6.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/88


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2375 DER KOMMISSION

vom 29. November 2022

zur Genehmigung von Unionsänderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Bianco di Custoza“/„Custoza“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bianco di Custoza“/„Custoza“ geprüft, den Italien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gestellt hat. Die Änderungen umfassen eine Namensänderung von „Bianco di Custoza“/„Custoza“ zu „Custoza“.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Unionsänderungen der Produktspezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Bianco di Custoza“/„Custoza“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)   ABl. C 295 vom 2.8.2022, S. 5.


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