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Document 32003R0048
Commission Regulation (EC) No 48/2003 of 10 January 2003 laying down the rules applicable to mixes of different types of fresh fruit and vegetables in the same sales package
Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung
Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung
ABl. L 7 vom 11.1.2003, p. 65–67
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580
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Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung
Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0065 - 0067
Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Verkaufsverpackungen, die Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt mehr und mehr Verbreitung und werden von den Verbrauchern immer stärker nachgefragt. (2) Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass die in einer Verpackung verkauften unterschiedlichen Obst- und Gemüsearten von gleicher Qualität sind. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine Gemeinschaftsnorm gibt, ansonsten durch die Zugrundelegung allgemeiner Bestimmungen sichergestellt werden. (3) Die Vermarktungsnormen sehen Bestimmungen über die Etikettierung von Verpackungen mit Obst und Gemüse vor. Für Mischungen unterschiedlicher Obst- und Gemüsearten in einer Verpackung sind, insbesondere unter Berücksichtigung des verfügbaren Platzes auf dem Etikett, weniger strenge Etikettierungsbestimmungen vorzusehen, als sie in den Normen vorgeschrieben sind. Um eine Irreführung der Käufer zu vermeiden, sind jedoch für Erzeugnisse, für die es keine Vermarktungsnorm gibt, die gleichen Angaben vorzusehen wie für Erzeugnisse, für die es eine Norm gibt. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verkaufsverpackungen von frischem Obst und Gemüse mit einem Nettogewicht von bis zu drei Kilogramm dürfen Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, sofern a) die Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und für jede betreffende Art den Normen entsprechen; b) die Verpackungen mit einer geeigneten Etikettierung gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 versehen sind; c) auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden. Artikel 2 Die Erzeugnisse in der Mischung gemäß Artikel 1 müssen alle derselben Handelsklasse angehören (Klasse I, Klasse II oder Klasse Extra, wenn es für jedes der in der Mischung enthaltenen Erzeugnisse eine Klasse Extra gibt). Enthalten die Mischungen Obst- und Gemüsearten, für die es keine gemeinschaftliche Vermarktungsnorm gibt, so müssen diese gemäß den Bestimmungen des Anhangs in die gleiche Klasse eingestuft werden können. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannte Etikettierung der Verkaufsverpackungen und/oder jedes der diese Verpackungen enthaltenen Packstücke weist mindestens folgende Angaben auf: a) Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der codierten Bezeichnung angebracht sein; b) Bezeichnung der einzelnen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnisse/Arten; c) Bezeichnung der Sorte oder des Handelstyps jedes der in der Mischung enthaltenen Erzeugnisse, für die die gemeinschaftliche Vermarktungsnorm dies für nicht gemischte Erzeugnisse verlangt; d) Ursprungsland der einzelnen Erzeugnisse. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des jeweiligen Erzeugnisses stehen; e) Handelsklasse. Bei Obst- und Gemüsearten, die unter gemeinschaftliche Vermarktungsnormen fallen, ersetzen diese Angaben die in den genannten Normen vorgesehenen Angaben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Januar 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1. ANHANG Einzuhaltende Qualitätsbestimmungen für jedes Erzeugnis, für das es keine gemeinschaftliche Vermarktungsnorm gibt Mindestgüteeigenschaften In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen (siehe unten) sein: - ganz, - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, - praktisch frei von Schädlingen, - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Klasse Extra Erzeugnisse dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Mängel, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Klasse I Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen jedoch leichte Fehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Klasse II Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie dürfen Fehler aufweisen, sofern sie ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten. Gütetoleranzen Gütetoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. - Klasse Extra 5 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen. - Klasse I 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen. - Klasse II 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Gleichmäßigkeit Die Erzeugnisse müssen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte bzw. gleichen Handelstyps und gleicher Güte sein.