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Document JOC_2013_205_R_NS0010

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6988 — CKH/CKI/PAH/AVR) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 205 vom 19.7.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 205 vom 19.7.2013, p. 16–16 (HR)

19.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6988 — CKH/CKI/PAH/AVR)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 205/11

1.

Am 12. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Cheung Kong (Holdings) Limited („CKH“, Hongkong), Cheung Kong Infrastructure Holdings Limited („CKI“, Hongkong) und Power Assets Holdings Limited („PAH“, Hongkong) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen AVR-Afvalverwerking BV („AVR“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CKH: Investmentholding, Immobilienentwicklung und -investitionen, Betrieb von Hotels und Aparthotels, Immobilien- und Projektmanagement sowie Infrastruktur- und Wertpapierinvestitionen,

CKI: Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, Erdgasverteilung, Wasseraufbereitung und -verteilung, Abfallbewirtschaftung, Mautstrecken und Infrastrukturmaterial in Hongkong, auf dem chinesischen Festland, im Vereinigten Königreich, in Australien, Neuseeland und Kanada,

PAH: Investitionen in Stromerzeugungsanlagen, Strom- und Gasverteilnetze und Anlagen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf dem chinesischen Festland, in Hongkong, dem Vereinigten Königreich, Australien, Thailand, Kanada und Neuseeland,

AVR: Abfallbewirtschaftung mit Schwerpunkt Energiegewinnung aus Abfällen in den Niederlanden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6988 — CKH/CKI/PAH/AVR per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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