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Document L:2008:166:FULL
Official Journal of the European Union, L 166, 27 June 2008
Amtsblatt der Europäischen Union, L 166, 27. Juni 2008
Amtsblatt der Europäischen Union, L 166, 27. Juni 2008
ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 604/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
36,3 |
MK |
32,3 |
|
TR |
57,8 |
|
ZZ |
42,1 |
|
0707 00 05 |
JO |
156,8 |
MK |
22,9 |
|
TR |
114,6 |
|
ZZ |
98,1 |
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
TR |
100,3 |
|
ZZ |
158,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
103,2 |
TR |
135,6 |
|
US |
79,1 |
|
ZA |
119,7 |
|
ZZ |
109,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
110,2 |
BR |
85,9 |
|
CL |
102,9 |
|
CN |
86,8 |
|
NZ |
116,8 |
|
US |
94,9 |
|
UY |
88,3 |
|
ZA |
89,9 |
|
ZZ |
97,0 |
|
0809 10 00 |
IL |
121,6 |
TR |
187,7 |
|
ZZ |
154,7 |
|
0809 20 95 |
TR |
393,4 |
US |
377,8 |
|
ZZ |
385,6 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
IL |
144,8 |
US |
245,1 |
|
ZZ |
195,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
157,4 |
ZZ |
157,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 605/2008 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren. |
(3) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Kontrollregelung gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie Anhang III Teile B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. |
(4) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zollvorschriften der Gemeinschaft und jeglicher anderer Vorschriften, die für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnisse zur Vermarktung in der Gemeinschaft gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Kontrollbescheinigung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlich ist, und zur Vorlage einer derartigen Bescheinigung für die Einfuhren, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 derselben Verordnung stattfinden, festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die
— |
nicht dazu bestimmt sind, unverarbeitet oder verarbeitet in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt zu werden; |
— |
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (4) von den Eingangsabgaben befreit sind. Diese Verordnung gilt jedoch für Erzeugnisse, die gemäß den Artikeln 39 und 43 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 von den Eingangsabgaben befreit sind. |
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. |
„Kontrollbescheinigung“: die für eine Sendung geltende in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannte Kontrollbescheinigung; |
2. |
„Sendung“: eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland kommen; |
3. |
„Prüfung der Sendung“: die Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, um Artikel 4 Absatz 2 zu entsprechen, und, sollten die Behörden dies für nötig halten, die Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91; |
4. |
„Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft“: die Abfertigung einer Sendung durch die Zollbehörden zum freien Verkehr in der Gemeinschaft; |
5. |
„betreffende Behörden der Mitgliedstaaten“: die Zollbehörden oder die vom Mitgliedstaat bestimmten anderen Behörden. |
Artikel 3
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6 hinsichtlich der Anforderung, die Kontrollbescheinigung auszustellen, und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten für die Überführung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse eingeführt werden, um gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder gemäß Artikel 11 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung vermarktet zu werden.
Artikel 4
(1) Eine Sendung von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnissen kann nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn
a) |
den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Originalkontrollbescheinigung vorgelegt wird und |
b) |
die Sendung durch die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehen wird. |
(2) Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß den Absätzen 3 bis 10 sowie dem Muster und den Anweisungen von Anhang I auszufüllen.
(3) Die Kontrollbescheinigung wird ausgestellt von
a) |
der Behörde oder Stelle des Drittlands, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission (5) für das betreffende Drittland aufgeführt ist, oder |
b) |
der Behörde oder Stelle, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung akzeptiert worden ist. |
(4) Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt,
a) |
stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und wenn die Behörde oder Stelle entweder eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vor ihrem Versand aus dem Versenderdrittland vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß den Bestimmungen erzeugt und/oder aufbereitet worden ist, die von der betroffenen Behörde oder Stelle im Hinblick auf die Einfuhr in die Gemeinschaft und die dortige Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 oder 6 derselben Verordnung angewendet werden; |
b) |
gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt Buch über die erteilten Bescheinigungen. |
(5) Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.
Die Kontrollbescheinigung ist nach Möglichkeit in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.
Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.
(6) Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.
Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann eine Kopie zur Unterrichtung der Kontrollbehörde oder -stelle gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.
(7) Die in Artikel 3 Buchstabe b genannte Kontrollbescheinigung enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat.
(8) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollstelle oder -behörde übertragen, die den Einführer gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kontrolliert, bzw. den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten definiert sind.
(9) Die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn
a) |
der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt, oder |
b) |
die Behörde des Mitgliedstaats, die die in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannte Ermächtigung erteilt hat, an die für die Prüfung der Sendung zuständige Behörde direkt einen zufrieden stellenden Nachweis übermittelt hat, dass die Sendung unter diese Ermächtigung fällt. Dieses Verfahren der direkten Übermittlung des Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Ermächtigung erteilt hat, fakultativ. |
(10) Die Unterlage, die die Nachweise gemäß Absatz 9 Buchstaben a und b enthält, muss folgende Angaben umfassen:
a) |
Bezugsnummer der Einfuhrermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung; |
b) |
Name und Anschrift des Einführers; |
c) |
Ursprungsdrittland; |
d) |
Einzelheiten der ausstellenden Stelle oder Behörde und Einzelheiten der Kontrollstelle oder -behörde im Drittland, falls sie nicht identisch sind; |
e) |
Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse. |
(11) Bei der Prüfung einer Sendung von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnissen versehen die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.
(12) Nach Annahme der Lieferung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Anhang III Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.
Anschließend sendet er das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d Sätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 5 der genannten Verordnung zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Lieferung im Hinblick auf eine in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Aufbereitung weiter begleiten.
Artikel 5
(1) Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterworfen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu unterziehen.
Die Aufbereitung kann Folgendes umfassen:
— |
Verpackung oder Umpackung oder |
— |
Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf den ökologischen Landbau. |
Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.
Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Erfüllung der Bedingung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d Sätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 5 der genannten Verordnung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.
(2) Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen.
Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, wird der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt, wobei das Muster der Bescheinigung und die Anweisungen des Anhangs II dieser Verordnung eingehalten werden müssen. Die Teilkontrollbescheinigung wird von dieser Behörde in Feld 14 mit einem Sichtvermerk versehen.
Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.
Nach der Aufteilung hat die mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.
Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Lieferung gemäß Nummer 7a der allgemeinen Vorschriften von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfolgt ist.
Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung der Kontrollstelle und/oder Kontrollbehörde.
(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, nach den allgemeinen Vorschriften von Anhang III der genannten Verordnung und den besonderen Vorschriften der Abschnitte B und C dieses Anhangs, insbesondere den Nummern 3 und 6 des Abschnitts C, durchzuführen. Außerdem muss dabei Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten werden.
Artikel 6
Unbeschadet jeglicher Maßnahme oder Aktion gemäß Artikel 9 Absatz 9 und/oder Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der vorgenannten Verordnung entsprechen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Hinweise auf ökologische Erzeugungsmethoden entfernt werden.
Artikel 7
(1) Die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und die für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Kontrollbehörden und Kontrollstellen leisten einander Amtshilfe bei der Umsetzung dieser Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die Behörden, die sie im Rahmen von Artikel 2 Nummer 5 bestimmt haben, über die Übertragung von Zuständigkeiten, die sie hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 gewährt haben und über die etwaigen Verfahren, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe b durchgeführt werden. Diese Angaben werden von den Mitgliedstaaten nach jeder Änderung aktualisiert.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 404/2008 der Kommission (ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 8).
(2) ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).
(3) Siehe Anhang III.
(4) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.
(5) ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14.
(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG I
Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft
Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:
— |
Wortlaut, |
— |
Format (auf einem einzigen Blatt), |
— |
Layout und Größe der Felder. |
ANHANG II
Muster der Teilkontrollbescheinigung
Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich
— |
Wortlaut, |
— |
Format, |
— |
Layout und Größe der Felder. |
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1113/2002 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission |
Nur betreffend Artikel 3 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 9 |
Artikel 4 Absätze 1 bis 9 |
Artikel 4 Absatz 10 einleitender Satz |
Artikel 4 Absatz 10 einleitender Satz |
Artikel 4 Absatz 10 erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 10 Buchstaben a bis e |
Artikel 4 Absätze 11 und 12 |
Artikel 4 Absätze 11 und 12 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 606/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (2) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden. Sie enthält eine Auflistung der verschiedenen Erhebungen und Datenquellen, für die sie gilt. |
(2) |
Einzelne Wissenschaftler und die Wissenschaft insgesamt wünschen in zunehmendem Maße für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten aus der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (FSS). Durch den Zugang zu FSS-Mikrodaten könnten Wissenschaftler die Beziehungen zwischen den verschiedenen Merkmalen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe — wie Kulturarten, Viehbestände und Arbeitskräfte — untersuchen. Dies würde Wissenschaftler auch in die Lage versetzen, regionale Agrarumweltmodelle und -indikatoren zu verbessern, die derzeit auf zusammengefassten Daten beruhen. Diese Erhebung sollte daher in die Liste in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 aufgenommen werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:
Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:
Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 7).
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 607/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (2) unterliegen, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt. |
(2) |
Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind. |
(3) |
Portugal hat eine Überprüfung seiner zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird nach dem zweiten Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:
„PT |
PORTUGAL |
PT 0301 CQAR“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).
(3) ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2008 (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 3).
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 608/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit Getreide im Wirtschaftsjahr 2007/08 zu fördern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 (2) die genannten Zölle bis 30. Juni 2008 ausgesetzt, wobei die Möglichkeit vorgesehen wurde, sie bei tatsächlichen oder drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts wieder einzuführen. Die Marktentwicklung seit Einführung dieser Maßnahme und die kurzfristigen Prognosen dürften in Anbetracht des festgestellten Preisniveaus nicht zu einer Wiedereinführung der Zölle führen. Die Zollaussetzung sollte daher auf der Grundlage der genannten Verordnung bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2007/08 weiter gelten. |
(2) |
Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes am Anfang des kommenden Wirtschaftsjahres 2008/09 lassen darauf schließen, dass das Preisniveau weiterhin hoch bleiben wird. Die Gründe hierfür sind die geringen Lagerbestände und die derzeitigen Vorausschätzungen der Kommission zu den nach der Ernte 2008 verfügbaren Getreidemengen. Um die für das Marktgleichgewicht erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet sein, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle auf die zurzeit unter diese Maßnahme fallenden Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 beizubehalten ist. Damit für bestimmte andere Getreidesorten gleichwertige Bedingungen für die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts gelten, ist es zweckmäßig, die Maßnahme auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1008 10 00 und 1008 20 00 auszuweiten. |
(3) |
Die Zollaussetzung muss jedoch bei tatsächlichen oder drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts, insbesondere aufgrund der eingeführten Mengen oder wenn Getreide der nächsten Ernte in ausreichender Menge für die Gewährleistung des Marktgleichgewichts auf den Gemeinschaftsmarkt kommt, unverzüglich aufgehoben werden können. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Kommission unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiedereinführung des Zolls treffen kann, wenn die Marktlage es rechtfertigt, und dass sie die Kriterien festlegt, nach denen beurteilt wird, ob diese Lage eingetreten ist. |
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Anwendung der Einfuhrzölle auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 90 99, 1001 10, 1002 00 00, 1003 00, 1005 90 00, 1007 00 90, 1008 10 00 und 1008 20 00 wird im Wirtschaftsjahr 2008/09 für alle Einfuhren zum Regelzollsatz gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz, die gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung eröffnet wurden, ausgesetzt.
(2) Die Zölle können durch Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 136 der genannten Verordnung wiedereingeführt werden, insbesondere wenn einer der beiden folgenden Fälle eintritt:
a) |
wenn der in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis für eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse um 180 % unter dem Referenzpreis gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 liegt; |
b) |
wenn sich zeigt, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Mengen ausreichen, um das Marktgleichgewicht zu gewährleisten. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 609/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 27. Juni 2008
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,64 (2) |
|||||||||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,64 (2) |
|||||||||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,64 (2) |
|||||||||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,64 (2) |
|||||||||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 |
|||||||||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
25,70 |
|||||||||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
25,70 |
|||||||||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
25,70 |
|||||||||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 |
|||||||||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 610/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen. |
(5) |
Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 27. Juni 2008
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
25,70 |
|||||||||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
25,70 |
|||||||||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 |
|||||||||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
25,70 |
|||||||||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 |
|||||||||
1702 90 95 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 |
|||||||||
1702 90 95 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 (2) |
|||||||||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
25,70 |
|||||||||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2570 |
|||||||||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.
(2) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 26. Juni 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 26. Juni 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 30,700 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 25. Juni 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 25. Juni 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 389,53 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 613/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2008 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 64).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 27. Juni 2008 geltende Erstattungssätze (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
25,70 |
25,70 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die
a) |
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind; |
b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; |
c) |
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar. |
(2) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 614/2008 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2008
über ein Fangverbot für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebietes IV durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Zuletzt berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2008 (ABl. L 134 vom 23.5.2008, S. 11).
ANHANG
Nr. |
15/T&Q |
Mitgliedstaat |
GBR |
Bestand |
USK/4AB-N. |
Art |
Lumb (Brosme brosme) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer des Gebietes IV |
Datum |
29.5.2008 |
RICHTLINIEN
27.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/31 |
RICHTLINIE 2008/59/EG DES RATES
vom 12. Juni 2008
zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 56,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Erfordert ein vor dem Beitritt erlassener Rechtsakt des Rates aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, werden gemäß Artikel 56 der Beitrittsakte von 2005 die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen. |
(2) |
Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (1) wurde vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union erlassen und erfordert aufgrund des Beitritts eine Anpassung. |
(3) |
Die Richtlinie 2006/87/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(4) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 261).
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.