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Document JOL_2006_066_R_0021_01

2006/187/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

ABl. L 66 vom 8.3.2006, p. 21–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2005

über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95

(2006/187/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Republik Bulgarien am 29. November 1993 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (1) geschlossen.

(2)

Die Europäische Gemeinschaft hat mit Rumänien am 26. November 1993 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (2) geschlossen

(3)

Gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates haben die Kommission und die beiden assoziierten Länder Verhandlungen über neue Handelszugeständnisse für bestimmte Weine abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sollten in Form von Zusatzprotokollen mit Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen in die Europa-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Bis die Zusatzprotokolle abgeschlossen und verabschiedet sind, sollten Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den beiden assoziierten Ländern über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine geschlossen werden, um die Ergebnisse der Verhandlungen über neue Zugeständnisse für bestimmte Weine umzusetzen. Die Zugeständnisse gemäß diesen beiden Abkommen sollten denen der geplanten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen entsprechen. Letztere werden bei ihrem Inkrafttreten die beiden Abkommen ersetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien (3) sollte den beiden Abkommen entsprechend geändert werden.

(6)

Um die Durchführung verschiedener Vorschriften der beiden Abkommen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) genannten Verfahren zu erlassen.

(7)

Die beiden Abkommen sollten genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die beiden Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Zölle bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der angegebenen Zollkontingente in folgender Höhe ausgesetzt:

a)

Weine mit Ursprung in Bulgarien:

Lfd. Nr.

KN Code (5)

Warenbezeichnung (6)

Jahresmenge ab 1.1.2005

(hl)

Jährliche Anhebung ab 1.1.2006

(hl)

Kontingentszollsatz

09.7001

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt

4 000

200

frei

09.7003

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

510 000

25 500

frei

09.7005

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

195 000

0

frei

b)

Weine mit Ursprung in Rumänien:

Lfd. Nr.

KN Code (7)

Warenbezeichnung (8)

Jahresmenge ab 1.1.2005

(hl)

Kontingentszollsatz

09.7013

ex 2204 10

ex 2204 21

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

345 000

frei

(2)   Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für Weine, die mit einem ausgefüllten Dokument VI 1 oder Teildokument VI 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (9) befördert werden.

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 3. Zuletzt geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 7).

(2)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 173. Zuletzt geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 15).

(3)  ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 678/2001 (ABl. L 94 vom 4.4.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(5)  Siehe TARIC-Codes in Anhang III.

(6)  Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung.

(7)  Siehe TARIC-Codes in Anhang III

(8)  Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung.

(9)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).“


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

Herr …,

ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 20. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 29. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Handelszugeständnisse für Wein.

Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, ab 1. Januar 2005 wie folgt umzusetzen:

1.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:

Code des bulgarischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jahresmenge ab 1.1.2005

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

ex ex 2204 10

ex ex 2204 21

ex ex 2204 29

Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt

Wein aus frischen Weintrauben

73 100

frei

2.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Jahresmenge ab 1.1.2005

(hl)

Jährliche Anhebung ab 1.1.2006

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt

4 000

200

frei

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

510 000

25 500

frei

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

195 000

0

frei

3.

Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits.

4.

Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein.

5.

Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummer 4 entspricht.

6.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

7.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt.

8.

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits.

9.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Съставено в Брюксел

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

За Европейската общност

Image

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 20. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 29. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Handelszugeständnisse für Wein.

Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, ab 1. Januar 2005 wie folgt umzusetzen:

1.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:

Code des bulgarischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jahresmenge ab 1.1.2005

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

ex ex 2204 10

ex ex 2204 21

ex ex 2204 29

Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt

Wein aus frischen Weintrauben

73 100

frei

2.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Jahresmenge ab 1.1.2005

(hl)

Jährliche Anhebung ab 1.1.2006

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein, in Behältnissen mit höchstens 2 l Inhalt

4 000

200

frei

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

510 000

25 500

frei

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

195 000

0

frei

3.

Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits.

4.

Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein.

5.

Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummer 4 entspricht.

6.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

7.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt.

8.

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits.

9.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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За правителството на Република България

Por el Gobierno de la República de Bulgaria

Za vládu Bulharské republiky

For regeringen for Republikken Bulgarien

Für die Regierung der Republik Bulgarien

Bulgaaria Vabariigi Valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Βουλγαρίας

For the Government of the Republic of Bulgaria

Pour le gouvernement de la République de Bulgarie

Per il Governo della Repubblica di Bulgaria

Bulgārijas Republikas valdības vārdā

Bulgarijos Vyriausybės vardu

a Bolgár Köztársaság kormánya részéről

Voor de regering van de Republiek Bulgarije

W imieniu Rzadu Republiki Bulgarii

Pelo Governo da República da Bulgária

Za vládu Bulharskej republiky

Za Vlado Republike Bolgarije

Bulgarian tasavallan hallituksen puolesta

På Republiken Bulgariens regerings vägnar

Image


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

Herr …,

ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 22. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 26. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Handelszugeständnisse für Wein.

Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und Rumänien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, wie folgt umzusetzen:

1.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:

Code des rumänischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jahresmenge

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

(% des Meistbegünstigungszolls)

ex ex 2204 10

ex ex 2204 21

ex ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

60 000

frei

2.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Jahresmenge

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

ex 2204 10

ex 2204 21

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

345 000

frei

3.

Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits.

4.

Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein.

5.

Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 4 entspricht.

6.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

7.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt.

8.

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits.

9.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt auf Gemeinschaftsseite am 1. Januar 2005 in Kraft; auf rumänischer Seite tritt es am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Rumänien der Gemeinschaft den Abschluss seiner für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Adoptat la Bruxelles

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

pentru Comunitatea Europeană

Image

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 22. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 26. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Handelszugeständnisse für Wein.

Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und Rumänien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, wie folgt umzusetzen:

1.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:

Code des rumänischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Jahresmenge

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

(% des Meistbegünstigungszolls)

ex ex 2204 10

ex ex 2204 21

ex ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

60 000

frei

2.

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Jahresmenge

(hl)

Anwendbarer Zollsatz

ex 2204 10

ex 2204 21

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

345 000

frei

3.

Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits.

4.

Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein.

5.

Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 4 entspricht.

6.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

7.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt.

8.

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits.

9.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt auf Gemeinschaftsseite am 1. Januar 2005 in Kraft; auf rumänischer Seite tritt es am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Rumänien der Gemeinschaft den Abschluss seiner für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Adoptat la Bruxelles

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

În numele Guvernului României

Por el Gobierno de Rumanía

Za vládu Rumunska

For regeringen for Rumænien

Für die Regierung Rumäniens

Rumeenia valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Ρουμανίας

For the Government of Romania

Pour le gouvernement de la Roumanie

Per il Governo della Romania

Rumānijas valdības vārdā

Rumunijos Vyriausybės vardu

Románia kormánya részéről

Voor de regering van Roemenië

W imieniu Rządu Rumunii

Pelo Governo da Roménia

Za vládu Rumunska

Za Vlado Romunije

Romanian hallituksen puolesta

På Rumäniens regerings vägnar

Image


ANHANG

„ANHANG

TARIC-CODES

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

09.7001

ex 2204 10

2204101991

2204109991

09.7003

ex 2204 21

2204217979

2204217980

2204218079

2204218080

2204218459

2204218470

2204218579

2204218580

2204219420

2204219820

2204219910

09.7005

ex 2204 29

2204296500

2204297510

2204298310

2204298380

2204298420

2204299420

2204299820

2204299910

09.7013

ex 2204 10

2204101991

2204101999

2204109991

2204109999

ex 2204 21

2204217979

2204217980

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2204219910

ex 2204 29

2204296500

2204297510

2204298310

2204298380

2204298420

2204299420

2204299820

2204299910“


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