2008R0904 — DE — 02.03.2010 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 904/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende Waren

(kodifizierte Fassung)

(ABl. L 249, 18.9.2008, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 117/2010 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010

  L 37

19

10.2.2010




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VERORDNUNG (EG) Nr. 904/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende Waren

(kodifizierte Fassung)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festlegung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden ( 2 ) ist in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 4 ) Anwendung findet, bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, die Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen zu definieren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fest, soweit die Ausfuhr von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren betroffen ist. Statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

Artikel 2

Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission ( 5 ) und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs sind folgende Methoden, Verfahrensweisen und Formeln anzuwenden:

1.  Zucker

Zur Bestimmung der einzelnen Zucker ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) anzuwenden.

A. Der Gehalt an Saccharose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel:

a) S + (2F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt,

oder

b) S + (G + F) × 0,95,

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

S

=

der Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;

F

=

der Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;

G

=

der Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

B. Der Gehalt an Glucose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel:

a) G – F,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt;

b) 0 (Null),

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

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2.  Stärke (oder Dextrine)

(Dextrine sind als Stärke zu berechnen)

1. Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 3505 10 10, 3505 10 90, 3505 20 10 bis 3505 20 90 sowie 3809 10 10 bis 3809 10 90 nach folgender Formel zu berechnen:

(Z – G) × 0,9,

In der Formel bedeuten:

Z

=

der Glucosegehalt, bestimmt nach der Methode in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission ( 6 );

G

=

der Glucosegehalt vor der enzymatischen Behandlung, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC).

2. Zur Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) in Erzeugnissen der KN-Codes 3505 10 10, 3505 10 90, 3505 20 10 bis 3505 20 90 sowie 3809 10 10 bis 3809 10 90 ist das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 beschriebene Verfahren anzuwenden.

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3.  Gehalt an Milchfett

Zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

Artikel 3

Zur Anwendung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Gehalt an D-Glucitol (Sorbit) und Mannitol mittels HPLC zu bestimmen.

Artikel 4

(1)  Es ist ein Untersuchungszeugnis anzufertigen.

(2)  Das Untersuchungszeugnis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

 alle erforderlichen Angaben, um die Nämlichkeit der Warenprobe sicherzustellen;

 die Bezeichnung des angewandten gemeinschaftlichen Verfahrens unter Angabe der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift oder die Angabe des Literaturzitats, dem die genaue Methodenbeschreibung oder das Prinzip eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens entnommen wurde;

 die Vorkommnisse, die das Analysenergebnis beeinflusst haben können;

 die Analysenergebnisse, in der Form dargestellt, wie dies in der Beschreibung des angewandten Verfahrens vorgesehen ist und entsprechend den Bedürfnissen der Zolldienststelle oder jeder anderen Verwaltung, die die Untersuchung veranlasst hat.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission

(ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29)

Verordnung (EG) Nr. 202/98 der Kommission

(ABl. L 21 vom 28.1.1998, S. 5)




ANHANG II



Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 4056/87

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Anhang I

Anhang II



( 1 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

( 2 ) ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29.

( 3 ) Siehe Anhang I.

( 4 ) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

( 5 ) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

( 6 ) ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.

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