02019R1090 — DE — 27.06.2019 — 000.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1090 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2019

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 235 vom 12.9.2019, S.  11 (2019/1090)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1090 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2019

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 149 zu Dimethoat gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am ►C1  31. Dezember 2019 ◄ die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dimethoat als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am ►C1  30. September 2019 ◄ für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen und am ►C1  30. Juni 2020 ◄ für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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