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Document L:2014:069:FULL
Official Journal of the European Union, L 069, 8 March 2014
Amtsblatt der Europäischen Union, L 069, 8. März 2014
Amtsblatt der Europäischen Union, L 069, 8. März 2014
ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.069.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/1 |
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
Im Anschluss an die Unterzeichnung am 18. September 2012 haben die Regierung Dänemarks, die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Union am 21. Dezember 2012, am 28. Dezember 2012 bzw. am 29. Januar 2014 einander davon unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen abgeschlossen haben.
Gemäß Artikel 13.1 des Protokolls ist dieses somit am 29. Januar 2014 in Kraft getreten.
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. Februar 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union
(2014/122/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Akte über des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Anpassungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge der Erweiterung der Europäischen Union aufzunehmen. Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. |
(2) |
Die Verhandlungen wurden vor Kurzem abgeschlossen. |
(3) |
Deshalb sollte das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
VERORDNUNGEN
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 214/2014 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2014
zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen und umfasst die Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung der Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit die EG-Typgenehmigung erteilt werden kann. Mit der Richtlinie 2007/46/EG wurde ferner die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß dem in ihrem Anhang XIX enthaltenen Zeitplan vorgeschrieben. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden neue Sicherheitsmerkmale für Fahrzeuge eingeführt; außerdem wurden mehrere Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) ersetzt. |
(3) |
Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthält ein Verzeichnis der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und der diesbezüglichen speziellen Vorschriften. Anhang XI muss unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erfolgten Änderungen angepasst werden. Der Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist anzuwenden. |
(4) |
Zur Harmonisierung der technischen Anforderungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ist es wesentlich, dass Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG geändert wird und strengere Anforderungen für Krankenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge festgelegt werden. Um der Industrie Zeit zu geben, ihre Fahrzeuge an die strengeren Anforderungen anzupassen, gelten diese nur für neue Fahrzeugtypen. |
(5) |
Anhang XVIII der Richtlinie 2007/46/EG war für die Zulassung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung relevant, die auf unvollständigen Fahrzeugen basierten, für die eine nationale Typgenehmigung vorlag. Da die nationalen Typgenehmigungen gemäß dem Zeitplan in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG durch EG-Typgenehmigungen ersetzt werden, ist es angezeigt, Anhang XVIII am Ende der in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Übergangszeit zu streichen. |
(6) |
In Teil II des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die UNECE-Regelungen aufgeführt, die als Alternativen zu den in Teil I des Anhangs IV genannten Richtlinien anerkannt werden. Da die meisten dieser Richtlinien durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ab dem 1. November 2014 aufgehoben werden und eine neue UNECE-Regelung über den Schutz von Fußgängern verabschiedet wurde, ist es angezeigt, die entsprechenden Einträge in Teil II des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren. Darüber hinaus ist es angezeigt, mehrere Fehler in Anhang IV dieser Richtlinie zu korrigieren. |
(7) |
Anhang XII der Richtlinie 2007/46/EG wurde am selben Tag durch die Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 der Kommission (3) und durch die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (4) der Kommission geändert, was dazu führen kann, dass Unklarheit über die zulässige Zahl der Einheiten für Kleinserien mit Typgenehmigung besteht, weil die Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 eigentlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 veröffentlicht werden sollte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, ist es angezeigt, die konsolidierte, durch diese beiden Rechtsakte geänderte Fassung des Anhangs XII erneut zu veröffentlichen. |
(8) |
Die Richtlinie 2007/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Anhänge II, IV, XI und XII werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang XVIII wird gestrichen. |
Artikel 2
Ab dem 1. November 2014 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge nur noch als für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 gültig, wenn die betreffenden Typgenehmigungen entsprechend den Anforderungen von Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung aktualisiert wurden.
Die zusätzlichen Anforderungen an den Patientenraum von Krankenwagen in Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG und die zusätzlichen Anforderungen für die Prüfung des Rollstuhl-Rückhaltesystems und des Insassen-Rückhaltesystems in rollstuhlgerechten Fahrzeugen nach Anhang XI Anlage 3 der Richtlinie 2007/46/EG gelten ab dem 1. November 2014 nur für neue Fahrzeugtypen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 und im Anhang Nummer 1a und 2b Ziffer i gelten ab dem 1. November 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge IV und XII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 1.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31.
ANHANG
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II Teil A:
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2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI MERKMALE VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND VORSCHRIFTEN FÜR SOLCHE FAHRZEUGE FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG Anlage 1 Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen
Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Die Übereinstimmung ist durch den Prüfbericht eines Technischen Dienstes zu belegen. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen nach Anlage 3 hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. Anlage 2 Beschussgeschützte Fahrzeuge
Anlage 3 Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
Zusätzliche Anforderungen für die Prüfung des Rollstuhl- und Insassen-Rückhaltesystems
0. Begriffsbestimmungen
1. Allgemeine Vorschriften
2. Statische Prüfung im Fahrzeug 2.1. Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen
2.2. Rollstuhlverankerungen Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 +/– 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht wird.
2.3. Bauteile des Systems
3. Dynamische Prüfung im Fahrzeug
Anlage 4 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger) Die Anforderungen gemäß Anhang IV sind so weit wie möglich einzuhalten. Die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist nur zulässig, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann.
Anlage 5 Mobilkrane
Anlage 6 Fahrzeuge für Schwerlasttransporte
Bedeutung der Buchstaben:
|
4. |
Anhang XII erhält folgende Fassung: „ANHANG XII HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN A. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN
B. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:
|
(1) Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand
(2) Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 215/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitstellen und für die nun ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(2) |
Die Regelungen in der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die fondsspezifischen Regelungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei Aspekten betreffen, die mindestens drei dieser Fonds gemeinsam sind, d. h. der Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, der Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und der Nomenklatur der Interventionskategorien, und allesamt den Inhalt der Programme betreffen. Um zwischen diesen Regelungen, die zur Erleichterung der strategischen Planung der ESI-Fonds gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese für die Planung der ESI-Fonds wichtigen Elemente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine gemeinsame Methodik festzulegen, um für jeden der fünf ESI-Fonds die Höhe der Unterstützung der Klimaschutzziele festzulegen. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene bestehen, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung sollte dahingehend differenziert werden, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, sollte eine Gewichtung von null zugeordnet werden. Die Standardgewichtungen sollten verwendet werden, um einen harmonisierten Ansatz bei der Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel in den verschiedenen Politikbereichen der Union sicherzustellen. Die Methodik sollte jedoch die Unterschiede bei den Interventionen der verschiedenen ESI-Fonds widerspiegeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet werden, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. Im Falle des ELER sollte die Gewichtung den Schwerpunktbereichen zugeordnet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen für jede Priorität von Programmen, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden, sowie für die Bewertung der Erreichung dieser Etappenziele und Vorgaben festgelegt werden. |
(5) |
Um überprüfen zu können, ob die Etappenziele und Vorgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, müssen die hierfür herangezogenen Informationen und der methodische Ansatz zur Festlegung des Leistungsrahmens aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dieser Informationen in die Programme sollte freiwillig sein; die Unterlagen sollten sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission zur Verfügung stehen und in die Entwicklung eines Leistungsrahmens einfließen, der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht. |
(6) |
Das Erreichen der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele ist eine Vorbedingung für die endgültige Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; das deutliche Verfehlen von Etappenzielen kann zur Aussetzung von Zwischenzahlungen führen. Daher ist es wichtig, detaillierte Bestimmungen für die Festlegung von Etappenzielen festzulegen und genau zu definieren, wann Etappenziele als erreicht gelten. |
(7) |
Da das Erreichen von für das Ende des Programmplanungszeitraums gesetzten Zielen eine wichtige Maßnahme zur Erfolgskontrolle der ESI-Fonds darstellt und das deutliche Verfehlen der Ziele zu einer finanziellen Berichtigung führen kann, ist es wichtig, die Bestimmungen zur Zielsetzung deutlich zu machen und klarzustellen, wann die Ziele als erreicht oder als verfehlt angesehen werden. |
(8) |
Damit die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer Priorität beurteilt werden können, müssen die Merkmale der wichtigen Durchführungsschritte festgelegt werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass der Leistungsrahmen die Ziele und angestrebten Ergebnisse jedes Fonds bzw. der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und gegebenenfalls der Regionenkategorie angemessen widerspiegelt, sollten besondere Bestimmungen zum Aufbau des Leistungsrahmens und zur Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Ziele festgelegt werden, wenn eine Priorität mehr als einen Fonds oder mehr als eine Regionenkategorie abdeckt. Da nur der ESF und der EFRE finanzielle Zuweisungen nach Regionenkategorie vorsehen, sollte letztere bei der Festlegung eines Leistungsrahmens für den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF nicht berücksichtigt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen gemeinsame Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung dieser Fonds sowie Informationen über die kumulativen Mittel und Ausgaben dieser Fonds nach Kategorie sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren. Mit Ausnahme der Interventionskategorien, die direkt in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten thematischen Zielen oder Investitionsprioritäten entsprechen, können die Interventionskategorien für die Unterstützung im Rahmen verschiedener thematischer Ziele herangezogen werden. |
(11) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der gemäß Artikel 150 Absatz 1 dieser Verordnung eingesetzte Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
METHODIK ZUR FESTLEGUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER KLIMASCHUTZZIELE FÜR ALLE ESI-FONDS
(Befugnis nach Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Artikel 1
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele
1. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten:
(a) |
die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden; |
(b) |
bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient „0“ zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet. |
2. Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurden.
3. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 „Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft“ im Rahmen der Dimension 6 „Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema“ gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.
Artikel 2
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele
1. Der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für den ELER berechnet, indem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten auf die geplanten Ausgaben laut dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Finanzierungsplan in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Prioritäten und Schwerpunktbereiche angewendet werden.
2. Zum Zweck der Berichterstattung über die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung im jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die in Absatz 1 genannten Koeffizienten auf die in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Informationen über Ausgaben angewendet.
Artikel 3
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele
1. Der EMFF-Beitrag zum Klimawandel wird berechnet, indem jeder der vom EMFF unterstützten Hauptmaßnahmen Koeffizienten zugeordnet werden, die die Relevanz dieser Maßnahmen für den Klimaschutz widerspiegeln.
Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet:
(a) |
dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; |
(b) |
den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen; |
(c) |
der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; |
(d) |
den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 („EMFF-Verordnung“) für eine Finanzierung ausgewählt werden. |
2. Die Mitgliedstaaten können in ihren operationellen Programmen vorschlagen, dass Maßnahmen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung mit dem Koeffizienten „0“ gewichtet wurden, der Koeffizient „40“ zugewiesen wird, sofern sie belegen können, dass diese Maßnahme für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen relevant sind.
KAPITEL II
FESTLEGUNG VON ETAPPENZIELEN UND VORGABEN IM LEISTUNGSRAHMEN UND BEWERTUNG DER ERREICHUNG DIESER ZIELE
(Befugnis nach Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013)
Artikel 4
Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten
1. Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.
2. Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes:
(a) |
Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z. B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung; |
(b) |
Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils; |
(c) |
Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden; |
(d) |
Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden. |
3. Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.
4. Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Artikel 5
Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben
1. Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.
Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.
3. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ESF und des ELER beziehen sich Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator auf Vorhaben, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle Zahlungen geleistet wurden.
Für den ESF und für den ELER bei Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können sich diese Ziele bei Vorhaben, die zwar begonnen wurden, bei denen jedoch einige der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht abgeschlossen sind, auch auf den erzielten Wert beziehen.
Für andere Maßnahmen im Rahmen des ELER beziehen sich diese Ziele auf die abgeschlossenen Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
4. Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.
5. Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.
6. Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.
Artikel 6
Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben
1. Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.
2. Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.
3. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.
4. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt
Artikel 7
Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen
1. Die für den Leistungsrahmen ausgewählten Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie die Zielwerte werden nach Fonds und für den EFRE und den ESF nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
2. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen werden gegebenenfalls nach Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
3. Das Erreichen der Etappenziele und Vorgaben wird separat für jeden Fonds und jede Regionenkategorie innerhalb der Priorität bewertet, unter Berücksichtigung der Indikatoren, der jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie der Zielwerte, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zum Fonds und gegebenenfalls zur Regionenkategorie. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
4. Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.
KAPITEL III
NOMENKLATUR DER INTERVENTIONSKATEGORIEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM RAHMEN DES ZIELS „INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
Artikel 8
Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds
(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“, den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
2. Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.
Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.
3. Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
ANHANG I
Nomenklatur der Interventionskategorien für die Fonds (1) im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
TABELLE 1: CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“
|
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
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I Produktive investitionen: |
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0 % |
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0 % |
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40 % |
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|
0 % |
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II Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen: |
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Energieinfrastruktur |
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0 % |
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0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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100 % |
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100 % |
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100 % |
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|
100 % |
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|
100 % |
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|
100 % |
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|
100 % |
||
|
100 % |
||
Umweltinfrastruktur |
|
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
40 % |
||
|
0 % |
||
|
100 % |
||
Verkehrsinfrastruktur |
|
||
|
40 % |
||
|
40 % |
||
|
40 % |
||
|
40 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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0 % |
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|
0 % |
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0 % |
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|
40 % |
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|
40 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
40 % |
||
|
40 % |
||
|
40 % |
||
|
40 % |
||
Nachhaltiger Verkehr |
|
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|
40 % |
||
|
40 % |
||
IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie) |
|
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
III Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundenen investitionen: |
|||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
IV Erschließung des endogenen potenzials: |
|||
Forschung, Entwicklung und Innovation |
|
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
||
|
100 % |
||
Wirtschaftsförderung |
|
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
100 % |
||
|
40 % |
||
|
100 % |
||
|
100 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen |
|
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
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Umwelt |
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|
40 % |
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|
40 % |
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|
40% |
||
|
40 % |
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|
100 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
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|
100 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
||
Sonstiges |
|
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
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|
40 % |
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|
0 % |
||
V Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte: |
|||
|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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VI Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung: |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
||
|
0 % |
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|
0 % |
||
VII Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen: |
|||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
|
0 % |
||
VIII Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung: |
|||
|
0 % |
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|
0 % |
||
IX Technische hilfe: |
|||
|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“
2. FINANZIERUNGSFORM |
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|
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|
TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETS“
3. ART DES GEBIETS |
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|
TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN“
4. TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN |
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|
||
|
TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „THEMATISCHES ZIEL“
5. THEMATISCHES ZIEL (EFRE und Kohäsionsfonds) |
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TABELLE 6: CODES FÜR DIE DIMENSION „SEKUNDÄRES ESF-THEMA“
|
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
||
|
100 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
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|
0 % |
TABELLE 7: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“
7. WIRTSCHAFTSZWEIG |
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TABELLE 8: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“
8. GEBIET (2) |
|
Code |
Gebiet |
|
Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) |
(1) Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds
(2) Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
ANHANG II
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (1) |
Priorität/Schwerpunktbereich |
Koeffizient |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b |
Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben |
40 % |
Artikel 5 Absatz 4 |
Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (alle Schwerpunktbereiche) |
100 % |
Artikel 5 Absatz 5 |
Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft (alle Schwerpunktbereiche) |
100 % |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b |
Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten |
40 % |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
ANHANG III
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischerfonds gemäß Artikel 3
|
Bezeichnung der Maßnahme |
Vorläufige Nummerierung |
Koeffizient |
|
Innovation |
Artikel 28 |
0 %* (1) |
|
Beratungsdienste |
Artikel 29 |
0 % |
|
Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern |
Artikel 30 |
0 %* |
|
Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, sozialer Dialog |
Artikel 31 |
0 %* |
|
Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Unterstützung von Ehegatten und Lebenspartnern |
Artikel 31 Absatz 2 |
0 %* |
|
Förderung von Humankapital und sozialem Dialog – Auszubildende auf kleinen Küstenfischereifahrzeugen |
Artikel 31 Absatz 3 |
0 %* |
|
Diversifizierung und neue Einkommensquellen |
Artikel 32 |
0 %* |
|
Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer |
Artikel 32a |
0 % |
|
Gesundheit und Sicherheit |
Artikel 33 |
0 % |
|
Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit |
Artikel 33a |
40 % |
|
Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit |
Artikel 33b |
100 % |
|
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle |
Artikel 33c |
40 % |
|
Unterstützung für Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten |
Artikel 34 |
40 % |
|
Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen |
Artikel 35 |
0 % |
|
Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes |
Artikel 36 |
40 % |
|
Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze |
Artikel 37 |
40 % |
|
Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Einsammeln von Müll |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a |
0 % |
|
Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b bis e, ea, f |
40 % |
|
Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe eb |
0 % |
|
Bekämpfung des Klimawandels – Investitionen an Bord |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a |
100 % |
|
Bekämpfung des Klimawandels – Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b |
100 % |
|
Energieeffizienz -Studien zur Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen |
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c |
40 % |
|
Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen |
Artikel 39 Absatz 2 |
100 % |
|
Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge |
Artikel 40 |
0 % |
|
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen |
Artikel 41 Absatz 1 |
40 % |
|
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge |
Artikel 41 Absatz 2 |
0 % |
|
Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer |
Artikel 41 Absatz 3 |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33 |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a |
0 %* |
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern Investitionen in Ausrüstungen und Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 36 und 37 |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b |
||
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c |
||
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe aa |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs |
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe da |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Unternehmensgründungen junger Fischer |
Artikel 42 Absatz 1a |
0 % |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Entwicklung und Förderung von Innovationen |
Artikel 42 Absatz 1b |
0 %* |
|
Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Schutz und Entwicklung der der aquatischen Fauna und Flora |
Artikel 42 Absatz 5 |
40 % |
|
Innovation |
Artikel 45 |
0 %* |
|
Produktive Investitionen in der Aquakultur |
Artikel 46 |
0 %* |
|
Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen |
Artikel 48 |
0 %* |
|
Förderung des Humankapitals und Vernetzung |
Artikel 49 |
0 %* |
|
Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen |
Artikel 50 |
40 % |
|
Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur |
Artikel 51 |
0 % |
|
Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische Aquakultur |
Artikel 53 |
40 % |
|
Aquakultur und Umweltleistungen |
Artikel 54 |
40 % |
|
Gesundheitspolitische Maßnahmen |
Artikel 55 |
0 % |
|
Tiergesundheit und Tierschutz |
Artikel 56 |
0 % |
|
Versicherung von Aquakulturbeständen |
Artikel 57 |
40 % |
|
Vorbereitende Unterstützung |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a |
0 % |
|
Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien |
Artikel 65 |
40 % |
|
Kooperationsmaßnahmen |
Artikel 66 |
0 %* |
|
Laufende Kosten und Kosten für Sensibilisierung |
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d |
0 % |
|
Produktions- und Vermarktungspläne |
Artikel 69 |
0 %* |
|
Lagerhaltungsbeihilfe |
Artikel 70 |
0 % |
|
Vermarktungsmaßnahmen |
Artikel 71 |
0 %* |
|
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
Artikel 72 |
40 % |
|
Ausgleichsregelung |
Artikel 73 |
0 % |
|
Überwachung und Durchsetzung |
Artikel 78 |
0 % |
|
Datenerhebung |
Artikel 79 |
0 %* |
|
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten |
Artikel 79a |
0 % |
|
Integrierte Meeresüberwachung |
Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a |
40 % |
|
Förderung des Meeresumweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen |
Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b |
40 % |
(1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden.
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/85 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 216/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6, 8, 10 und 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (2) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Regionen sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sind darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) (3) zu begegnen ist. Darin stufte die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen. |
(3) |
In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSA bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden. |
(4) |
Die EFSA stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist. |
(5) |
Der Status „vernachlässigbares Risiko“ für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. |
(6) |
Aus Gründen der Übereinstimmung mit internationalen Normen und zur Verbesserung eines Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben angepasst, gestrafft und vereinfacht werden. |
(7) |
Belgien und Dänemark meldeten 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status „vernachlässigbares Risiko“ wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen. |
(8) |
Das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten empfahl, den Wortlaut der Verordnung hinsichtlich des Verfahrens bestimmter gleichwertiger Methoden zur Untersuchung auf Trichinen klarer zu fassen. |
(9) |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (5). |
(10) |
Die Zahl (eingeführter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen sollten einschließlich der epidemiologischen Daten gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gemeldet werden. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden notwendig. Daher sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
|
2. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Beprobung von Schlachtkörpern (1) Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:
(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen solche Schlachtkörper in höchstens sechs Stücke zerlegt werden, und zwar in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände wie der Schlachthof (‚Gelände‘) befindet. Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder einem davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern
3. Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb zu beproben. Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist. Artikel 3 Ausnahmen (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen. (2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen. (3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern
(4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website. Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.“ |
3. |
Die Artikel 8 bis 12 erhalten folgende Fassung: „Artikel 8 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden (1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind. (2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet. Artikel 9 Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten. Artikel 10 Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte. Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden. Artikel 11 Überwachungsprogramme Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt. Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht. Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde. Artikel 12 Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen (1) Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung. (2) Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen:
(3) Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind. (4) Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht.“ |
4. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Veterinärbedingungen für die Einfuhr Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quer gestreifte Muskeln enthält und aus einem Drittland kommt, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß den Artikeln 2 und 3 auf Trichinen untersucht wurde.“ |
5. |
Artikel 14 wird gestrichen. |
6. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Dokumente In der Gesundheitsbescheinigung, die Fleisch gemäß Artikel 13 bei der Einfuhr beiliegen muss, muss der amtliche Tierarzt erklären, dass im Ursprungsdrittland eine Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 13 durchgeführt wurde. Dieses Dokument muss Fleisch in der Originalfassung beiliegen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gewährt.“ |
7. |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
8. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(2) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.
(3) EFSA Journal 2011; 9(10):2351[198 S.], veröffentlicht am 3. Oktober 2011.
(4) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(5) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(6) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel I Nummer 3, Verfahren, wird folgender Absatz angefügt: „IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund. Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“ |
2. |
Kapitel II Teil D Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Verfahren I. Vollständige Ansätze (gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g)
II. Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II Bei Ansätzen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g ist das Verfahren gemäß Kapitel I Nummer 3 Abschnitt II anzuwenden. III. Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird jedem Schwein eine weitere Probe von 20 g gemäß Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Abschnitt I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je fünf Schweinen untersucht. Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von fünf Schweinen wird von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g entnommen und nach einem der in Abschnitt I beschriebenen Verfahren einzeln untersucht. Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Latexagglutinationstests werden mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand einer der in Kapitel I beschriebenen Methoden in das nationale Referenzlabor gesendet. Parasitenproben werden zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufbewahrt. Nach Entnahme der Parasiten werden Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C dekontaminiert. IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund. Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es einige Sekunden lang in warmes Wasser (65-90 °C) getaucht wird. Fleischreste oder inaktivierte Larven, die sich noch auf den Oberflächen befinden könnten, können mit einem sauberen Schwamm und Leitungswasser entfernt werden. Erforderlichenfalls können einige Tropfen eines Reinigungsmittels zugefügt werden, um die Geräte und Ausrüstungsteile zu entfetten. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle Reste des Reinigungsmittels entfernt werden.“ |
ANHANG II
„ANHANG IV
KAPITEL I
AMTLICHE ANERKENNUNG EINES HALTUNGSBETRIEBS ODER EINES KOMPARTIMENTS MIT KONTROLLIERTEN HALTUNGSBEDINGUNGEN
A. |
Ein Lebensmittelunternehmer muss folgende Bedingungen erfüllen, um die amtliche Anerkennung eines Betriebs zu erlangen:
|
B. |
Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen informieren die zuständige Behörde, sobald eine der Anforderungen gemäß Buchstabe A nicht mehr erfüllt ist oder sonstige Änderungen aufgetreten sind, die den Status des Betriebs beeinträchtigen könnten. |
C. |
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dürfen einen Haltungsbetrieb oder eine Kategorie von Haltungsbetrieben nur anerkennen, wenn sie überprüft haben, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe A erfüllt sind. |
KAPITEL II
BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE LAGE HINSICHTLICH TRICHINEN
a) |
Die Zahl (eingeschleppter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen, einschließlich der epidemiologischen Daten, ist gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission (4) zu melden. |
b) |
Die Anzahl der Tests und die Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden, Wild und anderen empfänglichen Tieren ist gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/99/EG zu melden. Die Daten zu Hausschweinen müssen mindestens zu folgenden Punkten Angaben enthalten:
|
(1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.
(2) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/93 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 217/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (2) werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind, und insbesondere ein Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zur Bekämpfung von Kontaminationen während der Schlachtung. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Inspektion von Fleisch (Schwein) begegnet werden muss (3); darin werden Salmonellen als hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch eingestuft, und es wird empfohlen, der Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen vorzubeugen. Die EFSA empfiehlt unter anderem, das Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zu verschärfen. |
(3) |
Zur Verringerung der Prävalenz von Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern sollte die Hygiene während der Schlachtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (4) stärker kontrolliert werden; somit dürfte sich die Anzahl positiv getesteter Proben verringern. |
(4) |
Die Bestimmungen der Verordnung machen eine Anpassung der geltenden Praxis bei den Lebensmittelunternehmern erforderlich. Daher sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erhält Nummer 2.1.4 folgende Fassung:
|
Salmonella |
50 (5) |
3 (6) |
In dem je Schlachtkörper beprobten Bereich nicht nachweisbar |
EN ISO 6579 |
Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen |
Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetrieben“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(2) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(3) The EFSA Journal 2011; 9/10:2351.
(4) Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/95 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 218/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Änderung von Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Nummern 3 und 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Anhang II der genannten Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer Wild, die in den Schlachthof verbracht werden oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Zu diesen Informationen zählt der Status des Herkunftsbetriebs. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (3) gewährt Ausnahmen von den Vorschriften über Untersuchungen für Betriebe, die die Tiere unter kontrollierten Bedingungen halten. Diese Informationen sollten daher in die Informationen zur Lebensmittelkette für den Schlachthof enthalten sein, damit die Mitgliedstaaten das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreibt vor, unter welchen Bedingungen Fleisch von Tieren, die außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet wurden, zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Da Fleisch von notgeschlachteten Tieren, das bei der Untersuchung nicht beanstandet wurde, kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung und die Beschränkung auf den nationalen Markt für dieses Fleisch aus der genannten Verordnung gestrichen werden; die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung sollte zudem aus der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestrichen werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Verordnung Bestimmungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, auch die Besichtigung, und für die besonderen Gefahren bei Frischfleisch. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können amtliche Fachassistenten mit gewissen Einschränkungen den amtlichen Tierarzt bei den amtlichen Kontrollen unterstützen. Bei der Schlachttieruntersuchung und den Kontrollen zum Wohlbefinden der Tiere sollten amtliche Fachassistenten dem amtlichen Tierarzt bei der Vorauswahl von Tieren mit Anomalien helfen dürfen. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den gesundheitlichen Gefahren bei der Fleischuntersuchung (Schweine) (4) angenommen, wonach das derzeit bei den Fleischuntersuchungen vorgeschriebene Durchtasten und Anschneiden das Risiko einer Kreuzkontamination birgt. Um diese Kreuzkontamination zu verhindern, sollte im Normalfall ein Durchtasten und Anschneiden nicht mehr erforderlich sein, sondern nur noch bei Anomalien. In ihrem Gutachten stellte die EFSA fest, dass die Endokarditis-Erreger bei Schweinen für Menschen unbedenklich sind. Da das routinemäßige Anschneiden des Herzens für die Sicherheit nicht erforderlich ist, sollte diese Praxis entfallen. |
(7) |
In demselben Gutachten nennt die EFSA Salmonellen als großes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch und empfiehlt, die Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen zu vermeiden. |
(8) |
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind Bestimmungen über die Aufgaben des amtlichen Tierarztes bei spezifischen Gefahren festgelegt. Salmonellen sollten für den amtlichen Tierarzt eine besondere Aufgabe sein, vor allem, wenn gegen bestimmte Unionsvorschriften verstoßen wird. Insbesondere sollte bei der Untersuchung von Schweinefleisch die Beobachtung des in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (5) festgelegten Prozesshygienekriteriums für Salmonellen auf Schlachtkörpern und die Durchsetzung von Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer bei Verstößen gegen entsprechende Unionsvorschriften einbezogen werden. Die Beobachtung ist auch ein kostenwirksames Instrument im Hinblick auf die Informationen über die vorgeschriebene Überwachung von Salmonellen in der Produktionskette von Schweinefleisch gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (6). |
(9) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (7) sind besondere Bestimmungen für die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch festgelegt. Durch die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen über die Standard-Fleischuntersuchung in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden die Bestimmungen über die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für Schweine unerheblich, weshalb sie geändert werden sollten. |
(10) |
Die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen beinhalten eine Anpassung der derzeitigen Praktiken von Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden. Es ist daher angezeigt, bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen. |
(11) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 2074/2005 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang III Abschnitt I Kapitel VI wird Nummer 9 gestrichen. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt I Kapitel III wird Nummer 7 gestrichen. |
2. |
Abschnitt III Kapitel I Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Abschnitt IV Kapitel IV Teil B erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
|
4. |
In Abschnitt IV Kapitel IX wird folgender Teil G hinzugefügt: „G. Salmonellen
|
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
In Anhang VIb Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird Buchstabe a gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil G Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(3) Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.
(4) EFSA-Journal 2011; 9(10):2351.
(5) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(6) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
(7) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.
(8) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60“.
(9) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(10) Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.
(11) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.“
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/99 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Nummer 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Laut dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Kontrolle gemäß ihrem Anhang I unterzogen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht außerdem vor, dass der amtliche Tierarzt Inspektionsaufgaben in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegebetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, gemäß u. a. den spezifischen Anforderungen ihres Anhangs I Abschnitt IV vornimmt. |
(2) |
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung von Hausschweinen festgelegt. |
(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den gesundheitlichen Gefahren bei der Fleischuntersuchung (Schweine) (2) an, laut dem das derzeit bei den Fleischuntersuchungen vorgeschriebene Durchtasten und Anschneiden das Risiko einer Kreuzkontamination mit bakteriologischen Gefahren birgt. |
(4) |
Dem EFSA-Gutachten zufolge sollte das Durchtasten und Anschneiden, das derzeit noch bei Fleischuntersuchungen praktiziert wird, bei der Routineschlachtung von Schweinen unterlassen werden, weil das Risiko einer mikrobiologischen Kreuzkontamination höher ist als das Risiko, das von den Zuständen ausgeht, auf die mit diesen Techniken geprüft wird. Die Anwendung dieser manuellen Techniken bei der Fleischuntersuchung sollte auf verdächtige Schweine begrenzt werden, bei denen u. a. durch die Fleischbesichtigung Anomalien festgestellt werden. |
(5) |
Angesichts des EFSA-Gutachtens sollten die spezifischen Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Hausschweinen in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geändert werden. |
(6) |
Wenn die epidemiologischen oder anderen Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere, die Informationen zur Lebensmittelkette oder die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung oder die Feststellung von Anomalien bei der Fleischbesichtigung auf Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeuten, sollte der amtliche Tierarzt entscheiden können, in welchen Fällen bei der Fleischuntersuchung angeschnitten und durchgetastet werden muss, damit entschieden werden kann, ob das Fleisch genusstauglich ist. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen ändern die Verordnung (EG) Nr. 854/2004, was eine Anpassung der derzeitigen Praktiken von Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden beinhaltet. Es ist daher angezeigt, bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält Teil B folgende Fassung:
„B. FLEISCHUNTERSUCHUNG
1. |
Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:
|
2. |
Der amtliche Tierarzt wendet zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anhand von Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte an, wenn einer der folgenden Faktoren auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Tierschutz hindeutet:
|
3. |
Entsprechend den festgestellten Risiken können die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Nummer 2 Folgendes umfassen:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(2) EFSA-Gremien zu biologischen Gefahren (BIOHAZ), Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) sowie Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW); Scientific Opinion on the public health hazards to be covered by inspection of meat (swine), EFSA Journal 2011; 9(10):2351.
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/101 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 220/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“ sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „ESVG 95“) festgelegt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 eingeführt wurde. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „ESVG 2010“) (3) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, die Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union, und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. |
(3) |
Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Bezugnahmen auf das ESVG 2010 vermieden werden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. September 2014 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Alle Bezugnahmen auf „ESVG 95“ werden durch „ESVG 2010“ ersetzt. |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 erläuterten Begriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden ‚ESVG 2010‘) definiert. Die in Klammern gesetzten Codes (Schlüsselnummern) beziehen sich auf das ESVG 2010.“ |
3. |
Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 1 Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) gemäß den Definitionen des ESVG 2010.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
(3) ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.
8.3.2014 |
DE |
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L 69/102 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 221/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der Festsetzung der Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird der Gesamtbetrag der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden: „Schulobst- und -gemüseprogramm“) festgelegt. Darüber hinaus sind in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Höchstsätze für die Kofinanzierung und ein Mindestbetrag dieser Beihilfe je Mitgliedstaat festgelegt. |
(2) |
Die Kommission sollte die Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe für das Schulobst- und -gemüseprogramm je Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterien festlegen. Darüber hinaus sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob der Richtwert für die Zuweisung der Beihilfe weiterhin mit den Kriterien in Einklang steht. |
(3) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (3) ist der Gesamtbetrag der Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe je Mitgliedstaat basierend auf dem Gesamthaushalt der Union auf 90 Mio. EUR festgelegt. Da in Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Gesamtmittelausstattung des Schulobst- und -gemüseprogramms auf 150 Mio. EUR erhöht wird und neue Kofinanzierungssätze festgelegt werden, sollten neue Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe festgesetzt werden. |
(4) |
Die neuen Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe sollten auch die Kriterien in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berücksichtigen und die Unionsbeihilfe auf Basis der aktuellsten Daten aus dem Jahr 2012 ausgehend von dem jeweiligen Bevölkerungsanteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern in den Regionen der Mitgliedstaaten zuweisen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern. Um der Periodizität des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Richtwerte für die Zuweisung ab dem 1. August 2014 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).
ANHANG
„ANHANG II
Richtwerte für die Zuweisung der Unionsbeihilfe nach Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat |
Kofinanzierungssatz (in Prozent) |
Absolute Anzahl Kinder 6-10 Jahre |
EUR |
Österreich |
75 % |
406 322 |
2 239 273 |
Belgien |
75 % |
611 450 |
3 369 750 |
Bulgarien |
90 % |
316 744 |
2 094 722 |
Kroatien |
90 % |
205 774 |
1 360 845 |
Zypern |
75 % |
44 823 |
290 000 |
Tschechische Republik |
88 % |
480 495 |
3 124 660 |
Dänemark |
75 % |
328 182 |
1 808 638 |
Estland |
90 % |
66 436 |
439 361 |
Finnland |
75 % |
290 308 |
1 599 911 |
Frankreich |
76 % |
4 051 279 |
22 500 145 |
Deutschland |
75 % |
3 575 991 |
19 707 575 |
Griechenland |
81 % |
529 648 |
3 143 600 |
Ungarn |
86 % |
482 160 |
3 031 022 |
Irland |
75 % |
319 126 |
1 758 729 |
Italien |
80 % |
2 853 098 |
16 719 794 |
Lettland |
90 % |
95 861 |
633 957 |
Litauen |
90 % |
136 285 |
901 293 |
Luxemburg |
75 % |
29 473 |
290 000 |
Malta |
75 % |
19 511 |
290 000 |
Niederlande |
75 % |
986 118 |
5 434 576 |
Polen |
88 % |
1 802 733 |
11 645 350 |
Portugal |
85 % |
527 379 |
3 284 967 |
Rumänien |
89 % |
1 054 185 |
6 869 985 |
Slowakei |
89 % |
262 703 |
1 709 502 |
Slowenien |
83 % |
91 095 |
554 291 |
Spanien |
75 % |
2 337 457 |
12 939 604 |
Schweden |
75 % |
518 322 |
2 856 514 |
Vereinigtes Königreich |
76 % |
3 494 635 |
19 401 935 |
EU 28 |
79 % |
25 917 593 |
150 000 000“ |
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/105 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 222/2014 DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
77,7 |
TN |
77,7 |
|
TR |
99,1 |
|
ZZ |
84,8 |
|
0707 00 05 |
EG |
182,1 |
JO |
182,1 |
|
TR |
155,6 |
|
ZZ |
173,3 |
|
0709 91 00 |
EG |
45,1 |
ZZ |
45,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
44,0 |
TR |
89,5 |
|
ZZ |
66,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,5 |
IL |
66,9 |
|
MA |
57,1 |
|
TN |
49,9 |
|
TR |
56,7 |
|
ZZ |
57,0 |
|
0805 50 10 |
TR |
66,3 |
ZZ |
66,3 |
|
0808 10 80 |
CN |
116,1 |
MK |
30,8 |
|
US |
205,8 |
|
ZZ |
117,6 |
|
0808 30 90 |
AR |
105,9 |
CL |
139,4 |
|
CN |
68,3 |
|
TR |
156,2 |
|
US |
226,5 |
|
ZA |
92,9 |
|
ZZ |
131,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/107 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Februar 2014
zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen
(EZB/2014/3)
(2014/123/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 33 Absätze 2 und 4,
auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ab dem 3. November 2013 kann die Europäische Zentralbank (EZB) mit Blick auf die Übernahme ihrer Aufgaben die nationalen zuständigen Behörden und Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang sind, um eine umfassende Bewertung der Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen. Die EZB muss eine solche Bewertung mindestens für Kreditinstitute vornehmen, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallen. |
(2) |
Am 23. Oktober 2013 hat die EZB die Namen der Institute, die Gegenstand der umfassenden Bewertung sind, sowie einen ersten Überblick über die zentralen Merkmale der umfassenden Bewertung veröffentlicht. |
(3) |
Die EZB hat auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Kriterien Kreditinstitute bestimmt, für die sie eine umfassende Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchzuführen beabsichtigt. Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien hat die EZB mögliche Änderungen berücksichtigt, die aufgrund der Dynamik der Tätigkeiten von Kreditinstituten und der sich daraus ergebenden Folgen für den Gesamtwert ihrer Aktiva jederzeit auftreten können. Aus diesem Grund hat sie Kreditinstitute erfasst, die den für die Bedeutung geltenden Kriterien derzeit nicht genügen, ihnen aber in naher Zukunft genügen könnten, weshalb diese Institute der umfassenden Bewertung unterliegen sollten. Die EZB wird somit eine umfassende Bewertung von Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften vornehmen, bei denen der Gesamtwert der Aktiva 27 Mrd. EUR übersteigt. Ungeachtet der oben genannten Kriterien wird die EZB auch eine umfassende Bewertung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets vornehmen. Die Bestimmung der Kreditinstitute, für die die EZB die Durchführung umfassender Bewertungen beabsichtigt, erfolgt unbeschadet der endgültigen Beurteilung der Kriterien aufgrund der besonderen Methodik, die Teil des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Rahmenwerks ist. |
(4) |
Die Kreditinstitute und die nationalen zuständigen Behörden sind verpflichtet, der EZB alle Informationen vorzulegen, die für diese von Belang sind, um die umfassende Bewertung gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchzuführen. |
(5) |
Die EZB kann von den nationalen zuständigen Behörden und den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen verlangen, ihr alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang sind, um die genannte umfassende Bewertung durchzuführen. |
(6) |
Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den Mitgliedstaaten abgeordnete Mitarbeiter unterliegen den Geheimhaltungspflichten, die in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie im einschlägigen Unionsrecht festgelegt sind. Insbesondere unterliegen die EZB und die nationalen zuständigen Behörden den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenen Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen
(1) Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der umfassenden Bewertung, die die EZB bis zum 3. November 2014 durchführen muss.
(2) Gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die nationale zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines im Anhang aufgeführten Kreditinstituts verantwortlich ist, alle für die umfassende Bewertung relevanten Informationen vor, die die EZB in Bezug auf dieses Kreditinstitut verlangt. Die nationale zuständige Behörde überprüft die Informationen, sofern sie dies für sachdienlich erachtet, erforderlichenfalls auch durch Vor-Ort-Prüfungen und unter Einbeziehung Dritter.
(3) Die nationale zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Gruppe verantwortlich ist, die der konsolidierten Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegt, ist für die genannte Überprüfung in Bezug auf die in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmen zuständig.
Artikel 2
Untersuchungsbefugnisse
Nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
ANHANG
DER UMFASSENDEN BEWERTUNG UNTERLIEGENDE INSTITUTE
Belgien
AXA Bank Europe SA
Belfius Banque SA
Dexia NV (1)
Investar (Holding von Argenta Bank- en Verzekeringsgroep)
KBC Group NV
The Bank of New York Mellon SA
Deutschland
Aareal Bank AG
Bayerische Landesbank
Commerzbank AG
DekaBank Deutsche Girozentrale
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
Deutsche Bank AG
DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
HASPA Finanzholding
HSH Nordbank AG
Hypo Real Estate Holding AG
IKB Deutsche Industriebank AG
KfW IPEX-Bank GmbH
Landesbank Baden-Württemberg
Landesbank Berlin Holding AG
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank
Landwirtschaftliche Rentenbank
Münchener Hypothekenbank eG
Norddeutsche Landesbank-Girozentrale
NRW.Bank
SEB AG
Volkswagen Financial Services AG
WGZ Bank AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank
Wüstenrot & Württembergische AG (in Bezug auf die Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank und Wüstenrot Bausparkasse AG)
Estland
AS DNB Bank
AS SEB Pank
Swedbank AS
Irland
Allied Irish Banks plc
Merrill Lynch International Bank Limited
Permanent tsb plc.
The Governor and Company of the Bank of Ireland
Ulster Bank Ireland Limited
Griechenland
Alpha Bank, S.A.
Eurobank Ergasias, S.A.
National Bank of Greece, S.A.
Piraeus Bank, S.A.
Spanien
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
Banco de Sabadell, S.A.
Banco Financiero y de Ahorros, S.A.
Banco Mare Nostrum, S.A.
Banco Popular Español, S.A.
Banco Santander, S.A.
Bankinter, S.A.
Caja de Ahorros y M.P. de Zaragoza, Aragón y Rioja
Caja de Ahorros y Pensiones de Barcelona
Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, CAMP
Cajas Rurales Unidas, Sociedad Cooperativa de Crédito
Catalunya Banc, S.A.
Kutxabank, S.A.
Liberbank, S.A.
MPCA Ronda, Cádiz, Almería, Málaga, Antequera y Jaén
NCG Banco, S.A.
Frankreich
Banque centrale de compensation (LCH Clearnet)
Banque PSA Finance
BNP Paribas
C.R.H. — Caisse de refinancement de l’habitat
Groupe BPCE
Groupe Crédit agricole
Groupe Crédit mutuel
HSBC France
La Banque postale
BPI France (Banque publique d’investissement)
RCI Banque
Société de financement local
Société générale
Italien
Banca Carige S.P.A. — Cassa di Risparmio di Genova e Imperia
Banca Monte dei Paschi di Siena S.p.A.
Banca Piccolo Credito Valtellinese, Società Cooperativa
Banca Popolare Dell’Emilia Romagna — Società Cooperativa
Banca Popolare Di Milano — Società Cooperativa A Responsabilità Limitata
Banca Popolare di Sondrio, Società Cooperativa per Azioni
Banca Popolare di Vicenza — Società Cooperativa per Azioni
Banco Popolare — Società Cooperativa
Credito Emiliano S.p.A.
Iccrea Holding S.p.A
Intesa Sanpaolo S.p.A.
Mediobanca — Banca di Credito Finanziario S.p.A.
UniCredit S.p.A.
Unione Di Banche Italiane Società Cooperativa Per Azioni
Veneto Banca S.C.P.A.
Zypern
Bank of Cyprus Public Company Ltd
Co-operative Central Bank Ltd
Hellenic Bank Public Company Ltd
Russian Commercial Bank (Cyprus) Ltd
Lettland
ABLV Bank, AS
AS SEB banka
Swedbank
Luxemburg
Banque et Caisse d’épargne de l’Etat, Luxembourg
Clearstream Banking SA
Precision Capital SA (Holding von Banque Internationale à Luxembourg und KBL European Private Bankers SA)
RBC Investor Services Bank SA
State Street Bank Luxembourg SA
UBS (Luxembourg) SA
Malta
Bank of Valletta plc
HSBC Bank Malta plc
Niederlande
ABN AMRO Bank N.V.
Bank Nederlandse Gemeenten N.V.
Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B.A.
ING Bank N.V.
Nederlandse Waterschapsbank N.V.
The Royal Bank of Scotland N.V.
SNS Bank N.V.
Österreich
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
Erste Group Bank AG
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG
Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG
Raiffeisen Zentralbank Österreich AG
Österreichische Volksbanken-AG, einschließlich Kreditinstitute, die ihr nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugeordnet sind
Portugal
Banco BPI, SA
Banco Comercial Português, SA
Caixa Geral de Depósitos, SA
Espírito Santo Financial Group, SA
Slowenien
Nova Kreditna Banka Maribor d.d.
Nova Ljubljanska banka d. d., Ljubljana
SID — Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d., Ljubljana
Finnland
Danske Bank Oyj
Nordea Bank Finland Abp
OP-Pohjola Group
Fälle, in denen eines oder mehrere der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Tochterunternehmen von Bankengruppen sind, die bereits oben in der Liste aufgeführt sind:
Malta
Deutsche Bank (Malta) Ltd
Slowakei
Slovenská sporiteľňa, a.s.
Všeobecná úverová banka, a.s.
Tatra banka, a.s.
(1) Die Bewertungsmethode für diese Gruppe berücksichtigt deren spezifische Situation und insbesondere die Tatsache, dass im Rahmen des Plans, der im Oktober 2011 initiiert und am 28. Dezember 2012 von der Kommission verabschiedet wurde, bereits eine eingehende Bewertung ihrer finanziellen Lage und ihres Risikoprofils erfolgt ist.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
EMPFEHLUNGEN
8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/112 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 7. März 2014
zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/124/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als wesentlicher Wert und grundlegende Aufgabe der Union festgeschrieben. |
(2) |
Die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen. |
(3) |
Gemäß Artikel 157 Absatz 1 AEUV ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. |
(4) |
Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist. |
(5) |
Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist eine von fünf Prioritäten der Frauen-Charta, in der das Engagement der Kommission für eine entschlossene Mobilisierung sämtlicher Instrumente, sowohl legislativer als auch nicht legislativer Art, zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bekräftigt wird. Die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 stützt sich auf die Prioritäten der Frauen-Charta. Laut der Strategie wird die Kommission untersuchen, wie die Lohntransparenz verbessert werden kann. |
(6) |
Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht vor, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt wird. Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf gemeinsamen Kriterien für männliche und weibliche Arbeitnehmer beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden. |
(7) |
Trotz beachtlicher Fortschritte bei Bildungsabschlüssen und Arbeitserfahrungen verdienen Frauen in der Union pro Arbeitsstunde durchschnittlich noch stets 16,2 % weniger als Männer (Eurostat 2011). Dies lässt darauf schließen, dass es immer noch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle gibt, das bislang nur sehr langsam abgebaut wurde. |
(8) |
In ihrer Mitteilung KOM(2007) 424 endg. (2) kam die Kommission zu dem Schluss, dass Frauen weiterhin von Diskriminierung aufgrund des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und von Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind, die sie davon abhalten, ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen. Eine auffällige direkte Diskriminierung beim Entgelt für eine genau gleiche Arbeit kommt nur noch selten vor. Weniger wirksam hat der vorhandene Rechtsrahmen hingegen für die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit gesorgt. Eine diesbezügliche Diskriminierung ist nicht nur deshalb seltener Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, weil sie potenziellen Opfern wahrscheinlich nicht bewusst ist, sondern weil es für Opfer von Entgeltdiskriminierung schwieriger ist, den Grundsatz der Entgeltgleichheit wirksam durchzusetzen. Um die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verlagern, müssen die Opfer Fakten darlegen, die auf eine mutmaßliche Diskriminierung schließen lassen. Undurchsichtige Vergütungsstrukturen und fehlende Informationen über die Höhe der Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, tragen maßgeblich zu diesen Schwierigkeiten bei. |
(9) |
In der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 543 endg. (3) werden unter den Prioritäten der intelligenten Regulierung weitere Verbesserungen bei der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union aufgeführt. |
(10) |
Das Europäische Parlament verabschiedete am 18. November 2008 (4) und am 24. Mai 2012 (5) Entschließungen betreffend gleiches Entgelt für Frauen und Männer mit Empfehlungen zur besseren Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit. Diese Empfehlungen sehen die Einführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Lohntransparenz sowie von Systemen zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung vor. |
(11) |
In den Schlussfolgerungen vom 6. Dezember 2010 zur Verstärkung des Engagements und der Maßnahmen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing (6) ersuchte der Rat die Mitgliedstaaten, Maßnahmen durchzuführen, um die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu bekämpfen, darunter Maßnahmen zur Förderung der Transparenz beim Entgelt und einer geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung. |
(12) |
In ihrer Mitteilung COM(2013) 83 final (7) fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Anstrengungen zur Umsetzung einer Strategie zur aktiven Inklusion das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen abzubauen, sonstige Hindernisse, die der Erwerbsbeteiligung von Frauen entgegenstehen, zu beseitigen und Arbeitgeber dazu anzuhalten, gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzugehen. |
(13) |
Laut dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat COM(2013) 861 final (8) wird die Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit durch mangelnde Transparenz der Vergütungssysteme, fehlende Rechtssicherheit in Bezug auf den Begriff der gleichwertigen Arbeit und durch Verfahrenshindernisse erschwert. Zu diesen Hindernissen gehört, dass Arbeitnehmern die Informationen fehlen, die sie für eine erfolgreiche Klage auf gleiches Entgelt benötigen, insbesondere Angaben zur Höhe der Löhne und Gehälter von Gruppen von Arbeitnehmern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. |
(14) |
Maßnahmen auf Unionsebene zur leichteren Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit würden den nationalen Behörden und relevanten Interessenträgern dabei helfen, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der Entgeltdiskriminierung durch bessere Umsetzung der derzeitigen rechtlichen Vorgaben zu intensivieren. Die wirksame Anwendung dieses Grundsatzes in den Mitgliedstaaten muss unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gefördert werden. |
(15) |
Das Schwergewicht dieser Empfehlung sollte auf der Transparenz der Lohngruppen liegen, die wesentlich zu einer wirksamen Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit beiträgt. Ein höheres Maß an Transparenz kann geschlechtsabhängige Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen in den Vergütungsstrukturen eines Unternehmens oder einer Organisation offenlegen. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Sozialpartner sind somit in der Lage, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts angewandt wird. Diese Empfehlung sollte ein Instrumentarium von Maßnahmen vorsehen, damit die Mitgliedstaaten einen maßgeschneiderten Ansatz zur Verbesserung der Lohntransparenz entwickeln können. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, auf ihre besonderen Gegebenheiten abgestimmte Maßnahmen sowie mindestens eine der Kernmaßnahmen durchzuführen, die diese Empfehlung zur Erhöhung der Transparenz vorsieht (Anspruch auf Auskunft über Löhne und Gehälter, Berichterstattung durch Unternehmen, Entgelt-Audits, Berücksichtigung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit in Tarifverhandlungen). |
(16) |
Die Lohnpolitik eines Unternehmens oder einer Organisation würde an Transparenz gewinnen, wenn es den Arbeitnehmern ermöglicht würde, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen zur Höhe der Löhne bzw. Gehälter, einschließlich ergänzender oder variabler Bestandteile wie Sachleistungen und Bonuszahlungen, für andere Gruppen von Arbeitnehmern anzufordern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Außerdem würden sich die Erfolgschancen individueller Klagen in Diskriminierungsfällen vor nationalen Gerichten erhöhen, womit eine abschreckende Wirkung erzielt würde. |
(17) |
Eine regelmäßige Berichterstattung der Arbeitgeber über gezahlte Entgelte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Arbeitnehmergruppen oder Positionen, würde ebenfalls zu mehr Lohntransparenz beitragen und eine zuverlässige Grundlage für Diskussionen über Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit darstellen. Eine solche kollektive Offenlegung der Löhne sollte nicht von Unternehmen und Organisationen mit weniger als 50 Beschäftigten verlangt werden, die die Belegschaftskriterien für kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) erfüllen, da diese Unternehmen und Organisationen damit unverhältnismäßig belastet werden könnten. |
(18) |
Entgelt-Audits dürften dazu beitragen, dass entgeltbezogene Aspekte der Geschlechtergleichstellung besser analysiert und leichter Schlussfolgerungen zur Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit gezogen werden können. Entgelt-Audits könnten die Grundlage für Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern sein, die darauf abzielen, Entgeltdiskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Allerdings sollten solche Audits nicht von Unternehmen und Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten verlangt werden, die die Belegschaftskriterien für mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen, da diese Unternehmen und Organisationen damit unverhältnismäßig belastet werden könnten. |
(19) |
Ansonsten kann die Lohntransparenz erhöht und das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen abgebaut werden, indem die Sozialpartner aufgerufen oder verpflichtet werden, im Rahmen der Tarifverhandlungen Fragen des gleichen Entgelts zu erörtern und besonders zu berücksichtigen. |
(20) |
Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Lohn-/Gehaltsstatistiken und die Bereitstellung genauer und vollständiger Statistiken für Eurostat sind für die Analyse und Überwachung von Veränderungen im geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf europäischer Ebene von maßgeblicher Bedeutung. Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates (10) verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle vier Jahre eine Statistik über die Struktur der Verdienste zu erstellen, die die Berechnung geschlechtsspezifischer Lohnunterschiede erleichtert. Für 2006 und 2010 wurde der geschlechtsspezifische Lohnunterschied anhand der Daten berechnet, die im Rahmen der Verdienststrukturerhebung zusammengetragen wurden. Für 2007 bis 2009 wurden die Daten über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede auf freiwilliger Basis übermittelt, häufig mit Verzögerungen und als vorläufige Daten, die später berichtigt wurden. Jährliche Statistiken von hoher Qualität könnten zu mehr Transparenz führen und das Bewusstsein für die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Entgelt schärfen. Die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit solcher Daten ist entscheidend für die Bewertung unionsweiter Entwicklungen. |
(21) |
Die Tatsache, dass nicht definiert wurde, was unter gleichwertiger Arbeit zu verstehen ist, und es auch keine genauen Angaben zu den Bewertungskriterien für den Vergleich unterschiedlicher Tätigkeiten gibt, stellt für Opfer von Entgeltdiskriminierung, die vor Gericht Klage erheben, eine große Hürde dar. Um bewerten zu können, ob Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit verrichten, müssen eine Reihe von Faktoren einschließlich Art der Arbeit, Fortbildung und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Es würde Opfern von Entgeltdiskriminierung bei der Klageerhebung vor nationalen Gerichten helfen, wenn eine solche Definition sowie Arbeitsbewertungs- und Einstufungskriterien in die nationalen Gesetze aufgenommen würden. |
(22) |
Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung tragen wirksam zur Schaffung eines transparenten Vergütungssystems bei. Eine indirekte Entgeltdiskriminierung aufgrund der Unterbewertung von in der Regel von Frauen verrichteten Tätigkeiten lässt sich so aufdecken, da Tätigkeiten beurteilt und verglichen werden, die sich zwar inhaltlich unterscheiden, aber gleichwertig sind; auf diese Weise wird dem Grundsatz der Gleichwertigkeit Vorschub geleistet. Die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Arbeitgeber werden aufgerufen, unter Berücksichtigung des Anhangs 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG (11) die Entwicklung und den Einsatz von Systemen zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung zu fördern. |
(23) |
Die Einbindung von Gleichstellungsstellen trägt maßgeblich zur wirksamen Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei. Die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gleichstellungsstellen sollten sich daher auch auf die geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung, einschließlich der Transparenzverpflichtungen, erstrecken. Verfahrens- und Kostenhindernisse, denen sich Opfer von Entgeltdiskriminierung gegenübersehen, sollten dadurch abgebaut werden, dass den Gleichstellungsstellen die Vertretung von Einzelpersonen ermöglicht wird. Damit würde sich das Risiko eines Rechtsstreits für einzelne Arbeitnehmer verringern und es könnte ein Anstieg der gegenwärtig sehr geringen Zahl von Fällen zur Entgeltgleichheit, in denen vor Gericht Klage erhoben wird, erreicht werden. |
(24) |
Durch Sensibilisierungsmaßnahmen werden Interessenträger über die Existenz und Bedeutung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit informiert. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Unternehmen und Organisationen, Sozialpartner und die breite Öffentlichkeit im Hinblick darauf zu sensibilisieren, dass dieser Grundsatz wirksam gefördert wird, Verfahren zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung angewandt werden und generell das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen abgebaut wird. Außerdem bedarf es Maßnahmen auf Ebene der Unternehmen und Organisationen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
I. GEGENSTAND
1. |
Diese Empfehlung gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen, die sie dabei unterstützen sollen, den Grundsatz des gleichen Entgelts besser und wirksamer anzuwenden, um Entgeltdiskriminierung zu bekämpfen und einen Beitrag zum Abbau des immer noch bestehenden Lohngefälles zwischen Männern und Frauen zu leisten. |
II. LOHNTRANSPARENZ
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche und private Arbeitgeber sowie die Sozialpartner ermutigen, Transparenzmaßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung und Struktur der Löhne und Gehälter zu beschließen. Sie sollten gezielte Maßnahmen zur Förderung der Lohntransparenz ergreifen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere eine oder mehrere der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Maßnahmen im Rahmen eines auf die jeweiligen innerstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittenen Ansatzes umfassen. |
Recht der Arbeitnehmer auf Erlangung von Informationen über Lohn- und Gehaltsniveaus
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen zur Höhe der Löhne und Gehälter für die Gruppen von Arbeitnehmern anfordern können, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Diese Informationen sollten nicht nur Aufschluss geben über das feste Grundgehalt, sondern auch über ergänzende oder variable Bestandteile wie Sachleistungen und Bonuszahlungen. |
Berichterstattung über das Entgelt
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitgeber in Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten die Arbeitnehmer, deren Vertreter und die Sozialpartner regelmäßig über die nach Geschlecht und Arbeitnehmergruppen oder Positionen aufgeschlüsselte Durchschnittsvergütung informieren. |
Entgelt-Audits
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass in Unternehmen und Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten Entgelt-Audits durchgeführt werden. Die Audits sollten Folgendes umfassen: eine Analyse des Frauen- und Männeranteils für jede Arbeitnehmergruppe oder Position, eine Analyse des angewandten Systems zur Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung und detaillierte Angaben zum Entgelt und zu geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden. Die Audit-Ergebnisse sollten Arbeitnehmervertretern und Sozialpartnern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. |
Tarifverhandlungen
6. |
Unbeschadet der Autonomie der Sozialpartner und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Aspekt der Entgeltgleichheit, einschließlich der Entgelt-Audits, auf der entsprechenden Ebene der Tarifverhandlungen erörtert wird. |
Statistiken und Verwaltungsdaten
7. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Verfügbarkeit aktueller Daten über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede weiter verbessern, indem sie Eurostat jährlich fristgerecht Statistiken bereitstellen. Die Statistiken sollten nach Geschlecht, Wirtschaftssektor (12), Arbeitszeit (Voll-/Teilzeit), wirtschaftlicher Kontrolle (öffentliches/privates Eigentum) und Alter aufgeschlüsselt und auf jährlicher Basis berechnet werden. |
8. |
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mitteilung gemäß Nummer 18 der Kommission Daten zu Zahl und Art der Fälle von Entgeltdiskriminierung bereitstellen. |
Datenschutz
9. |
Soweit bei der Bereitstellung von Informationen infolge der gemäß den Punkten 3 bis 8 ergriffenen Maßnahmen personenbezogene Daten offengelegt werden, sollte dies im Einklang mit den nationalen Datenschutzgesetzen, insbesondere den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), erfolgen. |
Begriff der gleichwertigen Arbeit
10. |
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten den Begriff der „gleichwertigen Arbeit“ in ihren Rechtsvorschriften präzisieren. Der Wert der Arbeit sollte anhand objektiver Kriterien wie Bildungs-, Ausbildungs- und Berufsanforderungen, Qualifikationen, Belastung und Verantwortung, ausgeführte Arbeit und Art der dabei wahrgenommenen Aufgaben bewertet und verglichen werden. |
Systeme zur Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung
11. |
Die Mitgliedstaaten sollten — unter anderem in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst — die Entwicklung und den Einsatz von Systemen zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung fördern, um etwaige Entgeltdiskriminierungen aufgrund geschlechtsabhängiger Lohn- und Gehaltstabellen zu verhindern oder zu ermitteln und zu bekämpfen. Sie sollten Arbeitgeber und Sozialpartner besonders ermutigen, Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung einzuführen. |
12. |
Hinsichtlich der Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung sollten die Mitgliedstaaten Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG berücksichtigen. |
III. HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
Gleichstellungsstellen
13. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gleichstellungsstellen sich auch auf Aspekte im Zusammenhang mit der geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung, einschließlich der Transparenzverpflichtungen, erstrecken. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten den Gleichstellungsstellen das Recht auf Zugang zu Informationen und Audits gemäß den Punkten 4 und 5 dieser Empfehlung einräumen. |
14. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Verfahrenshindernisse für gerichtliche Klagen zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit reduzieren, indem sie Gleichstellungsstellen die Vertretung von Einzelpersonen in Fällen von Entgeltdiskriminierung ermöglichen. |
15. |
Die Mitgliedstaaten sollten für eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Gleichstellungsstellen und nationalen Stellen, die eine Aufsichtsfunktion auf dem Arbeitsmarkt ausüben, Sorge tragen. |
Kontrolle und Durchsetzung
16. |
Die Mitgliedstaaten sollten für eine konsequente Kontrolle der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts und die Durchsetzung aller hinsichtlich der Entgeltdiskriminierung verfügbaren Abhilfemaßnahmen Sorge tragen. |
Sensibilisierungsmaßnahmen
17. |
Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche und private Unternehmen und Organisationen, Sozialpartner und die breite Öffentlichkeit im Hinblick darauf sensibilisieren, dass Lohngleichheit, der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und Lohntransparenz gefördert, die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beseitigt und Instrumente für eine bessere Analyse und Beurteilung von Ungleichheiten beim Entgelt entwickelt werden. |
IV. FOLLOW-UP
18. |
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Empfehlung angewandt wird; sie werden ersucht, diese Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 2015 der Kommission mitzuteilen, damit diese die Lage aufmerksam verfolgen, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung erstellen und auf dieser Grundlage bewerten kann, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. |
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
19. |
Die Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist außerdem an die Sozialpartner gerichtet, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Sozialpartner im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durch den Abschluss von Tarifverträgen besondere Verantwortung dafür tragen, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts angewandt wird. |
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Viviane REDING
Vizepräsidentin
(1) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juli 2007„Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“.
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. Oktober 2010„Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“.
(4) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.
(5) P7_TA(2012)0225.
(6) ABl. C 345 vom 18.12.2010, S. 1.
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. Februar 2013„Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“, S. 11.
(8) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
(9) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(10) Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6).
(11) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, SWD(2013) 512 final.
(12) Mindestens NACE Rev. 2, Abschnitte B bis S mit Ausnahme von O.
(13) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).