This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22014A0605(01)
Agreement between the European Union and the Republic of Korea establishing a framework for the participation of the Republic of Korea in European Union crisis management operations
Abkommen Zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Abkommen Zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
ABl. L 166 vom 5.6.2014, p. 3–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
5.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/3 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
Zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“)
einerseits und
DIE REPUBLIK KOREA
andererseits
im Folgenden „Vertragsparteien“ —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung, einschließlich Friedenssicherungs- oder humanitärer Einsätze, zu treffen. |
(2) |
Die Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen eingeladen werden. Die Republik Korea kann der Einladung der Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Union über die Annahme des vorgeschlagenen Beitrags. |
(3) |
Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Korea an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. |
(4) |
Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Korea gemäß ihrer Rechtsordnung über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet. |
(5) |
Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und darf bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Korea an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung
(1) Im Anschluss an einen Beschluss der Union, die Republik Korea zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Union alle relevanten Informationen und Bewertungen betreffend diese Operation, um der Republik Korea die Prüfung der Einladung der Union zu erleichtern.
(2) Die Union gibt der Republik Korea so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf deren voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten oder den Kosten, wie sie im Verwaltungshaushalt gemäß den Artikeln 8 und 12 festgelegt sind, um der Republik Korea bei der Erstellung eines Beitragsvorschlags behilflich zu sein.
(3) Sobald die Republik Korea beschlossen hat, einen Beitrag vorzuschlagen, wird sie ihren vorgeschlagenen Beitrag festlegen und der EU diesbezügliche Informationen übermitteln, auch was die Zusammensetzung eines etwaigen koreanischen Personalkontingents betrifft.
(4) Die Union wird den Beitrag Koreas in Konsultation mit der Republik Korea bewerten. Die Republik Korea kann ihren vorgeschlagenen Beitrag während des Konsultations- und Bewertungsprozesses jederzeit ändern.
(5) Die Union teilt der Republik Korea das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den vorgeschlagenen Beitrag schriftlich mit, um die Beteiligung Koreas gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.
(6) Die Republik Korea kann ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise widerrufen.
Artikel 2
Rahmen
(1) Die Republik Korea übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.
(2) Der Beitrag der Republik Korea zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
Artikel 3
Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte der Republik Korea
(1) Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Korea wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.
(2) Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden der Republik Korea geregelt.
(3) Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Korea die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte der Republik Korea an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Union eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich bestehender und/oder künftiger Abkommen gemäß seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht aus.
(4) Die Republik Korea ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden; sie ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.
(6) Die Republik Korea verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Republik Korea teilnimmt.
(7) Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Republik Korea an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.
Artikel 4
Verschlusssachen
(1) Die Republik Korea gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Haben die Vertragsparteien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so findet dieses Abkommen im Rahmen einer EU-Krisenbewältigungsoperation Anwendung.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN
Artikel 5
Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal
(1) Die Republik Korea
a) |
sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe
|
b) |
unterrichtet den Missionsleiter und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. |
(2) Das von der Republik Korea für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, erhält Impfungen und ihm wird von einer hierzu befugten Behörde seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.
(3) Das von der Republik Korea abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.
Artikel 6
Anordnungskette
(1) Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur der Union.
(3) Der Zivile Operationskommandeur übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.
(4) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Die Republik Korea hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(6) Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(7) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Korea einen nationalen Kontingentsleiter ("NPC"). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.
(8) Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Union nach Rücksprache mit der Republik Korea gefasst, sofern die Republik Korea zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.
Artikel 7
Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 8 trägt die Republik Korea gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Korea, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.
Artikel 8
Beitrag zum Verwaltungshaushalt
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 trägt die Republik Korea zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU bei.
(2) Dieser Beitrag zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder
a) |
der Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Republik Korea am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder |
b) |
der Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Korea und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. |
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Korea keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union die Republik Korea grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn
a) |
die Union die Feststellung trifft, dass die Republik Korea einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder |
b) |
das Pro-Kopf-BNE der Republik Korea das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. |
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen der Republik Korea zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen über
a) |
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, |
b) |
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und |
c) |
das Rechnungsprüfungsverfahren. |
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN
Artikel 9
Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU
(1) Die Republik Korea sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe
a) |
des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen, |
b) |
des Operationsplans und |
c) |
der Durchführungsbestimmungen erfüllt. |
(2) Die Republik Korea unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.
(3) Das von der Republik Korea abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.
Artikel 10
Befehlskette
(1) Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.
(3) Die Republik Korea hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der Republik Korea jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Korea ihren Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Korea einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden "SMR"). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent der Republik Korea zuständig.
Artikel 11
Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt die Republik Korea alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2011/871/GASP des Rates (2) gemeinsam gedeckt.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Korea, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.
Artikel 12
Beitrag zu den gemeinsamen Kosten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 trägt die Republik Korea zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU bei.
(2) Dieser Beitrag zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder
a) |
der Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Republik Korea am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder |
b) |
der Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Korea und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. |
Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt die Republik Korea lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der Republik Korea insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Union die Republik Korea grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn
a) |
die Union die Feststellung trifft, dass die Republik Korea einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder |
b) |
das Pro-Kopf-BNE der Republik Korea das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. |
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen der Republik Korea zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen über
a) |
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, |
b) |
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und |
c) |
das Rechnungsprüfungsverfahren. |
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen, logistischen oder administrativen Vereinbarungen.
Artikel 14
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.
Artikel 15
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 16
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.
(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
(4) Dieses Abkommen tritt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird danach automatisch um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, es sei denn eine der Vertragsparteien unterrichtet die andere Partei mindestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Seoul am dreiundzwanzigsten Mai zweitausendvierzehn in zwei Urschriften, jeweils in englischer und koreanischer Sprache; beide Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Europäische Union
Für die Republik Korea
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(2) Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35).
WORTLAUT DER ERKLÄRUNGEN ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN DER EU, DIE EINEN BESCHLUSS DES RATES DER UNION ÜBER EINE KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION DER EU, AN DER SICH DIE REPUBLIK KOREA BETEILIGT, ANWENDEN, IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE
„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich die Republik Korea beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf jegliche Ansprüche gegen die Republik Korea wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
— |
von dem für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal der Republik Korea in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit einer Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder |
— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der Republik Korea sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personals der Republik Korea bei der Nutzung dieser Mittel.“ |
ERKLÄRUNG DER REPUBLIK KOREA IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN STAATEN, DIE SICH AN EINER EU-KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION BETEILIGEN
„Die Republik Korea, die zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Korea gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
— |
von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit einer Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder |
— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“ |