behörden und Gemeinschaften sowie indigenen Völker in die Bewältigung des Klimawandels, die Maßnahmen gegen den Rückgang der biologischen Vielfalt und die Bekämpfung der Artenschutzkriminalität, die Erhaltung der Ökosysteme und die konfliktbewusste Governance der natürlichen Ressourcen, auch durch Verbesserungen in Bezug auf das Eigentum, den Besitz und die Nutzung von Land und die Bewirtschaftung von Wasserressourcen; Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und der Resilienz in städtischen Gebieten; Stärkung und Förderung der Teilhabe und des Zugangs zu Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf nationaler und lokaler Ebene, insbesondere für indigene Völker, wie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) vorgesehen; |
k) |
Förderung der Bildung im Dienste nachhaltiger Entwicklung mit dem Ziel, Menschen zur Umgestaltung der Gesellschaft und zum Aufbau einer nachhaltigen Zukunft zu befähigen; |
l) |
Förderung der Erhaltung, der nachhaltigen und konfliktbewussten Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Wiederherstellung von natürlichen Ressourcen und gesunden terrestrischen und nicht terrestrischen Ökosystemen, der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und des Schutzes von Wildtieren und -pflanzen, einschließlich der Bekämpfung von Wilderei und illegalem Artenhandel; stärkere Konsultation und Förderung der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie Gewährleistung der freien und in Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung und der echten Teilhabe indigener Völker, wie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) vorgesehen; |
m) |
Förderung einer integrierten, nachhaltigen, partizipativen und konfliktbewussten Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer im Einklang mit dem Völkerrecht, gegebenenfalls unter Einbindung der lokalen Behörden; |
n) |
Förderung der Erhaltung und Vermehrung der Kohlenstoffbestände durch nachhaltige Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie Bekämpfung von Umweltschäden, Wüstenbildung, Bodendegradation, Waldschädigung und Dürreperioden, gegebenenfalls unter Einbindung der lokalen Behörden; |
o) |
Förderung der Aufforstung und des Schutzes natürlicher Wälder; Eindämmung der Entwaldung und Förderung von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags, des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen; Förderung einer besseren Regierungsführung und des Kapazitätsaufbaus im Interesse der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, auch über subnationale Gebietskörperschaften; Unterstützung der Aushandlung und Durchführung freiwilliger Partnerschaftsabkommen; |
p) |
Unterstützung der Meerespolitik in allen ihren Formen, u. a. durch Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Küsten- und Meeresgebieten, einschließlich Ökosystemen, Bekämpfung der Vermüllung der Meere, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei und Schutz der biologischen Vielfalt der Meere im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; |
q) |
Verbesserung der regionalen Katastrophenvorsorge, der Einsatzbereitschaft und der Resilienz, auch durch Investitionen und Förderung eines gemeinschaftsbasierten, am Menschen ausgerichteten Ansatzes, in Synergie mit den Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; |
r) |
Förderung der Ressourceneffizienz und der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, insbesondere in der gesamten Lieferkette, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu vollziehen, auch durch Eindämmung der Nutzung natürlicher Ressourcen zur Finanzierung von Konflikten und durch Förderung der Einhaltung einschlägiger Initiativen durch die Akteure, Bekämpfung von Umweltverschmutzung, Reduzierung von Luftschadstoffen, insbesondere von Ruß, und Förderung eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen; |
s) |
Unterstützung der Bemühungen um Verbesserungen bezüglich der nachhaltigen wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wettbewerbsfähigkeit, des vor Ort erzielten Mehrwerts in Lieferketten und des nachhaltigen Handels sowie der Entwicklung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf einem emissionsarmen, klimaresilienten grünen Wachstum, KMU und Genossenschaften – unter Nutzung der Vorteile bestehender Handelsübereinkünfte mit der Union über nachhaltige Entwicklung; |
t) |
Förderung der Verwirklichung der im Rahmen internationaler Abkommen eingegangenen Verpflichtungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt; |
u) |
stärkere Integration und durchgängige Berücksichtigung von Klimaschutz- und Umweltzielen durch Unterstützung methodischer und wissenschaftlicher Arbeit; |
v) |
Thematisierung der weltweiten und regionenübergreifenden Folgen des Klimawandels mit seiner potenziell destabilisierenden Wirkung auf Entwicklung, Frieden und Sicherheit. |
WOHLSTAND
5. Inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit
a) |
Förderung des Unternehmertums, unter anderem durch Mikrofinanzierung, menschenwürdiger Arbeit und der Beschäftigungsfähigkeit durch den Aufbau von Fähigkeiten und Kompetenzen, Bildung und Berufsbildung, die Verbesserung der uneingeschränkten Anwendung internationaler Arbeitsnormen und Einbeziehung des sozialen Dialogs und der Bekämpfung von Kinderarbeit, Arbeitsbedingungen in einem gesunden Umfeld, die Gleichstellung der Geschlechter, existenzsichernde Arbeitsentgelte sowie Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen und Frauen; |
b) |
Unterstützung nationaler und lokaler Entwicklungsstrategien zur Maximierung der positiven direkten und längerfristigen Wirkungen im sozialen Bereich, zur Verringerung des Risikos der Ausgrenzung und Marginalisierung bestimmter Gruppen, zur Förderung einer fairen, effizienten und nachhaltigen Besteuerung und Umverteilungspolitik und zur Einrichtung und Stärkung nachhaltiger Sozialschutz- und Sozialversicherungssysteme; Unterstützung der Anstrengungen auf nationaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steueroasen; |
c) |
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und des Investitionsklimas auf lokaler und nationaler Ebene, Schaffung günstiger regulatorischer Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, sowie von Genossenschaften, sozialen Unternehmen und Unternehmerinnen, bei der Expansion ihrer Geschäftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen; Unterstützung der Entwicklung einer Solidarwirtschaft und Verbesserung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und der Rechenschaftspflicht des Privatsektors; |
d) |
Förderung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen und der Rechtsbehelfsmechanismen für Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Privatsektors; Unterstützung der Anstrengungen auf lokaler, regionaler und globaler Ebene, um sicherzustellen, dass Unternehmen die Menschenrechtsnormen und regulatorischen Entwicklungen, einschließlich der obligatorischen Sorgfaltspflicht, sowie die internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Wirtschaft und Menschenrechte einhalten; |
e) |
Stärkung der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit, der Inklusivität, der sozialen Verantwortung von Unternehmen und eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns sowie Achtung und Förderung der Menschenrechtsnormen und -grundsätze in der gesamten Wertschöpfungskette, Unterstützung einer geteilten Wertschöpfung und fairer Handelsbedingungen; |
f) |
Steigerung der Relevanz, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der öffentlichen Ausgaben, auch durch Förderung der nachhaltigen öffentlichen Auftragsvergabe; Förderung einer stärker strategischen Nutzung der öffentlichen Finanzen, auch durch Mischfinanzierungsinstrumente, um zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen; |
g) |
Förderung des Potenzials der Städte als Knotenpunkte für nachhaltiges und inklusives Wachstum und Innovation; |
h) |
Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, Stärkung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und Erleichterung der Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft und eines nachhaltigen Tourismussektors als Hebel für nachhaltige Entwicklung; |
i) |
Förderung und Diversifizierung nachhaltiger und inklusiver Agrar- und Lebensmittelwertschöpfungsketten, Förderung der Ernährungssicherheit und der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wertschöpfung, der regionalen Integration, der Wettbewerbsfähigkeit und des fairen Handels sowie Stärkung nachhaltiger, emissionsarmer und klimaresilienter Innovationen; |
j) |
schwerpunktmäßige Förderung einer ökologisch effizienten Intensivierung der Landwirtschaft für Kleinbauern, insbesondere Frauen, indem Unterstützung für wirksame und nachhaltige nationale Maßnahmen, Strategien und rechtliche Rahmenbedingungen sowie für den gleichberechtigten und nachhaltigen Zugang zu Ressourcen und die gerechte und nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen, einschließlich Grund und Boden und damit verbundener Rechte, Wasser, anderer landwirtschaftlicher Betriebsmittel und (Mikro-)Kredite, gewährt wird; |
k) |
Unterstützung einer stärkeren Teilhabe der Zivilgesellschaft, auch auf lokaler Ebene und insbesondere der Landwirtschaftsverbände, an der Politikgestaltung und an Forschungsprogrammen sowie Stärkung ihrer Mitwirkung an der Umsetzung und Bewertung von Regierungsprogrammen; |
l) |
Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und einer nachhaltigen Aquakultur; |
m) |
Förderung des Zugangs aller zu erschwinglicher, zuverlässiger und nachhaltiger Energie, Förderung einer emissionsarmen, klimaresilienten und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft im Einklang mit den Zielen des Pariser Übereinkommens und der Agenda 2030; |
n) |
Förderung einer intelligenten, nachhaltigen, inklusiven und sicheren Mobilität sowie Verbesserung der Verkehrsverbindungen mit der Union; |
o) |
Förderung einer zugänglichen, erschwinglichen, inklusiven, zuverlässigen und sicheren digitalen Vernetzung und Stärkung der digitalen Wirtschaft; Förderung digitaler Kompetenzen und Fähigkeiten; Förderung des digitalen Unternehmertums und der Schaffung von Arbeitsplätzen; Förderung der Nutzung digitaler Technologien als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung; Behandlung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und anderer Regulierungsfragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung; |
p) |
Entwicklung und Stärkung von Märkten und Sektoren in einer Weise, die ein inklusives, nachhaltiges und klimaresilientes Wachstum sowie den fairen Handel unterstützt und die sozioökonomische Marginalisierung schutzbedürftiger Gruppen mindert; |
q) |
Unterstützung der Agenda für regionale Integration und einer optimalen Handelspolitik zur Förderung einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung, Stärkung der Kapazität der Länder, Handel zu treiben, sowie Unterstützung der Konsolidierung und Durchführung von Handelsabkommen zwischen der Union und ihren Partnern, einschließlich ganzheitlicher und asymmetrischer Abkommen mit Entwicklungsländern als Partner, im Einklang mit den Menschenrechtsnormen; Förderung und Stärkung des Multilateralismus, der nachhaltigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Regeln der Welthandelsorganisation; |
r) |
Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, Digitalisierung, offene Daten, Big Data und künstliche Intelligenz sowie Innovation, einschließlich des Ausbaus der Wissenschaftsdiplomatie; |
s) |
Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in allen ihren Formen, Entwicklung des lokalen Handwerks sowie zeitgenössischer Kunst und kultureller Ausdrucksformen, Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes, Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft für eine nachhaltige, soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Gewährleistung und Stärkung der in der UNDRIP niedergelegten Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowie ihrer wirksamen Teilhabe und ihrer Position; |
t) |
Stärkung der Stellung von Frauen im Hinblick auf eine wichtigere Rolle in der Wirtschaft und bei Entscheidungsprozessen, auch auf lokaler Ebene; |
u) |
Verbesserung des Zugangs zu menschenwürdiger Arbeit für alle in einem gesunden Umfeld und Schaffung inklusiverer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Einführung beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die auf menschenwürdige Arbeit, Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, einschließlich existenzsichernder Arbeitsentgelte für alle, insbesondere Frauen und junge Menschen, ausgerichtet sind; |
v) |
Förderung eines fairen, nachhaltigen und von Marktverzerrungen und Korruption unbeeinträchtigten sowie konfliktsensiblen Zugangs zu den mineralgewinnenden Sektoren unter Achtung der Menschenrechte; Erhöhung der Transparenz, der Sorgfaltspflicht und der Verantwortung von Investoren bei gleichzeitiger Förderung der Rechenschaftspflicht des Privatsektors; Anwendung von Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
FRIEDEN
6. Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung
a) |
Beitrag zu Frieden und Konfliktverhütung und damit zu Stabilität – durch Stärkung der Resilienz von Staaten, subnationalen Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Gemeinschaften und Einzelpersonen gegenüber politischen, wirtschaftlichen, ökologischen, ernährungsbezogenen, demografischen, sicherheitsspezifischen und gesellschaftlichen Belastungen und Schocks, auch durch Abwehr hybrider Bedrohungen und Unterstützung von Bewertungen der Resilienz, die dazu bestimmt sind, die lokalen Kapazitäten zu ermitteln, die es Gesellschaften ermöglichen, diesen Belastungen und Schocks standzuhalten, sich entsprechend anzupassen und rasch davon zu erholen; Bekämpfung der politischen und wirtschaftlichen Ausgrenzung und sonstiger langfristiger struktureller und grundlegender Ursachen von Konflikten, Unsicherheit und Instabilität; |
b) |
Förderung einer Kultur der Gewaltlosigkeit, auch durch Unterstützung der formalen, informellen und nicht-formalen Friedenserziehung; |
c) |
Unterstützung von Konfliktverhütung, Frühwarnung und Friedenskonsolidierung durch Vermittlung und Dialog, Krisenmanagement und Stabilisierung sowie durch Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit, einschließlich der Stärkung der Rolle der Frau in allen diesen Phasen; Förderung, Erleichterung und Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf Vertrauensbildung, Vermittlung, Dialog und Aussöhnung, gutnachbarliche Beziehungen und andere Maßnahmen, die zur Verhütung und Beilegung von Konflikten beitragen, unter besonderer Beachtung sich abzeichnender Spannungen zwischen Gemeinschaften sowie von Schlichtungsmaßnahmen zwischen Teilen der Gesellschaft und während lang anhaltender Konflikte und Krisen; |
d) |
Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und ihrer Familien in die Gesellschaft und Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von Frauen; |
e) |
Verbesserung der systematischen Teilhabe von Frauen und jungen Menschen, unter anderem an Entscheidungsprozessen und Umsetzung, Friedensverhandlungen, Aussöhnungsprozessen, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, sowie ihrer Einbeziehung, sinnvollen zivilen und politischen Teilhabe und gesellschaftlichen Anerkennung im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere in instabilen Ländern, Konfliktländern und Postkonfliktländern und entsprechenden Situationen, auch um die unverhältnismäßigen Auswirkungen gewaltsamer Konflikte auf diese Länder zu bewältigen und ihre besonderen Bedürfnisse im Konfliktfall besser zu berücksichtigen; |
f) |
Verhütung aller Formen sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich des Einsatzes sexueller Gewalt als Kriegswaffe; |
g) |
Unterstützung einer geschlechter- und konfliktsensiblen Reform des Sicherheitssektors, die die Achtung, Förderung und Verwirklichung der Grundwerte und Grundsätze der guten Regierungsführung der Union sicherstellt und Einzelpersonen, der Zivilgesellschaft und dem Staat zunehmend wirkungsvollere, demokratische und an Rechenschaftspflicht gebundene Sicherheitskapazitäten und -instrumente im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung und Frieden bietet; |
h) |
Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit gemäß Artikel 9; |
i) |
Unterstützung regionaler und internationaler Entwaffnungsinitiativen sowie von Regelungen und Mechanismen zur Waffenausfuhrkontrolle; |
j) |
Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Initiativen, die zu Sicherheit, Stabilität und Frieden beitragen, einschließlich Entwaffnungsinitiativen sowie Regelungen und Mechanismen zur Waffenausfuhrkontrolle, Minenräumung und Verknüpfung dieser verschiedenen Initiativen, sowie Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen auf die Zivilbevölkerung, auch in Bezug auf die Bedürfnisse von Frauen; |
k) |
Prävention und Bekämpfung der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führenden Radikalisierung sowie Schutz von Einzelpersonen vor solchen Bedrohungen, einschließlich durch kontextspezifische, konflikt- und geschlechtsspezifische Maßnahmen; |
l) |
Unterstützung von lokalen, nationalen, regionalen und internationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie entsprechenden Mechanismen; |
m) |
Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Korruption und organisierter Kriminalität und der Geldwäsche; |
n) |
Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der nachhaltigen, konfliktsensiblen und partizipativen Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen im Einklang mit dem Völker- und dem Unionsrecht sowie Achtung und Förderung der Menschenrechte betroffener Einzelpersonen und Gruppen, einschließlich indigener Völker, wie in der UNDRIP festgelegt, und lokaler Gemeinschaften; |
o) |
Zusammenarbeit mit Drittländern bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, wobei die vollständige Einhaltung der höchsten internationalen Standards zu gewährleisten ist; Unterstützung sozialer Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen radiologischer Unfälle für Bevölkerungsgruppen in exponierten Ländern und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen; Förderung von Wissensmanagement und von Aus- und Weiterbildung im kerntechnischen Bereich. Diese Tätigkeiten müssen gegebenenfalls mit denen des Europäischen Instruments für internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Einklang stehen; |
p) |
Verbesserung der Gefahrenabwehr und Sicherheit im Seeverkehr im Hinblick auf sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane; |
q) |
Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Cybersicherheit, robuste digitale Netze, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und -grundsätzen. |
PARTNERSCHAFT
7. Partnerschaft
a) |
Verbesserung der Eigenverantwortung der Länder, der Partnerschaft und des konstruktiven Dialogs, auch mit der Zivilgesellschaft, um zu einer wirksameren Entwicklungszusammenarbeit in all ihren Dimensionen beizutragen (unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Herausforderungen am wenigsten entwickelter Länder, von Konflikten betroffener und fragiler Länder sowie der spezifischen Herausforderungen des Übergangs für Länder mit mittlerem Einkommen und weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer); Umsetzung eines rechtebasierten Ansatzes für die Entwicklungszusammenarbeit, der alle Menschenrechte umfasst und sicherstellt, dass niemand zurückgelassen wird; |
b) |
Vertiefung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Dialogs zwischen der Union und Drittländern und regionalen und internationalen Organisationen sowie Unterstützung der Umsetzung bilateraler und internationaler Verpflichtungen; |
c) |
Förderung einer größeren Inklusivität und Zusammenarbeit aller Akteure bei der Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit und von Maßnahmen des auswärtigen Handelns, um gewonnene Erkenntnisse auszutauschen, Kapazitäten, Mehrwert, Exzellenz und Erfahrungswerte zu maximieren und so gemeinsame Ziele, Werte und Interessen sowie das Ziel einer besseren Zusammenarbeit zu stärken; |
d) |
Förderung gutnachbarlicher Beziehungen, der regionalen Integration, einer besseren Vernetzung, der Zusammenarbeit und des inklusiven und konstruktiven Dialogs, unter anderem einschließlich einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien, der EU-Strategie für Zentralasien, der Partnerschaft EU-Afrika, der regionalen Kooperation im Schwarzmeerraum, der arktischen Kooperation und der Nördlichen Dimension; |
e) |
Unterstützung und Intensivierung der Zusammenarbeit der Partnerländer und -regionen mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten; |
f) |
Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Organisationen der Zivilgesellschaft und Stiftungen – zur Stärkung ihrer nennenswerten, kontinuierlichen und strukturierten Beteiligung an der heimischen und internationalen Politik und ihrer Fähigkeit, als unabhängige Akteure Einfluss auf Entwicklung und Governance zu nehmen; Stärkung von Multi-Stakeholder-Konzepten und neuen Formen der Partnerschaft mit Akteuren der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenrechtsorganisationen; Unterstützung der Demokratie und Ausweitung des zivilgesellschaftlichen Raums; Förderung eines substanziellen strukturierten Dialogs mit der Union und effektive Nutzung und Umsetzung länderspezifischer Fahrpläne für die Zusammenarbeit der Union mit der Zivilgesellschaft; |
g) |
Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Unterstützung ihrer Rolle als Politikgestalter und Entscheidungsträger, um die lokale Entwicklung, darunter auch die Rahmenbedingungen für Unternehmen und eine bessere Regierungsführung, zu fördern, sowie Unterstützung ihrer Rolle als Akteure im Bereich Entwicklung und Regierungsführung; Förderung eines regulatorischen und institutionellen Rahmens, der lokalen Behörden die Ausübung ihres Mandats ermöglicht und zur Ausweitung ihrer sinnvollen, kontinuierlichen und strukturierten Beteiligung an der nationalen und internationalen Politik beiträgt; Stärkung von Multi-Stakeholder- und Multi-Level-Governance-Ansätzen und neuen Möglichkeiten für Partnerschaften mit lokalen Behörden; |
h) |
wirksamere Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, in Drittländern, unter anderem durch uneingeschränkten Einsatz von Wirtschafts- und Kulturdiplomatie und Public Diplomacy; |
i) |
Zusammenarbeit mit Industrieländern und weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern, auch im Bereich der Süd-Süd- und der Dreieckskooperation, in Bezug auf die Umsetzung der Agenda 2030, globale öffentliche Güter sowie Herausforderungen; |
j) |
ergebnisorientierte Förderung der regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs; |
k) |
Bildung von Partnerschaften mit dem Privatsektor zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Existenzgrundlagen in den Partnerländern. |
(1) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
ANHANG III
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DIE THEMATISCHEN PROGRAMME
1. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „MENSCHENRECHTE UND DEMOKRATIE“
Die Union trägt zur Förderung der Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit, Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte, der Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der internationalen Menschenrechtsnormen hauptsächlich in folgenden Bereichen bei:
1. |
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Partizipation, Toleranz, Nichtdiskriminierung, Menschenwürde, Gleichheit, soziale Gerechtigkeit, internationale Gerichtsbarkeit und Rechenschaftspflicht vorherrschen. Dies umfasst zwei Hauptschwerpunktbereiche:
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2. |
Entwicklung, Unterstützung, Festigung und Schutz der Demokratie unter Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung, einschließlich durch Stärkung des demokratischen Pluralismus, der Vertretung und Rechenschaftspflicht, durch Stärkung der Demokratie auf allen Ebenen, durch Stärkung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft, durch Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse sowie durch Unterstützung der Kapazität der Bürgerinnen und Bürger bei der Überwachung demokratischer Systeme und Wahlsysteme, was im Wege der Unterstützung inländischer zivilgesellschaftlicher Wahlbeobachtungsorganisationen und ihrer regionalen Netzwerke geschehen soll. Die Demokratie ist durch Wahrung der wichtigsten Pfeiler der demokratischen Systeme, durch demokratische Normen und Grundsätze, freie, unabhängige und pluralistische Medien, sowohl online als auch offline, Freiheit des Internets, Bekämpfung der Zensur, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen, einschließlich von Parlamenten und politischen Parteien, sowie durch Korruptionsbekämpfung zu stärken. Unterstützung durch die Union für Maßnahmen der Zivilgesellschaft zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zur Förderung der Unabhängigkeit von Justiz und Legislative, zur Unterstützung und Bewertung rechtlicher und institutioneller Reformen und ihrer Umsetzung, zur Überwachung der demokratischen Systeme und der Wahlsysteme und zur Förderung des erschwinglichen Zugangs zu Gerichten für alle, darunter auch zu wirksamen und zugänglichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf nationaler und lokaler Ebene. Die Wahlbeobachtung trägt in vollem Umfang zur umfassenderen Unterstützung der demokratischen Prozesse bei. In diesem Zusammenhang werden die EU-Wahlbeobachtung und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen weiterhin einen wichtigen Bestandteil des Programms bilden. Die Interventionsbereiche 1 und 2 tragen dazu bei, die Zusammenarbeit und Partnerschaften mit der im Bereich Menschenrechte und Demokratie tätigen Zivilgesellschaft auch in heiklen Fällen zu stärken sowie durch Wissensaustausch, auch durch den Austausch bewährter Verfahren, den Aufbau von Netzwerken zwischen der lokalen Zivilgesellschaft sowie zwischen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Menschenrechtsgremien und -mechanismen neue regionale und regionenübergreifende Synergien zu fördern, um ihre Kapazitäten, auch ihre Resilienz, zu stärken und eine überzeugende Darstellung der Menschenrechte und der Demokratie mit Multiplikatorwirkung zu entwickeln. |
3. |
Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften, Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Instrumente und Mechanismen durch Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Strategische Partnerschaften werden stark ausgebaut, wobei dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen einschlägigen internationalen, regionalen und nationalen Menschenrechtsmechanismen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Darüber hinaus werden im Rahmen des Programms Bildung und Forschung im Bereich Menschenrechte und Demokratie gefördert, unter anderem über das Netzwerk Global Campus für Menschenrechte. |
2. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT“
1. |
Inklusive, partizipative, starke und unabhängige Zivilgesellschaft und demokratischer Handlungsspielraum in den Partnerländern
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2. |
Inklusiver und offener Dialog mit und zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft
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3. |
Sensibilisierung, Verständnis, Wissen und Engagement der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Entwicklungsfragen
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3. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR FRIEDEN, STABILITÄT UND KONFLIKTVERHÜTUNG
1. |
Unterstützung bei Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge |
Die Union leistet technische und finanzielle Unterstützung für konfliktsensible Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Partner für die Analyse von Risiken, Verhütung von Konflikten, Konsolidierung des Friedens und Deckung der Bedürfnisse in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Akteuren der lokalen Behörden, hauptsächlich in folgenden Bereichen unter besonderer Beachtung der Gleichstellung der Geschlechter, um die wirksame Teilhabe von Frauen und jungen Menschen sowie die Stärkung ihrer Position sicherzustellen:
a) |
Frühwarnung und konfliktsensible Risikoanalyse bei der Politikgestaltung und der Umsetzung politischer Maßnahmen; |
b) |
Erleichterung und Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf Maßnahmen in den Bereichen Vertrauensbildung, Vermittlung, Dialog und Aussöhnung, auch auf Gemeinschaftsebene, insbesondere im Hinblick auf sich abzeichnende Spannungen zwischen den Gemeinschaften, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhütung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; |
c) |
Konfliktverhütung; |
d) |
Stärkung der Kapazitäten für die Beteiligung an zivilen Missionen zur Stabilisierung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung sowie für die Entsendung solcher Missionen; |
e) |
Verbesserung des Wiederaufbaus nach Konflikten und Katastrophen mit Belang für die politische Lage und die Sicherheitslage; |
f) |
Unterstützung der Stabilisierung, des Schutzes von Einzelpersonen und der Maßnahmen zur Wiederherstellung der menschlichen Sicherheit‚ einschließlich Minenräumung und Übergangsjustiz im Einklang mit den einschlägigen multilateralen Übereinkommen; |
g) |
Unterstützung der Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung und Staatsbildung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Staaten und internationalen Organisationen, sowie Stärkung der Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft; |
h) |
Beitrag zur Weiterentwicklung des strukturellen Dialogs zwischen der Zivilgesellschaft und den Partnerländern sowie mit der Union über Fragen der Friedenskonsolidierung auf verschiedenen Ebenen; |
i) |
Krisenreaktion und -vorsorge; |
j) |
Einschränkung des Rückgriffs auf natürliche Ressourcen zur Finanzierung von Konflikten und Förderung der Einhaltung von Initiativen wie des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses durch die Interessenträger sowie von Rechtsakten wie der Verordnung (EU) 2017/821, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer wirksamen inländischen Kontrolle der Produktion von natürlichen Ressourcen und des Handels damit; |
k) |
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 9; |
l) |
Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen, insbesondere durch die Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie durch die Mitwirkung und Vertretung von Frauen und jungen Menschen im Rahmen formaler und informeller Friedensprozesse; |
m) |
Förderung einer Kultur der Gewaltlosigkeit, auch durch Unterstützung der formalen, informellen und nicht-formalen Friedenserziehung; |
n) |
Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Einzelpersonen, einschließlich Bewertungen der Resilienz, die dazu bestimmt sind, die endogenen Kapazitäten von Gesellschaften zu ermitteln, die es ihnen ermöglichen, Belastungen und Schocks standzuhalten, sich entsprechend anzupassen und rasch davon zu erholen; |
o) |
Unterstützung von internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie von Übergangsjustiz und anderen Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten; |
p) |
Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen; |
q) |
Unterstützung des Transfers von Know-how, des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, der Risikobewertung oder Bedrohungsanalyse, der Forschung und Analyse, von Frühwarnsystemen, Ausbildungsangeboten und der Erbringung von Dienstleistungen. |
2. |
Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen |
Die Union leistet technische und finanzielle Unterstützung, um die Anstrengungen der Partner und die Unionsmaßnahmen zur Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen hauptsächlich in folgenden Bereichen zu unterstützen:
a) |
Gefährdung von Recht und Ordnung sowie der Sicherheit von Einzelpersonen, einschließlich durch Terrorismus, durch zu Gewaltextremismus führende Radikalisierung, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, hybride Bedrohungen, Schmuggel, illegalen Handel und Transport, insbesondere durch Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs- und Justizbehörden, die an der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität, beteiligt sind; |
b) |
Gefährdung des öffentlichen Raums, kritischer Infrastrukturen, einschließlich des internationalen Verkehrs, darunter Personen- und Güterverkehr, der Energieerzeugung und -verteilung sowie der Cybersicherheit; |
c) |
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlicher Epidemien mit potenziell transnationalen Auswirkungen; |
d) |
Gefährdung der Umweltstabilität und der Sicherheit im Seeverkehr sowie Gefahren mit potenziell destabilisierenden Auswirkungen auf Frieden und Sicherheit aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels; |
e) |
Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit chemischen Erzeugnissen und Stoffen, biologischem und radiologischem Material, Kernmaterial sowie Biostoffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben, sowie im Zusammenhang mit den betreffenden Anlagen oder Standorten oder explosiven Kampfmittelrückständen aus Kriegen und Konflikten, insbesondere in folgenden Bereichen:
Diese Tätigkeiten müssen gegebenenfalls mit denen des Europäischen Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Einklang stehen; |
f) |
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung gemäß Artikel 9. |
Die transregionale Zusammenarbeit von zwei oder mehr Drittländern, die den klaren politischen Willen zur Bewältigung der genannten Bedrohungen unter Beweis gestellt haben, wird vorrangig behandelt.
Bei diesen Maßnahmen, die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen müssen, wird der Schwerpunkt insbesondere auf gute Regierungsführung gelegt. Bei der Terrorismusbekämpfung kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen zusammengearbeitet werden.
Bezüglich der Hilfe für Behörden, die an der Terrorismusbekämpfung beteiligt sind, haben jene Unterstützungsmaßnahmen Vorrang, die die Entwicklung und Stärkung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Vorschriften des Finanz-, Zoll- und Ausländerrechts, die Entwicklung von höchsten internationalen Standards und dem Völkerrecht entsprechenden Rechtsdurchsetzungsverfahren, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht sowie die Verhütung gewalttätiger Radikalisierung betreffen.
Bei der Hilfe im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Verfahren bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen.
4. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „GLOBALE HERAUSFORDERUNGEN“
A. MENSCHEN
1. |
Gesundheit
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2. |
Bildung
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3. |
Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen
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4. |
Kinder und junge Menschen
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5. |
Migration, Vertreibung und Mobilität
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit den für Migrationsfragen relevanten Regeln der Union unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verwaltet. |
6. |
Menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz, Ungleichheit und Inklusion
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7. |
Kultur
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B. PLANET
1. |
Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels
|
2. |
Nachhaltige Energie
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C. WOHLSTAND
1. |
Nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung des Privatsektors
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2. |
Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit
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D. PARTNERSCHAFTEN
1. |
Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure
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2. |
Förderung inklusiver Gesellschaften und Initiativen verschiedener Interessenträger, einer guten wirtschaftspolitischen Steuerung, einschließlich einer gerechten und inklusiven Mobilisierung inländischer Einnahmen, insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich durch Umsetzung von Maßnahmen gegen Steuervermeidung und -hinterziehung, einer transparenten Verwaltung der öffentlichen Finanzen und wirksamer und inklusiver öffentlicher Ausgaben im Einklang mit Menschenrechtsverpflichtungen und den Grundsätzen der guten Regierungsführung. |
3. |
Unterstützung der Bewertung und der Dokumentation der Fortschritte, die bei der Umsetzung der Partnerschaftsprinzipien und der Grundsätze der Wirksamkeit erzielt werden. |
ANHANG IV
INTERVENTIONSBEREICHE FÜR KRISENREAKTIONSMASSNAHMEN
1. |
Maßnahmen für Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung in Dringlichkeitsfällen, sich abzeichnenden Krisen, Krisen- und Nachkrisensituationen, auch wenn sie möglicherweise durch Migrationsströme und Vertreibung verursacht werden
Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a dienen einer wirksamen, effizienten, integrierten und konfliktsensiblen Reaktion der Union auf die folgenden außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situationen:
Diese Krisenreaktionsmaßnahmen können Folgendes abdecken:
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2. |
Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungsmaßnahmen und gegebenenfalls Friedenskonsolidierung
Die Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b sind so zu konzipieren, dass es gelingt, wirksam die Resilienz zu stärken und die Abstimmung, die Kohärenz und die Komplementarität zwischen humanitärer Hilfe, Entwicklungsmaßnahmen und gegebenenfalls Friedenskonsolidierung zu verbessern, da dies durch geografische und thematische Programme nicht zügig erreicht werden kann. Diese Krisenreaktionsmaßnahmen können Folgendes abdecken:
|
3. |
Maßnahmen im Zusammenhang mit außenpolitischen Belangen und Prioritäten der Union
Die Krisenreaktionsmaßnahmen zur Unterstützung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c dienen der Unterstützung der Außenpolitik der Union in politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Fragen. Durch diese Maßnahmen wird die Union in die Lage versetzt zu handeln, wenn ein dringendes oder zwingendes außenpolitisches Interesse besteht oder sich eine günstige Gelegenheit zur Verwirklichung der Unionsziele ergibt und rasch reagiert werden muss und die Ziele auf andere Weise nur schwer zu erreichen wären. Diese Krisenreaktionsmaßnahmen können Folgendes abdecken:
Diese Krisenreaktionsmaßnahmen dienen der Durchführung innovativer Strategien oder Initiativen, die den aktuellen oder kurz- bis mittelfristigen Bedürfnissen, Möglichkeiten und Prioritäten entsprechen, einschließlich des Potenzials, dass sie in künftige Maßnahmen im Rahmen geografischer oder thematischer Programme einfließen. Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die Vertiefung der Beziehungen und des Dialogs der Union und der Bildung von Partnerschaften und Allianzen mit wichtigen Ländern von strategischem Interesse, insbesondere den Schwellenländern und Ländern mit mittlerem Einkommen, die auf der Weltbühne, in der Weltordnungspolitik, der Außenpolitik, der internationalen Wirtschaft und in multilateralen Foren eine immer wichtigere Rolle spielen. |
ANHANG V
PRIORITÄRE BEREICHE FÜR EFSD+-VORHABEN IM RAHMEN DER GARANTIE FÜR AUßENMAßNAHMEN
Die EFSD+-Vorhaben, die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden können, zielen insbesondere auf die folgenden prioritären Bereiche ab:
a) |
Bereitstellung von Finanzmitteln und Unterstützung für die Entwicklung des Privatsektors und von Genossenschaften im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung und mit dem Zweck nach Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf lokalen Unternehmen sowie KMU, auf der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO und der Förderung des Beitrags europäischer Unternehmen zum Zweck des EFSD+; |
b) |
Beseitigung der Hindernisse für private Investitionen durch Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten, die auch auf die Landeswährung des betreffenden Partnerlandes lauten können, einschließlich Erstverlustgarantien für Portfolios, Garantien zugunsten von Projekten des Privatsektors wie etwa Darlehensgarantien für KMU und Garantien für spezifische Risiken bei Infrastrukturprojekten und für anderes Risikokapital; |
c) |
Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf KMU durch Beseitigung von Engpässen und Hemmnissen für Investitionen; |
d) |
Stärkung der sozioökonomischen Sektoren und Bereiche sowie der damit verbundenen öffentlichen und privaten Infrastrukturen und einer nachhaltigen Vernetzung, u. a. in den Bereichen erneuerbare und nachhaltige Energiequellen, Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Umwelt, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Landwirtschaft und blaue Wirtschaft, nachhaltige Waldbewirtschaftung und Ödlandkultivierung, soziale Infrastruktur, Gesundheit und Humankapital, mit dem Ziel, die sozioökonomischen Rahmenbedingungen zu verbessern; |
e) |
Beitrag zum Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement; |
f) |
Beitrag zur Bewältigung spezifischer sozioökonomischer Ursachen der irregulären Migration und der Ursachen von Vertreibung durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie Beitrag zur dauerhaften Wiedereingliederung zurückkehrender Migranten in ihren Herkunftsländern und Förderung der Resilienz von Transit- und Aufnahmegemeinschaften, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der guten Regierungsführung und der Menschenrechte. |
ANHANG VI
LISTE DER ZENTRALEN LEISTUNGSINDIKATOREN
In Übereinstimmung mit den SDG dient die folgende nicht erschöpfende Liste der zentralen Leistungsindikatoren der besseren Messung des Unionsbeitrags zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Instruments:
1. |
Der Stand der Rechtsstaatlichkeit in Ländern, die Unterstützung durch die Union erhalten. |
2. |
Anteil der Bevölkerung, die unterhalb der internationalen Armutsgrenze lebt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter, Beschäftigungsstatus und Wohnumfeld (Stadt oder Land). |
3. |
Zahl der Frauen im gebärfähigen Alter, der heranwachsenden Mädchen und der Kinder unter fünf Jahren, die im Rahmen von Ernährungsprogrammen mit Unionsunterstützung Hilfe erhalten. |
4. |
Zahl der Kleinlandwirte, die Hilfe im Rahmen von Maßnahmen mit Unionsunterstützung erhalten, die auf die Steigerung der nachhaltigen Produktion, den Zugang zu Märkten und/oder die Sicherheit der Besitzverhältnisse ausgerichtet sind. |
5. |
Zahl der 1-Jährigen, die mit Unionsunterstützung umfassend geimpft wurden. |
6. |
Zahl der Schülerinnen und Schüler, die in einer Bildungseinrichtung a) der Primarstufe b) der Sekundarstufe eingeschrieben sind, und Zahl der Personen, die einrichtungs- oder arbeitsplatzbasierte, von der Union unterstützte Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung/Kompetenzentwicklung in Anspruch nehmen konnten. |
7. |
Menge der mit Unionsunterstützung vermiedenen Treibhausgasemissionen (Kilotonnen CO2-Äquivalent). |
8. |
Fläche der Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme, die mit Unionsunterstützung geschützt und/oder nachhaltig bewirtschaftet werden. |
9. |
Hebelwirkung der Investitionen und erzielte Multiplikatorwirkung. |
10. |
Zahl der Einzelpersonen, denen Maßnahmen mit Unionsunterstützung, die konkret auf die zivile Friedenskonsolidierung nach einem Konflikt oder die Konfliktverhütung ausgerichtet sind, unmittelbar zugutekommen. |
11. |
Zahl der angestoßenen Prozesse, die mit der Praxis eines Partnerlands in Bezug auf Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten zusammenhängen oder die externe Dimension der internen Politikbereiche oder die Interessen der Union fördern. |
12. |
Zahl der Einzelpersonen mit Zugang zu Trinkwasserquellen und/oder sanitären Einrichtungen, die mit Unionsunterstützung verbessert wurden. |
13. |
Zahl der Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebenen oder Personen aus Aufnahmegemeinschaften, die mit Unionsunterstützung geschützt oder unterstützt wurden. |
14. |
Zahl der Länder und Städte mit Klimaschutz- und/oder Katastrophenvorsorgestrategien, die mit Unionsunterstützung a) entwickelt wurden oder b) umgesetzt werden. |
15. |
Zahl der KMU, die mit Unionsunterstützung Methoden des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion anwenden. |
16. |
Kapazität (MW) der mit Unionsunterstützung installierten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. |
17. |
Anteil der mit Unionsmitteln finanzierten Zusammenarbeit zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Position von Frauen. |
18. |
Zahl der Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die direkt von der Union finanzierte Hilfe erhalten haben. |
19. |
Zahl der mit Unionsmitteln finanzierten Initiativen zur Förderung der Umsetzung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen und gemeinsamer Abkommen in den Partnerländern. |
Alle personenbezogenen Indikatoren werden nach Möglichkeit, insbesondere zur Verfolgung der Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter, nach Geschlecht sowie nach Alter aufgeschlüsselt.
Alle Indikatoren werden nach Möglichkeit nach den geografischen Gebieten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit aufgeschlüsselt.
11.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 225/80 |
Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 20/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates
(2021/C 225/02)
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat am 14. Juni 2018 als Teil des Pakets für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 einen Vorschlag für ein Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) (1) vorgelegt. |
2. |
Der Ausschuss der Regionen hat am 6. Dezember 2018 Stellung genommen (2), der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 12. Dezember 2018 (3). Der Rechnungshof hat seine Stellungnahme (4) am 13. Dezember 2018 abgegeben. |
3. |
Im Europäischen Parlament wurde das Dossier dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET) und dem Entwicklungsausschuss (DEVE) zugewiesen. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt (5) am 27. März 2019 festgelegt. |
4. |
Seit Beginn des Prozesses haben 98 Sitzungen und informelle Videokonferenzen der Mitglieder der Ad-Hoc-Gruppe „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (MFR NDICI) stattgefunden. |
5. |
Dem ursprünglichen Mandat des Vorsitzes lag das partielle Verhandlungsmandat zugrunde, auf das sich der AStV am 12. Juni 2019 verständigt hatte (6) und das im weiteren Verlauf am 25. September (7) und am 27. November 2019 (8) ergänzt wurde. Am 18. September 2020 hat der AStV einem aktualisierten Verhandlungsmandat (9) zugestimmt, das insbesondere den Leitlinien gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 Rechnung trägt. |
6. |
Die interinstitutionellen Verhandlungen wurden im Oktober 2019 aufgenommen. Es fanden sieben informelle Triloge statt. Daneben wurden im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in einer Reihe von Fachsitzungen vorbereitende Arbeiten durchgeführt. |
7. |
Der siebte politische Trilog fand am 15. Dezember 2020 statt; dabei wurde eine vorläufige Einigung über fast alle noch offenen Fragen erzielt. Weiterhin waren vier Fachsitzungen im Januar und Februar 2021 erforderlich, um die Einigung in einen Rechtstext umzusetzen und einige noch offene Einzelfragen zu klären, die anschließend von beiden gesetzgebenden Organen schriftlich bestätigt wurden. |
8. |
Am 8. und 11. März 2021 wurde die vorläufige Einigung den Mitgliedern der Ad-Hoc-Gruppe MFR NDICI vorgestellt; dabei wurden keine Einwände gegen den Text vorgebracht. |
9. |
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den endgültigen Kompromisstext (10) am 17. März 2021 bestätigt. |
10. |
Dieser Text wurde dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET) und dem Entwicklungsausschuss (DEVE) des Europäischen Parlaments am 18. März 2021 zur Bestätigung vorgelegt. Am 19. März haben die Vorsitzenden beider Ausschüsse in einem Schreiben an den Vorsitz des Ausschusses der Ständigen Vertreter (2. Teil) mitgeteilt, dass sie, sollte der Rat seinen Standpunkt in der diesem Schreiben beigefügten Fassung dem Europäischen Parlament förmlich übermitteln, dem Plenum des Europäischen Parlaments empfehlen würden, den Standpunkt des Rates — vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen — in zweiter Lesung des Europäischen Parlaments ohne Abänderungen zu billigen. |
II. ZIEL
11. |
Um die Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der EU weltweit zu schützen und zu fördern und die globalen Herausforderungen umfassend anzugehen, gleichzeitig aber für Flexibilität zu sorgen, wird mit dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt“ ein neues Konzept für die Finanzierung des auswärtigen Handelns eingeführt, das auf dem Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für politische Strategien und Maßnahmen) beruht, wobei die Instrumente des auswärtigen Handelns erheblich umstrukturiert werden. Insbesondere werden durch die Zusammenlegung der meisten bereits existierenden Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln geografische und thematische Prioritäten gebündelt (11); zudem entsteht mit der Einrichtung des EFSD+ eine neue Struktur für Auslandsinvestitionen, und die Finanzmittel für Partnerländer in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean werden in den EU-Haushalt integriert. |
III. ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG
12. |
Das Europäische Parlament und der Rat haben Verhandlungen geführt, um im Stadium des Standpunkts des Rates in erster Lesung zu einer Einigung zu gelangen („frühzeitige Einigung in zweiter Lesung“). |
13. |
Der Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung entspricht dem in den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten fairen Kompromiss, der mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist. |
14. |
Die wichtigsten Punkte der Einigung sind folgende:
|
IV. FAZIT
15. |
Der Rat ist der Auffassung, dass sein bereits abgestimmter Standpunkt in erster Lesung ausgewogen ist und dass die neue Verordnung nach ihrer Annahme das Ziel, eine effiziente, kohärente und umfassende Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU sicherzustellen, erfüllen wird. |
(1) Dok. 10148/18 + ADD 1.
(2) Dok. 15622/18 (ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 295).
(3) Dok. 15657/18 (ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 163).
(4) ABl. C 45 vom 4.2.2019, S. 1.
(5) Dok. A8-0173/2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 312).
(6) Dok. 10305/19.
(7) Dok. 12457/19.
(8) Dok. 14628/19.
(9) Dok. 10908/20.
(10) Dok. 6899/21 + ADD 1 + ADD 2.
(11) Das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt wird unter anderem das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI), das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ersetzen, um eine kohärente, umfassende und wirksame Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU über 2020 hinaus sicherzustellen.