This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document JOL_2008_207_R_0016_01
2008/637/EC: Council Decision of 18 June 2007 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Hashemite Kingdom of Jordan amending the EC-Jordan Association Agreement#Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Hashemite Kingdom of Jordan amending the EC-Jordan Association Agreement
2008/637/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien
2008/637/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien
ABl. L 207 vom 5.8.2008, p. 16–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/16 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juni 2007
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien
(2008/637/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“ genannt) wurden mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen (2) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefswechsels“ genannt), das durch den Beschluss 2006/67/EG des Rates (3) genehmigt wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 2006 weitere bilaterale Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse eingeführt. |
(2) |
Nach Annahme des Beschlusses 2006/67/EG haben die jordanischen Behörden die Kommissionsdienststellen auf Unstimmigkeiten in Bezug auf einige Codes der jordanischen Zollnomenklatur hingewiesen. |
(3) |
Es sollte klargestellt werden, dass die mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels eingeführten neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3 Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“) betreffen. |
(4) |
Die Artikel 11a und 16 sowie Anhang III und der Anhang des Protokolls Nr. 2 des Assoziationsabkommens sollten daher geändert werden, um diese Unstimmigkeiten zu korrigieren. |
(5) |
Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die einer Revisionsklausel unterliegen, sollte ein Verweis auf den Zeitplan für die Revision hinzugefügt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.
(2) ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 3.
(3) ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 1.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien
Sehr geehrter Herr …,
ich beziehe mich auf die Angaben zu Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur, die von Ihren Behörden nach der Verabschiedung des Beschlusses 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen gemacht wurden.
Als Hinweis auf den Zeitplan, der für die Revision der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist, wird in Artikel 11a des Assoziationsabkommens ein neuer Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Ab 1. Januar 2009 beurteilen die Gemeinschaft und Jordanien die Lage im Hinblick auf die Festlegung neuer Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels, die von der Gemeinschaft und Jordanien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind.“
Zur Bestätigung dessen, dass die neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, die mit dem durch den Beschluss 2006/67/EG genehmigten Abkommen eingeführt wurden, nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fischereierzeugnisse betreffen, erhält Artikel 16 des Assoziationsabkommens folgende Fassung:
„Artikel 16
(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 (‚Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend‘), mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 (‚Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend‘), mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.“
Um die oben genannten Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur zu korrigieren, werden Anhang III und der Anhang des Protokolls Nr. 2 des Assoziationsabkommens wie folgt geändert:
1. |
Anhang III:
|
2. |
Anhang des Protokolls Nr. 2:
|
Dieses Abkommen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Adoptat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
26.9.2007
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā —
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Herr...,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beziehe mich auf die Angaben zu Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur, die von Ihren Behörden nach der Verabschiedung des Beschlusses 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen gemacht wurden.
Als Hinweis auf den Zeitplan, der für die Revision der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist, wird in Artikel 11a des Assoziationsabkommens ein neuer Absatz 5a eingefügt:
‚(5a) Ab 1. Januar 2009 beurteilen die Gemeinschaft und Jordanien die Lage im Hinblick auf die Festlegung neuer Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels, die von der Gemeinschaft und Jordanien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind.‘
Zur Bestätigung dessen, dass die neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, die mit dem durch den Beschluss 2006/67/EG genehmigten Abkommen eingeführt wurden, nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fischereierzeugnisse betreffen, erhält Artikel 16 des Assoziationsabkommens folgende Fassung:
‚Artikel 16
(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 (‚Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend‘), mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 (‚Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend‘), mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.‘
Um die oben genannten Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur zu korrigieren, werden Anhang III und der Anhang des Protokolls Nr. 2 des Assoziationsabkommens wie folgt geändert:
1. |
Anhang III:
|
2. |
Anhang des Protokolls Nr. 2:
|
Dieses Abkommen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Done at Brussels,
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Adoptat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
26.9.2007
For the Government of the Hashemite Kingdom of Jordan
За правителството на Хашемитското кралство Йордания
En nombre del Gobierno del Reino Hachemita de Jordania
Za vládu Jordánského hášimovského království
På regeringen for Det Hashemitiske Kongerige Jordans vegne
Im Namen der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Jordaania Hašimiidi Kunungriigi valitsuse nimel
Για την κυβέρνηση του Χασμετικού Βασιλείου της Ιορδανίας
Pour le gouvernement du Royaume hachémite de Jordanie
Per il Regno hashemita di Giordania
Jordanijos Hašimitų Karalystěs Vyriausybės vardu
Jordānijas Hāšīmītu Karalistes valdības vārdā —
A Jordán Hasimita Királyság kormánya részéről
Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië
W imieniu Rządu Haszymidzkiego Królestwa Jordanii
Pelo Reino Hachemita da Jordânia
Pentru Guvernul Regatului Hașemit al Jordaniei
Za vládu Jordánskeho hášimovského kráľovstva
Za Vlado Hašemitiske kraljevine Jordanije
Jordanian hašemitiisen kuningaskunnan hallituksen puolesta
På Hashemitiska konungariket Jordaniens regerings vägnar