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Document 22019A0807(01)
Agreement between the European Union and the Hashemite Kingdom of Jordan establishing a framework for the participation of the Hashemite Kingdom of Jordan in European Union crisis management operations
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
ST/5511/2019/INIT
ABl. L 207 vom 7.8.2019, p. 3–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
7.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/3 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“)
einerseits und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN
andererseits,
im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Die Europäische Union kann im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschließen, Krisenbewältigungsoperationen durchzuführen, zu denen die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union dargelegten Aufgaben gehören können, gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates. |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung
(1) Im Anschluss an den Beschluss der Union, das Haschemitische Königreich Jordanien zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt das Haschemitische Königreich Jordanien der Europäischen Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss seiner zuständigen Behörde über seine Beteiligung, einschließlich des von ihm vorgeschlagenen Beitrags, mit.
(2) Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags des Haschemitischen Königreichs Jordanien durch die Union erfolgt in Konsultation mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien.
(3) Die Union gibt dem Haschemitischen Königreich Jordanien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf dessen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um dem Haschemitischen Königreich Jordanien bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.
(4) Die Union teilt dem Haschemitischen Königreich Jordanien das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den vorgeschlagenen Beitrag des Haschemitischen Königreichs Jordanien schriftlich mit, um Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.
(5) Das Angebot des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß Absatz 1 und dessen Annahme durch die EU gemäß Absatz 4 bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation.
(6) Das Haschemitische Königreich Jordanien kann seine Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
Artikel 2
Rahmen
(1) Das Haschemitische Königreich Jordanien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer EU-geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.
(2) Der Beitrag des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
Artikel 3
Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte des Haschemitischen Königreichs Jordanien
(1) Die Rechtsstellung des zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU beigesteuerten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte des Haschemitischen Königreichs Jordanien wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wurde, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Das Haschemitische Königreich Jordanien wird darüber informiert.
(2) Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden des Haschemitischen Königreichs Jordanien geregelt.
(3) Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt das Haschemitische Königreich Jordanien die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich bestehender und/oder künftiger Abkommen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht aus.
(4) Das Haschemitische Königreich Jordanien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; es ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.
(6) Das Haschemitische Königreich Jordanien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der das Haschemitische Königreich Jordanien teilnimmt.
(7) Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.
Artikel 4
Verschlusssachen
(1) Das Haschemitische Königreich Jordanien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Schließen die Partien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so findet dieses Abkommen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU
Artikel 5
Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal
(1) Das Haschemitische Königreich Jordanien
a) |
stellt sicher, dass sein zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit
|
b) |
unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. |
(2) Das vom Haschemitischen Königreich Jordanien für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, erhält Impfungen und ihm wird von einer hierzu befugten Behörde seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.
(3) Das vom Haschemitischen Königreich Jordanien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einzuhalten sind.
Artikel 6
Anordnungskette
(1) Alle Mitglieder des Personals, das an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt ist, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur der Union.
(3) Der Zivile Operationskommandeur übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.
(4) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Das Haschemitische Königreich Jordanien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(6) Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(7) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt das Haschemitische Königreich Jordanien einen nationalen Kontingentsleiter (National Contingent Point of Contact - im Folgenden „NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent des Haschemitischen Königreichs Jordanien zuständig.
(8) Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Union nach Konsultationen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien gefasst, sofern das Haschemitische Königreich Jordanien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.
Artikel 7
Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 8 trägt das Haschemitische Königreich Jordanien gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten. Zu diesem Zweck kann das Haschemitische Königreich Jordanien von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Dritten eine bilaterale Unterstützung für seine Beteiligung an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU erhalten.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.
Artikel 8
Beitrag zum Verwaltungshaushalt
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet das Haschemitische Königreich Jordanien einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Dieser Beitrag zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder
a) |
nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) des Haschemitischen Königreichs Jordanien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder |
b) |
nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. |
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet des Haschemitische Königreich Jordanien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union das Haschemitische Königreich Jordanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn
a) |
die Union die Feststellung trifft, dass das Haschemitische Königreich Jordanien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder |
b) |
das Pro-Kopf-BNE des Haschemitischen Königreichs Jordanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. |
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über
a) |
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, |
b) |
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, und |
c) |
das Rechnungsprüfungsverfahren. |
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU
Artikel 9
Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU
(1) Das Haschemitische Königreich Jordanien sorgt dafür, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit
a) |
dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und der nachfolgenden Änderungen; |
b) |
dem Operationsplan; |
c) |
den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen; und |
d) |
den geltenden Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU. |
(2) Das Haschemitische Königreich Jordanien unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.
(3) Das vom Haschemitischen Königreich Jordanien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einzuhalten sind.
Artikel 10
Befehlskette
(1) Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation einer EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.
(3) Das Haschemitische Königreich Jordanien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien jederzeit darum ersuchen, dass das Haschemitische Königreich Jordanien seinen Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt das Haschemitische Königreich Jordanien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (Senior Military Representative - im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent des Haschemitischen Königreichs Jordanien zuständig.
Artikel 11
Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 12 trägt das Haschemitische Königreich Jordanien alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (2) gemeinsam gedeckt. Zu diesem Zweck kann das Haschemitische Königreich Jordanien von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Dritten eine bilaterale Unterstützung für seine Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erhalten.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.
Artikel 12
Beitrag zu den gemeinsamen Kosten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet das Haschemitische Königreich Jordanien einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Dieser Beitrag zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder
a) |
nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE des Haschemitischen Königreichs Jordanien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder |
b) |
nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. |
Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt das Haschemitische Königreich Jordanien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des vom Haschemitischen Königreich Jordanien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union das Haschemitische Königreich Jordanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn
a) |
die Union die Feststellung trifft, dass das Haschemitische Königreich Jordanien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder |
b) |
das Pro-Kopf-BNE des Haschemitischen Königreichs Jordanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. |
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über
a) |
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, |
b) |
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, und |
c) |
das Rechnungsprüfungsverfahren. |
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 14
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens sind die jordanischen Streitkräfte (Jordan Armed Forces – JAF) die zuständige Behörde des Haschemitischen Königreichs Jordanien, sofern der Europäischen Union nichts anderes mitgeteilt wird.
Artikel 15
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.
Artikel 16
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 17
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird spätestens am 1. August 2021 und in der Folge mindestens alle drei Jahre überprüft.
(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die beiden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2019, in zwei Urschriften jeweils englischer und arabischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Europäische Union
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. EU L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(2) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (ABl. EU L 84 vom 28.3.2015, S. 39).
ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN DER EU, DIE EINEN BESCHLUSS DES RATES DER UNION ÜBER EINE KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION DER EU, AN DER SICH DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN BETEILIGT, ANWENDEN, IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE
„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich das Haschemitische Königreich Jordanien beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen das Haschemitische Königreich Jordanien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
— |
von dem für eine Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder |
— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum des Haschemitischen Königreichs Jordanien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personals des Haschemitischen Königreichs Jordanien bei der Nutzung dieser Mittel vor.“ |
ERKLÄRUNG DES HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS JORDANIEN IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN ALLE AN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU BETEILIGTEN STAATEN
„Das Haschemitische Königreich Jordanien, das zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die dem Haschemitischen Königreich Jordanien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
— |
von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder |
— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der Krisenbewältigungsoperation der EU bei der Nutzung dieser Mittel vor.“ |