3.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/80 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 122/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2010 vom 1. Oktober 2010 (1) geändert. |
(2) |
Die Empfehlung 2010/19/EU der Kommission vom 13. Januar 2010 für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:
36b. |
32010 H 0019: Empfehlung 2010/19/EU der Kommission vom 13. Januar 2010 für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten (ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 10).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 58.
(2) ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 10.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.