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Document JOL_2010_252_R_0174_01
2010/532/EU: Decision of the European Parliament of 5 May 2010 on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Network and Information Security Agency for the financial year 2008#Resolution of the European Parliament of 5 May 2010 with observations forming an integral part of its Decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Network and Information Security Agency for the financial year 2008
2010/532/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008 sind
2010/532/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008 sind
ABl. L 252 vom 25.9.2010, p. 174–176
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/174 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 5. Mai 2010
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008
(2010/532/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008,
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 — C7-0061/2010),
gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (3), insbesondere auf Artikel 17,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (4), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0087/2010),
1. |
erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Jerzy BUZEK
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 16.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 5. Mai 2010
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2008,
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 — C7-0061/2010),
gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (3), insbesondere auf Artikel 17,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (4), insbesondere auf Artikel 94,
gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0087/2010),
A. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, |
B. |
in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit am 23. April 2009 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung
|
Leistung
1. |
beglückwünscht die Agentur zu den von ihr im Jahr 2008 durchgeführten Maßnahmen, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der europäischen elektronischen Kommunikationsnetze und zur Entwicklung und Wahrung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; |
2. |
fordert die Agentur auf, in ihrer Tabelle dem nächsten Jahresbericht des Rechnungshofes beizufügenden einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen darzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Schwachstellen bei den Verfahren der Auftragsvergabe festgestellt hat, die insbesondere die im Falle eines Rahmenvertrags zu niedrig veranschlagten Mittel betrafen; betont insbesondere, dass die zu niedrige Einschätzung des Auftragsvolumens einem gesunden Wettbewerb entgegensteht, da Firmen bei geringen Beträgen gemeinhin weniger geneigt sind, Angebote einzureichen; nimmt allerdings die Reaktion der Agentur zur Kenntnis, wonach diese das Projekt im dritten Quartal 2009 erneut ausgeschrieben hat, um ihre früheren Mängel abzustellen; |
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur weiterhin alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um von der Steuerverwaltung des Gastlands die Rückerstattung eines Betrags von 45 000 EUR zu erwirken, der der Mehrwertsteuervorauszahlung der Agentur entspricht; |
5. |
nimmt zur Kenntnis, dass bei der Agentur im Jahr 2008 Zinserträge in Höhe von 143 818 EUR verbucht wurden; schließt aus dem Jahresabschluss und der Höhe der Zinszahlungen, dass die Agentur dauerhaft über hohe Kassenbestände verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kassenbestände der Agentur zum 31. Dezember 2008 auf 2 436 694 EUR beliefen; ersucht die Kommission zu überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, der bedarfsorientierten Kassenmittelbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zur vollen Geltung zu verhelfen, und welcher konzeptionellen Änderungen es bedarf, um die Kassenbestände der Agentur dauerhaft so gering wie möglich zu halten; |
Interne Prüfung und Humanressourcen
6. |
beglückwünscht die Agentur dazu, dass alle acht als „sehr wichtig“ angesehenen Empfehlungen des Dienstes Internes Audit umgesetzt wurden; stellt fest, dass diese Empfehlungen die Maßnahmen im Anschluss an die Einführung der Standardprüfung im Rahmen der internen Kontrolle und das Personalmanagement (z. B. Personalpolitik, Verlängerung der 2008 auslaufenden Verträge, Unabhängigkeit der Ausleseausschüsse, Schulungen und Transparenz des Beförderungsverfahrens) betrafen; |
7. |
verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 16.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(5) ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 153.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0139. (Siehe Seite 241 dieses Amtsblatts.)