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Document L:2014:319:FULL
Official Journal of the European Union, L 319, 6 November 2014
Amtsblatt der Europäischen Union, L 319, 6. November 2014
Amtsblatt der Europäischen Union, L 319, 6. November 2014
ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 1196/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1195/2014 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2014
zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) |
Am 15. Februar 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009. Am 4. September 2014 wurde im Amtsblatt eine Berichtigung der Einleitungsbekanntmachung veröffentlicht (3). |
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2014 von der Danish Aquaculture Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Lachsforellen entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei bestimmten Lachsforellen und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden von der Kommission als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die Regierung der Türkei (im Folgenden „türkische Regierung“) vor der Einleitung des Verfahrens über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Die Kommission bot der türkischen Regierung Konsultationen an, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. |
(4) |
Die türkische Regierung nahm die Konsultationen an, die daraufhin auch stattfanden. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Nach den Konsultationen ging bei der Kommission ein Beitrag der türkischen Regierung ein. Die Kommission nahm die Bemerkungen gebührend zur Kenntnis. |
2. Paralleles Antidumpingverfahren
(5) |
Am 15. Februar 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ferner eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Türkei in die Union (4). |
(6) |
Die Schadensanalysen, die im Zuge der vorliegenden Antisubventionsuntersuchung und der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, beruhen auf derselben Definition des Wirtschaftszweigs der Union, denselben repräsentativen Unionsherstellern und demselben Untersuchungszeitraum und führten, soweit nicht anders angegeben, zu den gleichen Schlussfolgerungen. Deshalb schien es angebracht, die Schadensanalyse zu straffen und zu miteinander in Einklang stehenden Feststellungen zu gelangen. Aus diesem Grund wurden bei einem dieser Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Untersuchungen berücksichtigt. |
3. Interessierte Parteien
(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Verwender und Einführer, ausführende Hersteller in der Türkei und die türkischen Behörden sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein. |
(8) |
Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
4. Stichprobenverfahren
(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie, gestützt auf Artikel 27 der Grundverordnung, möglicherweise Stichproben der interessierten Parteien, insbesondere der Unionshersteller, der unabhängigen Einführer und der ausführenden Hersteller in der Türkei, bilden werde. |
4.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(10) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung und angesichts der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union mit über 700 Herstellern, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, stark fragmentiert ist, bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte; dabei wurden auch die geografische Verteilung und in hinreichendem Maße die verschiedenen Produktionsschritte und -arten (Herstellung von lebenden, frischen, gefrorenen Fischen, Fischfilets und geräucherten Forellen) berücksichtigt. Diese Stichprobe umfasste neun Unionshersteller. Nach Daten aus dem Antrag entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 12 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahmen eingingen, wurde die vorläufige Stichprobe bestätigt. Die Stichprobe ist für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ. |
4.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
(11) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
(12) |
Drei unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe sich erübrigte. |
4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(13) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Türkei um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der Republik Türkei bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(14) |
Achtzehn Gruppen von ausführenden Herstellern in der Türkei übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Aufnahme in die Stichprobe zu. Das von diesen Unternehmen angegebene Gesamtvolumen der Ausfuhren bestimmter Lachsforellen in die Union im Jahr 2013 stellt die Gesamtheit der Ausfuhren aus der Türkei in die Union dar. |
(15) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Gruppen von ausführenden Herstellern, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, sowie unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Auf die in die Stichprobe aufgenommenen Gruppen von Unternehmen entfallen nahezu 64 % der angegebenen Ausfuhrverkäufe in die Union; die Unternehmen sind in zwei unterschiedlichen Regionen angesiedelt. |
(16) |
Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die türkischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Ein Unternehmen beanstandete die Auswahl der Unternehmen für die Stichprobe und machte geltend, dass es in die Stichprobe aufgenommen werden sollte. Es führte an, dass es ausschließlich Forellen züchte, verarbeite und verkaufe (also keine andere Geschäftstätigkeit ausübe), und zwar seit 1971, sodass es der erste Hersteller der betroffenen Ware in der Türkei sei. Das Unternehmen tätige ferner in erheblichem Umfang Verkäufe auf dem Inlandsmarkt und sei der größte Hersteller in der Region Marmara. |
(17) |
Die Kommission erinnert daran, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach dem Kriterium der größten Volumina gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt wurden, wobei berücksichtigt wurde, wie viele Hersteller in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Da die vorgeschlagene Stichprobe 64 % der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union repräsentiert, ist diese Stichprobe für die Lage des Wirtschaftszweigs der Türkei repräsentativ. Zudem sind die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in zwei unterschiedlichen Regionen (von drei repräsentierten) angesiedelt, was für die Untersuchung als ausreichend betrachtet wird. Die Kommission hält daher an der Auffassung fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen den größten repräsentativen Einfuhrvolumina entsprechen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. |
5. Individuelle Ermittlung
(18) |
Elf Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. In der gegenwärtigen Phase der Untersuchung hat die Kommission bezüglich der Anträge auf individuelle Ermittlung noch keine Entscheidung getroffen. Sie wird in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt oder nicht. |
6. Beantwortung des Fragebogens
(19) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die türkische Regierung, an alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Union, drei Einführer und die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern in der Türkei. |
(20) |
Drei Unternehmen einer Gruppe von türkischen ausführenden Herstellern beantragten, von der Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens befreit zu werden. Eines dieser Unternehmen brachte vor, es produziere hauptsächlich Wolfsbarsch und Panga-Meerbrasse und nur eine geringe Menge der betroffenen Ware. Ein Unternehmen betreibt einen kleinen Supermarkt und seine Geschäftstätigkeit erstreckt sich nur marginal auf die betroffene Ware; ein anderes Unternehmen war ein verbundener Einführer, der im Untersuchungszeitraum keine bedeutenden Mengen der betroffenen Ware verkaufte. Die Kommission beschloss, das Unternehmen mit dem kleinen Supermarkt von der Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens zu befreien. Sie blieb jedoch dabei, dass das Unternehmen, das hauptsächlich Wolfsbarsch und Panga-Meerbrasse herstellt, den Fragebogen ebenso wie der verbundene Einführer ausfüllen muss, da die hergestellte Menge (im Falle des ausführenden Herstellers) bzw. die gehandelte Menge (im Falle des verbundenen Einführers) doch erheblich sind. |
(21) |
Antworten auf den Fragebogen gingen von der türkischen Regierung, von allen anderen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern in der Türkei und von den Unternehmen ein, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten. |
7. Kontrollbesuche
(22) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:
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8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(23) |
Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(24) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Lachsforellen (Regenbogenforellen — Oncorhynchus mykiss):
mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(25) |
Wie in Erwägungsgrund 1 bereits erwähnt, wurde die Definition der betroffenen Ware berichtigt. Die Berichtigung war rein redaktioneller Art und hatte keinen Einfluss auf den Inhalt der Warendefinition. |
2. Gleichartige Ware
(26) |
Die Untersuchung ergab, dass die auf dem türkischen Inlandsmarkt hergestellte und verkaufte und/oder in die Union ausgeführte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. |
(27) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. |
3. Vorbringen zur Warendefinition
(28) |
Einige interessierte Parteien brachten vor, dass geräucherte Forellen aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Es gebe im Vergleich zu nicht geräucherten Forellen Unterschiede beim Herstellungsverfahren und bei den materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften. Die türkischen Behörden machten zudem geltend, dass sich die Kostenstruktur von Herstellern von geräucherten Filets deutlich von der Kostenstruktur anderer Hersteller unterscheide, was darauf hindeute, dass es sich bei geräucherten und nicht geräucherten Waren nicht um eine einzige Ware handele. Des Weiteren verwiesen diese Parteien auf zwei frühere Antidumpinguntersuchungen betreffend ähnliche Waren (Lachsforellen und Lachs), die 2004 (5) bzw. 2005 (6) abgeschlossen wurden und bei denen geräucherte Waren nicht in der Warendefinition enthalten waren. Die Parteien bezogen sich insbesondere auf Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates (7), in dem eingeräumt werde, dass beim Räuchern die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware verändert würden. Nach Auffassung der Parteien sollten geräucherte Forellen daher bei dieser Untersuchung aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. |
(29) |
Die Untersuchung ergab, dass die verschiedenen Aufmachungen — „lebend“, „gekühlt“, „gefroren“ oder „geräuchert“ —, die unter die Definition der betroffenen Ware fallen, dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Insbesondere wiesen alle Forellen dieselben inhärenten Merkmale auf (chemisch, ernährungsphysiologisch oder anderweitig), die durch die Verarbeitung des Fisches nicht beseitigt wurden; die Verarbeitung führte lediglich zu unterschiedlichen Aufmachungen, bei denen es sich nur um unterschiedliche Arten handelte, den Fisch vor seiner weiteren Verarbeitung, Vorbereitung, Zubereitung oder seinem Verzehr zu konservieren. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der Ware bei der Konservierung durch Räuchern nicht wesentlich verändert werden. |
(30) |
Bezüglich der verschiedenen Produktionsverfahren und Kostenstrukturen erläuterten die Parteien nicht, wie sich diese Faktoren auf den Schluss auswirken konnten, dass geräucherte und nicht geräucherte Waren eine einzige Ware sind. Jedweder Unterschied beim Produktionsverfahren hat an sich keinen Einfluss auf die Warendefinition. Zudem unterscheiden sich in diesem besonderen Fall das Produktionsverfahren und die Kostenstruktur bei geräucherten Filets nicht wesentlich von dem Produktionsverfahren und der Kostenstruktur bei anderen Forellenaufmachungen. Hauptkostenelement bei jeder Aufmachung waren die Zuchtkosten, die sich im Wesentlichen aus den Kosten für Futter (Fischmehl und Fischöl), Energie, Eier oder Jungtiere ergeben. Die diesbezüglichen Vorbringen sollten daher zurückgewiesen werden. |
(31) |
Bei den von den interessierten Parteien erwähnten früheren Untersuchungen wurden geräucherte Waren anders als bei dieser Untersuchung nicht in dem Antrag genannt, der zur Einleitung jener Verfahren führte. Sie fielen daher nicht unter die Warendefinition und wurden nicht untersucht. In Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 437/2004 wird auf ein Vorbringen einer interessierten Partei eingegangen, wonach gefrorene ganze Fische und Filets von dem Verfahren ausgeschlossen werden sollten. Die Untersuchung ergab jedoch nicht oder führte nicht speziell zu dem Schluss, dass geräucherte Waren aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Da bei der jetzigen Untersuchung festgestellt wurde, dass alle Aufmachungen von Forellen dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen, sollte dieses Argument zurückgewiesen werden. |
(32) |
Aus den genannten Gründen wurde das Vorbringen, dass geräucherte Waren aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten, in dieser Phase zurückgewiesen. |
C. SUBVENTIONIERUNG
1. Vorbemerkung
(33) |
Dem Antragsteller zufolge subventioniert die türkische Regierung die Aquakultur. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sowohl Rechtsvorschriften als auch eine Reihe von Politikpapieren, die die Grundlage für die staatliche Unterstützung in diesem Wirtschaftszweig bilden, mehrere Subventionspraktiken beinhalten. |
(34) |
Die Kommission prüfte und analysierte die dem Antrag beigefügten Papiere sowie weitere von der türkischen Regierung und von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Verlauf der Untersuchung eingereichte Unterlagen; sie stellte fest, dass aus allen diesen Papieren und Unterlagen hervorgeht, dass die Aquakultur in der Republik Türkei in vielen Bereichen bevorzugt behandelt wird. |
(35) |
Die Entscheidung der türkischen Behörden, speziell die Aquakultur zu subventionieren, geht auf das Jahr 2003 zurück; sie hat dazu geführt, dass in den vergangenen zehn Jahren große Summen öffentlicher Gelder an türkische Hersteller und Ausführer überwiesen wurden. |
(36) |
Bei den in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Konsultationen zwischen der türkischen Regierung und der Kommission, die vor der Einleitung des Verfahrens stattfanden, leugnete die türkische Regierung nicht, dass die untersuchten Regelungen existierten. |
2. Untersuchte Regelungen
(37) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die türkische Regierung und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, in denen sie um Informationen zu den folgenden Regelungen bat, in deren Rahmen der Aquakultur mutmaßlich Subventionen gewährt wurden:
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3. Staatliche Unterstützung für Investitionen in die Aquakultur
3.1. Vorbemerkung
(38) |
Die türkische Regierung hat ein Förderprogramm für Unternehmen verabschiedet, die in bestimmte Regionen und in bestimmte Branchen wie die Aquakultur investieren. Ziele des Programms:
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3.2. Rechtsgrundlage
(39) |
Nach folgenden Rechtsvorschriften ist staatliche Unterstützung für Investitionen in die Aquakultur vorgesehen: Türkischer Erlass Nr. 2012/3305 über staatliche Investitionsförderung, veröffentlicht am 19. Juni 2012 im Amtsblatt Nr. 28328, und Mitteilung Nr. 2012/1 über die Durchführung des Erlasses über staatliche Investitionsförderung, veröffentlicht am 20. Juni 2012 im Amtsblatt Nr. 28329. |
3.3. Feststellungen der Untersuchung
(40) |
Zwar ist der Türkische Erlass Nr. 2012/3305 das für den Untersuchungszeitraum maßgebliche Förderprogramm, doch existierten seit 2006 und davor bereits ähnliche Bestimmungen. Dies ist insofern relevant, als mit dem Erwerb von Anlagevermögen verbundene Subventionen wie Investitionshilfen auch dann dem Untersuchungszeitraum zugerechnet werden können, wenn sie vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden. |
(41) |
Durch die Untersuchung wurde das Bestehen der verschiedenen staatlichen Förderprogramme bestätigt. Die Herstellung von Aquakulturprodukten ist in Anhang 2/A des Erlasses Nr. 2012/3305 ausdrücklich als eine der Branchen aufgeführt, die in den Genuss von Anreizen kommen können wie die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von Zöllen, Steuerermäßigungen, Investitionshilfen, die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil), die Zuteilung von Land, Zinsstützungen, die einkommensteuerliche Förderung und die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil). Die Höhe der Unterstützung kann je nach dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand der sechs im Erlass Nr. 2012/3305 festgelegten Regionen variieren. |
(42) |
Wenngleich das Bestehen regionaler Investitionsprogramme durch die Untersuchung bestätigt wurde, kam keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in den Genuss aller Regelungen. Einige kamen in den Genuss von Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen, die für alle sechs Regionen in der Türkei gleichermaßen gelten. Da die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen jedoch im Rahmen der Zollunion zwischen der EU und der Türkei Maschinen und Ausrüstung von Unternehmen in der Union erwarben, fiel kein Zoll an. Da die Türkei zudem ein Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug anwendet, bestand der im Untersuchungszeitraum erhaltene Nutzen lediglich in einem Zeitgewinn von zwei Monaten, bis die Steuerbehörden den Unternehmen ihre Umsatzsteuer zurückerstatteten. Der tatsächliche Nutzen bestünde somit in dem Zins, der einer Geschäftsbank für den Zeitraum bis zur Rückerstattung der Umsatzsteuer zu zahlen wäre. Dieser Nutzen ist unerheblich und wurde nicht weiter analysiert. |
(43) |
Ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen kam wegen des Erwerbs von Maschinen im Rahmen der vorstehend genannten staatlichen Investitionsförderung in den Genuss einer Steuerermäßigung. Statt des allgemein geltenden Körperschaftsteuersatzes von 20 % zahlte das Unternehmen lediglich 4 %. |
(44) |
Dasselbe Unternehmen erhielt Unterstützung im Rahmen des Programms zur Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen. Da es im Besitz eines Investitionsförderungszertifikats war, wurden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung übernommen. Nachdem das Unternehmen seine Investition getätigt hatte, übernahm die Sozialversicherungseinrichtung die betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die neu geschaffenen Arbeitsplätze für den Lohnanteil, der dem Mindestlohn entsprach. Die Maßnahme wurde vom Wirtschaftsministerium finanziert. |
3.4. Schlussfolgerung
(45) |
Die staatliche Investitionsförderung wird vorläufig als eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet, wenn die staatliche Unterstützung die Form eines steuerlichen Anreizes hat, also wenn die Regierung auf ansonsten zu entrichtete Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt. |
(46) |
Die Subvention ist spezifisch und anfechtbar, da ihr Nutzen ausdrücklich auf eine Liste von Wirtschaftszweigen beschränkt ist. Des Weiteren ist der Zugang zur Subvention auf bestimmte Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen beschränkt. Dem Zuschuss kann auch nicht nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität abgesprochen werden angesichts der Zahl und Art der Beschränkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere Beschränkungen auf bestimmte Unternehmensarten oder den völligen Ausschluss bestimmter Wirtschaftszweige. |
(47) |
Die Aquakultur ist in Anhang 2A des Erlasses ausdrücklich als eine der Tätigkeiten aufgeführt, die für eine derartige Steuerbefreiung in Frage kommen. Anhang 4 des Erlasses enthält eine Auflistung der Wirtschaftszweige, für die es keine Anreize im Rahmen dieser Regelung gibt. |
(48) |
Daher werden die oben genannten Subventionen nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung als eine finanzielle Beihilfe der Regierung betrachtet, mit der den Empfängern ein Vorteil gewährt wird. |
3.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(49) |
Ein Unternehmen zog Nutzen aus den oben genannten Regelungen. Der Vorteil für das Unternehmen wurde jedoch als unerheblich befunden. |
4. Direkte staatliche Subventionen für Züchter von Regenbogenforellen
4.1. Einleitung
(50) |
Die wichtigste Subventionsregelung, die der betroffenen Ware zugutekommt, sind direkte pro kg hergestelltes Forellenfleisch gezahlte staatliche Subventionen. Diese Subventionen werden alljährlich im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Agrarsubventionen geprüft. |
4.2. Rechtsgrundlage
(51) |
Nach folgenden Rechtsvorschriften sind direkte staatliche Subventionen vorgesehen: Türkischer Erlass Nr. 2013/4463 über Agrarsubventionen im Jahr 2013 vom 7. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28612 vom 8. April 2013 (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2013). |
4.3. Feststellungen der Untersuchung
(52) |
Durch die Untersuchung wurde das Vorliegen direkter staatlicher Subventionen für Forellenfleisch bestätigt. Es wurde festgestellt, dass die Subventionierung je kg Forellenfleisch im Untersuchungszeitraum für eine Produktion von bis zu 250 Tonnen pro Jahr auf 0,65 TRY/kg festgelegt war. Die Hälfte dieses Betrags (0,325 TRY/kg) wurde für erzeugte Mengen von 251-500 Tonnen pro Jahr gewährt, während für erzeugte Mengen von mehr als 500 Tonnen keine Subventionen gezahlt wurden. Die Subvention wurde Herstellern der betroffenen Ware gewährt, die über eine Lizenz des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Tierhaltung verfügten. |
(53) |
Damit eine Zahlung erfolgt, müssen die Hersteller im Aquakultur-Register des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Tierhaltung aufgenommen sein. Sie unterliegen regelmäßigen und unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen. |
(54) |
Drei der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen profitierten im Untersuchungszeitraum von direkten staatlichen Subventionen, da sie selbst Forellen züchteten. Die größte Gruppe, Ternaeben, züchtete allerdings keine Forellen sondern kaufte sie (meist als lebende Fische und gefrorene ganze Fische) von unabhängigen Züchtern zwecks Verarbeitung. Somit erhielt diese Gruppe keine direkten staatlichen Subventionen. Infolgedessen erhob sich die Frage, inwieweit Ternaeben und den anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen, die nicht nur Forellen züchteten sondern auch Forellen von unabhängigen Züchtern zur Verarbeitung erwarben, direkte staatliche Subventionen zugutekamen. |
(55) |
In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass die betroffene Ware sowohl den direkt subventionierten Rohstoff, also lebende Forellen, als auch die nachgelagerten Erzeugnisse (frische Fische, gefrorene ganze Fische, Fischfilets, geräucherte Forellen) umfasst. Da die Züchtung lebender Forellen subventioniert wird und praktisch alle Forellenzüchter in der Türkei von diesem Programm profitieren, kommt sämtlichen Herstellern der betroffenen Ware (nämlich lebender Forellen und der nachgelagerten Produkte) dieses Programm direkter staatlicher Subventionen zugute — unabhängig davon, ob sie die Forellen selber züchten oder sie zur weiteren Verarbeitung einkaufen. |
(56) |
Der Vorteil für die Hersteller der betroffenen Ware kann in jedem Fall nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang verglich die Kommission die Kosten, die den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch die Züchtung von Forellen im eigenen Betrieb entstanden (einschließlich eines vertretbaren, konservativ geschätzten Betrags für Vertriebs-, Verkaufs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und für Gewinne), mit dem für den Erwerb lebender oder gekühlter Fische an unabhängige Lieferanten gezahlten Preis. Die Kommission stellte fest, dass bei allen drei Unternehmen der Kaufpreis für lebende oder gekühlte Fische niedriger war als die durchschnittlichen Züchtungskosten. |
(57) |
Was die Gruppe Ternaeben angeht, so verglich die Kommission die durchschnittlichen Züchtungskosten der drei anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (einschließlich eines vertretbaren, konservativ geschätzten Betrags für VVG-Kosten und Gewinne) mit dem individuellen durchschnittlichen Kaufpreis, den Ternaeben für gekühlte oder lebende Fische zahlte. Es wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Züchtungskosten der anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen über dem von Ternaeben gezahlten durchschnittlichen Kaufpreis lagen. Der durchschnittliche Kaufpreis der Ternaeben-Gruppe entsprach dem der anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. |
(58) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, auch soweit sie Forellen von unabhängigen Unternehmen bezogen, von dem Programm direkter staatlicher Subventionen profitierten. |
(59) |
Der Antragsteller gab an, dass eine spezielle Unterstützung für die Produktion von Forellen nach ökologischen Verfahren sowie für die Produktion von Jungtieren pro Stück gezahlt wurde. Die Untersuchung bestätigte, dass eine spezielle Unterstützung für die Produktion von Forellen nach ökologischen Verfahren gezahlt wurde. Allerdings wurde festgestellt, dass es nur ein einziges Unternehmen in der Türkei gab, das die Produktion von Forellen nach ökologischen Verfahren betrieb; diese Firma ging jedoch vor kurzem in Konkurs. Infolgedessen wurden für die Produktion von Forellen nach ökologischen Verfahren im Untersuchungszeitraum keine Subventionen gewährt. |
(60) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es die spezielle Unterstützung für die Produktion von Jungtieren 2012 tatsächlich gab, diese aber ab 2013 aufgegeben wurde, da das Niveau der Produktion von Jungtieren in der Türkei den Marktbedarf bereits deckte. |
4.4. Schlussfolgerung
(61) |
Gestützt auf die Feststellungen der Untersuchung kommt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der oben erwähnte Beitrag der öffentlichen Hand einen direkten Zuschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung darstellt und somit den türkischen Forellenzüchtern ein direkter Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wird. Es wird ein „Vorteil“ gewährt, weil öffentliche Stellen unmittelbar Förderung (in Form eines Zuschusses) gewähren, ohne dass Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt werden. Solche bedingungslos gewährten Mittel stehen auf dem Markt normalerweise nicht zur Verfügung. |
(62) |
Das Programm direkter staatlicher Subventionen ist spezifisch und anfechtbar im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da es nur bestimmten Unternehmen zugänglich ist. Die Aquakultur betreibenden Unternehmen werden ausdrücklich genannt, und die Forelle wird eindeutig als eine der Arten bezeichnet, die von dieser Subventionsregelung begünstigt werden. Dieser direkte Zuschuss ist spezifisch, da sowohl die gewährende Behörde als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sie vorgeht, den Zugang zu diesen Zuschüssen ausdrücklich auf im Bereich Aquakultur tätige Unternehmen beschränken. |
4.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(63) |
Insgesamt entsprach der Vorteil, der auf die einzelnen Unternehmen entfiel, dem durchschnittlichen Betrag der direkten staatlichen Subvention, den sie während des Untersuchungszeitraums für die selbst gezüchteten lebenden Fische erhielten, und dem durchschnittlichen Betrag der direkten staatlichen Subvention, der von der türkischen Regierung gewährt wurde, berechnet als Quotient aus den insgesamt gewährten Subventionen und dem Gesamtbetrag der Forellenproduktion in der Türkei in Bezug auf die gekauften lebenden Fische. |
(64) |
Die nachstehende Tabelle zeigt den vorläufig ermittelten Betrag des Vorteils aus den obengenannten Zuschüssen, wobei unter Vorteil der Betrag verstanden wird, den die betreffenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum erhielten.
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5. Subventionierte Darlehen
5.1. Einleitung
(65) |
Bestimmte öffentliche und private Stellen vergaben Darlehen zu Sonderbedingungen an Unternehmen, die im Bereich Aquakultur tätig waren. Die bedeutendsten dieser Stellen werden nachstehend beschrieben. |
(66) |
Die Agrarkreditgenossenschaften sind Stellen privaten Rechts, die von landwirtschaftlichen Erzeugern (d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind) in der Türkei gegründet wurden, um ihre finanziellen Bedürfnisse in ihrem Geschäftsbereich besser zu befriedigen. |
(67) |
Bei der Landwirtschaftsbank der Republik Türkei (Türkiye Cumhurriyeti Ziraat Bankasi oder „Ziraat Bankasi“) handelt es sich um eine staatseigene Bank und öffentliche Körperschaft, deren Anteilsrechte zu 100 % der Hauptabteilung Finanzen des Finanzministeriums gehören. Im Rahmen eines staatlichen Programms, das in Erwägungsgrund 70 dargelegt ist und auch für den Untersuchungszeitraum gilt, gewährt Ziraat Bankasi dem Bereich Aquakultur Darlehen zu Sonderbedingungen, um die landwirtschaftliche Produktion und die Agroindustrie zu fördern. Diesbezüglich legt der Ministerrat jährlich die Laufzeit, die Verfahren und Grundsätze des Programms fest, und das Schatzamt überweist den Restbetrag, der der Zinsermäßigung entspricht, an Ziraat Bankasi. Somit wird davon ausgegangen, dass Ziraat Bankasi mit staatlicher Autorität ausgestattet ist und somit als öffentliche Körperschaft zu betrachten ist. |
(68) |
Die Organisation für die Entwicklung von KMU (KOSGEB) ist eine öffentliche Körperschaft, die den Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung steigern soll, indem sie hochwertige Dienstleistungen und Unterstützung anbietet, um die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die unternehmerische Initiative zu fördern. KOSGEB fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie und ist teilweise unabhängig. |
(69) |
Türk Eximbank („Eximbank“) wurde von der türkischen Regierung am 21. August 1987 mit Erlass Nr. 87/11914 aufgrund des Gesetzes Nr. 3332 zugelassen; die Bank befindet sich zu 100 % in Staatsbesitz und ist eine öffentliche Körperschaft, die als das wichtigste Exportförderungsinstrument der türkischen Regierung im Rahmen der nachhaltigen Ausfuhrstrategie der Türkei fungiert. Die Eximbank wurde von der Regierung damit beauftragt, den Außenhandel und im Ausland tätige türkische Auftragnehmer/Investoren zu unterstützen, um die Ausfuhren türkischer Unternehmen zu steigern und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Eximbank mit staatlicher Autorität ausgestattet ist und somit als öffentliche Körperschaft zu betrachten ist. |
5.2. Rechtsgrundlage
(70) |
Nach folgenden Rechtsvorschriften sind subventionierte Darlehen vorgesehen: Türkischer Erlass Nr. 2013/4271 vom 16. Februar 2013 über die Ausreichung zinsverbilligter Investitionsdarlehen durch Ziraat Bankasi und Agrarkreditgenossenschaften im Jahr 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28561, Türkischer Erlass Nr. 2010/27612 über Darlehen für KMU zum Zinssatz von 0 %, veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. Juni 2010, und Türkisches Gesetz Nr. 3332 über von der Eximbank, der türkischen Ausfuhrkreditbank der Türkei, vergebene Ausfuhrkredite, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19417(a) vom 31. März 1987. |
5.3. Feststellungen der Untersuchung
(71) |
Die von der Eximbank und KOSGEB vergebenen Darlehen wurden auf der Grundlage der entsprechenden Angaben im Antrag zu subventionierten Darlehen untersucht. Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass zinsverbilligte Darlehen gewährt werden. Es wurde jedoch nicht festgestellt, dass einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ein Darlehen von Agrarkreditgenossenschaften gewährt wurde. |
(72) |
Wie die Kommission feststellte, erhielt eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum von Ziraat Bankasi nach den Bestimmungen des Erlasses Nr. 4271/2013 vier Darlehen zu Sonderbedingungen. Im Bereich der Aquakultur reichte Ziraat Bankasi Investitionsdarlehen für den Kauf von Maschinen und Ausrüstungen heraus und vergab weitere Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Betriebskosten. |
(73) |
Über die Darlehen von Ziraat Bankasi zu Sonderbedingungen hinaus kam einem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Darlehen zum Zinssatz von 0 % gemäß dem Erlass Nr. 2010/27612 zugute; bei diesem Erlass handelt es sich um die Grundlage, auf der KOSGEB die verschiedenen Programme zur Unterstützung von KMU verwaltet. Auch im Bereich Aquakultur tätige KMU haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen dieser Programme. |
(74) |
Ferner ergab die Untersuchung, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwei bzw. sechs zinsverbilligte Darlehen von der Eximbank erhielten. Die Vertreter der Eximbank bestätigten während des im Beisein von Vertretern der türkischen Regierung durchgeführten Kontrollbesuchs vor Ort, dass die Eximbank türkischen Ausführern Darlehen zu besseren Konditionen gewährt als normalerweise am Markt verfügbar. |
5.4. Schlussfolgerung
(75) |
Die oben erwähnten zinsverbilligten Darlehen werden vorläufig als eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. |
(76) |
Auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Vorteil, der dem Empfänger zugutekommt, in einem Abschlag auf die Zinsen für Darlehen besteht, die für die Herstellung von Aquakulturprodukten aufgenommen werden. Aus dem Programm — staatlich geförderte Darlehen —, erwächst dem Darlehensempfänger ein Vorteil, da diese Darlehen zu finanziellen Bedingungen vergeben werden, die nicht den Marktbedingungen für Darlehen mit vergleichbarer Laufzeit entsprechen. Diese Darlehen werden zu Zinssätzen ausgereicht, die unter den Marktzinsen liegen. |
(77) |
Diese Programme sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die darlehensgebenden Behörden oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich diese Behörden richten, den Zugang ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränken. |
(78) |
Sämtliche oben erwähnten Darlehen werden daher als anfechtbare Subventionen betrachtet, die einen Vorteil gewähren und im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung spezifisch sind. |
5.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(79) |
Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wurde der Vorteil aus Darlehen zu Sonderbedingungen vorläufig berechnet als die Differenz zwischen dem Betrag der gezahlten Zinsen und dem Betrag, der von Unternehmen für ein vergleichbares zu Marktbedingungen erhältliches Darlehen gezahlt würde. Als Bemessungsgrundlage zog die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Zinssatz für türkische Darlehen im Untersuchungszeitraum heran, den sie über die elektronische Handelsplattform Bloomberg (WAIRCOMM Index) erhielt. |
(80) |
Der Vorteil wurde für den Untersuchungszeitraum berechnet als die Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten Zinsen und den Zinsen, die nach der Bemessungsgrundlage gezahlt worden wären. |
(81) |
Nach dieser Methodik wurden für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller folgende Subventionsspannen berechnet:
|
6. Agrarversicherungspool und unterstützte Prämiensätze
6.1. Einleitung
(82) |
Im Gesetz über landwirtschaftliche Versicherungen und in der Verordnung über die Grundsätze der Durchführung des Agrarversicherungspools wird als Ziel der Regierung festgelegt, den Forellenzüchtern Versicherungsschutz gegen sämtliche Verluste zu bieten, die im Fischbestand und bei der Ernte aufgrund zahlreicher möglicher Krankheiten, Naturkatastrophen, Unfälle usw. auftreten. |
(83) |
Im Rahmen des Agrarversicherungspools werden folgende Versicherungsarten erfasst: i) Ernteversicherung, ii) Gewächshausversicherung, iii) Großviehversicherung, iv Kleinviehversicherung, v) Geflügelversicherung und vi) Versicherung für Aquakultur. |
6.2. Rechtsgrundlage
(84) |
Die Rechtsgrundlage dieses Programms bilden das Gesetz über landwirtschaftliche Versicherungen Nr. 5363 und der türkische Erlass Nr. 2012/4138 über Risiken, Erzeugnisse und Regionen im Geltungsbereich des Agrarversicherungspools und der unterstützten Prämiensätze vom 23. Januar 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28537. |
6.3. Feststellungen der Untersuchung
(85) |
Durch die Untersuchung wurde das Bestehen dieses Subventionsprogramms bestätigt. Nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes über landwirtschaftliche Versicherungen Nr. 5363 und des Erlasses Nr. 2012/4138 über Risiken, Erzeugnisse und Regionen im Geltungsbereich des Agrarversicherungspools und der unterstützten Prämiensätze („Erlass Nr. 2012/4138“) können Hersteller von Aquakulturerzeugnissen von einer staatlichen Unterstützung der Versicherungsprämien profitieren, die in Artikel 1/6 des Erlasses Nr. 2012/4138 festgelegt ist. |
(86) |
Ein Unternehmen, das den Agrarversicherungspool in Anspruch nehmen möchte, beantragt eine Projektion für die gewünschte Versicherungspolice. Der Agrarversicherungspool unterzieht das Unternehmen dann einer Risikobewertung und bietet ihm eine Versicherungspolice mit dem Betrag der zu zahlenden Prämie an. Nimmt das im Agrarbereich tätige Unternehmen das Angebot an, zahlt der Staat die Hälfte der Versicherungsprämie. |
(87) |
Wie die Kommission feststellte, versichern landwirtschaftliche Erzeuger in der Türkei ihre Waren im Allgemeinen nicht. Nur eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nahm im Untersuchungszeitraum das Programm der Regierung zur Unterstützung der Versicherungsprämien drei Monate lang in Anspruch. Danach wechselte es zu einem privaten Versicherer. |
6.4. Schlussfolgerung
(88) |
Der mit diesem Programm gewährte Vorteil besteht in der Praxis in einer Verringerung der für den Tierlebensversicherungsschutz in Aquakulturbeständen entstehenden finanziellen Kosten. Dieses Programm stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten staatlichen Zuschusses an Forellenzüchter sowie eine „finanzielle Beihilfe“ im Sinne der Grundverordnung dar, weil dem Subventionsempfänger eine günstige Versicherungsprämie zugutekommt, die deutlich niedriger ist als zur Absicherung vergleichbarer Risiken am Markt verfügbare Prämien. Das Programm gewährt einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen den im Kontext einer gewerblichen Versicherungspolice angebotenen Prämien und der subventionierten Prämie. |
(89) |
Die Subvention ist spezifisch, da sowohl die gewährende Behörde als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sie vorgeht, den Zugang zu diesem Zuschuss ausdrücklich auf im Bereich Aquakultur tätige Unternehmen beschränken und sogar ausdrücklich auf von Aquakulturherstellern eingegangene Risiken abzielen. |
6.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(90) |
Ein Unternehmen zog Nutzen aus diesem Programm. Der Vorteil für das Unternehmen wurde jedoch als unerheblich befunden. |
6.6. Subventionen für Beratung
(91) |
Diese Regelung ist auf die Bereitstellung der erforderlichen Kenntnisse und des Know-hows für die Aquakulturhersteller gerichtet und soll die Produktion modernisieren, steigern und effizienter machen. Es wurde festgestellt, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum von dieser Regelung profitierte. |
6.7. Subventionen für Kraftstoff und die Entsorgung von Fischereifahrzeugen
(92) |
Bei diesen Subventionen geht es um den Erwerb von Kraftstoff für Fischerboote oder um die Entsorgung von Fischereifahrzeugen. Diese Subventionszahlungen begünstigen insbesondere die Fischerei. Es wurde festgestellt, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum von diesen Subventionen profitierte. |
6.8. Schlussfolgerung zur Subventionierung
(93) |
Die Kommission berechnete bei jedem Programm die Beträge der nach der Grundverordnung anfechtbaren Subventionen für die untersuchten Unternehmen und addierte diese Zahlen, um für jede Gruppe einen Gesamtsubventionsbetrag im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. |
(94) |
Zur Berechnung der nachstehenden Gesamtsubventionsspanne berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. |
(95) |
Sodann wurden die Höhe der Subvention je Fischäquivalent der betroffenen Ware, die im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurde, und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Preises derselben Ausfuhren pro Fischäquivalent berechnet. |
(96) |
Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe berechnet. |
(97) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller wurden die Subventionsspannen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden in die Union ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt werden. |
(98) |
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Subventionsspanne in Höhe der höchsten Subventionsspanne festzusetzen, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde.
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D. SCHÄDIGUNG
1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(99) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von mehr als 700 Herstellern in der Union erzeugt. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(100) |
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum wurde anhand von Daten, die von Herstellerverbänden auf nationaler und europäischer Ebene sowie von Einzelunternehmen bereitgestellt wurden, auf rund 170 Mio. kg Fischäquivalente (FÄ) geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 10 angegeben wurden neun Unionshersteller, auf die mehr als 12 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. |
2. Unionsverbrauch
(101) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der geschätzten gesamten Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und anhand der Gesamtmenge der Einfuhren laut Eurostat. |
(102) |
Die gesamte Verkaufsmenge der Unionshersteller wurde geschätzt wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt. |
(103) |
Was die Einfuhrmenge angeht, so meldet Eurostat das Nettogewicht für sechs verschiedene KN-Codes, nämlich lebend, frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert in Form von ganzen und/oder ausgenommenen Fischen bzw. Filets. Das Nettogewicht wurde zu Vergleichszwecken jeweils in FÄ umgerechnet, indem die von Eurostat erfasste Einfuhrmenge durch die nachstehenden Umrechnungsfaktoren dividiert wurde. Diese Umrechnungsfaktoren waren im Antrag angegeben und werden im Wirtschaftszweig üblicherweise verwendet. Tabelle 1 Umrechnungsfaktoren
|
(104) |
Die einschlägigen KN-Codes erfassen auch andere Fischarten wie die atlantische Forelle (Salmo trutta), die Cutthroat-Forelle (Oncorhynchus clarki), die Goldforelle (Oncorhynchus aguabonita) und die Gila-Forelle (Oncorhynchus gilae). Die Untersuchung ergab jedoch, dass andere Fischarten als die betroffene Ware in der Türkei nicht oder nur in unerheblichen Mengen gezüchtet werden. Dieses Ergebnis beruht auf Angaben, die der türkische Wirtschaftszweig dem Europäischen Aquakulturherstellerverband (Federation of European Aquaculture Producers — FEAP) bereitstellte, und anderen öffentlich zugänglichen Datenquellen (8), die nach Möglichkeit mit den einschlägigen amtlichen Statistiken der Türkei abgeglichen wurden. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Statistiken von Eurostat hinreichend zuverlässige und vollständige Einfuhrdaten lieferten. |
(105) |
Der festgestellte Unionsverbrauch blieb von 2010 bis 2011 konstant, sank von 2011 bis 2012 um 5 % und ging zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um weitere 7 % zurück. Insgesamt sank der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 %. Tabelle 2 Unionsverbrauch (in kg FÄ)
|
3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(106) |
Wie in Erwägungsgrund 103 erwähnt, ermittelte die Kommission die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten, ausgedrückt in kg FÄ. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge aus der Türkei und des gesamten Unionsverbrauchs ermittelt. |
(107) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in kg FÄ) und Marktanteil
|
(108) |
Trotz des rückläufigen Verbrauchs erhöhten sich die Einfuhrmengen der betroffenen Ware in die Union im Bezugszeitraum stetig; insgesamt betrug die Zunahme 72 %. Dies führte zu einer Steigerung des entsprechenden Marktanteils von 9 % im Jahr 2010 auf 17 % im Untersuchungszeitraum, d. h. der Marktanteil wuchs im Bezugszeitraum um 8 Prozentpunkte oder 95 %. |
3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(109) |
Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten, indem sie die Gesamtmenge der in kg FÄ ausgedrückten türkischen Einfuhren durch den Gesamtwert dieser Einfuhren dividierte. Die Preisunterbietung der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Daten der ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt. |
(110) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in Euro/kg FÄ)
|
(111) |
Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware erhöhte sich von 2010 bis 2012 um 8 % und sank danach zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um 3 %. Insgesamt stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 5 %. |
(112) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich: a) die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und b) die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf CIF-Basis. |
(113) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Daraus ging eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt hervor, die sich zwischen 5 % und 18 % bewegte. |
(114) |
Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission solle etwaige Unterschiede bei der Handelsstufe angemessen berücksichtigen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass bei der Handelsstufe zwischen den Unionsherstellern in der Stichprobe und den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der Türkei keine Unterschiede vorlagen. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden. |
(115) |
Der Verband der Ägäischen Exporteure (der die türkischen Ausführer vertritt) und ein ausführender Hersteller argumentierten, der Wirtschaftszweig der Union konzentriere sich auf die Produktion von Forellen nach ökologischen Verfahren und die Züchtung von Forellen mit lachsfarbenem Fleisch, womit gegenüber den aus der Türkei exportierten Forellen erheblich höhere Preise erzielt würden. Aus diesem Grund seien die Preise nicht vergleichbar. Wie jedoch in Erwägungsgrund 113 erwähnt, wurden die Preisvergleiche nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe und nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen vorgenommen. Infolgedessen wurden etwaige auf unterschiedlichen Warentypen beruhende Preisunterschiede ordnungsgemäß berücksichtigt. |
(116) |
Ferner brachte der Verband der Ägäischen Exporteure vor, der Wirtschaftszweig der Union nutze andere Produktionsverfahren, die zu anderen optischen und sensorischen Eigenschaften sowie zu einer anderen Haltbarkeitsdauer führten. Es wurde angeführt, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Forellen wiesen auch andere Gewichtsspannen auf als in der Türkei gezüchtete Forellen. All diese Elemente würden den Preisvergleich beeinflussen und müssten deshalb berücksichtigt werden. Allerdings wurden diese Vorbringen nicht belegt und auch durch die während der Untersuchung eingeholten Beweise nicht untermauert. Wie in Erwägungsgrund 113 erläutert, wurden die Preisvergleiche nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe und nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen vorgenommen. Etwaige auf unterschiedlichen Warentypen beruhende Preisunterschiede wurden daher ordnungsgemäß berücksichtigt. |
(117) |
Deshalb sollten die Vorbringen hinsichtlich der Preisvergleiche zurückgewiesen werden. |
4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.1. Allgemeine Bemerkungen
(118) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(119) |
Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
(120) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die im Antrag enthalten waren oder vom FEAP oder von Eurostat stammen. Die Daten sind auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
(121) |
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Subventionsspanne. |
(122) |
Die mikroökonomischen Indikatoren sind: durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.2.1.
(123) |
Die Angaben zur Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stammen vom FEAP und vom Antragsteller. Die Daten des FEAP werden ab Zuchtbetrieb erhoben und beziehen sich auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten lebend gefangenen Fisch. Da die FEAP-Daten nur einen Teil des Untersuchungszeitraums abdecken, wurden sie auf der Grundlage von Schätzungen des Antragstellers ergänzt. Außerdem wurde, da die Daten des FEAP ab Zuchtbetrieb erhoben werden und sich auf den Fang lebender Fische beziehen, der Anteil der Einfuhren aus allen Quellen, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist (etwa 20 % der gesamten Einfuhrmenge ohne geräucherten Fisch — entsprechend den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller) zur Unionserzeugung lebender Fische hinzugerechnet; dies auch, um Doppelzählungen zu vermeiden. |
(124) |
Auf dieser Grundlage entwickelten sich die gesamte Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(125) |
Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum jedes Jahr weiter zurück. Im Untersuchungszeitraum sank die Produktion im Vergleich zu 2010 um 19 %. Dieser Rückgang war stärker ausgeprägt als der Verbrauchsrückgang im Bezugszeitraum. |
(126) |
Die Produktionskapazität wurde geschätzt, indem die Produktionsmenge durch die Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geteilt wurde. |
(127) |
Im Bezugszeitraum sank die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union um 17 %. Die Untersuchung ergab, dass eine Reihe Unionshersteller ihre Zuchtbetriebe im Bezugszeitraum geschlossen haben, wodurch die gesamte Produktionskapazität der Union geringer wurde. |
(128) |
Die Kapazitätsauslastung der Unionshersteller lag im Bezugszeitraum bei etwa 75 %, was einen Rückgang um 1 Prozentpunkt von 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums bedeutet. |
4.2.2.
(129) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(130) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union wurde ermittelt, indem von der gesamten Produktionsmenge die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen wurden, wie in Erwägungsgrund 123 beschrieben. |
(131) |
Die Menge der Ausfuhrverkäufe beruht auf Daten von Eurostat, die in kg FÄ umgerechnet wurden. Andere Forellenarten, die möglicherweise auch unter den betreffenden KN-Codes eingereiht werden, können als unerheblich betrachtet werden, da sie nicht — oder nur in sehr geringen Mengen — in der Union gezüchtet wurden. Daher wurden die Daten von Eurostat als hinreichend zuverlässig für die Ausfuhr von Regenbogenforellen im Bezugszeitraum angesehen. |
(132) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging also von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum ständig zurück und im Bezugszeitraum um insgesamt 20 %. Diese rückläufige Entwicklung war stärker ausgeprägt als der Rückgang des gesamten Verbrauchs im gleichen Zeitraum, wie in Erwägungsgrund 105 erläutert. |
(133) |
Als Folge davon sank auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum und zwar um 8 Prozentpunkte. Die Einfuhren aus der Türkei stiegen zugleich um 72 % und der entsprechende Marktanteil um 8 Prozentpunkte, wie in Erwägungsgrund 108 beschrieben, was dem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. |
4.2.3.
(134) |
Der Unionsverbrauch ging von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums zurück. Obwohl die Nachfrage auf dem Unionsmarkt sank, verdoppelten sich die Einfuhren aus der Türkei nahezu, was zu einem steigenden Marktanteil im Bezugszeitraum führte. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit einen Teil seines Marktanteils ein, während der Anteil der betroffenen Einfuhren trotz der rückläufigen Entwicklung auf dem Unionsmarkt gesteigert werden konnte. Zugleich sank die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stärker, als der Markt schrumpfte; die Menge der Einfuhren aus der Türkei nahm dagegen sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen zu. |
4.2.4.
(135) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(136) |
Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde geschätzt, indem die gesamte Produktionsmenge durch die Produktivität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geteilt wurde. Angesichts des Rückgangs der Produktionsmenge (Tabelle 5) sank die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 22 %. |
(137) |
Da die Beschäftigung stärker zurückging als die Produktionsmenge, stieg die geschätzte Produktivität je Beschäftigten (gemessen als Produktionsleistung in kg FÄ je Beschäftigten) im Bezugszeitraum um 5 %. |
4.2.5.
(138) |
Alle Subventionsspannen liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der anfechtbaren Subventionen auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der Türkei als nicht unerheblich betrachtet werden. |
(139) |
Da dies die erste Antisubventionsuntersuchung zu der betroffenen Ware ist, liegen keine Daten vor, anhand derer sich die Auswirkungen möglicher früherer Subventionierungs- oder Dumpingpraktiken bewerten ließen. |
4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.3.1.
(140) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
|
(141) |
Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stieg von 2,76 EUR pro kg FÄ im Jahr 2010 auf 2,91 EUR im Jahr 2011, ging dann 2012 auf 2,89 EUR zurück und erhöhte sich im Untersuchungszeitraum wieder auf 2,95 EUR. Insgesamt stieg der durchschnittliche Verkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum um 7 %. Dieser Anstieg reichte jedoch nicht aus, um die parallele Zunahme der Produktionskosten um 9 % im selben Zeitraum aufzufangen. Infolgedessen sank der durchschnittliche Nettoverkaufspreis je Einheit im Untersuchungszeitraum unter die Produktionskosten je Einheit. |
(142) |
Die Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen von 2,73 EUR pro kg FÄ im Jahr 2010 auf 2,84 EUR im Jahr 2011. 2012 gab es einen gemäßigteren Anstieg auf 2,89 EUR. Im Untersuchungszeitraum nahmen die Produktionskosten dann wieder stärker zu; sie stiegen nämlich auf 2,98 EUR und überholten somit die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, wodurch die Unionsproduktion unter dem Strich unrentabel wurde. Der wichtigste Faktor bei den Produktionskosten sind die Kosten für Futter (Fischmehl und Fischöl) neben den Kosten für Energie und für Eier oder Jungtiere, die im Bezugszeitraum anstiegen, was sich in höheren durchschnittlichen Produktionskosten widerspiegelt. |
4.3.2.
(143) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(144) |
Von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern um 4 %. Dieser Gesamtanstieg im Bezugszeitraum ist relativ niedrig und liegt deutlich unter dem allgemeinen Anstieg der Arbeitskosten (7,5 %) (9) und der Inflationsrate (9,6 %) (10) in der Union im selben Zeitraum. |
4.3.3.
(145) |
Forellen sind ein leicht verderbliches Erzeugnis mit einer Haltbarkeitsdauer von weniger als zwei Wochen, es sei denn, sie befinden sich im gefrorenen Zustand. Da die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Forellen nach der Ernte nicht lagern und auch keine nennenswerten Mengen ihrer Produktion einfrieren, wurden die Lagerbestände in dieser Untersuchung nicht als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen. |
4.3.4.
(146) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(147) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. 2010 und 2011 stieg die Rentabilität leicht an, blieb aber niedrig und nur geringfügig über dem Break-even-Punkt. 2012 verschlechterte sich die Lage, und die Rentabilität wurde negativ; so auch im Untersuchungszeitraum, in dem die Verluste weiter zunahmen. Dies liegt daran, dass die Produktionskosten stiegen, der Wirtschaftszweig der Union aber nicht zugleich die Preise dementsprechend erhöhen konnte, wie in Erwägungsgrund 142 erläutert. Im gesamten Bezugszeitraum mussten eine Reihe von Unionsherstellern ihre Geschäftstätigkeit einstellen. |
(148) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Von 2010 bis 2011 war die Entwicklung steigend und anschließend rückläufig. Von 2012 bis zum Untersuchungszeitraum ging der Nettocashflow drastisch zurück, sodass der kumulative Cashflow des gesamten Bezugszeitraums negativ war. Im Allgemeinen folgt die negative Entwicklung des Cashflows der rückläufigen Entwicklung der Rentabilität, wobei der negative Cashflow 2010 und der beträchtliche Rückgang zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum auch auf Investitionen im Zusammenhang mit Konsolidierungsbemühungen zurückzuführen ist, wie in Erwägungsgrund 149 erläutert. |
(149) |
Die Investitionen stiegen zwischen 2010 und 2012 nur leicht an, im Untersuchungszeitraum dagegen deutlich. Sie hingen mit dem Erwerb von Produktionsbetrieben von nicht mehr bestehenden Unternehmen und/oder der Konsolidierung verbundener Unternehmen zusammen und nicht etwa mit dem Ersatz bestehender Vermögenswerte oder dem Erwerb zusätzlicher und/oder neuer Ausrüstung. Die Investitionsspitzen im Untersuchungszeitraum waren somit in erster Linie mit Konsolidierungsmaßnahmen verbunden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die gesamte Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 17 % zurückging. |
(150) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich genauso wie die Rentabilität; zwischen 2010 und 2011 stieg sie an, blieb dabei aber nur knapp über dem Break-even-Punkt. Anschließend sank sie und wurde 2012 negativ. Im Untersuchungszeitraum ging sie weiter zurück. Diese rückläufige Entwicklung ist darin begründet, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise trotz der steigenden Produktionskosten nicht erhöhen konnte. |
(151) |
Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten betrifft, so waren die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller immer weniger in der Lage, liquide Mittel für die gleichartige Ware zu generieren; so verschlechterte sich ihre Finanzlage durch eine Reduzierung der Innenfinanzierungsmittel. Bei der Finanzierung durch Banken ergaben sich zunehmende Schwierigkeiten. Die Untersuchung ergab, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten insgesamt schlechter geworden sind. |
5. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(152) |
Die Untersuchung zeigte in dieser Phase klar, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Diese Schädigung macht sich vor allem durch Marktanteilseinbußen und einen Rentabilitätsrückgang bemerkbar. Zugleich gewannen die Einfuhren der betroffenen Ware an Marktanteilen, und es zeigte sich, dass sie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterboten. |
(153) |
Bestimmte Schadensindikatoren wie der Verkaufspreis je Einheit, die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten, die Rentabilität und die Investitionen zeigten eine positive Entwicklung. Der Anstieg des Verkaufspreises je Einheit ist auf die gestiegenen Produktionskosten zurückzuführen. Dieser Anstieg glich jedoch den Anstieg der Stückkosten nicht vollständig aus, sodass die Rentabilität 2012 negativ wurde. Wie in Erwägungsgrund 144 erläutert, lag die Zunahme der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union unter der allgemeinen Zunahme der Arbeitskosten und der Inflationsrate in der Union. Der Wirtschaftszweig der Union musste Beschäftigung abbauen, was dazu führte, dass die Produktivität je Beschäftigten stieg. Die Zunahme der Investitionen hing vor allem mit dem Erwerb von Produktionsbetrieben von nicht mehr bestehenden Unternehmen und Konsolidierungsmaßnahmen zusammen und nicht mit dem Ersatz bestehender Vermögenswerte oder dem Erwerb neuer Ausrüstung. |
(154) |
Die meisten Schadensindikatoren zeigten dagegen eine rückläufige Entwicklung. Bei der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite erlitt der Wirtschaftszweig der Union Einbußen. Die Rentabilität und die Kapitalrendite, die 2010 und 2011 nur knapp über dem Break-even-Punkt lagen, wurden 2012 negativ und gingen im Untersuchungszeitraum weiter zurück. Zugleich sanken die Produktionsmenge, die Produktionskapazität, die Beschäftigung und der Marktanteil unter dem Druck der subventionierten Einfuhren. |
(155) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat. |
E. SCHADENSURSACHE
(156) |
Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:
|
1. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
(157) |
Um festzustellen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, prüfte die Kommission die Menge und die Preise der subventionierten Einfuhren und untersuchte, inwieweit diese die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten. |
(158) |
Die Untersuchung zeigte, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum fast auf das Doppelte stiegen. Dies führte zu einem Zuwachs des Marktanteils um 8 Prozentpunkte, nämlich von 9 % im Jahr 2010 auf 17 % am Ende des Untersuchungszeitraums. Diese Entwicklung vollzog sich, obwohl der Verbrauch allgemein zurückging. Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union 8 Prozentpunkte seines Marktanteils. |
(159) |
Der durchschnittliche Preis der subventionierten Einfuhren stieg zwischen 2010 und dem Untersuchungszeitraum um 5 %. Dies ist auf den Anstieg der gesamten Produktionskosten zurückzuführen. Die Einfuhrpreise blieben jedoch deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die Preise der subventionierten Einfuhren unterboten, dabei lag die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei 9 %. Zugleich konnte der Wirtschaftszweig der Union angesichts der gestiegenen Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware, die auf dem Unionsmarkt einen erheblichen Preisdruck ausübten, seine Verkaufspreise nicht in dem Maße erhöhen, dass die gestiegenen Produktionskosten hätten aufgefangen werden können, jedenfalls nicht über die Preise der subventionierten Einfuhren aus der Türkei hinaus. |
(160) |
Es wurde festgestellt, dass die Zunahme der subventionierten Einfuhren aus der Türkei und ihres Marktanteils eindeutig mit den Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union, dem Rückgang der Produktionsmengen, der Produktionskapazität und der Beschäftigung sowie der rückläufigen Entwicklung bei der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite zusammenfiel. Die subventionierten Einfuhren sind somit als Ursache anzusehen, die Druck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübte, der wiederum dazu führte, dass dieser die Verkaufspreise nicht dem Kostenanstieg entsprechend erhöhen konnte und Marktanteile einbüßte und dass sich seine wirtschaftliche und finanzielle Lage allgemein verschlechterte. |
(161) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf den Anstieg der Einfuhren zu subventionierten Preisen aus der Türkei zurückzuführen ist und dass diese Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten. |
2. Auswirkungen anderer Faktoren
2.1. Einfuhren aus Drittländern
(162) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (unter anderem Chile, Norwegen sowie Bosnien und Herzegowina) entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Einfuhren aus Drittländern
|
(163) |
Die Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern war gering und ging im Bezugszeitraum sogar noch leicht zurück. Sie stieg von 2010 bis 2011 zwar an, sank dann jedoch wieder und war im Untersuchungszeitraum etwas niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2010. Der Marktanteil entwickelte sich ähnlich. Er stieg zwischen 2010 und 2011, ging aber 2012 und im Untersuchungszeitraum zurück. Insgesamt erhöhte sich der Marktanteil im Bezugszeitraum von 2,4 % auf 2,7 %. In dieser Zeit waren die Einfuhren aus der Türkei auf einem wesentlich höheren Niveau, was sowohl die Menge als auch den Marktanteil betrifft, und stiegen ständig weiter an. |
(164) |
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum. Insgesamt legten sie in diesem Zeitraum um 12 % zu. Die Preise der Einfuhren aus Drittländern lagen zwar unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen je Einheit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, aber über den Preisen der türkischen Einfuhren; lediglich 2012 waren sie etwas niedriger als diese. |
(165) |
In Anbetracht der niedrigen und kaum veränderten Einfuhrmengen und des auf niedrigem Niveau relativ gleich bleibenden Marktanteils der Einfuhren aus allen anderen Drittländern sowie deren Preisniveaus, das der allgemeinen Preisentwicklung in der Union entsprach, kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus den anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. |
2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(166) |
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Ausfuhrleistung der Unionshersteller
|
(167) |
Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um 25 %. Der wichtigste Markt für den Wirtschaftszweig ist jedoch der Unionsmarkt, und seine Ausfuhren machten 2010/2011 nur etwa 3 % und im Untersuchungszeitraum etwa 5 % seiner Produktion aus. Die Preise der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union lagen etwa 30 % über dem durchschnittlichen Verkaufspreis in der Union, sodass mit den Ausfuhrverkäufen höhere Gewinne erzielt wurden als mit den Verkäufen auf dem Unionsmarkt. |
(168) |
Daher zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs aufgehoben wird. |
2.3. Entwicklung des Verbrauchs
(169) |
Der Unionsverbrauch blieb von 2010 bis 2011 konstant und nahm von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum um 12 % ab; insgesamt sank er um 12 %. Trotz des Verbrauchsrückgangs konnte der Marktanteil der subventionierten türkischen Einfuhren jedoch um 8 Prozentpunkte oder 95 % gesteigert werden, während der Wirtschaftszweig der Union seinerseits 8 Prozentpunkte seines Marktanteils einbüßte. Deshalb kann der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausschließlich mit dem allgemeinen Rückgang des Verbrauchs erklärt werden. Der ständige Anstieg der subventionierten Einfuhren auf einem schrumpfenden Markt zu Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterboten, verursachte daher unabhängig vom Verbrauchsrückgang eine Schädigung, und entsprechend der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 160 hatten diese Einfuhren entscheidenden Einfluss. |
(170) |
Daher zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass der Verbrauchsrückgang zwar möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat, jedoch nicht die alleinige Erklärung für diese Schädigung liefern kann, und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dadurch nicht aufgehoben wird. |
2.4. Konkurrenz durch andere Fischarten
(171) |
Der Verband der Ägäischen Exporteure führte an, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Konkurrenz durch andere Fischarten wie Pangasius, Lachsforellen und Lachs zurückzuführen. |
(172) |
Was Pangasius betrifft, gingen die Einfuhren im Bezugszeitraum um etwa 24 % zurück. Dies steht im Gegensatz zur Zunahme der Einfuhren der betroffenen Ware im selben Zeitraum. |
(173) |
Hinsichtlich anderer Fischarten sei darauf hingewiesen, dass laut den vorliegenden Informationen (einer öffentlich verfügbaren Studie des Fødevareøkonomisk Institut der Universität Kopenhagen (11)) Lachsforellen und Lachs substituierbare Güter im selben Marktsegment sind. Die Forellen, um die es in dieser Untersuchung geht, werden dagegen in anderen Marktsegmenten verkauft; zudem besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis von Lachsforellen oder Lachs und dem Preis der von dieser Untersuchung betroffenen Forellen. |
(174) |
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse sollten diese Behauptungen zurückgewiesen werden. |
(175) |
Daher zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass die Konkurrenz durch andere Fischarten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. |
2.5. Verwaltungsaufwand und bürokratische Belastung, geografische Beschränkungen
(176) |
Der Verband der Ägäischen Exporteure führte weiter an, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch Verwaltungsaufwand und bürokratische Belastung sowie Beschränkungen, bestimmte geografische Gebiete für die Aquakultur zu nutzen, verursacht. |
(177) |
Der behauptete ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Verwaltungsaufwand und dieser bürokratischen Belastung einerseits und der Schädigung andererseits wurde nicht belegt. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der Verwaltungsaufwand und die bürokratische Belastung einschließlich der geografischen Beschränkungen bei den Gebieten, die für die Aquakultur genutzt werden können, sich im Bezugszeitraum derart geändert hätten, dass sie die Ursache für die Schädigung sein könnten. Die genannten Faktoren sind lediglich eine Beschreibung des allgemeinen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds der Aquakulturbranche in der Union und können die drastische Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht erklären. Dieses Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden. |
(178) |
Daher zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch Verwaltungsaufwand, bürokratische Belastungen und geografische Beschränkungen, die angeblich bestehen, aufgehoben wird. |
2.6. Preisdruck durch große Einzelhändler
(179) |
Der Verband der Ägäischen Exporteure und einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten an, große Einzelhändler in der Union besäßen eine starke Verhandlungsmacht, und die Schädigung der Unionshersteller sei auf den Preisdruck durch solche Einzelhändler zurückzuführen und nicht auf Einfuhren aus der Türkei. |
(180) |
Keiner der großen Einzelhändler meldete sich, um bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten. Dessen ungeachtet waren die Preise der türkischen Einfuhren subventioniert und lagen im gesamten Bezugszeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum lagen die Preisunterbietungsspannen bei 5 % bis 18 %. In solch einem Szenario kann der angebliche Preisdruck durch große Einzelhändler keine Erklärung für die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Verschlechterung und insbesondere die Marktanteilseinbußen liefern; er könnte allenfalls marginal zur erlittenen Schädigung beigetragen haben. |
(181) |
Daher zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch etwaigen Preisdruck seitens großer Einzelhändler aufgehoben wird. |
2.7. Überinvestitionen, Finanzierungskosten, Wechselkursschwankungen und außerordentliche Verluste durch Rechtsstreitigkeiten
(182) |
Der Verband der Ägäischen Exporteure brachte vor, die schlechteren Geschäftsergebnisse zumindest bestimmter Unionshersteller seien durch Überinvestitionen und nicht durch türkische Einfuhren verursacht. Zudem sei der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil auf gestiegene Finanzierungskosten, Wechselkursschwankungen und durch Rechtsstreitigkeiten verursachte Kosten zurückzuführen. |
(183) |
Die Behauptungen zu den Überinvestitionen und den Kosten infolge von Rechtsstreitigkeiten wurden nicht belegt. Auch die Feststellungen der Untersuchung lieferten keine Bestätigung für das Vorbringen, dass diese Faktoren bedeutende Auswirkungen auf die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehabt hätten. |
(184) |
Die Behauptungen zum Anstieg der Finanzierungskosten und zu den Wechselkursschwankungen wurden in keiner Weise näher erläutert oder belegt. Auch die Feststellungen der Untersuchung lieferten keine Bestätigung für das Vorbringen, dass diese Faktoren Auswirkungen auf die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gehabt hätten. |
(185) |
Diese Vorbringen sollten daher zurückgewiesen werden. |
(186) |
Daher zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass angebliche Überinvestitionen, Finanzierungskosten, Wechselkursschwankungen und außerordentliche Verluste durch Rechtsstreitigkeiten nicht zur erlittenen Schädigung beigetragen haben und der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union demnach nicht aufgehoben wird. |
3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(187) |
Die vorstehende Analyse zeigt, dass Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich gestiegen sind. Die Zunahme dieser Einfuhren zu Preisen, die die Verkaufspreise der Union unterboten, führte zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der Türkei einen entscheidenden Anteil an der bedeutenden Schädigung hatten, die der Wirtschaftszweig der Union erlitt. |
(188) |
Es wurden auch andere Faktoren analysiert, die den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls geschädigt haben könnten. Dabei wurde festgestellt, dass Einfuhren aus anderen Drittländern, die Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Konkurrenz durch andere Fischarten, der Verwaltungsaufwand und die bürokratische Belastung, geografische Beschränkungen, Überinvestitionen, Finanzierungskosten, Wechselkursschwankungen und außerordentliche Verluste durch Rechtsstreitigkeiten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweig der Union beigetragen haben. Andere Faktoren wie die Entwicklung des Unionsverbrauchs und der Preisdruck durch große Einzelhändler haben möglicherweise zur erlittenen Schädigung beigetragen, was jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht aufhebt. |
(189) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission in dieser Phase den Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass dieser ursächliche Zusammenhang nicht durch andere Faktoren aufgehoben wird. Die Schädigung besteht vor allem aus einem Rückgang der Produktion und der Produktionskapazität, der Verkaufsmenge, des Marktanteils und der Beschäftigung bei gleichzeitigem Rückgang der Gewinne und der Kapitalrendite im Bezugszeitraum in den negativen Bereich. |
F. UNIONSINTERESSE
(190) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass im vorliegenden Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(191) |
In der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch subventionierte Einfuhren aus der Türkei eine bedeutende Schädigung erlitten hat. |
(192) |
Durch die Einführung von Maßnahmen würde der faire Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt. Die negative Entwicklung der für die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren ist auf die harte Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen. Mit der Einführung von Ausgleichszöllen könnte daher der Wirtschaftszweig der Union seine Preise erhöhen, um die Produktionskosten zu decken, und somit seinen Marktanteil, die Beschäftigung und die Produktion steigern und seine für die Geschäftsergebnisse relevanten Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite verbessern. |
(193) |
Würden keine Maßnahmen ergriffen, bliebe der Preisdruck durch die türkischen Einfuhren wahrscheinlich bestehen, was sich weiter negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würde. Diese weitere Verschlechterung der Geschäftsergebnisse würde letztlich zu einem Produktionsabbau und zur Schließung weiterer Produktionsstätten führen, sodass Beschäftigung und Investitionen in der Union bedroht wären. |
(194) |
Aus den dargelegten Gründen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen. |
2. Interesse der unabhängigen Einführer
(195) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission Einführer und die sie vertretenden Verbände dazu auf, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Wie in Erwägungsgrund 12 angegeben, meldeten sich drei Unternehmen und füllten das Stichprobenformular für unabhängige Einführer aus. Daraufhin wurden allen drei Unternehmen Fragebogen zugesandt, doch nur eines von ihnen antwortete. Aus der Antwort ging hervor, dass diese Partei im Untersuchungszeitraum zwar eine sehr geringe Menge Forellen eingeführt hatte, gewöhnlich aber keine Forellen einführt, sondern andere Fischerzeugnisse. Die von diesem Unternehmen eingeführte Menge an Forellen war zu klein, um als insgesamt repräsentativ angesehen werden zu können. |
(196) |
Zu einem späteren Zeitpunkt meldete sich ein weiterer Einführer, ohne jedoch den Fragebogen zu beantworten. Dieser Einführer brachte vor, die Erhebung von Zöllen auf Forellen aus der Türkei würde seine Einfuhrtätigkeit behindern; er erläuterte dies jedoch nicht näher und machte keine Angaben, die für die Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit relevant wären, wie z. B. seine Rentabilität, seine Einfuhr- und seine Wiederverkaufspreise. |
(197) |
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass unabhängige Einführer von der Einführung von Ausgleichszöllen betroffen sind, doch besteht der Zweck solcher Zölle darin, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt herzustellen. Es gibt auch andere Lieferquellen, und die Einführer in der Union sollten bei der Einführung von Zöllen in der Lage sein, auf diese zurückzugreifen. Alles in allem ergab die Untersuchung keine bedeutenden negativen Auswirkungen der Einführung von Zöllen auf unabhängige Einführer/Händler in der Union. |
(198) |
In Anbetracht dessen und da keine weiteren Daten unabhängiger Einführer/Händler vorliegen, kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt keine bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf unabhängige Einführer/Händler hätte. |
3. Interesse der Verwender, Einführer und Zulieferer
(199) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission Verwender und die sie vertretenden Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen dazu auf, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Zudem wandte die Kommission sich an alle bekannten betroffenen Parteien. Von ihnen kamen jedoch keine Rückmeldungen. |
(200) |
Nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist meldeten sich dann doch zwei Parteien, die angaben, Zulieferer von Maschinen für die türkischen Forellenzüchter oder -verarbeiter zu sein. |
(201) |
Eine Partei führte an, dass sich durch die Einführung von Zöllen die Preise für die Endverbraucher erhöhen würden. Diese Partei belegte dieses Vorbringen jedoch nicht. Die Untersuchung ergab keine bedeutenden negativen Auswirkungen der Einführung von Zöllen auf die Endverbraucher. Wie bereits erwähnt, haben die Verbraucherorganisationen nicht mitgearbeitet und keine Angaben gemacht, anhand deren die Auswirkungen der Maßnahmen hätten genau geprüft werden können. Dessen ungeachtet wirken sich Ausgleichszölle zwar möglicherweise auf die Einfuhrpreise aus, doch ein solcher potenzieller Preisanstieg kann entlang der Vertriebskette zumindest zum Teil aufgefangen werden, und eine etwaige Preiserhöhung für den Endverbraucher wäre daher unerheblich. |
(202) |
Zudem dienen Ausgleichszölle dazu, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt herzustellen, aber nicht zur Beschränkung von Einfuhren in die Union zu fairen Preisen. |
(203) |
Aus diesen Gründen und wegen der fehlenden Mitarbeit der Verwender- und Verbraucherorganisationen bei der Untersuchung sowie insbesondere wegen der Höhe der Maßnahmen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt keine bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf Verwender, Verbraucher oder Zulieferer hätte. |
4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(204) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission in dieser Phase der Untersuchung den Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
G. VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(205) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern. |
1. Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(206) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. |
(207) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, in dieser Branche erzielt werden könnte. |
(208) |
Die Menge der Einfuhren aus der Türkei begann im Wesentlichen 2008 erheblich anzusteigen, also vor dem Bezugszeitraum. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn des Bezugszeitraums 2010 wurde daher nicht als repräsentativ angesehen. Da der Preisdruck auf dem Unionsmarkt durch die Einfuhren aus der Türkei vor 2008 noch unerheblich war, wurde davon ausgegangen, dass die Gewinnspannen vor dieser Zeit angemessen waren. Aus dem Antrag geht hervor, dass die dänischen Forellenzüchter 2006 und 2007 durchschnittliche Gewinnspannen von 12 % oder mehr erzielten. Mithin wurde in der jetzigen Phase der Schluss gezogen, dass 12 % des Umsatzes eine angemessene Gewinnspanne darstellen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigende Subventionierung erzielen dürfte. |
(209) |
Der Verband der Ägäischen Exporteure und ein ausführender Hersteller machten geltend, die Gewinnspanne müsse niedriger als 12 % sein, da i) in vorherigen Untersuchungen (Lachs, Lachsforellen) die Gewinnspannen niedriger angesetzt worden seien; ii) die tatsächliche Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn des Bezugszeitraums ebenfalls niedriger gewesen sei und iii) die Gewinnspanne von 12 % nur die dänische Forellenproduktion betreffe und nicht den gesamten Wirtschaftszweig der Union und daher nicht repräsentativ ist. Der ausführende Hersteller führte schließlich an, die angesetzte Gewinnspanne müsse vielmehr 3 % betragen, da dies der durchschnittlichen Gewinnspanne der gesamten Lebensmittelindustrie entspreche. |
(210) |
Erstens, was den Vergleich mit den vorherigen Untersuchungen zu Lachsforellen und Lachs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass jede Untersuchung als Einzelfall zu betrachten ist, in dem die jeweiligen Schlussfolgerungen gezogen werden. In diesem Fall standen im Untersuchungsdossier Informationen zur Verfügung, die als plausibel angesehen und deshalb herangezogen wurden. |
(211) |
Zweitens sollte als Zielgewinnspanne für Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt die Spanne angesetzt werden, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, von einem solchen Wirtschaftszweig in dieser Branche erzielt werden könnte. Da es im Bezugszeitraum und selbst davor beträchtliche Mengen subventionierter Einfuhren gab, konnte nicht von normalen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden. Die Gewinnspanne von 12 % war erzielt worden, bevor die türkische Ware in beträchtlichen Mengen eingeführt wurde, und wurde daher in dieser Phase als angemessene Zielgewinnspanne für den vorliegenden Fall angesehen. |
(212) |
Drittens wurde die dänische Forellenindustrie als hinreichend repräsentativ für den Unionsmarkt angesehen, da Dänemark einer der wichtigsten Forellenproduzenten der Union ist. Da in dieser Phase keine anderen Informationen vorlagen, wurde sie zur Ermittlung der Zielgewinnspanne herangezogen. |
(213) |
Das Vorbringen, die Gewinnspanne der Lebensmittelindustrie allgemein sei wesentlich niedriger, wurde im Übrigen nicht belegt. Nach Ansicht der Kommission ist es ohnehin eher angebracht, sich auf die Gewinnspanne der dänischen Forellenindustrie zu stützen, da auf diese Weise die besonderen Merkmale dieses Wirtschaftszweigs besser berücksichtigt werden. Die Lebensmittelindustrie besteht aus mehreren Untergruppen in verschiedenen Marktsegmenten, in denen unterschiedliche Marktbedingungen herrschen, die für die Forellenzüchtung nicht zwangsläufig gelten. |
(214) |
Aus diesen Gründen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass eine Zielgewinnspanne von 12 % des Umsatzes angemessen ist. |
(215) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie von den Verkaufspreisen in der Union die tatsächliche Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum abzog und diese durch die Gewinnspanne von 12 % ersetzte. |
(216) |
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Türkei, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
(217) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für die „Unternehmen in Anhang I“ und für „alle anderen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Subventionsspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgrunde 96 und 97). |
2. Vorläufige Maßnahmen
(218) |
Auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss), lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert, als ganze Fische oder ohne Kopf oder als Fischfilets, mit Ursprung in der Türkei sollten gemäß der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufige Ausgleichszölle eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Subventionsspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der niedrigeren Subventionsspanne festgesetzt werden. |
(219) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
|
(220) |
Die oben aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen werden in Form von Wertzöllen, also im Verhältnis zum Wert der Einfuhren, festgesetzt. |
(221) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. |
(222) |
Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten. |
(223) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (12) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(224) |
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden. |
(225) |
Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Ausgleichszölle zu gewährleisten, sollte der residuale Zoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(226) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
(227) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufiger Natur und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ein vorläufiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:
— |
lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder |
— |
frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
|
derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Vorläufiger Ausgleichszoll |
TARIC-Zusatzcode |
||||||||||||||||||
|
7,0 % |
B964 |
||||||||||||||||||
BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ |
9,7 % |
B965 |
||||||||||||||||||
Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi |
7,1 % |
B966 |
||||||||||||||||||
Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AŞ |
9,5 % |
B967 |
||||||||||||||||||
Unternehmen in Anhang I |
8,2 % |
|
||||||||||||||||||
Alle übrigen Unternehmen |
9,7 % |
B999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
(2) Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 44 vom 15.2.2014, S. 9).
(3) ABl. C 297 vom 4.9.2014, S. 23.
(4) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 44 vom 15.2.2014, S. 18).
(5) Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23).
(6) Verordnung (EG) Nr. 628/2005 vom 22. April 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 5) und Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23).
(8) Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen; türkisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Tierhaltung; türkischer Meeresfrüchteverband.
(9) Eurostat: Arbeitskostenindex der EU-28, Nominalwert — Quartalsdaten (NACE Rev. 2).
(10) Eurostat: HVPI der EU-28 — Inflationsrate — kumulierte durchschnittliche jährliche Veränderung in % von 2010 bis 2013.
(11) Nielsen, M., Jensen, C. L., Nielsen, R., Petersen, C. S. & Ravensbeck, L. (2008). Globale markedsmodeller for laksefisk, fiskemel og olie, herunder data for engroshandel. København: Museum Tusculanum. (Rapport/Fødevareøkonomisk Institut; Nr. 198). http://curis.ku.dk/ws/files/44694071/Rapport_198.pdf
(12) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.
ANHANG I
Mitarbeitende türkische ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde:
Name |
TARIC-Zusatzcode |
Abalıoğlu Yem-Soya ve Tekstil San. A.Ş. |
B968 |
Ada Su Ürünleri Turizm İnşaat ve Ticaret Ltd. Şti. |
B969 |
Ahmet Aydeniz Gıda San. ve Tic. A.Ş. |
B970 |
Alba Lojistik İhracat İthalat Ltd. Şti. |
B971 |
Alba Su Ürünleri A.Ş. |
B972 |
Alfam Su Ürünleri A.Ş. |
B973 |
Alima Su Ürünleri ve Gida San. Tic. A.Ş. |
B974 |
Alka Su Ürünleri A.Ş. |
B975 |
Azer Altin Su Ürünleri |
B976 |
Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi San ve Tic. A.Ş. |
B977 |
Çamlı Yem Besicilik Sanayii ve Ticaret A.Ş |
B978 |
Çirçir Su Ürünleri Ltd. Şti. |
B979 |
Ipaş Su Ürünleri A.Ş. |
B980 |
Kemal Balıkçılık Ihr. Ltd. Şti. |
B981 |
Liman Entegre Balıkçılık San ve Tic. Ltd. Şti. |
B982 |
Miray Su Ürünleri |
B983 |
Önder Su Ürünleri San. ve Tic. Ltd. Şti. |
B984 |
Penta Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Tic. A.Ş. |
B985 |
Tai Su Ürünleri Ltd. Şti. |
B986 |
TSM Deniz Ürünleri San. Tic. A.Ş. |
B987 |
Ugurlu Balık A.Ş. |
B988 |
Yaşar Dış Tic. A.Ş. |
B989 |
ANHANG II
Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:
1. |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
2. |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Lachsforellen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Türkei hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
3. |
Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
6.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/36 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2014 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2014
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft festgelegt. |
(2) |
Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.
ANHANG I
Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN
a) |
Für das Bezugsjahr 2015 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten Themen bereitzustellen:
|
b) |
Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben: IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen Für alle Unternehmen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder einzustellen versucht haben:
Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die über einen Internetanschluss als DSL oder sonstigen festen Breitbandanschlusstyp verfügen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen mit eigener Website:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die soziale Medien nutzen, insbesondere in Bezug auf soziale Netzwerke, Unternehmens-Blogs oder -Mikroblogs, Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte und wikibasierte Instrumente zum Wissensaustausch für andere Zwecke als für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte:
Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität) Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Zugang zum Internet haben und Cloud-Computing-Dienstleistungen erwerben:
Vorgänge im Bereich elektronischer Geschäftsverkehr und organisatorische Aspekte Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die elektronisch Informationen für das Lieferkettenmanagement austauschen:
IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen und über eine förmlich festgelegte IKT-Sicherheitsstrategie verfügen:
Elektronischer Geschäftsverkehr Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die über eine Website oder Anwendung aufgegebene Bestellungen entgegengenommen haben, im vorausgegangenen Kalenderjahr:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen über EDI-Systeme entgegengenommen haben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen über eine Website, Anwendung oder EDI-Systeme aufgegeben haben:
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen, deren Wert mindestens 1 % des Gesamtkaufwertes ausmacht, über Websites, Anwendungen oder EDI-Systeme im vorausgegangenen Kalenderjahr aufgegeben haben:
|
c) |
Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen: Für alle Unternehmen zu erhebende Variablen:
|
2. ERFASSUNGSBEREICH
Die Variablen nach Abschnitt 1 Buchstaben b bis c dieses Anhangs sind für Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige, Größenklassen und geografischen Erfassungsbereiche zu erheben.
a) |
Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:
|
b) |
Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ. |
c) |
Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats. |
3. BEZUGSZEITRÄUME
Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2014. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum das Jahr 2015.
4. AUFSCHLÜSSELUNG
Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:
a) |
Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß folgenden NACE-Rev. 2-Aggregaten: Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate 10-18 19-23 24-25 26-33 35-39 41-43 45-47 47 49-53 55 58-63 68 69-74 77-82 26.1-26.4, 26.8, 46.5, 58.2, 61, 62, 63.1, 95.1 Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate 10-12 13-15 16-18 26 27-28 29-30 31-33 45 46 55-56 58-60 61 62-63 77-78 + 80-82 79 95.1 |
b) |
Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln: Größenklasse 10 oder mehr Beschäftigte 10 bis 49 Beschäftigte 50 bis 249 Beschäftigte 250 oder mehr Beschäftigte Für die Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten gilt, wenn sie erfasst werden, folgende Aufschlüsselung. (Die Bereitstellung der Variablen für die Größenklassen „Weniger als 5 Beschäftigte“ und „5 bis 9 Beschäftigte“ ist fakultativ). Größenklasse Weniger als 10 Beschäftigte Weniger als 5 Beschäftigte (fakultativ) 5 bis 9 Beschäftigte (fakultativ) |
5. PERIODIZITÄT
Die Daten sind einmalig für das Jahr 2015 vorzulegen.
6. FRISTEN
a) |
Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen vor dem 5. Oktober 2015 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. |
b) |
Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2015 an Eurostat übermittelt werden. |
c) |
Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates muss bis zum 5. November 2015 an Eurostat übermittelt werden. |
d) |
Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden. |
ANHANG II
Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN
a) |
Für das Bezugsjahr 2015 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählte Themen bereitzustellen:
|
b) |
Folgende Variablen sind zu erheben: Zugang zu IKT-Systemen und ihre Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte Für alle Haushalte zu erhebende Variablen:
Für alle Haushalte mit Internetzugang zu erhebende Variablen:
Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die in den letzten drei Monaten einen Computer benutzt haben:
Nutzung des Internets für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte Für alle Einzelpersonen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Einzelpersonen, die bereits das Internet genutzt haben:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:
Für Einzelpersonen, die innerhalb der letzten drei Monate das Internet zur Teilnahme an sozialen Netzwerken genutzt haben, zu erhebende Variablen:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet zu Privatzwecken für Transaktionen des elektronischen Handels genutzt haben:
IKT-Kompetenz und -Kenntnisse Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die Tabellenkalkulationssoftware in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet Zu erhebende Variablen für Haushalte, die zu Hause keinen Zugang zum Internet haben:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die in den letzten zwölf Monaten das Internet genutzt haben, ohne dabei elektronische Geschäftstätigkeiten zu betreiben:
Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government) Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln:
Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten nicht dazu genutzt haben, um ausgefüllte Vordrucke an eine Behörden-Website zu Privatzwecken zu übermitteln, und die als Begründung nicht angegeben haben, dass keine Übermittlung von Vordrucken erforderlich war:
IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten zwölf Monaten genutzt haben:
Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität) Zu erhebende Variablen für Einzelpersonen, die das Internet in den letzten drei Monaten genutzt haben:
|
2. ERFASSUNGSBEREICH
a) |
Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren. |
b) |
Die statistischen Einheiten für die unter Abschnitt 1 Buchstabe b aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren. |
c) |
Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte bzw. Einzelpersonen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats. |
3. BEZUGSZEITRAUM
Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2015.
4. SOZIOÖKONOMISCHE HINTERGRUNDVARIABLEN
a) |
Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
|
b) |
Für die in Abschnitt 1 Buchstabe b genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
|
5. PERIODIZITÄT
Die Daten sind einmalig für das Jahr 2015 vorzulegen.
6. FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE
a) |
Die Einzeldatensätze im Sinne von Artikel 6 und Anhang II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen, müssen vor dem 5. Oktober 2015 an Eurostat übermittelt werden. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. |
b) |
Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 müssen vor dem 31. Mai 2015 an Eurostat übermittelt werden. |
c) |
Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates muss bis zum 5. November 2015 an Eurostat übermittelt werden. |
d) |
Die Daten und Metadaten müssen gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat übermittelt werden. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts muss die von Eurostat definierte Metadatenstruktur verwendet werden. |
6.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2014 DER KOMMISSION
vom 5. November 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
57,9 |
MA |
75,8 |
|
MK |
50,7 |
|
ZZ |
61,5 |
|
0707 00 05 |
AL |
84,5 |
JO |
193,6 |
|
TR |
136,8 |
|
ZZ |
138,3 |
|
0709 93 10 |
MA |
61,4 |
TR |
125,2 |
|
ZZ |
93,3 |
|
0805 20 10 |
MA |
130,2 |
TR |
61,9 |
|
ZZ |
96,1 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
TR |
66,4 |
ZZ |
66,4 |
|
0805 50 10 |
MA |
52,7 |
TR |
90,4 |
|
ZZ |
71,6 |
|
0806 10 10 |
BR |
309,4 |
LB |
284,9 |
|
PE |
379,1 |
|
TR |
139,3 |
|
US |
400,6 |
|
ZA |
133,6 |
|
ZZ |
274,5 |
|
0808 10 80 |
BA |
34,8 |
BR |
52,7 |
|
CA |
88,6 |
|
CL |
88,2 |
|
CN |
68,5 |
|
NZ |
142,6 |
|
US |
233,5 |
|
ZA |
143,5 |
|
ZZ |
106,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
118,3 |
ZA |
57,4 |
|
ZZ |
87,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.