02019R1090 — DE — 27.06.2019 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1090 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 39) |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1090 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2019
zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wird nicht erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 149 zu Dimethoat gestrichen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am ►C1 31. Dezember 2019 ◄ die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dimethoat als Wirkstoff enthalten.
Artikel 4
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am ►C1 30. September 2019 ◄ für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen und am ►C1 30. Juni 2020 ◄ für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen enden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.