Verordnung (EG) Nr. 1196/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 699/2003 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum
Amtsblatt Nr. L 167 vom 04/07/2003 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 1196/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 699/2003 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Ausschreibung über die Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 699/2003 der Kommission(3) eröffnet. (2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(5), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. (3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Hoechstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß Verordnung (EG) Nr. 699/2003 vom 27. Juni bis zum 3. Juli 2003 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1. (3) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 29. (4) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. (5) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13.