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Document JOC_2002_103_E_0243_01
Amended proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending the Directives on maritime safety and the prevention of pollution from ships (COM(2001) 788 final — 2000/0237(COD)) (Text with EEA relevance)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (KOM(2001) 788 endg. — 2000/0237(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (KOM(2001) 788 endg. — 2000/0237(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 103E vom 30.4.2002, p. 243–252
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe /* KOM/2001/0788 endg. - COD 2000/0237 */
Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0243 - 0252
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES europÄISCHEN parlAmentS UND des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Parlament hat auf seiner Plenarsitzung am 13. Februar 2001 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe vorbehaltlich zwölf Abänderungen gebilligt. Die Kommission nimmt die meisten Abänderungen des Parlaments, deren Ziele sie weitgehend gutheißt, positiv auf: So wird, zum Teil mit formalen Anpassungen des Wortlauts, Folgendes übernommen: * die Abänderungen, mit denen nochmals deutlich gemacht werden soll, dass das Aufgabengebiet des nach diesem Vorschlag einzusetzende Ausschuss nicht allein die Sicherheit des Seeverkehrs umfasst, sondern auch die Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe, den Schutz der Meeresumwelt sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen. Die Kommission kann sich diesen Bestrebungen anschließen, da ein Teil der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts tatsächlich die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord betrifft. Dessen ungeachtet hat die Kommission diese Bestandteile als einzige nicht in ihren geänderten Vorschlag übernommen, denn der Schutz der Meeresumwelt erfolgt durch Umweltrechtsvorschriften (unter die z.B. auch die landseitige Meeresverschmutzung fällt), deren Geltungsbereich aber nicht mit dem der Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Umweltverschmutzung durch Schiffe identisch ist. In ihre Bezeichnung des Ausschusses hat die Kommission den Auftrag zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe aufgenommen. Trotzdem wurde der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe der klaren Lesbarkeit des Textes halber ,COSS-Ausschuss" genannt. * die Abänderungen, mit denen die Rolle des Europäischen Parlaments im Regelungsverfahren verdeutlicht wird, deren vorgeschlagener Wortlaut allerdings den geltenden, interinstitutionell gebilligten Standardformulierungen der Komitologie anzupassen ist. * die Abänderung, die klarstellen soll, dass eine Änderung der Rechtsvorschriften im Rahmen einer Konformitätsprüfung nach Artikel 4 nur möglich ist, sofern die Kommission oder ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Sicherheitsrisiko besteht oder Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr droht. Ziel dieser Abänderung ist es im wesentlichen, die Bedingungen genauer zu fassen, die eine Einleitung der Konformitätsprüfung rechtfertigen (d.h. die Feststellung, dass ein solches Risiko vorliegt). In diesem Zusammenhang kann die Kommission der Zweckmäßigkeit einer derartigen Klärung zustimmen, hat aber vorgeschlagen, diese klarer und zutreffender neu zu formulieren. Die Kommission schlägt vor, den zweiten Unterabsatz wie in ihrem ursprünglichen Vorschlag beizubehalten, dem ersten Absatz aber einen dritten Unterabsatz anzufügen, aus dem hervorgeht, dass die Konformitätsprüfung von der Kommission aus eigener Initiative bzw. gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats eingeleitet wird. Die Kommission will ferner auch neue Umstände berücksichtigen, die seit der Annahme ihrer ursprünglichen Vorschläge eingetreten sind. Als Reaktion auf den Schiffbruch der ERIKA hat die Kommission eine Reihe Legislativvorschläge verabschiedet, insbesondere am 6. Dezember 2000 einen Verordnungsvorschlag über die Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Diese Agentur unterscheidet sich vollständig von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr, der Gegenstand dieses Vorschlags ist. Im Zuge der Erörterungen im Europäischen Parlament, im Rat und in anderen Institutionen wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen wurde offensichtlich, dass die jeweiligen Aufgaben dieser beiden Stellen tatsächlich verwechselt wurden. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss schreibt beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 28. Februar und 1. März 2000: ,(es) muss eindeutig festgelegt werden, welche Funktion und welche Zuständigkeiten die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs haben soll, um jedwede Gefahr der Ver wechslung oder Überschneidung mit den Arbeiten des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr auszuschließen". Die Kommission schlägt daher Änderungen an ihrem ursprünglichen Vorschlag vor, um die Rolle des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe klarzustellen. Insbesondere soll der Wortlaut dahingehend präzisiert werden, dass der Ausschuss ausschließlich im Rahmen der Kommission kraft des EG-Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse tätig wird und dass keinerlei Erweiterung seiner Befugnisse vermittels dieses Vorschlags angestrebt wird. Diese Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf Artikel 2, d.h. die Begriffs bestimmungen, und Artikel 4, also die Konformitätsprüfung. Letztere Bestimmung hat allerdings hinsichtlich ihrer genauen Tragweite und ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden institutionellen Regeln zahlreiche Fragen und die Forderung nach einer Klärung laut werden lassen. Der Text wurde folgendermaßen geändert: - Es wird klargestellt, dass der COSS-Ausschuss nur in den Bereichen tätig wird, für die es bereits Ausschussregelungen im geltenden Recht gibt, und dass die Zuständigkeiten der bestehenden Ausschüsse nicht erweitert werden. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit des COSS-Ausschusses nur auf die internationalen Übereinkommen, auf die in den geltenden Richtlinien und Regeln ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Kommission kann also im Rahmen dieses Ausschusses kein Verfahren, insbesondere keine Konformitätsprüfung, bei anderen inter nationalen Übereinkommen einleiten, auf die in der betreffenden Verordnung oder Richtlinie nicht Bezug genommen wird. - Es wird darauf verwiesen, dass die Konformitätsprüfung lediglich bezweckt, eine schnelle und wirksame Reaktion der Gemeinschaft zu ermöglichen, und zwar unter Wahrung des Grundsatzes vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts, in dem an sich hypothetischen Ausnahmefall, dass eine internationale Übereinkunft im Zuge einer Änderung (insbesondere während der sechsmonatigen Frist stillschweigender Zustimmung) in Widerspruch zu einer Richtlinie oder Verordnung der Gemeinschaft gerät, mit der die bis dahin geltende Fassung der besagten internationalen Übereinkunft umgesetzt wurde. Mit diesem geänderten Vorschlag werden schließlich auch jüngste Entwicklungen berücksichtigt: * Die Verabschiedung zweier zusätzlicher Richtlinien durch das Europäische Parlament und den Rat: - Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, - Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, durch die die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 aufgehoben und ersetzt wird. * Die Kommission wurde in einer kürzlich abgehaltenen Sitzung des durch die Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung eingesetzten Ausschusses auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, eine Lücke in dieser Richtlinie zu fuellen. Der geltende Wortlaut von Artikel 17 der Richtlinie 96/98/EG, in dem die Maßnahmen angegeben sind, die im Wege des sogenannten ,Komitologieverfahren" getroffen werden können, erlaubt keine Aktualisierung des Anhangs A.1 hinsichtlich der Konformitätsbewertungsmodule, die bei den in diesem Anhang aufgeführten Ausrüstungstypen anzuwenden sind. Die Kommission schlägt demnach vor, Artikel 17 zu ändern, um so die erforderlichen Änderungen des Anhangs A.1 der Richtlinie 96/98/EG im Regelungsverfahren vornehmen zu können. Folglich ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag. 2000/0237 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION P gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C vom, S. . nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C vom, S. . nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C vom, S. . gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4], [4] ABl. C vom, S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr verweisen auf den durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates [5] eingesetzten Ausschuss sowie in bestimmten Fällen auf einen durch die einschlägige Richtlinie eingesetzten Ad-hoc-Ausschuss. Die bestehenden Richtlinien sehen vor, dass die somit eingesetzten Ausschüsse den Regeln des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] unterliegen. [5] ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19. Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7). [6] ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 3. (2) Der Beschluss 87/373/EWG wurde ersetzt durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7]. Da die für die Durchführung der geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr nötigen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des genannten Beschlusses erlassen werden. [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (3) Durch die Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [8] wird ein Ausschuss mit der Bezeichnung Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) eingesetzt, der die Aufgaben der durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzten Ausschüsse zentralisieren soll. Für die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften ist in der Verordnung (EG) Nr. .../2001 der Rückgriff auf das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren vorgeschrieben. [8] ABl. L vom , S. . (4) Daher ist es zweckmäßig, die geltenden Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr zu ändern, um die bestehenden Ausschüsse durch den COSS-Ausschuss zu ersetzen. (5) Ferner ist es zweckmäßig, die geltenden Richtlinien so zu ändern, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2001 eingeführten Änderungsverfahren sowie die einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung, die ihre Anpassung an Änderungen der internationalen Übereinkünfte erleichtern sollen, auf die sich die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr beziehen, auf sie Anwendung finden P HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Zweck Zweck dieser Richtlinie ist die Änderung der geltenden Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen a) durch Verweis auf den durch die Verordnung (EG) Nr...../2001 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe, nachstehend COSS genannt; b) durch Erleichterung ihrer Anpassung an Änderungen der internationaler Übereinkünfte, die im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen Anwendung finden, unter den in der Verordnung (EG) Nr...../2001 festgelegten Bedingungen. Artikel 2 Änderung der Richtlinie 93/75/EWG Die Richtlinie 93/75/EWG wird wie folgt geändert: 1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Unter den Buchstaben e) und i) werden die Worte "am 1. Januar 1998" gestrichen. b) Unter Buchstabe f) werden die Worte "am 1. Januar 1997" gestrichen. c) Unter Buchstabe g) werden die Worte "am 10. Juli 1998" gestrichen. d) Unter Buchstabe h) werden die Worte "am 1. Juli 1998" gestrichen. 2) Dem Artikel 11 wird folgenderAbsatz angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [9] vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden." [9] ABL. L vom 3) Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12 ,Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 unterstützt." Artikel 3 Änderung der Richtlinie 94/57/EG Die Richtlinie 94/57/EG des Rates [10] wird wie folgt geändert: [10] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 97/58/EG (ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8.). 1) In Artikel 2 Buchstabe d) werden die Worte "zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie" gestrichen. . 2) In Artikel 7 erhält der erste Satz folgende Fassung: ,Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [11] unterstützt." [11] ABl. L vom 3) Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte "internationalen Kodizes" durch die Worte "internationalen Übereinkommen, Protokollen und Kodizes" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d) und Artikel 6 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden." 4) Artikel 13 erhält folgende Fassung: ,Artikel 13 Das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 genannte Verfahren findet bei den unter Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, 9 und 10 sowie unter Artikel 14 Absatz 2 fallenden Fragen Anwendung.". Artikel 4 Änderung der Richtlinie 95/21/EG Die Richtlinie 95/21/EG des Rates [12] wird wie folgt geändert: [12] ABl. L 157 vom 7.7.1995, S.1. Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/97/EG (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67.). 1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 1) werden die Worte ,am. Juli 1999" gestrichen. b) Unter Nummer 2) werden die Worte ,in der am 1. Juli 1999 geltenden Fassung" durch die Worte ,in der geltenden Fassung ersetzt. 2) Artikel 18 erhält folgende Fassung: ,Artikel 18 Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ,Die Kommission wird durch den COSS-Ausschuss gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [13] unterstützt.". [13] ABl. L vom 3) Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c) wird gestrichen. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden." Artikel 5 Änderung der Richtlinie 96/98/EG Die Richtlinie 96/98/EG des Rates [14] wird wie folgt geändert: [14] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S.25. Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 98/85/EG (ABl. L 315 vom 11.11.1998, S. 14.). 1) In Artikel 2 : Buchstaben c), d) und n) werden die Worte ,am 1. Januar 1999" gestrichen. 2) Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Dem zweiten Gedankenstrich werden die Worte ,sowie durch die Änderung der Spalten für die Konformitätsbewertungsmodule" angefügt. b) Folgender Absatz wird angefügt: ,Die in Artikel 2 Buchstaben c), d) und n) erwähnten Übereinkommen und Prüfnormen verstehen sich unbeschadet der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [15] getroffenen Maßnahmen.". [15] ABl. L vom 3) Artikel 18 erhält folgende Fassung: ,Artikel 18 ,Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 unterstützt.". Artikel 6 Änderung der Richtlinie 97/70/EG Artikel 9 der Richtlinie 97/70/EG des Rates [16] erhält folgende Fassung: [16] ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1. Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 1999/19/EG (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 48.). ,Artikel 9 Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ,Die Kommission wird durch den COSS-Ausschuss gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [17] unterstützt.". [17] ABl. L vom Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 4 genannten internationalen Übereinkünfte können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden." Artikel 7 Änderung der Richtlinie 98/18/EG Die Richtlinie 98/18/EG des Rates [18] wird wie folgt geändert: [18] ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. 1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a) wird der Satzteil , , die bei Erlass dieser Richtlinie wirksam sind" gestrichen. b) Unter den Buchstaben b) und c) werden die Worte ,in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" durch die Worte ,in der geltenden Fassung" ersetzt. c) Unter den Buchstaben d) und f) werden die Worte ,in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" durch die Worte ,in der geltenden Fassung" ersetzt. 2) In Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" gestrichen. 3) Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung: ,b) kann Anhang I geändert werden, um i) für die Zwecke dieser Richtlinie die Änderungen internationaler Übereinkommen anzuwenden, ii) die technischen Vorschriften im Lichte der gewonnenen Erfahrung zu verbessern." b) Folgender Absatz wird angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [19] vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden." [19] ABl. L vom 4) Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe ,Die Kommission wird durch den COSS-Ausschuss gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 unterstützt.". Artikel 8 Änderung der Richtlinie 98/41/EG Die Richtlinie 98/41/EG des Rates [20] wird wie folgt geändert: [20] ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35. 1) In Artikel 2 dritter Gedankenstrich werden die Worte ,in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" durch die Worte ,in der geltenden Fassung" ersetzt. 2) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [21] vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. [21] ABl. L vom 3) Artikel 13 erhält folgende Fassung: ,Artikel 13 Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 unterstützt.". Artikel 9 Änderung der Richtlinie 1999/35/EG Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates [22] wird wie folgt geändert: [22] ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1. 1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Unter den Buchstaben b) und o) werden die Worte ,in der bei Erlass dieser Richtlinie geltenden Fassung" bzw. ,in der bei Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung" durch die Worte ,in der geltenden Fassung" ersetzt. b) Unter Buchstabe d) wird der Satzteil , , die bei der Annahme dieser Richtlinie in Kraft sind" gestrichen. c) Unter Buchstabe e) werden die Worte ,in der bei der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung" durch die Worte ,in der geltenden Fassung" ersetzt. 2) Artikel 16 erhält folgende Fassung: ,Artikel 16 Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ,Die Kommission wird durch den COSS-Ausschuss gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [23] unterstützt.". [23] ABl. L vom 3) Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.". Artikel 10 Änderung der Richtlinie 2000/59 1) In Artikel 2 Buchstabe b) werden die Worte ,zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie" gestrichen. 2) Artikel 14 erhält folgende Fassung: ,Artikel 14 Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) 1. Die Kommission wird durch den COSS-Ausschuss gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [24] unterstützt. [24] ABl. L vom 3) Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: ,Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.". Artikel 11 Änderung der Richtlinie 2001/25/EG Die Richtlinie 2001/25/CE des Europäischen Parlaments und des Rates [25] wird wie folgt geändert: [25] ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S.. 28.Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/35/EG (ABl. L 172 vom 17.6.1998, S. 1). 1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Unter den Nummern 16, 17 und 24 werden die Worte ,der am 25. Mai 1998 geltenden Fassung" durch die Worte ,der geltenden Fassung" ersetzt. b) Unter den Nummern 18, 22 und 23 werden die Worte ,der am 25. Mai 1998 geltenden Fassung" durch die Worte ,der geltenden Fassung" ersetzt. c) Unter Nummer 21 werden die Worte ,der am 25. Mai 1998 geltenden Fassung" durch die Worte ,der geltenden Fassung" ersetzt. d) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: 2. ,(4) Änderungen an den in Artikel 1 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [26] vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden." [26] ABl. L vom 2) Artikel 23 erhält folgende Fassung: ,Artikel 23Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) Die Kommission wird durch den COSS-Ausschuss gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 unterstützt." Artikel 12 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am.... nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 14 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident