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Document JOL_1997_222_R_0036_008

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juli 1997 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen_+ und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen_+ und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997

ABl. L 222 vom 12.8.1997, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31997D0543

97/543/EGKS: Beschluß der Kommission vom 7. Juli 1997 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997

Amtsblatt Nr. L 222 vom 12/08/1997 S. 0036 - 0036


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juli 1997 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997 (97/543/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in der Erwägung, daß die Kommission die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997 abgeschlossen hat -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997 wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt (1).

Brüssel, den 7. Juli 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

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