22004D0010

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2004 vom 6. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0058 - 0059


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 10/2004

vom 6. Februar 2004

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 2003(1) geändert.

(2) Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2003 vom 14. März 2003(2) geändert.

(3) Der Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission eingerichtete Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und Dienste ausgedehnt, und Anhang XI wird geändert, um die Verfahren für die Beteiligung an dieser Gruppe zu bestimmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"5ci. 32002 D 0627: Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38).

Die Verfahren für die Beteiligung von Liechtenstein, Island und Norwegen gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2002/627/EG der Kommission Personen benennen, die als Beobachter an den Sitzungen der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste teilnehmen.

Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebener Zeit über die Termine der Sitzungen der Gruppe informieren und ihnen die erforderliche Dokumentation zustellen."

(2) In Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) wird folgende Nummer eingefügt:

"17. Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Beschluss 2002/627/EG der Kommission)."

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2002/627/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

P. Westerlund

(1) ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 45.

(2) ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 32.

(3) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  翻译: