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Document JOL_2006_066_R_0021_01
2006/187/EC: Council Decision of 21 December 2005 on the conclusion of Agreements in the form of Exchanges of Letters between the European Community and the Republic of Bulgaria and Romania, respectively, on reciprocal preferential trade concessions for certain wines, and amending Regulation (EC) No 933/95#Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Bulgaria on reciprocal preferential trade concessions for certain wines#Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and Romania on reciprocal preferential trade concessions for certain wines
2006/187/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
2006/187/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
ABl. L 66 vom 8.3.2006, p. 21–36
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
8.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/21 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Dezember 2005
über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
(2006/187/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Republik Bulgarien am 29. November 1993 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (1) geschlossen. |
(2) |
Die Europäische Gemeinschaft hat mit Rumänien am 26. November 1993 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (2) geschlossen |
(3) |
Gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates haben die Kommission und die beiden assoziierten Länder Verhandlungen über neue Handelszugeständnisse für bestimmte Weine abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sollten in Form von Zusatzprotokollen mit Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen in die Europa-Abkommen aufgenommen werden. |
(4) |
Bis die Zusatzprotokolle abgeschlossen und verabschiedet sind, sollten Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den beiden assoziierten Ländern über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine geschlossen werden, um die Ergebnisse der Verhandlungen über neue Zugeständnisse für bestimmte Weine umzusetzen. Die Zugeständnisse gemäß diesen beiden Abkommen sollten denen der geplanten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen entsprechen. Letztere werden bei ihrem Inkrafttreten die beiden Abkommen ersetzen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien (3) sollte den beiden Abkommen entsprechend geändert werden. |
(6) |
Um die Durchführung verschiedener Vorschriften der beiden Abkommen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) genannten Verfahren zu erlassen. |
(7) |
Die beiden Abkommen sollten genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, das diesem Beschluss beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die beiden Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 4
Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen.
Artikel 5
Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Zölle bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der angegebenen Zollkontingente in folgender Höhe ausgesetzt:
(2) Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für Weine, die mit einem ausgefüllten Dokument VI 1 oder Teildokument VI 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (9) befördert werden. |
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. |
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 3. Zuletzt geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 7).
(2) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 173. Zuletzt geändert durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 15).
(3) ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 678/2001 (ABl. L 94 vom 4.4.2001, S. 1).
(4) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(5) Siehe TARIC-Codes in Anhang III.
(6) Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung.
(7) Siehe TARIC-Codes in Anhang III
(8) Ungeachtet der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat die Warenbezeichnung lediglich beschreibenden Charakter; die Anwendbarkeit der Präferenzregelung hängt hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 von der Tragweite der KN-Codes ab. Im Fall der ex KN-Codes entscheiden der KN-Code und die entsprechende Bezeichnung gemeinsam über die Anwendbarkeit der Präferenzregelung.
(9) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).“
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
Herr …,
ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 20. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 29. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Handelszugeständnisse für Wein.
Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, ab 1. Januar 2005 wie folgt umzusetzen:
1. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:
|
2. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:
|
3. |
Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits. |
4. |
Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. |
5. |
Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummer 4 entspricht. |
6. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
7. |
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. |
8. |
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits. |
9. |
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. |
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Съставено в Брюксел
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Европейската общност
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 20. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 29. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Handelszugeständnisse für Wein.
Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, ab 1. Januar 2005 wie folgt umzusetzen:
1. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:
|
2. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:
|
3. |
Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits. |
4. |
Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. |
5. |
Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummer 4 entspricht. |
6. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
7. |
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. |
8. |
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits. |
9. |
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. |
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
За правителството на Република България
Por el Gobierno de la República de Bulgaria
Za vládu Bulharské republiky
For regeringen for Republikken Bulgarien
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Bulgaaria Vabariigi Valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Βουλγαρίας
For the Government of the Republic of Bulgaria
Pour le gouvernement de la République de Bulgarie
Per il Governo della Repubblica di Bulgaria
Bulgārijas Republikas valdības vārdā
Bulgarijos Vyriausybės vardu
a Bolgár Köztársaság kormánya részéről
Voor de regering van de Republiek Bulgarije
W imieniu Rzadu Republiki Bulgarii
Pelo Governo da República da Bulgária
Za vládu Bulharskej republiky
Za Vlado Republike Bolgarije
Bulgarian tasavallan hallituksen puolesta
På Republiken Bulgariens regerings vägnar
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
Herr …,
ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 22. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 26. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Handelszugeständnisse für Wein.
Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und Rumänien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, wie folgt umzusetzen:
1. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:
|
2. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt.
|
3. |
Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits. |
4. |
Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. |
5. |
Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 4 entspricht. |
6. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
7. |
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. |
8. |
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits. |
9. |
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. |
Dieses Abkommen tritt auf Gemeinschaftsseite am 1. Januar 2005 in Kraft; auf rumänischer Seite tritt es am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Rumänien der Gemeinschaft den Abschluss seiner für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Adoptat la Bruxelles
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
pentru Comunitatea Europeană
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 22. März 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und Spirituosen, mit dem das Abkommen vom 26. November 1993 geändert wurde, und auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über Handelszugeständnisse für Wein.
Hiermit bestätige ich, dass die Europäische Gemeinschaft und Rumänien übereingekommen sind, in Erwartung der Verabschiedung und des Inkrafttretens eines Zusatzprotokolls über Weine und Spirituosen zum Europa-Abkommen die Ergebnisse der Verhandlungen über neue bilaterale Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, die die Zugeständnisse aus dem Abkommen in Form eines Briefwechsels von 2001 ersetzen, wie folgt umzusetzen:
1. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt:
|
2. |
Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse eingeräumt.
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3. |
Im Rahmen des vorliegenden Abkommens gelten die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits. |
4. |
Wein im Sinne des vorliegenden Abkommens muss der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein entsprechen und nach den Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen in Titel V und Anhängen IV und V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hergestellt sein. |
5. |
Die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 4 entspricht. |
6. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
7. |
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. |
8. |
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits. |
9. |
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. |
Dieses Abkommen tritt auf Gemeinschaftsseite am 1. Januar 2005 in Kraft; auf rumänischer Seite tritt es am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem Rumänien der Gemeinschaft den Abschluss seiner für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert. Es verliert seine Gültigkeit mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls über Wein und Spirituosen zum Europa-Abkommen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Adoptat la Bruxelles
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
În numele Guvernului României
Por el Gobierno de Rumanía
Za vládu Rumunska
For regeringen for Rumænien
Für die Regierung Rumäniens
Rumeenia valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Ρουμανίας
For the Government of Romania
Pour le gouvernement de la Roumanie
Per il Governo della Romania
Rumānijas valdības vārdā
Rumunijos Vyriausybės vardu
Románia kormánya részéről
Voor de regering van Roemenië
W imieniu Rządu Rumunii
Pelo Governo da Roménia
Za vládu Rumunska
Za Vlado Romunije
Romanian hallituksen puolesta
På Rumäniens regerings vägnar
ANHANG
„ANHANG
TARIC-CODES
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
09.7001 |
ex 2204 10 |
2204101991 2204109991 |
09.7003 |
ex 2204 21 |
2204217979 2204217980 2204218079 2204218080 2204218459 2204218470 2204218579 2204218580 2204219420 2204219820 2204219910 |
09.7005 |
ex 2204 29 |
2204296500 2204297510 2204298310 2204298380 2204298420 2204299420 2204299820 2204299910 |
09.7013 |
ex 2204 10 |
2204101991 2204101999 2204109991 2204109999 |
ex 2204 21 |
2204217979 2204217980 2204218079 2204218080 2204218459 2204218470 2204218579 2204218580 2204219420 2204219820 2204219910 |
|
ex 2204 29 |
2204296500 2204297510 2204298310 2204298380 2204298420 2204299420 2204299820 2204299910“ |