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Document 62018TN0014

Rechtssache T-14/18: Klage, eingereicht am 16. Januar 2018 — Hellenische Republik/Kommission

ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/32


Klage, eingereicht am 16. Januar 2018 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-14/18)

(2018/C 112/42)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und E. Chroni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin im Bereich der flächenbezogenen Beihilfen im Antragsjahr 2014 von ihr getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden, und zwar 5 % des Gesamtbetrags der für Beihilfen für Grünland getätigten Ausgaben in Höhe von brutto 15 583 893,42 Euro (netto 12 482 555,68 Euro);

der Beklagten die Kosten der Hellenischen Republik aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden zwei Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird vorgetragen, dass die streitige finanzielle Berichtigung von 5 % für flächenbezogene Beihilfen in Bezug auf Grünland ohne Angabe von Gründen vorgenommen worden sei, dabei ein Tatsachenirrtum unterlaufen sei und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begangen worden sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 und gegen Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 6 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom [11. März 2014] sowie gegen die Leitlinien der Dokumente VI/5330/97 und C(2015)3675 final/8-6-2015 der Kommission gerügt. Zudem sei zu Unrecht eine doppelte Berichtigung aus demselben Grund vorgenommen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden.


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