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Document JOL_2009_255_R_0167_01

2009/667/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

ABl. L 255 vom 26.9.2009, p. 167–170 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/167


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/667/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0165/2009),

1.

erteilt dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 53.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0165/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6);

1.

begrüßt, dass der Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2007 eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat, nachdem er seine Zuverlässigkeitserklärung für 2006 in Bezug auf die zugrunde liegenden Vorgänge teilweise mit Einschränkungen versehen hatte;

2.

stellt fest, dass die Agentur aufgrund des Haushaltsplans für 2007 über Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 16 645 000 EUR verfügte;

3.

stellt fest, dass die Agentur in ihrer Antwort auf den Bericht 2006 des Rechnungshofs die zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass sie in zwei verschiedenen Städten arbeiten muss — der Sitz der Verwaltung befindet sich in Valenciennes, während die Sitzungen in Lille abgehalten werden —, auf 450 000 EUR geschätzt hat, indirekte Kosten wie etwa „verschwendete“ Arbeitszeit, bedingt durch Reisen oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand, nicht mitgerechnet;

4.

bedauert, dass die Existenz von zwei Sitzen die Arbeit der Agentur behindert und für den europäischen Steuerzahler zu Mehrkosten führt; stellt fest, dass der Entwurf eines Abkommens, das mit dem Gastgeberland abgeschlossen werden soll, vorsieht, dass die zusätzlichen Kosten vom Gastgeberland übernommen werden;

5.

begrüßt, dass die Agentur auf die Beanstandung des Rechnungshofs hin, es habe keine körperliche Bestandsaufnahme ihres Anlagevermögens stattgefunden, tätig geworden ist und dass im Juni 2008 eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde und sämtliche Vermögensgegenstände nun gekennzeichnet sind und im Bestandsverzeichnis erfasst werden;

6.

nimmt Kenntnis von der Beanstandung des Rechnungshofs, dass bei einigen Auswahlverfahren Schwachstellen festgestellt wurden und dass die Agentur ihre Einstellungsverfahren noch nicht endgültig festgelegt hatte;

7.

fordert die Agentur auf, der in ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Rechnungshofs gegebenen Zusage nachzukommen, im ersten Quartal 2009 eine vollständige Beschreibung der im Bereich der Einstellung anzuwendenden Verfahren fertigzustellen;

Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug

8.

stellt fest, dass der Rechnungshof, ohne seine Zuverlässigkeitserklärung mit Einschränkungen zu versehen, besonders auf seine Bemerkungen zur Haushaltsplanung und zum Haushaltsvollzug verweist;

9.

entnimmt dem Bericht 2007 des Rechnungshofs, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für 2007 einschließlich einer Reserve in Höhe von 1 900 000 EUR auf 16 600 000 EUR belief; stellt des Weiteren fest, dass 3 400 000 EUR einschließlich der Reserve Ende des Jahres 2007 in Abgang gestellt werden mussten und dass außerdem 2 700 000 EUR auf 2008 übertragen wurden;

10.

ist besorgt über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass mehr als 35 % der endgültigen Haushaltsmittel nicht verwendet wurden, was dem Rechnungshof zufolge deutlich macht, dass die Verfahren der Agentur im Bereich der Planung und Budgetierung erhebliche Mängel aufwiesen;

11.

stellt fest, dass die Agentur in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs darauf hinweist, dass der Haushaltsplan 2007 zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als sie gerade finanziell unabhängig geworden war und über keine früheren Erfahrungen verfügte, auf die sie ihre Schätzungen hätte stützen können, und dass die Ungewissheit, ob und wann die Reserve freigeben würde, es notwendig gemacht habe, die Tätigkeiten unabhängig von der Reserve zu planen;

12.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Agentur ungeachtet des geringen Ausführungsgrads ihres Haushaltsplans von der Kommission Kassenmittel angefordert und erhalten hat, die ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf bei Weitem überschritten;

13.

stellt fest, dass der Agentur zu Beginn des Jahres 2007 Kassenmittel in Höhe von rund 2 300 000 EUR zur Verfügung standen und dass sie außerdem von der Kommission Kassenmittel in Höhe von 17 000 000 EUR angefordert und erhalten hat; stellt fest, dass sich die 2007 geleisteten Zahlungen auf rund 12 500 000 EUR beliefen; gelangt zu dem Schluss, dass die erhaltenen Kassenmittel den tatsächlichen Kassenmittelbedarf um rund 6 800 000 EUR überstiegen;

14.

stimmt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass die Agentur bei der Veranschlagung ihres Kassenmittelbedarfs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, was dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung widerspricht;

15.

stellt fest, dass der leitende Direktor in seiner an das Parlament gerichteten schriftlichen Erklärung zugegeben hat, dass der Gesamtbetrag der angeforderten und erhaltenen Kassenmittel über den Betrag hinausging, der schließlich benötigt wurde, und darauf hingewiesen hat, dass dies mit dem geringen Ausführungsgrad des Haushaltsplans und dem Mangel an Erfahrungen, auf die die Vorausschätzungen der Kassenmittel hätten gestützt werden können, zusammenhing;

16.

begrüßt die Erklärung des leitenden Direktors, dass das Verfahren für die Akquirierung von Zuschüssen inzwischen aktualisiert und die Vorausschätzung des Kassenmittelbedarfs verbessert wurde.

17.

fordert die Agentur auf, auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2343/2002, der seit Juli 2008 in Kraft ist und die Agenturen verpflichtet, eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden, besonderes Augenmerk auf die Verbesserung ihrer Kassenmittelbewirtschaftung zu legen;

Folgemaßnahmen im Anschluss an das Entlastungsverfahren 2006

18.

erinnert daran, dass das Haushaltsjahr 2006 das erste Jahr war, in dem die Agentur Finanzautonomie besaß und dem Entlastungsverfahren unterlag;

19.

erinnert daran, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs für 2006 aufgrund von Schwachstellen bei den Ausschreibungsverfahren mit einer Einschränkung versehen war, und bedauert, dass der Rechnungshof 2007 erneut Schwachstellen im Bereich der Beschaffung festgestellt hat;

20.

stellt fest, dass die Agentur in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs einräumt, dass es nach wie vor einiger Verbesserungen bedürfe und dass sie dabei sei, ein Beschaffungshandbuch zu erstellen, um ihre Verfahren zu vereinheitlichen;

21.

stellt fest, dass der Rechnungshof wie bereits 2006 Schwachstellen beim Haushaltsvollzug bemängelt hat, insbesondere was den hohen Betrag an Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr betrifft;

22.

fordert die Agentur auf, sich um eine Erhöhung des Ausführungsgrads des Haushaltsplans zu bemühen und in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

23.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Agentur in Zukunft eine strenge Finanzdisziplin praktiziert und bei ihrer Tätigkeit immer im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne bleibt;

24.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 53.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 209.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


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