32002R1343

Verordnung (EG) Nr. 1343/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 über die Erteilung am 30. Juli 2002 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Rahmen der nicht landesspezifischen GATT/WTO-Zollkontingente für das dritte Vierteljahr 2002

Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0026 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 1343/2002 der Kommission

vom 24. Juli 2002

über die Erteilung am 30. Juli 2002 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Rahmen der nicht landesspezifischen GATT/WTO-Zollkontingente für das dritte Vierteljahr 2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 wurden unter Titel II Abschnitt B die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich Einfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 im Rahmen der nicht landesspezifischen GATT/WTO-Zollkontingente festgelegt. Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 beschließt die Kommission, in welchem Maße den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das dritte Vierteljahr 2002 stattgegeben werden kann.

(2) Übersteigen die Mengen, für welche Lizenzanträge gestellt wurden, die Mengen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 eingeführt werden können, so sollten gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b) derselben Verordnung diese Mengen um einen einheitlichen Anteil gekürzt werden.

(3) Sind dagegen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, geringer als die oder gleich den in der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 vorgesehenen Mengen, so können alle beantragten Lizenzen genehmigt werden.

(4) In Dänemark und Italien wurden Anträge für Erzeugnisse mit Ursprung in Namibia gestellt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark und Italien erteilen am 30. Juli 2002 die in Titel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 vorgesehenen Einfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. Juli 2002 beantragt wurden. Bei Erzeugnissen des KN-Codes 0204, werden die beantragten Mengen mit Ursprung in Namibia ganz zugeteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(2) ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3.

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