12.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/71 |
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS
DAS GERICHT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 254 Absatz 5,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 63,
in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (1) der Name des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) geändert wird und infolgedessen die Verfahrensordnung zu ändern ist, um einen Verweis auf das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzunehmen,
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,
mit Genehmigung des Rates, die am 6. Juli 2016 erteilt worden ist —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNG SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verfahrensordnung des Gerichts (2) wird der Verweis auf „das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch einen Verweis auf „das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ ersetzt.
Artikel 2
Die vorliegende Änderung der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 2016.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. JAEGER
(1) ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21.
(2) Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1).