Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document L:2014:182:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 182, 21. Juni 2014


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
21. Juni 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

1

 

*

Beschluss Nr. 377/2014 des Rates vom 12. Juni 2014 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

4

 

*

Beschluss Nr. 378/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen überseeischen Departements hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

9

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 681/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Rafonaxid ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 682/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Closantel ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 683/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Clorsulon ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.) ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 685/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer in festen Nahrungsergänzungsmitteln ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 686/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost ( 1 )

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 688/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/79/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf TCEP, TCPP und TDCP ( 1 )

49

 

*

Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung ( 1 )

52

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

56

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2014/379/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 1. April 2014 zur Änderung des Kapitels 6 (Druckgeräte) und des Kapitels 16 (Bauprodukte) sowie zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


BESCHLUSS Nr. 376/2014/EU DES RATES

vom 12. Juni 2014

zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/831/EG des Rates (1), die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) erlassen wurde, wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der Mindestsatz der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (2), jedoch nicht mehr als 75 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

(2)

Am 30. Juli 2013 ersuchten die portugiesischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG zu denselben Bedingungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird. Dieser Antrag wurde am 19. November 2013 geändert, als Portugal eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate bis zum 30. Juni 2014 beantragte, um innerhalb des Förderzeitraums der gegenwärtigen Leitlinien für Regionalbeihilfen zu liegen und für den Anschluss eine neue Verlängerung für den Programmzeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 zu erhalten.

(3)

Es erscheint gerechtfertigt, die neue Ermächtigung zu gewähren, um zu vermeiden, dass die Entwicklung dieser Regionen in äußerster Randlage gefährdet wird. Aufgrund der Schwierigkeiten bei Ausfuhren in Gebiete außerhalb dieser Regionen bieten die regionalen Märkte die einzige Absatzmöglichkeit für diese Produkte.

(4)

Die Preise für Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs sind in den autonomen Regionen Madeira und Azoren aufgrund der geringen Größe, der Zersplitterung und des geringeren Mechanisierungsgrades der landwirtschaftlichen Betriebe höher als unter normalen Produktionsbedingungen. Im Fall von Madeira ist darüber hinaus der Ertrag aus der Verarbeitung von Zuckerrohr niedriger als in anderen Gebieten äußerster Randlage, was auf die Relief- und Klimabedingungen, den Boden und die handwerkliche Erzeugung zurückzuführen ist. Der Transport von bestimmten, nicht lokal hergestellten Rohstoffen und Verpackungsmaterialien auf die Inseln verursacht verglichen mit dem Transport lediglich der Endprodukte zusätzliche Kosten. Im Fall der Azoren hat die Insellage noch zusätzliche Auswirkungen, weil die Inseln weit auseinander liegen. Transport und Aufbau von Anlagen in diesen abgelegenen Inselgebieten treiben die Kosten zusätzlich in die Höhe. Das gilt auch für notwendige Reisen und Beförderungen auf das Festland. Weitere Kosten entstehen bei der Lagerung der Fertigprodukte, weil diese vom lokalen Markt nicht unmittelbar, sondern im Verlauf des ganzen Jahres absorbiert werden. Die geringe Größe des regionalen Markts trägt vielfach zur Erhöhung der Stückkosten bei, insbesondere aufgrund der im Vergleich zum Ertrag hohen Festkosten, sowohl im Hinblick auf die Anlagen als auch auf die zur Einhaltung von Umweltvorschriften erforderlichen Kosten. Zudem müssen die Rumerzeuger auf Madeira für die Beseitigung des Abfalls aus der Zuckerrohrverarbeitung aufkommen, während die Erzeuger in anderen Regionen diese Nebenprodukte wiederverwerten können. Schließlich entfallen auf die Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, wie höhere Lohn- und Energiekosten.

(5)

Aus den detaillierten Berechnungen in den Berichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2009/831/EG geht hervor, dass durch die Senkung des Verbrauchsteuersatzes um 75 % die durch die höheren Produktions- und Vermarktungskosten bedingten Wettbewerbsnachteile für die auf Madeira und den Azoren hergestellten destillierten alkoholischen Getränke nicht vollständig ausgeglichen werden. Daher sollte eine Senkung des Verbrauchsteuersatzes weiterhin in der beantragten Höhe gewährt werden.

(6)

Bei einer sorgfältigen Prüfung der Lage wird deutlich, dass es erforderlich ist, dem portugiesischen Ersuchen stattzugeben, um sicher zu stellen, dass die Alkoholerzeugung in den betroffenen Regionen in äußerster Randlage weiter besteht.

(7)

Da der Steuervorteil nicht weiter geht, als erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge geringfügig sind und der Steuervorteil sich auf den Verbrauch in den betreffenden Regionen beschränkt, werden durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.

(8)

Des Weiteren sollte die Vorlage eines Zwischenberichts verlangt werden, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Sonderregelung weiterhin erfüllt sind.

(9)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt nur

1.

auf Madeira

a)

für Rum im Sinne der Kategorie 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit der in Kategorie 1 des Anhangs III der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“,

b)

für Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 32 bzw. 33 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf der Basis von regionalen Früchten oder Pflanzen hergestellt werden;

2.

auf den Azoren

a)

für Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 32 bzw. 33 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf der Basis von regionalen Früchten oder Ausgangsstoffen hergestellt werden;

b)

für Branntweine und Tresterbrand, der die in den Kategorien 4 und 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmale und Eigenschaften hat.

Artikel 3

Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.

Artikel 4

Bis zum 30. September 2017 übermittelt Portugal der Kommission einen Bericht, damit diese beurteilen kann, ob die Gründe für die Sonderregelung nach Artikel 1 weiterhin gegeben sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Entscheidung 2009/831/EG des Rates vom 10. November 2009 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 297 vom 13.11.2009, S. 9).

(2)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/4


BESCHLUSS Nr. 377/2014 DES RATES

vom 12. Juni 2014

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat beschließt gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Regionen in äußerster Randlage, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.

(2)

Daher sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Bedingungen für die Anwendung des AEUV auf diese Gebiete zu schaffen. Bei diesen Maßnahmen sind die Besonderheiten und Sachzwänge dieser Gebiete zu berücksichtigen, ohne die Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union zu gefährden, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst.

(3)

Der größte Nachteil für die Kanarischen Inseln ist die hohe Abhängigkeit ihrer Wirtschaft vom Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismusbranche zusammen mit dem geringen Anteil der gewerblichen Wirtschaft am BIP der Inseln.

(4)

An zweiter Stelle steht die Abgelegenheit der Inselgruppe, die den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt. Die Abhängigkeit von bestimmten Verkehrsträgern — Luft- und Seeverkehr — hat besonders schwerwiegende Auswirkungen, da in diesen Bereichen noch keine vollständige Liberalisierung erreicht wurde. Zudem sind die Produktionskosten höher, da diese Verkehrsträger weniger effizient, aber kostspieliger sind als der Straßen- und Schienenverkehr.

(5)

Höhere Produktionskosten aufgrund der Abgelegenheit entstehen auch durch die Abhängigkeit in Bezug auf Rohstoffe und Energie, durch den Zwang zur Lagerhaltung und durch die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fertigungsausrüstung.

(6)

Die Enge des Marktes und die nur schwach entwickelte Exporttätigkeit, die geografische Zersplitterung der Inselgruppe und die Verpflichtung, unterschiedliche Produktionslinien für die Herstellung geringer Stückzahlen einzusetzen, um der Nachfrage auf diesem engen Markt gerecht zu werden, beeinträchtigen die Nutzung von Größenvorteilen.

(7)

Auch die Inanspruchnahme von Spezial- und Wartungsdiensten, die Ausbildung von leitenden Angestellten und Technikern, die Vergabe von Unteraufträgen oder eine Expansion außerhalb des kanarischen Marktes sind erheblich schwieriger. Darüber hinaus sind die Unternehmen aufgrund der eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten zur Bildung großer Lagerbestände gezwungen.

(8)

Im Umweltbereich fallen höhere Kosten für die Entsorgung von Industrieabfällen und die Behandlung giftiger Abfälle an. Diese Kosten sind höher, weil es nur für bestimmte Erzeugnisse Verwertungsanlagen gibt und daher Abfälle zum Kontinent befördert bzw. giftige Abfälle außerhalb der Inseln behandelt werden müssen.

(9)

Aufgrund der der obigen Feststellungen und entsprechend der Mitteilung der spanischen Behörden an die Kommission vom 4. März 2013 sollte die Ermächtigung bezüglich der Erhebung einer Steuer auf bestimmte, in einer Liste zusammengefasste Erzeugnisse, bei der es zulässig ist, lokale Erzeugnisse zu befreien, verlängert werden.

(10)

Mit der Entscheidung 2002/546/EG (1), die auf der Grundlage von Artikel 299 EG-Vertrag erging, wurde Spanien ursprünglich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011 bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (AIEM) zu befreien. Im Anhang dieser Entscheidung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewendeten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(11)

Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates (2) wurde die Entscheidung 2002/546/EG geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

(12)

Durch den Beschluss Nr. 1413/2013/EU (3) wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates weiter geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

(13)

Die Steuer mit der Bezeichnung AIEM dient der autonomen Entwicklung der Sektoren der industriellen Produktion auf den Kanarischen Inseln und der Diversifizierung der Wirtschaft auf den Kanarischen Inseln.

(14)

Die höchstzulässigen Steuerbefreiungen für diese gewerblichen Waren liegen je nach Sektor und Erzeugnis zwischen 5 % und 15 %.

(15)

Für Tabakfertigerzeugnisse ist jedoch eine höhere Steuerbefreiung zulässig, da die Tabakindustrie einen Sonderfall darstellt. Die Tabakindustrie, die sich auf den Kanarischen Inseln zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig entwickelt hatte, ist in den letzten Jahren stark geschrumpft. Ursache dafür sind die bekannten Benachteiligungen aufgrund der Insellage. Eine substanzielle Steuerbefreiung für Tabakerzeugnisse ist gerechtfertigt. Eine solche Steuerbefreiung steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel, die Produktionstätigkeit auf den Kanarischen Inseln aufrecht zu erhalten.

(16)

Der Einsatz der Mittel für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kanarischen Inseln wird auf nationaler Ebene durch die Zweckbindung der Einnahmen aus der AIEM gewährleistet. Es besteht die rechtliche Verpflichtung, diese Steuereinnahmen in die Wirtschafts- und Steuerregelung der Kanarischen Inseln (REF) einzubeziehen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(17)

Die Steuerbefreiungen von bzw. -ermäßigungen der AIEM sollten für 6,5 Jahre gelten. Allerdings ist eine Evaluierung der Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen erforderlich. Daher sollten die spanischen Behörden der Kommission bis zum 30. September 2017 einen Bericht über die Anwendung der Steuerbefreiungen von bzw. -ermäßigungen der AIEM vorlegen, um die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung oder Erhaltung von lokalen Wirtschaftstätigkeiten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, zu überprüfen. Auf dieser Grundlage wird gegebenenfalls eine Anpassung des Anwendungsbereichs und der zulässigen Steuerbefreiungen, die in der Unionsvorschrift festgelegt sind, vorgenommen.

(18)

Der in Bezug auf die AIEM gewährte Steuervorteil muss verhältnismäßig bleiben, um die Aushöhlung der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union zu verhindern, zu der der Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt und eine Beihilfenpolitik gehören.

(19)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 AEUV werden die spanischen Behörden ermächtigt, für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias“ (AIEM) zu gewähren. Diese Befreiungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.

(2)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen darf nicht zu Abweichungen führen von mehr als:

a)

5 % bei den im Anhang unter Abschnitt A aufgeführten Erzeugnissen;

b)

10 % bei den im Anhang unter Abschnitt B aufgeführten Erzeugnissen;

c)

15 % bei den im Anhang unter Abschnitt C aufgeführten Erzeugnissen;

d)

25 % bei den im Anhang unter Abschnitt D aufgeführten Erzeugnissen. Die spanischen Behörden dürfen jedoch bei Zigaretten einen Steuermindestbetrag von höchstens 18 EUR pro 1 000 Zigaretten festsetzen, der nur gilt, wenn der aus der Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln resultierende AIEM-Steuersatz unterhalb dieses Betrags liegen würde.

Artikel 2

Die spanischen Behörden unterbreiten der Kommission bis zum 30. September 2017 einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 1, damit diese unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung der lokalen Wirtschaftstätigkeiten überprüfen kann.

Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht mit einer umfassenden wirtschaftlichen und sozialen Analyse sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Entscheidung des Rates vom 20. Juni 2002 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (2002/546/EG) (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22).

(2)  Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17).

(3)  Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 13).


ANHANG

A.   Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

Agrar- und Fischereierzeugnisse:

0207 11/0207 13

Mineralische Stoffe:

2516900000/6801/6802

Baumaterialien:

3816/3824400000/3824 50/3824904500/3824907000/3824909799/6809

Chemische Erzeugnisse:

2804300000/2804400000/3105209000/3208/3209/3210/3212900000/3213/3214/3304990000/3925908000/3401/3402/3406/3814 00 90/3923900000/4012 11 00/4012 12 00/4012 13/4012 19

Erzeugnisse der Metallindustrie:

7604/7608

Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie:

 

0210121100/0210121900/0210194000/0210 19 81/0305 41 00/0305430090/

 

0901220000/1101/1102/1601/1602/1704903000/1704905100/1704905500/

 

1704907500/1704907100/1806/1901200000/1901909100/1901 90 99/

 

1904 10 10/1905/2005 20 20/2006003100/2008119600/2008119800/2008 19 92/

 

2008 19 93/2008 19 95/2008 19 99/2309

Getränke:

2009 11/2009 12 00/2009 19/2009 41/2009 49/2009 50/2009 61/2009 71/2009 79/2009 89/2009 90/2201/2202/2204

Textil- und Lederwaren:

6112 31/6112 41

Papier:

4818909000/4823908590

Erzeugnisse der grafischen Industrie und der Verlage:

4910

B.   Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

Agrar- und Fischereierzeugnisse:

0203 11/0203 12/0203 19/0701 90/0703

Baumaterialien:

2523290000/

Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie:

0210111100/0210113100/1905/2105

Papier:

4808/4819/4823904000

C.   Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

Agrar- und Fischereierzeugnisse:

0407210000/0407291000/0407901000

Baumaterialien:

2523 90/7010

Chemische Erzeugnisse:

3809 91 00/3917 21/3917 23/3917 32 00/3917 33 00/3917 39 00/3917 40 00/3923 10 00/3923 21 00/3923 30 10/3924 10 00

Erzeugnisse der Metallindustrie:

7309 00/7610100000/9403208090

Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie:

0403/0901 21/1902/2103200000/2103 30/2103 90 90/2106 90 98/

Getränke:

2203/2208 40

Textil- und Lederwaren:

6302

Papier:

4818 10/4818 20/4818 30/4821

Erzeugnisse der grafischen Industrie und der Verlage:

4909/4911

D.   Liste der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d fallenden Erzeugnisse gemäß der Einreihung in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs

Tabakwaren:

2402


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/9


BESCHLUSS Nr. 378/2014/EU DES RATES

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Entscheidung 2004/162/EG betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/162/EG des Rates (1) wird Frankreich ermächtigt, die in den französischen überseeischen Departements hergestellten, im Anhang jener Entscheidung genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die Abweichung zwischen den Steuersätzen auf lokal hergestellte Erzeugnisse und den Steuersätzen auf sonstige Erzeugnisse darf je nach Erzeugnis 10, 20 oder 30 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen stellen spezielle Maßnahmen zum Ausgleich der in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Sachzwänge dar, denen die Gebiete in äußerster Randlage unterliegen und die dazu führen, dass lokale Unternehmen höhere Produktionskosten haben und ihre Erzeugnisse gegenüber ähnlichen Erzeugnissen, die aus dem französischen Mutterland, den anderen Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten stammen, weniger wettbewerbsfähig sind. Durch diese vollständige oder teilweise Befreiung der einheimischen Produktion von der Sondersteuer „octroi de mer“ können die Schaffung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der einheimischen Produktion gefördert werden. Gemäß der Entscheidung 2004/162/EG sind die französischen Behörden ermächtigt, diese Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung bis zum 1. Juli 2014 anzuwenden.

(2)

Frankreich ist der Auffassung, dass die Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor bestehen, und hat bei der Europäischen Kommission beantragt, über den 1. Juli 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 ein differenziertes Steuersystem beibehalten zu können.

(3)

Die Prüfung der Listen mit Erzeugnissen, bei denen Frankreich die Anwendung einer differenzierten Besteuerung beantragt hat, ist jedoch sehr arbeitsaufwändig, da für jedes einzelne Erzeugnis überprüft werden muss, ob eine differenzierte Besteuerung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei sicherzustellen ist, dass eine solche differenzierte Besteuerung nicht die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, beeinträchtigt.

(4)

Bislang konnte diese Prüfung noch nicht abgeschlossen werden, da die Anzahl der betreffenden Erzeugnisse bedeutend ist und umfangreiche Informationen insbesondere zur Quantifizierung der Produktionsmehrkosten, durch die lokale Erzeugnisse benachteiligt werden, und zur Struktur der Märkte für die betreffenden Erzeugnisse zu sammeln sind.

(5)

Sollte vor dem 1. Juli 2014 kein Vorschlag angenommen werden, besteht insofern die Gefahr eines rechtlichen Vakuums, als die Anwendung einer differenzierten Besteuerung in den französischen Gebieten in äußerster Randlage nach dem 1. Juli 2014 nicht mehr möglich wäre.

(6)

Um die Prüfung der Erzeugnisse, für die Frankreich die Anwendung einer differenzierten Besteuerung beantragt hat, abzuschließen und um der Kommission die Zeit zu geben, einen ausgewogenen Vorschlag zu unterbreiten, in dem die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden, ist eine zusätzliche Frist von sechs Monaten erforderlich.

(7)

Die Entscheidung 2004/162/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2004/162/EG wird das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt durch „31. Dezember 2014“.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Entscheidung 2004/162/EG des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 89/688/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 64).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 681/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Rafonaxid“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Rafonaxid ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder und Schafe (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(4)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur ist um Stellungnahme zur Extrapolation des bestehenden Eintrags zu Rafonaxid auf Milch von Rindern ersucht worden.

(5)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine vorläufige Rafonaxid-Rückstandshöchstmenge für die Milch von Rindern und Schafen festzusetzen und das Verbot der Anwendung dieses Stoffs bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu streichen.

(6)

Der Eintrag zu Rafonaxid in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die empfohlene vorläufige Rückstandshöchstmenge für die Milch von Rindern und Schafen eingefügt und das Verbot der Anwendung dieses Stoffs bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gestrichen wird.

(7)

Die in die Tabelle aufgenommene vorläufige Rückstandshöchstmenge für Rafonaxid sollte bis zum 31. Dezember 2015 gelten.

(8)

Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neue Rückstandshöchstmenge einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Rafonaxid folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Rafoxanid

Rafoxanid

Rinder

30 μg/kg

Muskel

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“

30 μg/kg

Fett

10 μg/kg

Leber

40 μg/kg

Nieren

Schafe

100 μg/kg

Muskel

250 μg/kg

Fett

150 μg/kg

Leber

150 μg/kg

Nieren

Rinder, Schafe

10 μg/kg

Milch

Die vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 31. Dezember 2015.


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 682/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Closantel“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Closantel ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder und Schafe (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt. Die Geltungsdauer der für die Milch von Rindern und Schafen angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen für diesen Stoff endete am 1. Januar 2014.

(4)

Zusätzliche Daten wurden vorgelegt und vom Ausschuss für Tierarzneimittel bewertet, welcher empfahl, die für die Milch von Rindern und Schafen angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen für Closantel als endgültig festzulegen.

(5)

Der Eintrag zu Closantel in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Closantel folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Closantel

Closantel

Rinder

1 000 μg/kg

3 000 μg/kg

1 000 μg/kg

3 000 μg/kg

45 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Milch

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“

Schafe

1 500 μg/kg

2 000 μg/kg

1 500 μg/kg

5 000 μg/kg

45 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Milch


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 683/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Clorsulon“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Clorsulon ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder (Zielgewebe: Muskel, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt. Die Geltungsdauer der für die Milch von Rindern angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen für diesen Stoff endete am 1. Januar 2014.

(4)

Zusätzliche Daten wurden vorgelegt und vom Ausschuss für Tierarzneimittel bewertet, welcher empfahl, die für Rindermilch angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen für Clorsulon als endgültig festzulegen.

(5)

Der Eintrag zu Clorsulon in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Clorsulon folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Clorsulon

Clorsulon

Rinder

35 μg/kg

Muskel

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“

100 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren

16 μg/kg

Milch


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 684/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Canthaxanthin eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung von Canthaxanthin, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchthennen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2012 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Canthaxanthin unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie möglicherweise die Reproduktionsleistung von Zuchthennen stabilisiert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung von Canthaxanthin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal 2013; 11(1):3047.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Stabilisierung der Reproduktionsleistung)

4d161g

DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.

Canthaxanthin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung mit mindestens:

 

10 % Canthaxanthin;

 

≤ 2,2 % Ethoxyquin;

 

Dichlormethan: ≤ 10 mg/kg Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Canthaxanthin

C40H52O2

CAS-Nr.: 514-78-3

Gehalt: mindestens 96 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Canthaxanthin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrofotometrie (426 nm)

Bestimmung von Canthaxanthin in Vormischungen und Futtermitteln: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Vis-Nachweis (NP-HPLC-VIS, 466 nm)

Zuchthennen

6

6

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Mischung verschiedener Canthaxanthinquellen darf 6 mg Canthaxanthin/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

3.

Die Mischung dieser Zubereitung mit Canthaxanthin und anderen Carotinoiden ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.

4.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

10. Juli 2024

15 mg Canthaxanthin/kg Leber (feuchtes Gewebe) und 2,5 mg Canthaxanthin/kg Haut/Fett (feuchtes Gewebe)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: www.irmm.jrc.be/eurl-feed-additives.


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer in festen Nahrungsergänzungsmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 13. September 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer (PVA-PEG graft co-polymer) in wässrigen Filmüberzügen zur sofortigen Freisetzung für Nahrungsergänzungsmittel gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Sicherheit von PVA-PEG graft co-polymer bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass seine Verwendung als Filmüberzug bei Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft (4).

(6)

PVA-PEG graft co-polymer ist zur Verwendung in wässrigen Filmüberzügen zur sofortigen Freisetzung für Nahrungsergänzungsmittel bestimmt. Es schützt vor unangenehmem Geschmack und unangenehmen Gerüchen, verbessert das Aussehen, erleichtert das Schlucken von Tabletten, verleiht ein charakteristisches Aussehen und schützt empfindliche Wirkstoffe. Eine besondere Eigenschaft des Stoffes besteht darin, dass er extrem flexibel ist, über eine geringe Viskosität verfügt und sich schnell in sauren, neutralen und alkalischen wässrigen Medien auflöst. Daher sollte die Verwendung von PVA-PEG graft co-polymer als Überzugsmittel für feste Nahrungsergänzungsmittel zugelassen und diesem Zusatzstoff die E-Nummer E 1209 zugeteilt werden.

(7)

Da PVA-PEG graft co-polymer erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird, sollte die Spezifikation für diesen Stoff in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  The EFSA Journal 2013;11(8):3303.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil B wird in Nummer 3 („Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“) nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1208 („Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer“) folgender neuer Eintrag eingefügt:

„E 1209

Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer“

(2)

In Teil E wird in der Lebensmittelkategorie 17.1 („Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“) nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 1208 folgender neuer Eintrag eingefügt:

 

„E 1209

Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer

100 000“

 

 


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für E 1208 („Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer“) folgender neuer Eintrag eingefügt:

„E 1209 POLYVINYL ALCOHOL-POLYETHYLENE GLYCOL-GRAFT-COPOLYMER

Synonyme

Macrogol poly(vinyl alcohol) grafted co-polymer; poly(ethan-1,2-diol-graft-ethanol); ethenol, polymer with oxirane, graft; oxirane, polymer with ethanol, graft; ethylene oxide-vinyl alcohol graft co-polymer

Definition

Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer ist ein synthetisches Copolymer, das sich aus rund 75 % PVA- und 25 % PEG-Einheiten zusammensetzt.

CAS-Nummer

96734-39-3

Chemische Bezeichnung

Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer

Chemische Formel

 

Massenmittel der Molmasse

40 000 bis 50 000 g/mol

Beschreibung

weißes bis blassgelbes Pulver

Merkmale

 

Löslichkeit

Gut löslich in Wasser und verdünnten Säuren sowie verdünnten Lösungen aus Alkalihydroxiden; praktisch unlöslich in Ethanol, Essigsäure, Aceton und Chloroform

IR-Spektrum

Muss konform sein

pH-Wert

5,0–8,0

Reinheit

 

Esterzahl

10 bis 75 mg/g KOH

Dynamische Viskosität

50 bis 250 mPa·s

Trocknungsverlust

höchstens 5 %

Sulfatasche

höchstens 2 %

Vinylacetat

höchstens 20 mg/kg

Essigsäure/Gesamtacetat

höchstens 1,5 %

Ethylenglycol

höchstens 50 mg/kg

Diethylenglycol

höchstens 50 mg/kg

1,4-Dioxan

höchstens 10 mg/kg

Ethylenoxid

höchstens 0,2 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg

Cadmium

höchstens 1 mg/kg“


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 686/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben an die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu richten. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden ”die Behörde”) weiter. Die Behörde muss eine Stellungnahme zu der gesundheitsbezogenen Angabe abgeben und diese an die Kommission übermitteln, die dann unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe entscheidet.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann eine Stellungnahme der Behörde, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, besondere Bedingungen für ihre Verwendung enthalten.

(3)

Die Zulassung für eine gesundheitsbezogene Angabe kann gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Antrag des Antragstellers oder Nutzers oder gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Behörde, die diese auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission abgegeben hat, geändert werden.

(4)

Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Behörde auf Ersuchen der Kommission und ein ähnliches Ersuchen Frankreichs betreffend die Möglichkeit, in gesundheitsbezogenen Angaben über die den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkende Wirkung von Pflanzensterolen/Pflanzenstanolestern eine quantitative Wirkung anzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00530 und Q-2009-00718) (2), hat die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 (3) die Bedingungen für die Verwendung zweier gesundheitsbezogener Angaben zur blutcholesterinsenkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolestern in der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission (4) dahingehend geändert, dass die Wirkung quantifiziert wurde. Auf der Grundlage derselben Stellungnahme der Behörde hat die Kommission ferner mit der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 (5) eine gesundheitsbezogene Angabe über die den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkende Wirkung von Pflanzensterolen/Pflanzenstanolestern zugelassen und Bedingungen für ihre Verwendung im Hinblick auf die Quantifizierung der Wirkung festgelegt.

(5)

Aufgrund eines Antrags von Raisio Nutrition Ltd. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hatte die Behörde eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe über die senkende Wirkung von Pflanzenstanolen in Form von Pflanzenstanolestern auf die LDL-Cholesterinkonzentration im Blut abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00851) (6). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der tägliche Verzehr von 3 g Pflanzenstanolen in Form von Estern senkt nachweislich den Cholesterinwert im Blut um 12 %. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.“ Gemäß dem Antrag des Antragstellers sollte ferner der Mindestzeitraum, bis sich die Wirkung einstellt, mit ein bis zwei Wochen angegeben werden und die Zulassung für Angaben über eine größere Anzahl an Lebensmitteln gelten, darunter gelbe Streichfette, Milchprodukte, Käse, Roggenbrot, Hafermehl, fermentierte Produkte auf Sojamilchbasis (Joghurtprodukte zum Trinken oder Löffeln) und Milchgetränke auf Haferbasis.

(6)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 16. Mai 2012 zuging, zu dem Schluss, dass Pflanzenstanolester bei einer täglichen Aufnahme von 3 g (Spanne: 2,7-3,3 g) den LDL-Cholesterinwert im Blut um 11,4 % senken (95 %-Konfidenzintervall: 9,8-13,0) und dass der Mindestzeitraum, bis Pflanzenstanolester in Bezug auf die Senkung des LDL-Cholesterinwerts im Blut ihre maximale Wirkung entfalten, zwei bis drei Wochen beträgt. Die Behörde stellte ferner fest, dass Pflanzenstanolester bei Hinzugabe zu Lebensmitteln wie margarineartigen Aufstrichen, Mayonnaise, Salatdressings und Milchprodukten — wie Milch, Joghurt, auch fettarmer Joghurt, und Käse — den LDL-Cholesterinspiegel im Blut nachweislich senken, dass aber das Ausmaß der cholesterinsenkenden Wirkung von Pflanzenstanolen bei Hinzugabe zu anderen Arten von Lebensmitteln weniger gut belegt ist.

(7)

Unilever PLC und Unilever NV beantragten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angaben über die den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkende Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen (Frage Nr. EFSA-Q-2011-01241) (7). Die Änderung bezieht sich auf das Ausmaß der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung (7-12 %) bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen bzw. Pflanzenstanolen. Gemäß dem Antrag der Antragsteller sollte ferner der Mindestzeitraum, bis sich die Wirkung einstellt, mit ein bis zwei Wochen angegeben werden.

(8)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 16. Mai 2012 zuging, zu dem Schluss, dass Pflanzensterole und Pflanzenstanolester bei einer täglichen Aufnahme von 3 g (Spanne: 2,6-3,4 g) den LDL-Cholesterinspiegel im Blut um 11,3 % senken (95 %-Konfidenzintervall: 10,0-12,5) und dass der Mindestzeitraum, bis Pflanzensterole und Pflanzenstanole ihre maximale Wirkung auf den LDL-Cholesterinspiegel im Blut entfalten, zwei bis drei Wochen beträgt. Die Behörde wies ferner in ihrer Bewertung darauf hin, dass die Wirksamkeit von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g im Hinblick auf die Senkung des LDL-Cholesterinspiegels im Blut ähnlich ist.

(9)

Gemäß den Bedingungen für die Verwendung der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben über Pflanzensterole, Pflanzenstanolester und Pflanzensterole/Pflanzenstanolester, die in den Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 festgelegt sind, dürfen Angaben zum Ausmaß der cholesterinsenkenden Wirkung der genannten Stoffe nur bei bestimmten Lebensmittelkategorien verwendet werden. Gemäß den genannten Bedingungen ist der Verbraucher bei Angabe des Ausmaßes der cholesterinsenkenden Wirkung darüber zu unterrichten, dass Pflanzensterole und/oder Pflanzenstanolester bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-2,4 g den LDL-Cholesterinspiegel im Blut innerhalb von zwei bis drei Wochen um 7 bis 10 % senken. Da sich neuen Nachweisen zufolge eine zusätzliche Wirkung erzielen lässt, wenn die genannten Stoffe in höherer Menge, d. h. bis zu 3 g täglich, eingenommen werden, müssen diese Verwendungsbedingungen bezüglich der Unterrichtung der Verbraucher über das Ausmaß der Wirkung und die erforderliche tägliche Aufnahmemenge unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde abgeändert werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass die mit den Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 zugelassenen Angaben die Verbraucher nicht verwirren oder in die Irre führen, sollten die Verwendungsbedingungen betreffend die Unterrichtung der Verbraucher über das Ausmaß der cholesterinsenkenden Wirkung einheitlich formuliert werden. Da Pflanzensterole und Pflanzenstanole bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g eine ähnliche Wirkung haben, sollte für Pflanzensterole, Pflanzenstanolester und Pflanzensterole/Pflanzenstanolester das gleiche Wirkungsausmaß angegeben werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (8) sollte der Verzehr von mehr als 3 g Pflanzensterolen/Pflanzenstanolen vermieden werden. Daher sollten in den Verwendungsbedingungen Aufnahmemengen von höchstens 3 g vorgesehen werden.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Der erste Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert:

a)

Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

b)

Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung:

„Q-2008-085

Q-2009-00530 und Q-2009-00718

Q-2011-01241“.

(2)

Der zweite Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert:

a)

Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzenstanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

b)

Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung:

„Q-2008-118

Q-2009-00530 und Q-2009-00718

Q-2011-00851

Q-2011-01241“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2010

Der erste Eintrag in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzensterole und Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert:

a)

Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen/-stanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

b)

Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung:

„Q-2008-779

Q-2009-00530 und Q-2009-00718

Q-2011-01241“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal (2009) 1175, 1-9.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission vom 3. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 113 vom 6.5.2010, S. 6).

(6)  The EFSA Journal 2012;10(5):2692.

(7)  The EFSA Journal 2012;10(5):2693.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44).


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 687/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geändert werden müssen.

(2)

Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf größere Rechtsklarheit präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um abweichende Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden und weiterhin eine optimale Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten.

(3)

Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf verbotene Gegenstände, die Sicherheit der Luftfahrzeuge, die Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie Sicherheitsausrüstungen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (3) sollte die Kommission die Gleichwertigkeit der Luftsicherheitsstandards von Drittländern und anderen Ländern und Gebieten, auf die Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, anerkennen, sofern die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

(5)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Flughäfen auf den Inseln Guernsey, Isle of Man und Jersey die Kriterien in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erfüllen.

(6)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist eine Liste der Drittstaaten und anderen Länder und Gebiete aufgeführt, auf die in Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind.

(7)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind ähnliche Sicherheitsanforderungen für Unternehmen festgelegt, die Teil der Lieferkette für Luftfracht und Luftpost sind.

(8)

Die Luftsicherheitsanforderungen des Programms für reglementierte Beauftragte/bekannte Versender im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 und des Programms der Zollbehörden für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten weiter angeglichen werden, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und unter Wahrung des derzeitigen Sicherheitsniveaus Erleichterungen für die beteiligte Wirtschaft und Behörden zu schaffen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 5 Buchstabe o des Anhangs gilt ab 1. Juli 2014.

Nummer10 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs gelten ab 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 1.0.5 wird angefügt:

„1.0.5.

Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet.“

b)

Nummer 1.3.1.7 wird gestrichen.

c)

Folgende Nummer 1.6 wird angefügt:

„1.6.   VERBOTENE GEGENSTÄNDE

1.6.1.   Die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände dürfen von Personen, die keine Fluggäste sind, nicht in Sicherheitsbereiche mitgenommen werden.

1.6.2.   Eine Ausnahme von Nummer 1.6.1 kann gewährt werden, wenn die betreffende Person berechtigt ist, verbotene Gegenstände in Sicherheitsbereichen mit sich zu führen, um Aufgaben, die für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbar sind, bzw. um Aufgaben während des Fluges wahrzunehmen.

1.6.3.   Damit überprüft werden kann, ob eine Person zum Mitführen eines oder mehrerer der in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände berechtigt ist,

a)

muss die betreffende Person über eine Berechtigung verfügen und diese mit sich führen. Die Berechtigung ist entweder auf dem Ausweis, der Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt, oder in einer getrennten schriftlichen Erklärung anzugeben. In der Berechtigung sind die Gegenstände, die mitgeführt werden dürfen, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände anzugeben. Ist die Berechtigung auf dem Ausweis angegeben, muss sie nach dem Grundsatz der Inkenntnissetzung nur bei Notwendigkeit erkennbar sein oder

b)

muss ein System am Sicherheitskontrollpunkt eingerichtet sein, das angibt, welche Personen zur Mitführung welcher Gegenstände, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände, berechtigt sind.

Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt wird, oder bei Anruf durch Personen, die Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen.

1.6.4.   Die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie unter sicheren Bedingungen verwahrt werden. Die in Anlage 4-C Buchstaben c, d und e aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen aufbewahrt werden, sofern sie nicht für Fluggäste zugänglich sind.“

d)

Folgende Anlage 1-A wird angefügt:

„ANLAGE 1-A

ANDERE PERSONEN ALS FLUGGÄSTE

LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE

a)

Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich

Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,

Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,

Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,

Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. ‚Ball Bearing Guns‘,

Signalpistolen und Startpistolen,

Bogen, Armbrüste und Pfeile,

Abschussgeräte für Harpunen und Speere,

Schleudern und Katapulte;

b)

Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich

Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,

Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,

handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c)

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich

Munition,

Sprengkapseln,

Detonatoren und Zünder,

Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,

Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,

Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,

Rauchkanister und Rauchpatronen,

Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe;

d)

andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen verwendet werden, z. B. Kampfsportgeräte, Säbel, Schwerter usw.“

2.

Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 3.0.6 wird angefügt:

„3.0.6.

Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet.“

b)

Nummer 3.2.1.1 erhält folgende Fassung:

„3.2.1.1

Unabhängig davon, wo Luftahrzeuge auf einem Flughafen abgestellt sind, sind ihre Außentüren durch folgende Maßnahmen gegen unbefugten Zugang zu sichern:

a)

Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die sich unbefugten Zugang zu verschaffen suchen, umgehend angehalten werden, oder

b)

die Außentüren sind geschlossen zu halten. Befindet sich das Luftfahrzeug in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs, so gelten die vom Boden aus für eine Person nicht zugänglichen Außentüren als geschlossen, sofern die Zugangshilfen entfernt und in ausreichendem Abstand vom Luftfahrzeug abgestellt wurden, um hinreichend den Zugang für eine Person zu verhindern, oder

c)

es sind elektronische Mittel einzusetzen, die unbefugten Zugang sofort entdecken, oder

d)

es müssen elektronische Kontrollsysteme für den Zugang mit Flughafenausweis an allen direkt zur Fluggastbrücke führenden Türen in unmittelbarer Nähe einer offenen Luftfahrzeugtür vorhanden sein, die nur Personen mit einer Schulung nach Nummer 11.2.3.7 Zugang gewähren. Diese Personen müssen bei geöffneter Tür sicherstellen, dass unbefugter Zugang verhindert wird.“

c)

Anlage 3-B erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 3-B

SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

 

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Jersey

 

Isle of Man

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“

3.

Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 4.0.5 wird angefügt:

„4.0.5.

Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet.“

b)

Anlage 4-B erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 4-B

FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

 

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Jersey

 

Isle of Man

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“

4.

Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 5.0.5 wird angefügt:

„5.0.5.

Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet.“

b)

Anlage 5-A erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 5-A

AUFGEGEBENES GEPÄCK

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

 

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Jersey

 

Isle of Man

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland oder einem anderen betreffenden Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland oder anderem betreffenden Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“

5.

Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 6.0.3 wird angefügt:

„6.0.3.

Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet.“

b)

Nummer 6.3.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die zuständige Behörde, oder ein in ihrem Namen handelnder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, prüft das Sicherheitsprogramm und dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.

Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als reglementierter Beauftragter beantragt hat. Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“"

c)

Unter Nummer 6.3.1.4 wird folgender Absatz angefügt:

„Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“

d)

Nummer 6.3.1.5 erhält folgende Fassung:

„6.3.1.5.

Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Beauftragter für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.

Verfügt das Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wurde dieses AEO-Zertifikat wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung ausgesetzt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.

Das Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über sämtliche Änderungen in Bezug auf sein AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung des früheren reglementierten Beauftragten unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, in der ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ vermerkt wird.“

e)

Folgende Nummer 6.3.1.8 wird angefügt:

„6.3.1.8.

Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines reglementierten Beauftragten, die für den Besitz eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von reglementierten Beauftragten, den Entzug des Status eines reglementierten Beauftragten, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Prüfungen.

Bis spätestens 1. März 2015 werden die Modalitäten für diesen Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und den nationalen Zollbehörden festgelegt.“

f)

Nummer 6.3.2.3 erhält folgende Fassung:

„6.3.2.3

Der reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden,

a)

gemäß Nummer 6.2 kontrolliert werden oder

b)

unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten, nicht als per Luftfracht zu befördernde Sendungen identifizierbar gelagert und autonom ohne jegliches Eingreifen des Versenders oder anderer Personen oder Unternehmen, als derjenigen, die vom reglementierten Beauftragten damit betraut und dafür geschult wurden, ausgewählt werden.

Buchstabe b darf nur angewendet werden, wenn für den Versender nicht vorhersehbar ist, dass die Sendung per Luftfracht befördert werden soll.“

g)

Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

dem Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:

‚KC‘, d. h. erhalten von bekanntem Versender oder

‚AC‘, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender oder

‚RA‘, d. h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten oder

dem für die Kontrolle verwendeten Mittel oder Verfahren oder

Gründen für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle“.

h)

Nummer 6.4.1.2 erhält folgende Fassung:

„6.4.1.2.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Zuständigkeiten für die Durchführung des folgenden Verfahrens für die Zulassung bekannter Versender fest:

a)

Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt.

Dem Antragsteller werden die ‚Leitlinien für bekannte Versender‘ in Anlage 6-B und die ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ in Anlage 6-C zur Verfügung gestellt.

b)

Die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit führt eine Prüfung an den genannten Betriebsstätten durch, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.

Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ in Anlage 6-C. Diese Checkliste umfasst auch eine Verpflichtungserklärung, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit am betreffenden Betriebsstandort verantwortlichen Person zu unterzeichnen ist.

Nach der Validierung anhand der Checkliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.

Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

c)

Eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als bekannter Versender beantragt hat. In diesem Fall muss der Antragsteller die erforderlichen Informationen nach Teil I der in Anlage 6-C enthaltenen ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ eintragen und sie der zuständigen Behörde zusammen mit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder von der für die Sicherheit am Betriebsstandort verantwortlichen Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung übermitteln.

Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

d)

Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b oder a und c vorgelegten Informationen als hinreichend, stellt sie sicher, dass die erforderlichen Angaben zum Versender spätestens am folgenden Arbeitstag in die ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ eingespeist werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine unikale alphanumerische Kennung im Standardformat.

Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b oder a und c vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als bekannter Versender beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.

e)

Ein bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ erfasst sind.“

i)

Unter Nummer 6.4.1.4 wird folgender Absatz angefügt:

„Eine Prüfung der Betriebsstätte des bekannten Versenders durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“

j)

Nummer 6.4.1.5 erhält folgende Fassung:

„6.4.1.5.

Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als bekannter Versender für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.

Verfügt das Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wurde dieses AEO-Zertifikat wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung ausgesetzt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.

Das Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über sämtliche Änderungen in Bezug auf sein AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung des früheren bekannten Versenders unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, in der ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ vermerkt wird.“

k)

Folgende Nummer 6.4.1.7 wird angefügt:

„6.4.1.7.

Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines bekannten Versenders, die für den Besitz eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von bekannten Versendern, den Entzug des Status eines bekannten Versenders, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Bewertungen.

Bis spätestens 1. März 2015 werden die Modalitäten für diesen Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und den nationalen Zollbehörden festgelegt.“

l)

Nummer 6.6.1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E von dem Transporteur, der den Beförderungsvertrag mit dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.

Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, für den die Beförderung durchgeführt wird, aufzubewahren. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde, oder“.

m)

Nummer 6.8.2.3 erhält folgende Fassung:

„6.8.2.3

Die zuständige Behörde kann ein Luftfahrtunternehmen längstens bis zum 30. Juni 2016 befristet als ACC3 benennen, falls aus objektiven Gründen, die außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, keine EU-Validierung der Luftsicherheit erfolgen konnte. Wird eine solche Benennung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erteilt, muss sich die zuständige Behörde vergewissert haben, dass das Luftfahrtunternehmen ein internes Qualitätssicherungsprogramm für die Luftsicherheit anwendet, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist.“

n)

Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender unter der Verantwortung des ACC3 oder eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und sie werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder“.

o)

Nummer 6.8.3.2 erhält folgende Fassung:

„6.8.3.2.

In die Union beförderte Luftfracht und Luftpost wird mit einem der Mittel oder Verfahren nach Nummer 6.2.1 kontrolliert, die einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass die Luftfracht/Luftpost keine verbotenen Gegenstände enthält.“

p)

Nummer 6.8.3.3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post eine Kontrolle gemäß Nummer 6.8.3.2 oder Sicherheitskontrollen durch das Unternehmen selbst oder durch eine Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette vorgenommen wurden und dass diese Sendungen im Anschluss an die Sicherheitskontrollen bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.“

q)

Unter Nummer 6.8.4.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„6.8.4.1.

Um reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu werden, müssen Stellen in Drittstaaten anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden und in der Datenbank des oder der ACC3, denen sie direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union übergeben, eingetragen sein.“

r)

Folgende Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 werden angefügt:

„6.8.4.4.

Ein Luftfracht oder Luftpost beförderndes Unternehmen, das über ein Netz mit mehreren Betriebsstandorten in Drittländern verfügt, kann eine einzige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle Betriebsstandorte dieses Netzes erhalten, sofern:

a)

die von diesem Netz erbrachten Luftsicherheitsdienste, einschließlich Transportdiensten zwischen den Standorten, Gegenstand desselben Sicherheitsprogramms oder standardisierte Sicherheitsprogramme sind und

b)

für die Umsetzung des/der Sicherheitsprogramms/-programme ein einziges internes Sicherheitsqualitätssicherungsprogramm angewendet wird, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist, und

c)

vor der Benennung des Netzes als reglementierter Beauftragter der EU-Luftsicherheit folgende Betriebsstandorte des Unternehmens einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden:

i)

die Standorte, von denen aus direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 befördert wird, und

ii)

mindestens zwei oder 20 % der Standorte des Netzes, je nachdem, welche Zahl höher ist, von denen aus Fracht oder Post zu den unter Punkt i. genannten Standorten befördert werden, und

iii)

alle Standorte in Drittländern nach Anlage 6-I des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission.

Um die Benennung als validierter reglementierter Beauftragter der EU-Luftsicherheit für alle Betriebsstandorte des Netzes, die bis 30. Juni 2018 noch nicht validiert wurden, aufrechtzuerhalten, werden jedes Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere oder 20 % — je nachdem, welche Zahl höher ist — der Standorte, von denen aus Fracht oder Post zu den unter Buchstabe c Ziffer i genannten Betriebsstandorten befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen, bis alle Standorte validiert wurden.

Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit stellt einen Prüfplan auf, in dem die Reihenfolge der pro Jahr jeweils zu validierenden und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Standorte festgelegt ist. Der Plan wird unabhängig von dem das Netz betreibenden Unternehmen aufgestellt und kann von diesem nicht geändert werden. Der Plan wird Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage die Benennung des Netzes als validierter reglementierter EU-Beauftragter in einem Drittland erfolgt.

Ein Betriebsstandort des Netzes, der einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, gilt als validierter reglementierter EU-Beauftragter der Luftsicherheit im Sinne von Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a.

6.8.4.5.

Wird im Rahmen der EU-Validierung der Luftsicherheit eines Standortes nach Nummer 6.8.4.4 Buchstabe c Ziffer ii festgestellt, dass der Standort die in der Prüfliste in Anlage 6-C2 aufgeführten Ziele nicht erfüllt, sind dessen Fracht- und Postsendungen an einem gemäß Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a validierten Standort zu kontrollieren, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigt, dass die in der Prüfliste aufgeführten Ziele erfüllt werden.

6.8.4.6.

Die Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 gelten bis zum 30. Juni 2018.“

6.

Anlage 6-B wird wie folgt geändert:

a)

Vor dem Abschnitt „Einführung“ wird folgender Absatz eingefügt:

„Falls Sie über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (so genannte Zertifikate ‚AEO F‘ und ‚AEO S‘) verfügen und die Betriebsstätte, für die Sie den Status des bekannten Versenders beantragen, erfolgreich von den Zollbehörden zu einem Zeitpunkt überprüft wurde, der nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Status eines bekannten Versenders liegen darf, müssen Sie Teil 1 über die Organisation und Zuständigkeiten sowie die Verpflichtungserklärung der ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ gemäß Anlage 6-C ausfüllen und von einem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens unterzeichnen lassen.“

b)

Der Abschnitt „Organisation und Zuständigkeiten“ erhält folgende Fassung:

„Organisation und Zuständigkeiten

Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer falls zutreffend, die Nummer des AEO-Zertifikats und das Datum der letzten Überprüfung dieser Betriebsstätte durch die Zollbehörden, falls zutreffend), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben.“

7.

Anlage 6-C Teil 1 erhält folgende Fassung:

„Teil 1: Organisation und Zuständigkeiten

1.1.

Datum der Validierung (*)

TT/MM/JJJJ

 

1.2.

Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige Kennung (UNI), falls zutreffend.

TT/MM/JJJJ

 

UNI

 

1.3.

Name des zu validierenden Unternehmens (*)

Name

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend)

1.4.

Angaben zum AEOF- oder AEOS-Zertifikat, falls zutreffend.

Nummer des AEO-Zertifikats

 

Datum der letzten Überprüfung der Betriebsstätte durch die Zollbehörden

 

1.5.

Adresse der zu validierenden Betriebsstätte (*)

Nummer/Einheit/Gebäude

 

Straße

 

Stadt

 

Postleitzahl

 

Land

 

1.6.

Hauptadresse des Unternehmens (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte, sofern in demselben Land gelegen)

Nummer/Einheit/Gebäude

 

Straße

 

Stadt

 

Postleitzahl

 

Land

 

1.7.

Art des Unternehmens — Arten von Fracht, die abgefertigt werden

1.8.

Ist der Antragsteller verantwortlich für

a)

Produktion

b)

Verpackung

c)

Lagerung

d)

Versand

e)

Sonstiges (bitte angeben)

 

1.9.

Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte

 

1.10.

Name und Funktion der für Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person (*)

Name

 

Funktion

 

1.11.

Telefonnummer

Tel.:

 

1.12.

E-Mail-Adresse (*)

E-Mail:“

 

8.

Anlage 6-E Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sei denn, der Dritte

a)

verfügt über eine Transporteursvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten, dem bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, der für die Beförderung zuständig ist [oben genannter Name] oder

b)

wurde von der zuständigen Behörde zugelassen oder zertifiziert oder

c)

verfügt über eine Transporteursvereinbarung mit dem unterzeichneten Transporteur, in der festgelegt ist, dass der Dritte die Beförderung nicht als Unterauftrag weiter vergibt und die in dieser Erklärung aufgeführten Sicherheitsverfahren einhält. Der unterzeichnete Transporteur trägt die volle Verantwortung für die Beförderung im Namen des reglementierten Beauftragten, bekannten Versenders oder geschäftlichen Versenders und“

9.

Anlage 6-F erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 6-F

FRACHT UND POST

6-Fi

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND

6-Fii

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST, SIND IN EINEM GESONDERTEN BESCHLUSS DER KOMMISSION AUFGEFÜHRT.

6- Fiii

VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ANDEREN LÄNDERN UND GEBIETEN, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ALS DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND“

10.

Kapitel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8.0.4 erhält folgende Fassung:

„8.0.4.

Die Liste der in den Lieferungen von Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände werden gemäß Nummer 1.6 behandelt.“

b)

Nummer 8.1.4 erhält ab 1. März 2015 folgende Fassung:

„8.1.4.   Benennung bekannter Lieferanten

8.1.4.1.   Ein Unternehmen (‚der Lieferant‘), das für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist und Bordvorräte liefert, allerdings nicht unmittelbar in Luftfahrzeuge, wird von dem Betreiber oder Unternehmen, den bzw. das es beliefert (‚die benennende Stelle‘), als bekannter Lieferant benannt. Dies gilt nicht für reglementierte Lieferanten.

8.1.4.2.   Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant der benennenden Stelle Folgendes vorlegen:

a)

die ‚Verpflichtungserklärung — Bekannter Lieferant von Bordvorräten‘ gemäß Anlage 8-B. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet; und

b)

das Sicherheitsprogramm in Bezug auf die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen.

8.1.4.3.   Für die Benennung eines bekannten Lieferanten muss in allen Fällen Folgendes validiert werden:

a)

die Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms in Bezug auf Nummer 8.1.5 und

b)

die mangelfreie Umsetzung des Sicherheitsprogramms.

Haben die zuständige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.

8.1.4.4.   Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen der benennende Stelle von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden.

Die Validierungen müssen aufgezeichnet werden und — sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist — vor der Benennung stattfinden und im Anschluss daran alle zwei Jahre wiederholt werden.

Wird die Validierung nicht im Namen der benennenden Stelle durchgeführt, müssen ihr die entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

8.1.4.5.   Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder

a)

eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder

b)

ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Empfangnahme von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten, die Folgendes umfassen:

eine Überprüfung, dass die Person, die die Lieferungen im Namen des bekannten Lieferanten überbringt, ordnungsgemäß geschult wurde, und

eine Überprüfung, dass die Lieferungen ordnungsgemäß gesichert sind, und

eine Kontrolle der Lieferungen, die identisch ist mit der Kontrolle von Lieferungen eines unbekannten Lieferanten.

Diese Überprüfungen dürfen nicht vorhersehbar sein und müssen entweder einmal alle drei Monate erfolgen oder 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle betreffen.

Auf Option b darf nur zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung von einer Person ausgeführt wird, die im Namen der benennenden Stelle tätig ist.

8.1.4.6.   Die Methoden und Verfahren, die während und nach der Benennung einzuhalten sind, werden im Sicherheitsprogramm der benennenden Stelle festgelegt.

8.1.4.7.   Die benennende Stelle bewahrt Folgendes auf:

a)

die Liste aller von ihr benannten bekannten Lieferanten, mit Angabe des Datums des Erlöschens ihrer Benennung,

b)

die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und sämtliche Berichte über dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Erlöschen der Benennung.

Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt.“

11.

Kapitel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9.0.4 erhält folgende Fassung:

„9.0.4.

Die Liste der in Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände werden gemäß Nummer 1.6 behandelt.“

b)

Nummer 9.1.3 erhält ab 1. März 2015 folgende Fassung:

„9.1.3.   Benennung bekannter Lieferanten

9.1.3.1.   Der Flughafenbetreiber benennt als bekannte Lieferanten Stellen, die Flughafenlieferungen durchführen und für die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen zuständig sind (‚der Lieferant‘).

9.1.3.2.   Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:

a)

die ‚Verpflichtungserklärung — Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen‘ gemäß Anlage 9-A. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet; und

b)

das Sicherheitsprogramm in Bezug auf die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen.

9.1.3.3.   Für die Benennung eines bekannten Lieferanten muss in allen Fällen Folgendes validiert werden:

a)

die Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms in Bezug auf Nummer 9.1.4 und

b)

die mangelfreie Umsetzung des Sicherheitsprogramms.

Haben die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.

9.1.3.4.   Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierungen des Sicherheitsprogramms und seiner Umsetzung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer im Bereich Luftsicherheit oder im Namen des Flughafenbetreibers von einer Person, die hierzu ernannt und entsprechend geschult wurde, ausgeführt werden.

Die Validierungen müssen aufgezeichnet werden und — sofern in dieser Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist — vor der Benennung stattfinden und im Anschluss daran alle zwei Jahre wiederholt werden.

Wird die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers durchgeführt, müssen ihm die entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

9.1.3.5.   Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, durch die bestätigt werden soll, dass keine Mängel vorliegen, umfasst entweder

a)

eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder

b)

ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Verbringung von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten in den Sicherheitsbereich, die Folgendes umfassen:

eine Überprüfung, dass die Person, die die Lieferungen im Namen des bekannten Lieferanten überbringt, ordnungsgemäß geschult wurde, und

eine Überprüfung, dass die Lieferungen ordnungsgemäß gesichert sind, und

eine Kontrolle der Lieferungen, die identisch ist mit der Kontrolle von Lieferungen eines unbekannten Lieferanten.

Diese Überprüfungen dürfen nicht vorhersehbar sein und müssen entweder einmal alle drei Monate erfolgen oder 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber betreffen.

Auf Option b) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung von einer Person ausgeführt wird, die im Namen des Flughafenbetreibers tätig ist.

9.1.3.6.   Die Methoden und Verfahren, die während und nach der Benennung einzuhalten sind, werden im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festgelegt.

9.1.3.7.   Der Flughafenbetreiber bewahrt Folgendes auf:

a)

die Liste aller von ihm benannten bekannten Lieferanten, mit Angabe des Datums des Erlöschens ihrer Benennung,

b)

die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und sämtliche Berichte über dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Erlöschen der Benennung.

Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt.“

12.

Kapitel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.4.2 „Standards für EDS“ erhält folgende Fassung:

„12.4.2.   Standards für EDS

12.4.2.1.   Alle vor dem 1. September 2014 installierten EDS müssen mindestens dem Standard 2 entsprechen.

12.4.2.2.   Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2020.

12.4.2.3.   Die zuständige Behörde kann für EDS nach Standard 2, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, den weiteren Betrieb längstens bis 1. September 2022 genehmigen.

12.4.2.4.   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2020 hinaus erteilt.

12.4.2.5.   Alle ab dem 1. September 2014 installierten EDS müssen dem Standard 3 entsprechen.

12.4.2.6.   Alle EDS müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2020 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.3 Anwendung findet.“

b)

Die Liste der Anlagen nach Nummer 12.11 erhält folgende Fassung:

„ANLAGE 12-A

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an WTMD sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-B

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an EDS sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-C

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-D

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-E

Detaillierte Bestimmungen zu den Verfahren zur Zulassung von Sprengstoffspürhunden sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-F

Detaillierte Bestimmungen zu den Testbereichen und Testbedingungen für Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-G

Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an Qualitätskontrollen für Sprengstoffspürhunde sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-H

Detaillierte Bestimmungen zu ‚Frei laufende Sprengstoffspürhunde — Standards für die Einsatzmethodik‘ sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-I

Detaillierte Bestimmungen zu ‚Sprengstoffgeruchsdetektion durch Sprengstoffspürhunde an abgesetztem Ort — Standards für die Einsatzmethodik‘ sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-J

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Metalldetektoren sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-K

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 12-L

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“



21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 688/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

113,4

TR

83,5

ZZ

98,5

0707 00 05

MK

50,7

TR

90,3

ZZ

70,5

0709 93 10

TR

107,9

ZZ

107,9

0805 50 10

AR

100,3

TR

141,7

ZA

140,7

ZZ

127,6

0808 10 80

AR

125,1

BR

105,7

CA

102,6

CL

92,4

CN

130,3

NZ

133,9

US

223,4

ZA

126,2

ZZ

130,0

0809 10 00

TR

250,6

ZZ

250,6

0809 29 00

TR

338,2

ZZ

338,2

0809 30

MK

87,8

ZZ

87,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/49


RICHTLINIE 2014/79/EU DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf TCEP, TCPP und TDCP

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) mit der CAS-Nr. 115-96-8 ist ein Phosphorsäureester und dient in Polymeren als Weichmacher mit flammhemmenden Eigenschaften. Die wichtigsten Wirtschaftszweige, in denen TCEP eingesetzt wird, sind das Baugewerbe, die Möbel- und die Textilindustrie. TCEP ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2) als karzinogen der Kategorie 2 und als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft.

(2)

Die Richtlinie 2009/48/EG enthält allgemeine Vorschriften für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden. Solche Stoffe dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind für Kinder nicht zugänglich, dies wurde durch einen Beschluss der Kommission gestattet, oder sie sind nicht in Einzelkonzentrationen enthalten, die höchstens so hoch sind wie die einschlägigen Konzentrationen, die für die Einstufung von diesen Stoff enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt sind. Da keine besonderen Anforderungen bestehen, darf TCEP somit in Spielzeug in Konzentrationen enthalten sein, die höchstens so hoch sind wie die einschlägige Konzentration, die für die Einstufung von diesen Stoff enthaltenden Gemischen als CMR festgelegt ist, und zwar 0,5 % ab 20. Juli 2013 und 0,3 % ab 1. Juni 2015.

(3)

2009 wurde TCEP nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (3) umfassend evaluiert. Dem abschließenden Risikobewertungsbericht („European Union Risk assessment on TCEP“) war zu entnehmen, dass TCEP leicht migriert, auf Niere, Leber und Gehirn toxisch wirkt, wenn es verschluckt wird, und dadurch Gesundheitsschäden und möglicherweise Krebs verursacht.

(4)

Zudem geht daraus hervor, dass es seit 2001 in der EU keine TCEP-Produktion mehr gibt. Auch ist der Einsatz von TCEP in der EU zurückgegangen, weil es zunehmend durch andere Flammschutzmittel ersetzt wird. Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass Spielzeug TCEP enthält, da das meiste auf dem EU-Markt erhältliche Spielzeug eingeführt und damit außerhalb der EU hergestellt wird.

(5)

Um die Auswirkungen von TCEP in Spielzeug auf die Gesundheit bewerten und beurteilen zu können, ob die allgemeinen TCEP-Grenzwerte der Richtlinie 2009/48/EG angemessen sind, hat die Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) um eine Stellungnahme ersucht. Der SCHER weist in seiner Stellungnahme „Opinion on tris(2-chloroethyl)phosphate (TCEP) in toys“ vom 22. März 2012 darauf hin, dass gesundheitliche Effekte (insbesondere auf die Nieren) nach einer wiederholten Exposition gegenüber 12 mg TCEP/kg Körpergewicht pro Tag zu beobachten waren. Er weist auch darauf hin, dass von dem TCEP-Gehalt, den die dänische Umweltschutzagentur EPA in Spielzeug gefunden hat (0,5 bis 0,6 %) bereits ohne Berücksichtigung anderer Expositionen ein Risiko für Kinder ausgeht (vgl. EPA: „Survey and risk assessment of perfume and flavours in toys and childcare articles. Survey of chemical substances in consumer products“). Betrachtet man andere Expositionsquellen als Spielzeug (wie Luft oder Staub), so kommt der SCHER zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Exposition durch Spielzeug nicht als unbedenklich gelten kann, und empfiehlt, den Grenzwert für TCEP in Spielzeug an der Nachweisgrenze einer hinreichend empfindlichen Analysemethode festzulegen.

(6)

Angesichts dessen erscheinen die allgemeinen Grenzwerte von 0,5 % und 0,3 % der Richtlinie 2009/48/EG als nicht ausreichend für den Schutz der Gesundheit von Kindern. Aufgrund einer Konsultation der Interessenträger wurde die „Nachweisgrenze einer hinreichend empfindlichen Analysemethode“ für TCEP auf 5 mg/kg festgelegt. Da dieser Grenzwert auf eine Nachweisgrenze bezogen ist, geht er nicht auf einen toxikologischen Ansatz zurück.

(7)

Der SCHER hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 2012 außer TCEP auch dessen halogenierte Substitute bewertet, insbesondere Tris[2-chlor-1-(chlormethyl)ethyl]phosphat (TDCP) mit der CAS-Nr. 13674-87-8 und Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat (TCPP) mit der CAS-Nr. 13674-84-5. Diese Alternativen wurden 2008 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ebenfalls bewertet.

(8)

Das Ergebnis, zu dem der SCHER in seiner Stellungnahme kommt, deckt sich mit den Risikobewertungen der Substitute, wonach zu Struktur, physikalisch-chemischen Eigenschaften, Toxikokinetik und mutagenem Profil von TCEP, TDCP und TCPP ausreichend Informationen vorliegen, um einen qualitativen Analogieschluss („Read-across“) zu stützen, der bei TCPP auf mögliche Bedenken aufgrund von Karzinogenität durch einen nicht-genotoxischen Mechanismus hindeutet. Der Analogieschluss bedeutet laut SCHER, dass die Überlegungen zu TCEP ebenso auf dessen halogenierte Ersatzstoffe übertragen werden können, falls sie bei der Spielzeugherstellung verwendet werden.

(9)

TDCP ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Für TCPP hat der SCHER potenzielle Bedenken hinsichtlich der Karzinogenität festgestellt, obwohl es nicht eingestuft ist. Im Einklang mit den Erwägungen zu TCEP und der Stellungnahme des SCHER sollten die Grenzwerte für TDCP und TCPP daher ebenfalls auf 5 mg/kg festgelegt werden.

(10)

Damit die Gesundheit von Kindern besser geschützt ist, können nach der Richtlinie 2009/48/EG gegebenenfalls spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festgelegt werden, das zur Verwendung durch Kinder unter drei Jahren bestimmt ist, bzw. das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden.

(11)

Die Richtlinie 2009/48/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG erhält folgende Fassung:

„Anlage C

Gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegte spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Stoff

CAS-Nr.

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

TCPP

13674-84-5

5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens 21. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.


21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/52


RICHTLINIE 2014/80/EU DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die erste Überprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG hat gezeigt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, die es rechtfertigen würden, in Anhang I der genannten Richtlinie neue Grundwasserqualitätsnormen für Schadstoffe festzulegen, dass aber Anhang II gemäß Artikel 8 der Richtlinie an den an den technischen Fortschritt angepasst werden muss.

(2)

Es sind gemeinsame Grundregeln für die Bestimmung der Hintergrundwerte anzuwenden, um die Vergleichbarkeit von Schwellenwerten zu verbessern.

(3)

Stickstoff und Phosphor in Grundwasserkörpern können ein erhebliches Eutrophierungsrisiko für verbundene Oberflächengewässer und unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme darstellen. Neben Nitraten, die bereits in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG aufgeführt sind, und Ammonium, das in Anhang II der Richtlinie aufgelistet ist, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Schwellenwerten auch Nitrite, die zum Gesamtstickstoffgehalt beitragen, und Gesamtphosphor — entweder als solcher oder in Form von Phosphaten — berücksichtigen.

(4)

Es sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, neue Informationen über andere potenzielle Risikostoffe einzuholen und zu berücksichtigen. Deshalb sollte im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Schadstoffüberwachungsliste erstellt werden, um mehr Überwachungsdaten zu Stoffen, die ein Risiko bzw. ein potenzielles Risiko für Grundwasserkörper darstellen, erfassen und auf diese Weise Stoffe, einschließlich neu auftretender Schadstoffe, für die Grundwasserqualitätsnormen oder -schwellenwerte festgelegt werden sollten, leichter ermitteln zu können.

(5)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den Schadstoffen und Indikatoren, für die Schwellenwerte festgesetzt wurden, insbesondere Angaben zu den Methoden für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern, haben sich bei den ersten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete als unzureichend erwiesen, weshalb die Ergebnisse nicht angemessen ausgewertet und verglichen werden konnten. Die Vorschriften für die Angabenübermittlung sollten im Interesse der Transparenz dieser Beurteilung präzisiert und ergänzt werden. Die übermittelten Angaben würden auch den Vergleich der Ergebnisse der Beurteilung des chemischen Zustands zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und eine etwaige künftige Harmonisierung der Methoden für die Festlegung von Schwellenwerten für Grundwasserkörper fördern.

(6)

Die Richtlinie 2006/118/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/118/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

(2)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3)

Treten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegebenheiten erhöhte Hintergrundwerte von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren auf, so werden diese Hintergrundwerte im jeweiligen Grundwasserkörper bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Die Hintergrundwerte sollten nach den folgenden Grundregeln festgelegt werden:

a)

Die Festlegung von Hintergrundwerten sollte auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG und der Ergebnisse der Grundwasserüberwachung gemäß Anhang V der Richtlinie basieren. Die Überwachungsstrategie und die Datenauswertung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Fließbedingungen und der chemische Zustand des Grundwassers horizontal und vertikal unterscheiden.

b)

Liegen nur begrenzt Daten über die Überwachung von Grundwasserkörpern vor, sollten mehr Daten erhoben und, bis diese vorliegen, sollten die Hintergrundwerte auf der Grundlage dieser begrenzten Überwachungsdaten bestimmt werden, gegebenenfalls nach einem vereinfachten Verfahren anhand von Teilproben, für die Indikatoren keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse sollten, soweit vorhanden, ebenfalls berücksichtigt werden.

c)

Soweit die vorliegenden Daten über die Grundwasserüberwachung unzureichend und die Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse unzulänglich sind, sollten mehr Daten und Informationen erhoben werden und, bis diese vorliegen, sollten Hintergrundwerte geschätzt werden, gegebenenfalls auf Basis statistischer Bezugswerte für dieselbe Art von Aquiferen in anderen Gebieten, für die ausreichend Überwachungsdaten vorliegen.“

2.

Teil B Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

„Nitrite

(Gesamt)-Phosphor/Phosphate (1)

(1)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, Schwellenwerte entweder für Gesamtphosphor oder für Phosphate festzulegen.“"

3.

Teil C erhält folgende Fassung:

„Teil C

Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden

Die Mitgliedstaaten beschreiben in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewendet wurde.

Insbesondere machen die Mitgliedstaaten folgende Angaben:

a)

Angaben zu den einzelnen als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die u. a. Folgendes umfassen:

i)

die Größe der Wasserkörper;

ii)

die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zur Einstufung als gefährdete Grundwasserkörper beitragen;

iii)

die Umweltqualitätsziele, auf die sich die Einstufung bezieht, einschließlich der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungszwecke oder Funktionen des Grundwasserkörpers, sowie das Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;

iv)

im Falle natürlich vorkommender Stoffe: die entsprechenden natürlichen Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern;

v)

Angaben zu den Überschreitungen, soweit Schwellenwerte überschritten werden;

b)

Angaben zu den Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten;

c)

Angaben zum Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und

i)

den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe;

ii)

den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;

iii)

den Umweltqualitätszielen und anderen Gewässerschutznormen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene bestehen;

iv)

etwaigen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe;

d)

Angaben zu der Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach den Grundregeln in Teil A Nummer 3;

e)

eine Begründung für den Fall, dass keine Schwellenwerte für einen Schadstoff oder Indikator gemäß Teil B bestimmt wurden;

f)

Schlüsselangaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der Ebene, der Methode und des Aggregationszeitraums für die Überwachungsergebnisse, der Definition des akzeptablen Ausmaßes einer Überschreitung sowie der Methode für seine Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Anhang III Nummer 3.

Werden die Angaben gemäß den Buchstaben a bis f nicht in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einbezogen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in den Plänen selbst begründen.“



GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/56


VERFAHRENSORDNUNG DES AUFSICHTSGREMIUMS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

DAS AUFSICHTSGREMIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 12,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 13d —

HAT FOLGENDE VERFAHRENSORDNUNG ERLASSEN:

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Diese Verfahrensordnung ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in dieser Verfahrensordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben.

KAPITEL I

AUFSICHTSGREMIUM

Artikel 2

Sitzungen des Aufsichtsgremiums

2.1.   Das Aufsichtsgremium bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Vorsitzenden. Grundsätzlich trifft sich das Aufsichtsgremium regelmäßig nach Maßgabe eines Terminplans, den es rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs festlegt.

2.2.   Der Vorsitzende beruft eine Sitzung des Aufsichtsgremiums ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsgremiums darum ersuchen.

2.3.   Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen des Aufsichtsgremiums einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. In einem solchen Fall wird dies in einem Begleitschreiben zur jeweiligen Einberufung angegeben.

2.4.   Auf Ersuchen des Vorsitzenden können die Aussprachen des Aufsichtsgremiums auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsgremiums

3.1.   Sofern in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsgremiums seinen Mitgliedern und, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die nationale Zentralbank handelt, einem Vertreter der nationalen Zentralbank vorbehalten.

3.2.   Jeder Vertreter der nationalen zuständigen Behörde kann in der Regel von einer Person begleitet werden. Handelt es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die nationale Zentralbank, findet dieser Absatz auf den stimmberechtigten Vertreter Anwendung. Dieser Absatz gilt auch im Fall der Teilnahme eines Stellvertreters nach Artikel 3.3.

3.3.   Bei Verhinderung eines Vertreters einer nationalen zuständigen Behörde oder — wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die nationale Zentralbank handelt — eines Vertreters der nationalen Zentralbank, kann dieser schriftlich einen Stellvertreter zur Teilnahme und, falls zutreffend, zur Ausübung seines Stimmrechts benennen, sofern er in der entsprechenden schriftlichen Mitteilung nichts anderes angibt. Die schriftliche Mitteilung muss dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden.

3.4.   Bei Abwesenheit sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt in erster Linie das Mitglied des Aufsichtsgremiums, das dem Aufsichtsgremium am längsten angehört, und, im Fall von zwei oder mehr Mitgliedern mit derselben Mitgliedszeit, das älteste Mitglied den Vorsitz des Aufsichtsgremiums.

3.5.   Auf Einladung des Vorsitzenden kann ein Vertreter der Europäischen Kommission und/oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende lädt die Vertreter der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsgremiums eine solche Einladung beantragen. Das Aufsichtsgremium kann unter denselben Voraussetzungen auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Organisation der Sitzungen des Aufsichtsgremiums

4.1.   Das Aufsichtsgremium genehmigt die Tagesordnung einer jeden Sitzung. Dazu erstellt der Vorsitzende eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zusammen mit den zugehörigen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet wird, wobei Notfälle, in denen der Vorsitzende den Umständen entsprechend verfährt, ausgenommen sind. Das Aufsichtsgremium kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Aufsichtsgremiums beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Punkt wird auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsgremiums von der vorläufigen Tagesordnung abgesetzt, wenn die zugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums nicht rechtzeitig zugegangen sind; diese Regelung gilt nicht in Notfällen.

4.2.   Das Sitzungsprotokoll des Aufsichtsgremiums wird dessen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung übermittelt (oder im Voraus im schriftlichen Verfahren, wenn erforderlich) und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Artikel 5

Zugang zu Informationen

Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsgremiums haben regelmäßig Zugang zu aktuellen Informationen über Institute, die als bedeutend im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten. Die den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zur Verfügung gestellten Informationen sollten wesentliche Angaben umfassen, die ein fundiertes Verständnis dieser Institute ermöglichen. Das Aufsichtsgremium kann für den internen Gebrauch Vorlagen für einen diesem Zweck dienenden Informationsaustausch erlassen.

Artikel 6

Abstimmungsverfahren

6.1.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Vertreter der Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaats gemeinsam als ein Mitglied.

6.2.   Soweit die nationale zuständige Behörde nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mitteilt, üben der Vertreter der nationalen zuständigen Behörde oder dessen Stellvertreter nach Artikel 3.3 das Stimmrecht aus.

6.3.   Das Aufsichtsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist das Aufsichtsgremium nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums ohne Erreichen der Mindestteilnahmequote abstimmen können.

6.4.   Die Stimmabgabe im Aufsichtsgremium erfolgt auf Aufforderung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet eine Abstimmung auch auf Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsgremiums ein.

6.5.   Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Aufsichtsgremium mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In den in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Fällen gilt die in Artikel 13c der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegte Regelung für das Abstimmungsverfahren.

6.6.   Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsgremiums kann der Vorsitzende eine geheime Abstimmung veranlassen.

6.7.   Die Abstimmung kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesem Fall wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen jedem Mitglied des Aufsichtsgremiums in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, und die betreffenden Aussprachen sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums festzuhalten. Gibt ein Mitglied des Aufsichtsgremiums im schriftlichen Verfahren seine Stimme nicht ausdrücklich ab, gilt dies als Zustimmung.

Artikel 7

Notfälle

7.1.   In Notfällen beruft der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende eine Sitzung des Aufsichtsgremiums so rechtzeitig ein, dass die notwendigen Beschlüsse, abweichend von Artikel 2.4 gegebenenfalls auch im Wege von Telefonkonferenzen, erlassen werden können. Bei der Einberufung einer solchen Sitzung weist der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende im Einberufungsschreiben darauf hin, dass abweichend von Artikel 6.3 im Falle des Nichterreichens der für die Beschlussfähigkeit zum Erlass von Notfallbeschlüssen erforderlichen Mindestteilnahmequote von 50 % die Sitzung geschlossen und unmittelbar im Anschluss daran eine außerordentliche Sitzung eröffnet wird, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

7.2.   Das Aufsichtsgremium kann weitere interne Regeln für den Erlass von Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen in Notfällen festlegen.

Artikel 8

Übertragung von Befugnissen

8.1.   Das Aufsichtsgremium kann den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen, insbesondere zur Vorbereitung von Beschlüssen, die kollektiv von den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen sind, und zur Umsetzung von endgültigen vom Aufsichtsgremium erlassenen Beschlüssen.

8.2.   Das Aufsichtsgremium kann auch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden beauftragen, i) den Wortlaut eines Beschlusses im Sinne von Artikel 8.1 endgültig anzunehmen, vorausgesetzt der wesentliche Inhalt eines solchen Beschlusses ist bereits in Beratungen festgelegt worden, und/oder ii) endgültige Beschlüsse zu erlassen, bei denen eine solche Übertragung begrenzte und eindeutig definierte Durchführungsbefugnisse umfasst, deren Ausübung einer strikten Prüfung im Lichte der vom Aufsichtsgremium festgelegten objektiven Kriterien unterliegt.

8.3.   Die Übertragung von Befugnissen nach Artikel 8.1 und die nach Artikel 8.2 erlassenen Beschlüsse werden im Sitzungsprotokoll des Aufsichtsgremiums festgehalten.

KAPITEL II

LENKUNGSAUSSCHUSS

Artikel 9

Der Lenkungsausschuss

Gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird hiermit der Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums eingerichtet.

Artikel 10

Auftrag

10.1.   Der Lenkungsausschuss unterstützt die Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums und ist für die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsgremiums verantwortlich.

10.2.   Der Lenkungsausschuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten im Interesse der Europäischen Union als Ganzes aus und arbeitet in völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammen.

Artikel 11

Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder

11.1.   Der Lenkungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Aufsichtsgremiums: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einem Vertreter der Europäischen Zentralbank (EZB) und fünf Vertretern der nationalen zuständigen Behörden.

11.2.   Den Vorsitz des Lenkungsausschusses nimmt der Vorsitzende oder — bei außergewöhnlicher Abwesenheit des Vorsitzenden — der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wahr.

11.3.   Das Aufsichtsgremium ernennt die Vertreter der nationalen zuständigen Behörden und gewährleistet dabei ein ausgewogenes Verhältnis sowie eine Rotation zwischen den nationalen zuständigen Behörden. Das Aufsichtsgremium führt ein Rotationssystem durch, in dessen Rahmen die nationalen zuständigen Behörden entsprechend einer Rangfolge, die auf den jeweiligen konsolidierten Gesamtbankvermögen in den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaaten beruht, in vier Gruppen eingeteilt werden. Jede Gruppe stellt mindestens ein Mitglied des Lenkungsausschusses. Das Aufsichtsgremium überprüft die Gruppeneinteilung jährlich oder immer dann, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt oder eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingeht. Die Rotation der Mitglieder innerhalb der einzelnen Gruppen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der teilnehmenden Mitgliedstaaten in deren Landessprache. Die Einteilung der nationalen zuständigen Behörden in Gruppen und die Zuweisung der Sitze im Lenkungsausschuss an die jeweiligen Gruppen ist im Anhang festgelegt.

11.4.   Die Amtszeit der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden als Mitglieder des Lenkungsausschusses beträgt ein Jahr.

11.5.   Der Präsident der EZB ernennt den Vertreter der EZB im Lenkungsausschuss aus den vier Vertretern der EZB im Aufsichtsgremium und bestimmt die jeweilige Amtszeit.

11.6.   Das Verzeichnis der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 12

Sitzungen des Lenkungsausschusses

12.1.   Die Sitzungstermine werden vom Lenkungsausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss auch in Form einer Telefonkonferenz zusammentreten, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände dagegen.

12.2.   Die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen des Lenkungsausschusses wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung vom Lenkungsausschuss beschlossen. Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses kann dem Vorsitzenden Angelegenheiten und Unterlagen zur Erörterung durch den Lenkungsausschuss vorschlagen.

12.3.   Die Tagesordnung einer Sitzung des Lenkungsausschusses wird vor der Sitzung allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zugänglich gemacht. Die Protokolle der Lenkungsausschusssitzungen werden allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vor der nächsten Aufsichtsgremiumssitzung zugänglich gemacht.

12.4.   Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss beschließen, ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsgremiums zur Teilnahme an einer gesamten Sitzung des Lenkungsausschusses oder an einzelnen Teilen einer Sitzung einzuladen. Bei Erörterung spezifischer Fragen, die ein konkretes Kreditinstitut betreffen, wird der Vertreter der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats eingeladen, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2014.

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Danièle NOUY


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


ANHANG

ROTATIONSSYSTEM

Für die Zwecke von Artikel 11.3 findet das nachstehende Rotationssystem auf der Grundlage der Daten zum Stichtag 31. Dezember 2012 Anwendung:

Gruppe

Mitgliedstaat

Anzahl der Sitze im Lenkungsausschuss

1

DE

1

FR

2

ES

1

IT

NL

3

BE

2

IE

EL

LU

AT

PT

FI

4

EE

1

CY

LV

MT

SI

SK


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/61


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES

vom 1. April 2014

zur Änderung des Kapitels 6 (Druckgeräte) und des Kapitels 16 (Bauprodukte) sowie zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(2014/379/EU)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (1) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.

(2)

Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 6 (Druckgeräte) geändert werden.

(3)

Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Bauprodukte (2) angenommen (im Folgenden „Bauprodukteverordnung“).

(4)

Die Bauproduktegesetzgebung der Schweiz (eidgenössische Gesetze und Verordnungen über Bauprodukte) wird derzeit geändert; hingegen ist die schweizerische Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (3), mit der die einschlägigen Rahmenbedingungen für die Akkreditierung und die Bezeichnung schweizerischer Zulassungsstellen festgelegt werden, bereits in Kraft.

(5)

Anhang 1 Kapitel 16 (Bauprodukte) sollte geändert werden, zum einen, um der Annahme der Bauprodukteverordnung durch die Europäische Union Rechnung zu tragen, zum anderen, um es den Vertragsparteien bis zur Verabschiedung gleichwertiger schweizerischer Rechtsvorschriften zu ermöglichen, in der Übergangszeit Konformitätsbewertungsergebnisse gegenseitig anzuerkennen, die die Übereinstimmung mit der Bauprodukteverordnung belegen; sobald die mit der Bauprodukteverordnung gleichwertige schweizerische Gesetzgebung verabschiedet ist, werden die Vertragsparteien diese Änderung durch eine Änderung ersetzen, die der Verabschiedung sowohl der Bauprodukteverordnung als auch der gleichwertigen schweizerischen Gesetzgebung Rechnung trägt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Beschluss die Kontinuität der Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen in diesem Übergangszeitraum sicherstellen soll und dass die Anwendung der Grundsätze des Artikels 1 des Abkommens davon unberührt bleibt.

(6)

Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss die Anhänge dieses Abkommens auf Vorschlag einer Vertragspartei ändern kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Anhang 1 Kapitel 6 (Druckgeräte) des Abkommens wird geändert nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses.

2.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erkennt die Konformitätsbewertungsergebnisse der von der EU anerkannten Konformitätsbewertungsstellen an, die die Konformität nach der Bauprodukteverordnung bewerten. Bis zur Änderung des Kapitels 16 aufgrund der Verabschiedung gleichwertiger schweizerischer Rechtsvorschriften erkennt die Europäische Union die Konformitätsbewertungsergebnisse der von der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstellen an, die die Konformität nach der Bauprodukteverordnung bewerten.

Anhang 1 Kapitel 16 (Bauprodukte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage B dieses Beschlusses geändert und gilt während der Übergangszeit bis zur betreffenden Änderung.

3.

Anhang 1 des Abkommens wird nach Massgabe der Bestimmungen in Anlage C dieses Beschlusses geändert.

4.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern der Vertragsparteien im Ausschuss unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Christophe PERRITAZ

Unterzeichnet in Bern am 1. April 2014

Für die Europäische Union

Fernando PERREAU DE PINNINCK

Unterzeichnet in Brüssel am 1. April 2014.


(1)  Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

(3)  Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 1. Juni 2012 (AS 2012 2887).


ANLAGE A

In Anhang 1 „Produktbereiche“ wird Kapitel 6 „Druckgeräte“ gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„KAPITEL 6

DRUCKGERÄTE

ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

 

2.

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

 

3.

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), im Folgenden ‚Richtlinie 2010/35/EU‘

 

4.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

Schweiz

100.

Bundesgesetz über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG) (AS 2010 2573)

 

101.

Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) vom 19. Mai 2010 (AS 2010 2583), zuletzt geändert am 15. Juni 2012 (AS 2012 3631)

 

102.

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) vom 20. November 2002 (AS 2003 107), zuletzt geändert am 19. Mai 2010(AS 2010 2583)

 

103.

Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) vom 20. November 2002 (AS 2003 38), zuletzt geändert am 19. Mai 2010 (AS 2010 2583)

 

104.

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschließungen (Gefahrgutumschließungsverordnung, GGUV) vom 31. Oktober 2012(AS 2012 6607)

 

105.

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (SDR) vom 29. November 2002 (AS 2002 4212), zuletzt geändert am 31. Oktober 2012(AS 2012 6535 und 6537)

 

106.

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) vom 31. Oktober 2012 (AS 2012 6541)

ABSCHNITT II

Konformitätsbewertungsstellen

Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT III

Benennende Behörden

Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT IV

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze in Anhang 2 dieses Abkommens, ferner die Bewertungskriterien in Anhang III der Richtlinie 2009/105/EG, in den Anhängen IV beziehungsweise V der Richtlinie 97/23/EG oder in Kapitel 4 der Richtlinie 2010/35/EU.

ABSCHNITT V

Zusätzliche Bestimmungen

1.   Einfache Druckbehälter und Druckgeräte

Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder, falls sie nicht präsent sind, die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindestens zehn Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum an, im Gebiet einer der Vertragsparteien zur Verfügung halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Behörden der anderen Vertragspartei auf Antrag alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

2.   Ortsbewegliche Druckgeräte

1.   Marktzugang

1.

Nach der Richtlinie 2010/35/EU beziehungsweise den einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften hat der Bevollmächtigte seinen Namen und seine Anschrift in der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Im Sinne dieser Verpflichtung bezeichnet der Ausdruck ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

2.

Nach der Richtlinie 2010/35/EU beziehungsweise den einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften hat der Einführer seinen Namen und seine Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, in der Konformitätsbescheinigung oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage anzugeben. Im Sinne dieser Verpflichtung bezeichnet der Ausdruck ‚Einführer‘ jede in der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die aus einem Drittstaat ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt der Europäischen Union oder der Schweiz in Verkehr bringt.

3.

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 genügt es, wenn entweder der Einführer oder der Bevollmächtigte angegeben wird.

2.   Informationsaustausch über technische Unterlagen und Zusammenarbeit bei Korrekturmaßnahmen

Wirtschaftsteilnehmer aus der Schweiz oder einem Mitgliedstaat müssen der zuständigen nationalen Behörde der Schweiz oder eines Mitgliedstaats neben einem begründeten Antrag alle Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit der Richtlinie 2010/35/EU oder den einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften erforderlich sind, in einer Sprache vorlegen, die von dieser Behörde ohne Weiteres verstanden wird, oder auf Englisch. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von dem ortsbeweglichen Druckgerät ausgehen, das sie in den Verkehr gebrachten haben.

3.   Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen die Marktüberwachungsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

a)

jeden Wirtschaftsakteur, von dem sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

b)

jeden Wirtschaftsakteur, an den sie ortsbewegliche Druckgeräte geliefert haben.

4.   Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden

Um eine effiziente Zusammenarbeit bei Tätigkeiten in Bezug auf in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ansässige Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, leisten die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz einander Amtshilfe in angemessenem Umfang, indem sie Informationen oder Unterlagen bereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen, sich an Untersuchungen beteiligen, die von der anderen Vertragspartei eingeleitet werden.

5.   Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, die eine Gefahr darstellen, auf nationaler Ebene

1.

Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Schweiz tätig geworden oder haben sie die begründete Annahme, dass ein ortsbewegliches Druckgerät im Sinne dieses Kapitels eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU beziehungsweise der einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften darstellt, und sind sie ferner der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, so unterrichten sie die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz nach Artikel 12 Absatz 4 dieses Abkommens unverzüglich

über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur verpflichtet haben;

über alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen des ortsbeweglichen Druckgeräts auf ihrem heimischen Markt zu untersagen oder zu beschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift.

2.

Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Identifizierung des nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräts, zu seiner Herkunft, zur Art der angeblichen Nichtkonformität und zu der von dem Gerät ausgehenden Gefahr; ferner sind die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,

dass das ortsbewegliche Druckgerät die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen oder hinsichtlich anderer öffentlicher Schutzinteressen im Sinne der Rechtsvorschriften des Abschnitts I nicht erfüllt oder

dass Unzulänglichkeiten in den Normen oder technischen Regelwerken, auf die in den Rechtsvorschriften des Abschnitts I verwiesen wird, festzustellen sind.

3.

Die Schweiz oder die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, teilen der Kommission und den anderen nationalen Behörden unverzüglich alle ihrerseits erlassenen Maßnahmen mit, ferner alle ihnen gegebenenfalls vorliegenden Zusatzinformationen bezüglich der Nichtkonformität des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts.

4.

Die Mitgliedstaaten und die Schweiz tragen dafür Sorge, dass unverzüglich geeignete Beschränkungen hinsichtlich des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts eingeführt werden, beispielsweise die Rücknahme der Geräte von ihrem Markt.

5.

Die Schweiz notifiziert der Europäischen Union über den mit Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss die Kontaktangaben ihrer Marktaufsichtsbehörde; dies gilt auch für alle diesbezüglichen Änderungen.

6.   Verfahren bei Schutzmaßnahmen

Sollte ein Mitgliedstaat oder die Schweiz mit einer notifizierten nationalen Maßnahme nicht einverstanden sein, so setzt er beziehungsweise sie die Europäische Kommission über seine beziehungsweise ihre Einwände in Kenntnis.

1.   Einwände gegen nationale Maßnahmen

Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens nach Punkt 5 Nummer 3 Einwände gegen eine Maßnahme der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats oder gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit den in Abschnitt I genannten Rechtsvorschriften unvereinbar ist, so konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten, die Schweiz und die betroffenen Wirtschaftsakteure; außerdem nimmt sie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor, um zu befinden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Lautet das Ergebnis, dass die nationale Maßnahme

gerechtfertigt ist, so tun alle Mitgliedstaaten und die Schweiz das Nötige, um das nichtkonforme ortsbewegliche Druckgerät von ihrem Markt zu nehmen, und unterrichten die Kommission entsprechend;

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.

2.   Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien

Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien, so wird die Angelegenheit an den Gemischten Ausschuss verwiesen; dieser entscheidet über ein angemessenes Vorgehen, was die Möglichkeit einschließt, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen.

Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme

gerechtfertigt ist, so tun die Vertragsparteien das Nötige, um das nichtkonforme ortsbewegliche Druckgerät von ihrem Markt zu nehmen;

ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz die Maßnahme zurück.

7.   Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Unbeschadet der Verfahren nach den Punkten 3 und 4 sehen die Mitgliedstaaten und die Schweiz davon ab, den freien Verkehr, die Marktbereitstellung und die Nutzung ortsbeweglicher Druckgeräte auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern, die die Anforderungen der Rechtsvorschriften in Abschnitt I erfüllen.“


ANLAGE B

In Anhang 1 „Produktbereiche“ wird Kapitel 16 „Bauprodukte“ gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„KAPITEL 16

BAUPRODUKTE

ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2

Europäische Union

1.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

 

 

Durchführungsbestimmungen:

 

2.

Beschluss 94/23/EG der Kommission vom 17. Januar 1994 über die gemeinsamen Verfahrensregeln für die europäischen technischen Zulassungen (ABl. L 17 vom 20.1.1994, S. 34).

 

2a)

Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte (ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25).

 

2b)

Entscheidung 95/204/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (ABl. L 129 vom 14.6.1995,S. 23).

 

3.

Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29).

 

4.

Entscheidung 96/577/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 44).

 

5.

Entscheidung 96/578/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Sanitäreinrichtungen (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 49).

 

6.

Entscheidung 96/579/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 52).

 

7.

Entscheidung 96/580/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 56).

 

8.

Entscheidung 96/581/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Geotextilien (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 59).

 

9.

Entscheidung 96/582/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend geklebte Glaskonstruktionen und Metallanker für Beton (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 62).

 

10.

Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A ’Kein Beitrag zum Brand’ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23).

 

11.

Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metalldübel zur Verwendung in Beton zur Befestigung von leichten Systemen (ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 41).

 

12.

Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 19).

 

13.

Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Injektionsdübel aus Metall zur Verwendung in Mauerwerk (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 24).

 

14.

Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Holzwerkstoffe (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 27).

 

15.

Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 31).

 

16.

Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33).

 

17.

Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9).

 

18.

Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) (ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14).

 

19.

Beschluss 97/571/EG der Kommission vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente (ABl. L 236 vom 27.8.1997, S. 7).

 

20.

Entscheidung 97/597/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (ABl. L 240 vom 2.9.1997, S. 4).

 

21.

Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Verbindungsmittel für Bauholz für tragende Holzbauteile (ABl. L 268 vom 1.10.1997, S. 36).

 

22.

Entscheidung 97/740/EG der Kommission vom 14. Oktober 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 42).

 

23.

Entscheidung 97/808/EG der Kommission vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge (ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 18).

 

24.

Entscheidung 98/143/EG der Kommission vom 3. Februar 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Systeme von mechanisch befestigten Dachabdichtungen (ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 58).

 

25.

Entscheidung 98/213/EG der Kommission vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 41).

 

26.

Entscheidung 98/214/EG der Kommission vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metallbauprodukte und Zubehörteile (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 46).

 

27.

Entscheidung 98/279/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmmaterialien und — mitunter — Beton (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 26).

 

28.

Entscheidung 98/436/EG der Kommission vom 22. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 30).

 

29.

Entscheidung 98/437/EG der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 39).

 

30.

Entscheidung 98/456/EG der Kommission vom 3. Juli 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze zum Nachspannen von vorgespannten Bauteilen (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 112).

 

31.

Entscheidung 98/457/EG der Kommission vom 3. Juli 1998 betreffend den in Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte genannten Single-Burning-Item-(SBI)Test (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 114).

 

32.

Entscheidung 98/598/EG der Kommission vom 9. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zuschläge (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 25).

 

33.

Entscheidung 98/599/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 30).

 

34.

Entscheidung 98/600/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen (Bausätze mit Glaselementen ausgenommen) (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 35).

 

35.

Entscheidung 98/601/EG der Kommission vom 13. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für den Straßenbau (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 41).

 

36.

Entscheidung 1999/89/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Fertigtreppen (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 34).

 

37.

Entscheidung 1999/90/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Dichtungsbahnen (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 38).

 

38.

Entscheidung 1999/91/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Wärmedämmprodukte (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 44).

 

39.

Entscheidung 1999/92/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend leichte Verbundbalken und -stützen auf Holzbasis (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 49).

 

40.

Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 51).

 

41.

Entscheidung 1999/94/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton (ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 55).

 

41a)

Entscheidung 1999/453/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidungen 96/579/EG und 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen beziehungsweise Bodenbeläge (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 50).

 

42.

Entscheidung 1999/454/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 52).

 

43.

Entscheidung 1999/455/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 56).

 

44.

Entscheidung 1999/469/EG der Kommission vom 25. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 27).

 

45.

Entscheidung 1999/470/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bauklebstoffe (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 32).

 

46.

Entscheidung 1999/471/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Raumerwärmungsanlagen (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 37).

 

47.

Entscheidung 1999/472/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 42).

 

48.

Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14).

 

49.

Entscheidung 2000/245/EG der Kommission vom 2. Februar 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 13).

 

50.

Entscheidung 2000/273/EG der Kommission vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (ABl. L 86 vom 7.4.2000, S. 15).

 

51.

Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26).

 

52.

Entscheidung 2000/447/EG der Kommission vom 13. Juni 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 40).

 

53.

Entscheidung 2000/553/EG der Kommission vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen (ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 19).

 

53a)

Entscheidung 2000/605/EG der Kommission vom 26. September 2000 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A ’Kein Beitrag zum Brand’ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 36).

 

54.

Entscheidung 2000/606/EG der Kommission vom 26. September 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sechs Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 38).

 

55.

Entscheidung 2001/19/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Fahrbahnübergänge für Straßenbrücken (ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 6).

 

56.

Entscheidung 2001/308/EG der Kommission vom 31. Januar 2001 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 25).

 

56a)

Entscheidung 2001/596/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/578/EG, 96/580/EG, 97/176/EG, 97/462/EG, 97/556/EG, 97/740/EG, 97/808/EG, 98/213/EG, 98/214/EG, 98/279/EG, 98/436/EG, 98/437/EG, 98/599/EG, 98/600/EG, 98/601/EG, 1999/89/EG, 1999/90/EG, 1999/91/EG, 1999/454/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG, 1999/472/EG, 2000/245/EG, 2000/273/EG und 2000/447/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität bestimmter Bauprodukte gemäß Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 33).

 

57.

Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20).

 

58.

Entscheidung 2002/359/EG der Kommission vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen (ABl. L 127 vom 14.5.2002, S. 16).

 

59.

Entscheidung 2002/592/EG der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/577/EG, 96/578/EG und 98/598/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, jeweils betreffend Gipsprodukte, ortsfeste Brandbekämpfungssysteme, Sanitäreinrichtungen und Zuschläge (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 57).

 

60.

Entscheidung 2003/43/EG der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 35).

 

61.

Entscheidung 2003/312/EG der Kommission vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 50).

 

62.

Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A ’Kein Beitrag zum Brand’ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 9).

 

63.

Entscheidung 2003/593/EG der Kommission vom 7. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 25).

 

64.

Entscheidung 2003/629/EG der Kommission vom 27. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG betreffend die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten in Bezug auf Produkte zur Rauch- und Wärmefreihaltung (ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 51).

 

65.

Entscheidung 2003/632/EG der Kommission vom 26. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 5).

 

66.

Entscheidung 2003/639/EG der Kommission vom 4. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Querkraftdorne für tragende Verbindungen (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 18).

 

67.

Entscheidung 2003/640/EG der Kommission vom 4. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgehängte Außenwandbekleidungen (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 21).

 

68.

Entscheidung 2003/655/EG der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für wasserdichte Boden- und Wandbeläge für Nassräume (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 12).

 

69.

Entscheidung 2003/656/EG der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 15).

 

70.

Entscheidung 2003/722/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Abdichtungen von Brückenfahrbahnen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 32).

 

71.

Entscheidung 2003/728/EG der Kommission vom 3. Oktober 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Bausätze für Stahlskelettbauten, Bausätze für Betonskelettbauten, vorgefertigte Gebäudeeinheiten, Bausätze für Kühlräume und Bausätze für Steinschlagschutzbauten (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 34).

 

72.

Entscheidung 2004/663/EG der Kommission vom 20. September 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/464/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung (ABl. L 302 vom 29.9.2004, S. 6).

 

73.

Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von außen gemäß Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 37).

 

74.

Entscheidung 2005/484/EG der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 15).

 

75.

Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21).

 

76.

Entscheidung 2005/823/EG der Kommission vom 22. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 53).

 

77.

Entscheidung 2006/190/EG der Kommission vom 1. März 2006 zur Änderung der Entscheidung 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 47).

 

78.

Entscheidung 2006/213/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 27).

 

79.

Entscheidung 2006/600/EG der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von außen (ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 24).

 

80.

Entscheidung 2006/673/EG der Kommission vom 5. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Gipskartonplatten) (ABl. L 276 vom 7.10.2006, S. 77).

 

81.

Entscheidung 2006/751/EG der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 8).

 

82.

Entscheidung 2006/893/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über die Streichung der Fundstelle der Norm EN 10080:2005 ’Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines’ gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 102).

 

83.

Entscheidung 2007/348/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzwerkstoffe) (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 21).

 

84.

Beschluss 2010/81/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Klebstoffe für Keramikfliesen) (ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 9).

 

85.

Beschluss 2010/82/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (dekorative Wandbekleidungen in Rollen- und Plattenform) (ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 11).

 

86.

Beschluss 2010/83/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (lufttrocknende Spachtelmaterialien) (ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 13).

 

87.

Beschluss 2010/85/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Zement-, Calciumsulfat- und Kunstharzestriche) (ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 17).

 

88.

Beschluss 2010/679/EU der Kommission vom 8. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 55).

 

89.

Beschluss 2010/683/EU der Kommission vom 9. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 97/555/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 60).

 

90.

Beschluss 2010/737/EU der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Stahlbleche mit Polyester- bzw. Plastisol-Beschichtung) (ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 39).

 

91.

Beschluss 2010/738/EU der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Formteile aus faserverstärktem Gips) (ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 42).

 

92.

Beschluss 2011/14/EU der Kommission vom 13. Januar 2011 zur Änderung der Entscheidung 97/556/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 5).

 

93.

Beschluss 2011/19/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 über das Verfahren der Konformitätsbescheinigung für Bauprodukte nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußgängerwegen (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 49).

 

94.

Beschluss 2011/232/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 49).

 

95.

Beschluss 2011/246/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (ABl. L 103 vom 19.4.2011, S. 114).

 

96.

Beschluss 2011/284/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel (ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 22).

 

97.

Durchführungsbeschluss 2012/201/EU der Kommission vom 26. März 2012 zur Änderung der Entscheidung 98/213/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände (ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 20).

 

98.

Durchführungsbeschluss 2012/202/EU der Kommission vom 29. März 2012 zur Änderung der Entscheidung 1999/94/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigten Normal-, Leicht- oder Porenbeton (ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 22).

 

99.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42).

Schweiz

 

 

ABSCHNITT II

Konformitätsbewertungsstellen

1.

Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

2.

Bei den Konformitätsbewertungsstellen wird zwischen drei Stellen unterschieden, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind, nämlich die Produktzertifizierungsstelle, die Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle und das Prüflabor. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen von Anhang V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

ABSCHNITT III

Benennende Behörden

Die Liste der von den Vertragsparteien notifizierten benennenden Behörden und zuständigen Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.

ABSCHNITT IV

Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen

Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Bewertungskriterien.

ABSCHNITT V

Zusätzliche Bestimmungen

1.   Europäische harmonisierte Normen für Bauprodukte

Für die Zwecke dieses Abkommens veröffentlicht die Schweiz die Fundstellen der harmonisierten europäischen Normen für Bauprodukte nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Zur Darlegung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fügt die Schweiz jeder harmonisierten Norm eine Umwandlungstabelle bei. Diese Tabelle gewährleistet die Vergleichbarkeit zwischen den schweizerischen und den europäischen Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit; darin werden die diesbezüglich erforderlichen Verfahren dargelegt.

2.   Europäische Technische Bewertung

a)

Die Schweiz ist berechtigt, schweizerische Stellen zu benennen, die Europäische Technische Bewertungen erteilen. Sie sorgt dafür, dass diese Stellen der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) beitreten und an deren Arbeiten — insbesondere an der Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — mitwirken.

Die Schweiz gibt dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss die Bezeichnungen und Anschriften derartiger Stellen bekannt.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten auch die Beschlüsse der EOTA.

Europäische Technische Bewertungen werden von den Technischen Bewertungsstellen erteilt und von beiden Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens anerkannt.

b)

Als ‚Technische Bewertungsstelle‘ wird eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle bezeichnet, die zur Erteilung Europäischer Technischer Bewertungen ermächtigt ist.

Technische Bewertungsstellen werden von den Vertragsparteien nach ihren einschlägigen Verfahren benannt. Bei der Benennung Technischer Bewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Bewertungskriterien.

Die Liste der Technischen Bewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die auf diese Weise für die Zwecke dieses Abkommens aufgelisteten Stellen die Voraussetzungen für die Erteilung Europäischer Technischer Bewertungen erfüllen.

3.   Informationsaustausch

Im Einklang mit Artikel 9 dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Kapitels erforderlichen Informationen aus.

4.   Technische Unterlagen

Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindestens zehn Jahre im Gebiet einer der Vertragsparteien zur Verfügung halten, gerechnet ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem Markt einer der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen der Behörden der anderen Vertragspartei alle einschlägigen technischen Unterlagen vorzulegen.

5.   Für das Inverkehrbringen verantwortliche Person und Kennzeichnung

Der Hersteller ist weder verpflichtet, einen im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Bevollmächtigten oder eine dort niedergelassene für das Inverkehrbringen verantwortliche Person zu benennen, noch ist er verpflichtet, in der Kennzeichnung, auf der äußeren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung den Namen und die Anschrift eines Bevollmächtigten, eines Verantwortlichen oder eines zuständigen Einführers anzugeben.“


ANLAGE C

Änderungen des Anhangs 1

Kapitel 1 (Maschinen)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), zuletzt geändert mit der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29)“

Kapitel 2 (Persönliche Schutzausrüstungen)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)“

Kapitel 3 (Spielzeug)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 681/2013 der Kommission (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 16) (im Folgenden ‚Richtlinie 2009/48/EG‘)

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (AS 1995 1469), zuletzt geändert am 9. November 2011 (AS 2011 5227)

 

101.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005(AS 2005 5451), zuletzt geändert am 23. Oktober 2013 (AS 2013 3669)

 

102.

Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) (AS 2012 4717), zuletzt geändert am 25. November 2013 (AS 2013 5297)

 

103.

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2005 6555), zuletzt geändert am 15. August 2012 (AS 2012 4855)

 

104.

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 1. Juni 2012 (AS 2012 2887)“

Kapitel 4 (Medizinprodukte)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

 

2.

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

 

3.

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1), geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

 

4.

Entscheidung 2002/364/EG der Kommission vom 7. Mai 2002 über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-Vitro-Diagnostika (ABl. L 131 vom 16.5.2002, S. 17).

 

5.

Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 43).

 

6.

Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 22 vom 9.8.2012, S. 3).

 

7.

Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 210 vom 12.8.2005, S. 41).

 

8.

Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

 

9.

Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

 

10.

Beschluss 2011/869/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 63).

 

11.

Richtlinie 2011/100/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 50).

 

12.

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

 

13.

Beschluss 2010/227/EU der Kommission vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45).

 

14.

Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 28).

 

15.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 8).

Schweiz

100.

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 (AS 2001 2790), zuletzt geändert am 14. Dezember 2012(AS 2013 1493)

 

101.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 252 und SR 4 798), zuletzt geändert am 20. März 2008 (AS 2008 3437)

 

102.

Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 17. Juni 2011 (AS 2012 6235)

 

103.

Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (AS 1994 1933), zuletzt geändert am 10. Dezember 2004 (AS 2004 5391)

 

104.

Medizinprodukteverordnung (MepV) vom 17. Oktober 2001 (AS 2001 3487), zuletzt geändert am 11. Juni 2010 (AS 2010 2749)

 

105.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (AS 2007 1847), zuletzt geändert am 4. September 2013(AS 2013 3041)

 

106.

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) (AS 1996 1904), zuletzt geändert am 15. Juni 2012 (AS 2012 3631)

 

107.

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) (AS 1992 1945), zuletzt geändert am 30. September 2011 (AS 2013 3215)“

Kapitel 5 (Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)“

Kapitel 7 (Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

 

2.

Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 13).

 

3.

Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50).

 

4.

Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 65).

 

5.

Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14).

 

6.

Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28).

 

7.

Entscheidung 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22).

Schweiz

100.

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) (AS 1997 2187), zuletzt geändert am 12. Juni 2009 (AS 2010 2617)

 

101.

Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) (AS 2002 2086), zuletzt geändert am 31. Oktober 2012 (AS 2012 6561)

 

102.

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (AS 2002 2111), zuletzt geändert am 12. August 2013(AS 2013 2649)

 

103.

Anhang 1 der BAKOM-Verordnung über Fernmeldeanlagen (AS 2002 2115), zuletzt geändert am 21. November 2005 (AS 2005 5139)

 

104.

Liste der im Bundesblatt veröffentlichten technischen Normen mit Überschriften und Referenzen, zuletzt geändert am 28. Dezember 2012 (BBl 2012 9084)

 

105.

Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (AS 2007 945), zuletzt geändert am 9. Dezember 2011 (AS 2012 367)“

Kapitel 8 (Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 252 und SR 4 798), zuletzt geändert am 20. März 2008 (AS 2008 3437)

 

101.

Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (AS 1998 963), zuletzt geändert am 11. Juni 2010(AS 2010 2749)

 

102.

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (AS 2010 2573)

 

103.

Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) vom 19. Mai 2010 (AS 2010 2583), zuletzt geändert am 15. Juni 2012 (AS 2012 3631)“

Kapitel 9 (Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 252 und SR 4 798), zuletzt geändert am 20. März 2008 (AS 2008 3437)

 

101.

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Schwachstromanlagen (AS 1994 1185), zuletzt geändert am 16. November 2011 (AS 2011 6243)

 

102.

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (AS 1994 1199), zuletzt geändert am 16. November 2011 (AS 2011 6233)

 

103.

Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (AS 1997 1016), zuletzt geändert am 11. Juni 2010 (AS 2010 2749)

 

104.

Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit (AS 2009 6243), zuletzt geändert am 24. August 2010 (AS 2010 3619)

 

105.

Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) (AS 2002 2086), zuletzt geändert am 31. Oktober 2012 (AS 2012 6561)

 

106.

Liste der im Bundesblatt veröffentlichten technischen Normen mit Überschriften und Referenzen, zuletzt geändert am 6. November 2012 (BBl 2012 7968)“

Kapitel 11 (Messgeräte und Fertigpackungen)

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1) sollten die Bezugnahmen auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1) und spätere Änderungen

 

2.

Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143) und spätere Änderungen

 

3.

Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48) und spätere Änderungen

 

4.

Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14) und spätere Änderungen

 

5.

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1) und spätere Änderungen

 

6.

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17), gültig ab 11. April 2009

Schweiz

100.

Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) (SR 941.204) und spätere Änderungen

 

101.

Verordnung des EJPD vom 10. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD) (SR 941.204.1) und spätere Änderungen“

In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Bezugnahmen auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Europäische Union

1.

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7).

 

2.

Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14).

 

3.

Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3).

 

4.

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40), zuletzt geändert mit der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10).

 

5.

Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149).

 

6.

Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

 

7.

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).

Schweiz

102.

Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) (AS 2012 6235)

 

103.

Einheitenverordnung vom 23. November 1994 (AS 1994 3109), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7193)

 

104.

Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (AS 2006 1453), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7207)

 

105.

Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (AS 2004 2093), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

106.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (AS 2006 1433), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

107.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Raummaße (AS 2006 1525), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

108.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser (AS 2006 1533), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

109.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (AS 2006 1545), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

110.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie (AS 2006 1569), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

111.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Gasmengenmessmittel (AS 2006 1591), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

112.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (AS 2006 1599), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

113.

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (AS 2006 1613), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)

 

114.

Verordnung des EJPD vom 15. August 1986 über Gewichtstücke (AS 1986 2022), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183)“

In Abschnitt IV (Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen) sollte die Bestimmung gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze in Anhang 2 dieses Abkommens sowie die Bewertungskriterien in Anhang V der Richtlinie 2009/23/EG und in Artikel 12 der Richtlinie 2004/22/EG, soweit sie die unter diese Richtlinien fallenden Produkte betreffen.“

In Abschnitt V (Zusätzliche Bestimmungen) sollten die Punkte 1 (Informationsaustausch), 2 (Fertigpackungen) und 3 (Aufschriften) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„1.   Informationsaustausch

Die nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen stellen den Mitgliedstaaten und den zuständigen schweizerischen Behörden in regelmäßigen Zeitabständen die Informationen nach Anhang II Nummer 1.5 der Richtlinie 2009/23/EG zur Verfügung.

Die nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen können die Informationen nach Anhang II Nummer 1.6 der Richtlinie 2009/23/EG anfordern.

2.   Fertigpackungen

Beim Inverkehrbringen von Fertigpackungen der Europäischen Union in der Schweiz erkennt die Schweiz die Kontrollen an, die von einer nach diesem Abkommen anerkannten Stelle der Europäischen Union im Einklang mit den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurden.

Bei der statistischen Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen erkennt die Europäische Union an, dass die in Anhang 3 Punkt 7 der Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) (SR 941.204) festgelegte schweizerische Methode mit der Methode der Europäischen Union gleichwertig ist, die in den Anhängen II der Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG, geändert mit der Richtlinie 78/891/EWG, festgelegt ist. Die schweizerischen Hersteller, deren Fertigpackungen die Vorschriften der Europäischen Union erfüllen und auf der Grundlage der schweizerischen Methode kontrolliert wurden, bringen das Kennzeichen ’e’ auf ihren in die EU ausgeführten Waren an.

3.   Kennzeichnung

3.1.

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie 2009/34/EG des Rates vom 23. April 2009 mit folgenden Anpassungen:

a)

In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich wird der Text in Klammern durch folgenden Wortlaut ergänzt: ‚CH für die Schweiz‘.

b)

Die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 Bezug genommen wird, werden durch die folgende Zeichnung ergänzt:

Image

3.2.

Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gelten folgende Regeln für die Kennzeichnung der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Messgeräte:

Als Kennzeichnung ist das CE-Zeichen sowie eine zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder das nationale Kennzeichen des jeweiligen EG-Mitgliedstaats gemäß Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und Anhang II Nummer 3.1.1.1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/34/EG vom 23. April 2009 anzubringen.“

Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge)

Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sollte gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 1), und unter Berücksichtigung der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte unter Berücksichtigung der bis zum 1. Dezember 2013 geänderten Fassungen (im Folgenden insgesamt ‚Rahmenrichtlinie 2007/46/EG‘)

Schweiz

100.

Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) (AS 1995 4145), unter Berücksichtigung der geänderten Fassungen bis zum 30. November 2012 (AS 2012 7137)

 

101.

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Straßenfahrzeugen (AS 1995 3997), unter Berücksichtigung der geänderten Fassungen bis zum 7. Dezember 2012 (AS 2012 7065) sowie unter Berücksichtigung der Änderungen, die nach dem Verfahren des Abschnitts V Absatz 1 angenommen wurden“

In Abschnitt V Absatz 1 sollten die „Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte“ gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„1.   Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 notifiziert die Europäische Union der Schweiz die nach dem 1. Dezember 2013 erfolgten Änderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG beziehungsweise der darin aufgeführten Rechtsakte unverzüglich nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die einschlägigen Änderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften unverzüglich, spätestens jedoch am Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen in der Europäischen Union.“

Kapitel 13 (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)

Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sollte gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

 

2.

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37).

 

3.

Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

 

4.

Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2006/96/EG der Kommission vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

 

5.

Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/62/EU der Kommission vom 8. September 2010 (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7).

 

6.

Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit der Richtlinie 2012/24/EU der Kommission vom 8. Oktober 2012 (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 24).

 

7.

Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).

 

8.

Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).

 

9.

Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).

 

10.

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates, zuletzt geändert mit Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 (ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 1).

 

11.

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/62/EU der Kommission vom 8. September 2010 (ABl. L 238 vom 9.9. 2010, S. 7)

 

12.

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30).

 

13.

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1).

 

14.

Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 4).

 

15.

Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 9).

 

16.

Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2010/62/EU der Kommission vom 8. September 2010 (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7).

 

17.

Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 19).

 

18.

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23).

 

19.

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1)

 

20.

Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11).

 

21.

Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 52).

 

22.

Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40).

 

23.

Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18).

 

24.

Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt geändert mit Richtlinie 2013/8/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 (ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 8).

 

25.

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

Schweiz

100.

Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) (AS 1995 4171), zuletzt geändert am 2. März 2012 (AS 2012 1915)

 

101.

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Straßenfahrzeugen (AS 1995 3997), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7065)“

Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen)

Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) sollte gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

„ABSCHNITT I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38).

 

2.

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt geändert mit Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 1).

 

3.

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30).

 

4.

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), zuletzt geändert mit der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

 

5.

Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22).

 

6.

Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABl. L 228 vom 17.8.1991, S. 70).

 

7.

Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (ABl. C 63 vom 1.3.1994, S. 4) (veröffentlicht auf der Website der Europäischen Kommission)

 

8.

Eudralex Band 4 — Humanarzneimittel und Tierarzneimittel: EU-Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis (veröffentlicht auf der Website der Europäischen Kommission, in Englisch)

 

9.

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).

 

10.

Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13).

Schweiz

100.

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) (AS 2001 2790), zuletzt geändert am 1. Juli 2013 (AS 2013 1493)

 

101.

Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV) (AS 2001 3399), zuletzt geändert am 1. Januar 2013 (AS 2012 3631)

 

102.

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV) (AS 2001 3437), zuletzt geändert am 1. Januar 2013 (AS 2012 5651)

 

103.

Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche in der Humanforschung (Verordnung über klinische Versuche, KlinV) (AS 2013 3407)“


Top
  翻译: