02015R0061 — DE — 08.07.2022 — 002.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 011 vom 17.1.2015, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1620 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2018 |
L 271 |
10 |
30.10.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/786 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2022 |
L 141 |
1 |
20.5.2022 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Artikel 2
Geltungsbereich und Anwendung
Sofern eine Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute umfasst, kommen das EU-Mutterinstitut, das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut oder das von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach und halten die nachstehenden Bestimmungen ein:
Drittlandsaktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, können als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt werden, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung als liquide Aktiva gelten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die Aktiva erfüllen alle Anforderungen von Titel II;
die Aktiva erfüllen zwar nicht die spezifischen Anforderungen von Titel II in Bezug auf ihr Emissionsvolumen, jedoch alle anderen dort festgelegten Anforderungen.
Die gemäß Ziffer ii anerkennungsfähigen Aktiva können nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die sie lauten, und im gleichen Tochterunternehmen entstehen;
Liquiditätsabflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung höhere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den höheren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;
Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung niedrigere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;
Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe unterliegen Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Begriffsbestimmung für liquide Aktiva sowie Liquiditätsab- und -zuflüsse, und zwar sowohl für die Bewertung auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. Abweichend von der Festlegung unter diesem Buchstaben unterliegen Wertpapierfirmen bis zur Festlegung einer Liquiditätsabdeckungsquote gemäß Artikel 508 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin der detaillierten Anforderung der Liquiditätsabdeckungsquote für Wertpapierfirmen nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten;
auf konsolidierter Basis wird der Betrag der Zuflüsse aus einem spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 nur bis zur Höhe der Abflüsse aus demselben Unternehmen erfasst.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Aktiva werden weiter unterteilt in die Stufen 2A und 2B gemäß Titel II Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;
„Liquiditätspuffer“ den Betrag liquider Aktiva, die ein Kreditinstitut gemäß Titel II dieser Verordnung hält;
„Meldewährung“ die Währung, in der die Liquiditätspositionen nach Teil 6 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der zuständigen Behörde gemäß Artikel 415 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind;
„Anforderung der Forderungsdeckung“ das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;
„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 2 );
„Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung ergibt;
▼M1 —————
„private Beteiligungsgesellschaft“ ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer bzw. begünstigter Eigentümer eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, dessen alleiniger Zweck in der Verwaltung des Vermögens der Eigentümer besteht und das/der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt. Zweck der privaten Beteiligungsgesellschaft kann es außerdem sein, andere Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen zu erbringen, vorausgesetzt, diese stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;
„Stress“ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;
„Lombardgeschäfte“ besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;
„Kapitalmarkttransaktion“ eine Kapitalmarkttransaktion im Sinne von Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Programm gedeckter Schuldverschreibungen“ ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Deckungspool“ einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;
„Liquiditätspuffer für den Deckungspool“ den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.
Artikel 4
Die Liquiditätsdeckungsquote
Die detaillierte Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben. Die Kreditinstitute berechnen ihre Liquiditätsdeckungsquote nach folgender Formel:
Darüber hinaus berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote für bestimmte Positionen gesondert wie folgt:
bei Positionen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gegenstand einer gesonderten Meldung in einer anderen Währung als der Meldewährung sind, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der anderen Währung;
bei Positionen, die auf die Meldewährung lauten und bei denen sich der Gesamtbetrag der auf andere Währungen als die Meldewährung lautenden Verbindlichkeiten auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Kreditinstituts, ausgenommen aufsichtsrechtliche Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, beläuft, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der Meldewährung.
Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Artikel 5
Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote
Die folgenden Szenarien können als Indikatoren für Situationen betrachtet werden, in denen ein Kreditinstitut als einer Stresssituation ausgesetzt angesehen werden kann:
Abfluss eines erheblichen Anteils seiner Privatkundeneinlagen;
teilweiser oder vollständiger Verlust der Fähigkeit zu unbesicherten großvolumigen Finanzierungen, einschließlich der Einlagen von Großkunden und anderer Quellen von Eventualfinanzierungen wie erhaltene zweckgebundene oder ungebundene Liquiditäts- oder Kreditfazilitäten;
teilweiser oder vollständiger Verlust der besicherten kurzfristigen Finanzierung;
zusätzliche Liquiditätsabflüsse infolge einer Ratingherabstufung um bis zu drei Stufen;
erhöhte Volatilität der Märkte, die den Wert von Sicherheiten oder deren Qualität beeinflusst oder die Beschaffung zusätzlicher Sicherheiten erfordert;
außerplanmäßige Inanspruchnahme von Liquiditäts- und Kreditfazilitäten;
potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.
TITEL II
DER LIQUIDITÄTSPUFFER
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6
Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:
den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;
den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;
den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.
Artikel 7
Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva
Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts oder gemäß Buchstabe a in einem Pool enthaltene Vermögenswerte und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn er keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die das Kreditinstitut daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:
in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter und noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;
Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.
Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;
die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;
die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;
der Betrag der nach diesem Absatz als unbelastet geltenden liquiden Aktiva übersteigt nicht den nach Titel III berechneten Gesamtbetrag der Netto-Liquiditätsabflüsse.
Die Vermögenswerte sind nicht von einer der folgenden Stellen emittiert worden:
einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
Bei dem Emittenten handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c oder des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b;
bei dem Vermögenswert handelt es sich um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c oder d oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;
der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;
einer Wertpapierfirma,
einem Versicherungsunternehmen,
einem Rückversicherungsunternehmen,
einer Finanzholdinggesellschaft;
einer gemischten Finanzholdinggesellschaft;
anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften und offizielle Exportversicherungsagenturen in den Mitgliedstaaten nicht als in Unterabsatz 1 Buchstabe g aufgeführte Stellen.
Die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte handelbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Ein Vermögenswert, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zum Handel an einem organisierten Handelsplatz, der keine anerkannte Börse ist, zugelassen ist, wird nur dann als liquide betrachtet, wenn dieser Handelsplatz einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten darstellt. Das Kreditinstitut berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Handelsplatz ein aktiver und umfangreicher Markt für die Zwecke dieses Absatzes ist, folgende Aspekte als Mindestkriterien:
historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer;
das Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.
Die Anforderungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht für:
Banknoten und Münzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;
die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;
die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;
die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d;
die Einlagen und anderen Mittel in Genossenschaftsnetzen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.
Artikel 8
Operative Anforderungen
Die zuständigen Behörden können bestimmte Beschränkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Bestand liquider Aktiva eines Kreditinstituts erlassen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Vorschrift zu gewährleisten. Derartige Beschränkungen oder Anforderungen gelten jedoch nicht für:
die folgenden Kategorien von Aktiva der Stufe 1:
Banknoten und Münzen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a;
die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d;
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g bestehen oder von diesen garantiert werden;
die Kategorien von Aktiva der Stufe 1 in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut den entsprechenden Vermögenswert zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung des Mitgliedstaats oder des Drittlands hält, oder der Vermögenswert vom Zentralstaat oder von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts emittiert wird;
die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.
Vermögenswerte, die zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften oder zur Deckung von Betriebskosten der Kreditinstitute genutzt werden, gelten nicht als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich.
Vermögenswerte, die in einem Drittland gehalten werden, in dem ihre Übertragbarkeit eingeschränkt ist, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in diesem Drittland heranzieht. Vermögenswerte, die in einer nicht konvertierbaren Währung gehalten werden, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in dieser Währung heranzieht.
Die Kreditinstitute stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer bestimmten Liquiditätsmanagementfunktion innerhalb des Kreditinstituts unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird bei der zuständigen Behörde nachgewiesen durch:
Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool unter der direkten Verwaltung der Liquiditätsstelle und ausschließlich mit der Absicht der Verwendung als zusätzliche Finanzierungsquelle, auch in Stressphasen;
Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, wenn seine Verwertung ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führen würde;
eine Kombination aus den Optionen a und b, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde diese Kombination für zulässig ansieht.
Die Kreditinstitute veräußern regelmäßig — mindestens einmal jährlich — eine hinreichend repräsentative Stichprobe ihrer Bestände liquider Aktiva durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft auf einem allgemein anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte. Die Kreditinstitute entwickeln Strategien zur Veräußerung von Stichproben der liquiden Aktiva, die sich für folgende Zwecke eignen:
Prüfung des Zugangs zum Markt für diese Aktiva und deren Nutzbarkeit;
Prüfung, ob die Verfahren des Kreditinstituts zur zeitnahen Verwertung der Aktiva wirksam sind;
Minimierung des Risikos, dass die Veräußerung der Aktiva durch das Kreditinstitut in Stressphasen dem Markt ein negatives Signal übermittelt.
Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorschrift gilt nicht für Aktiva der Stufe 1 im Sinne des Artikels 10 — mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität —, für die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder für die Einlagen und sonstige Mittel der Liquiditätsfinanzierung in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.
Bei liquiden Aktiva, die in einem Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehalten werden, gilt die Anforderung nach Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn das Kreditinstitut regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, liquide Aktiva veräußert, die eine hinreichend repräsentative Stichprobe seiner im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltenen Vermögenswerte darstellen, ohne Bestandteil dieses Puffers sein zu müssen.
Die in Absatz 2 festgelegte Vorschrift hindert Kreditinstitute nicht daran, Marktrisiken im Zusammenhang mit ihren liquiden Aktiva abzusichern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Kreditinstitut trifft intern die geeigneten Vorkehrungen gemäß den Absätzen 2 und 3, damit diese Vermögenswerte weiterhin ohne weiteres verfügbar sind und der Kontrolle der Liquiditätsmanagementfunktion unterliegen;
die Netto-Liquiditätszu- und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, werden bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswerts gemäß Artikel 9 berücksichtigt.
Die Kreditinstitute sorgen dafür, dass die Denomination ihrer liquiden Aktiva der Währungsverteilung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse entspricht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Kreditinstitute Währungsinkongruenzen beschränken, indem die Behörden Grenzwerte für den Anteil von Netto-Liquiditätsabflüssen in einer Währung festlegen, die während einer Stressphase durch das Halten nicht auf diese Währung lautender liquider Aktiva erfüllt werden können. Diese Beschränkung darf nur für die Meldewährung oder eine Währung gelten, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesondert gemeldet wird. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach diesem Absatz angewendet werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest:
ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen der folgenden Schritte zu unternehmen:
Einsatz der liquiden Aktiva, um Liquidität in der Währung und in dem Land zu schöpfen, in der/dem die Netto-Liquiditätsabflüsse entstehen;
unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, Währungsswaps vorzunehmen und an ausländischen Devisenmärkten Mittel zu beschaffen;
unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, einen Liquiditätsüberschuss in einer Währung auf eine andere zu übertragen, und zwar über Länder und juristische Personen innerhalb seiner Gruppe hinweg;
die Auswirkungen plötzlicher ungünstiger Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaiger Absicherungen von Devisenpositionen.
Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Absatz eingeführt worden ist, gilt als besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.
Artikel 9
Bewertung liquider Aktiva
Zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote zieht ein Kreditinstitut den Marktwert seiner liquiden Aktiva heran. Der Marktwert der liquiden Aktiva wird nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b reduziert.
KAPITEL 2
Liquide Aktiva
Artikel 10
Aktiva der Stufe 1
Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:
Münzen und Banknoten;
folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken:
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden;
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken von Drittländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;
Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i oder ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Kreditinstituts und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.
Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt Folgendes:
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den folgenden Zentralstaaten oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden:
dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats;
dem Zentralstaat eines Drittlands, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands des unter Ziffer ii genannten Typs, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;
öffentlichen Stellen, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder wie Risikopositionen gegenüber einer der unter Ziffer iii genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;
folgende Aktiva:
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden;
Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß Ziffer i gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.
Für die Zwecke von Ziffer ii gilt Folgendes:
Die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden, auf eine bestimmte Währung lautenden aggregierten Aktiva, die das Kreditinstitut als Aktiva der Stufe 1 ansetzen kann, dürfen die Höhe der auf dieselbe Währung lautenden Netto-Liquiditätsabflüsse des Kreditinstituts in Stressphasen nicht überschreiten.
Wenn ein Teil oder die Gesamtheit der unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden Aktiva auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Landeswährung des betreffenden Drittlands handelt, kann das Kreditinstitut diese Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen und der den Tätigkeiten des Kreditinstituts in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;
von Kreditinstituten emittierte Aktiva, die mindestens einer der beiden folgenden Anforderungen genügen:
Es handelt sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, und die Regierung oder lokale Gebietskörperschaft ist rechtlich verpflichtet, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern, und jede Risikoposition gegenüber der jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wird als eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt;
es handelt sich bei dem Kreditinstitut um ein Förderdarlehen ausreichendes Institut, worunter für die Zwecke dieses Artikels jedes Kreditinstitut zu verstehen ist, dessen Zweck die Förderung der Gemeinwohlziele der Union oder der Zentralregierung, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat ist, und zwar überwiegend durch die Bereitstellung von Förderdarlehen auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis, sofern mindestens 90 % der von diesem Institut vergebenen Darlehen direkt oder indirekt vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft garantiert werden und jede Risikoposition gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wie eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt wird;
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;
die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;
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ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);
den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;
der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 2 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.
Artikel 11
Aktiva der Stufe 2A
Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 5 bzw. Artikel 116 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;
Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % nach Artikel 114 Absatz 2 bzw. nach den Artikeln 115 oder 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;
die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;
▼M2 —————
ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);
den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;
der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Gedeckte Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1, die das Mindestausgabevolumen für gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv nicht erfüllen, aber den Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv genügen, unterliegen stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern ausgegeben wurden und allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem nationalen Recht des Drittlands, das sie als Schuldverschreibungen definiert, die von Kreditinstituten oder von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines die Emission garantierenden Kreditinstituts ausgegeben und durch einen Deckungspool gesichert werden, auf den Schuldverschreibungsinhaber für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen im Falle der Insolvenz des Emittenten unmittelbar vorrangig zurückgreifen können;
der Emittent und die gedeckten Schuldverschreibungen unterliegen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Drittland einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen, und die aufsichtlichen und regulatorischen Bestimmungen des Drittlandes müssen zumindest denen gleichwertig sein, die in der Europäischen Union angewandt werden;
die gedeckten Schuldverschreibungen sind mit einem Pool von Vermögenswerten unterlegt, die einem oder mehreren der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Typen entsprechen. Besteht der Pool aus Darlehen, die durch Immobilien besichert sind, müssen die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegten Anforderungen erfüllt werden;
die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;
das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegte Transparenzanforderung;
den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;
der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Soweit das Emissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibungen jedoch mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) beträgt, unterliegen sie stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;
Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;
ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);
die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.
Artikel 12
Aktiva der Stufe 2 B
Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:
Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen erfüllen;
Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 3 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;
ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);
die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.
Aktien oder Anteile, die folgende Anforderungen erfüllen:
Sie sind Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, wie er für die Zwecke dieser Ziffer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. Liegt in Bezug auf die wichtigen Aktienindizes keine Entscheidung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Behörde vor, betrachten die Kreditinstitute einen Aktienindex als wichtig, der sich aus den führenden Unternehmen im jeweiligen Land zusammensetzt;
sie lauten auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts oder — falls sie auf eine andere Währung lauten — gelten als Aktiva der Stufe 2B nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung oder in dem Land, in der/dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird;
sie sind nachweislich jederzeit eine verlässliche Liquiditätsquelle, auch in Stressphasen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich der Kursrückgang des betreffenden Anteilsrechts oder die Erhöhung des Abschlags während einer 30 Tage währenden Stressphase am Markt auf nicht mehr als 40 % bzw. 40 Prozentpunkte beläuft;
mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch die EZB, die Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder die Zentralbank in einem Drittland bereitgestellt werden können, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;
▼M2 —————
ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);
die gedeckten Schuldverschreibungen sind ausschließlich durch Aktiva gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert;
der Pool zugrunde liegender Aktiva umfasst ausschließlich Risikopositionen, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird;
der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 10 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;
das emittierende Kreditinstitut muss monatlich offenlegen, dass der Deckungspool die Anforderung einer Aktivadeckung von 10 % erfüllt;
es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralregierungen oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.
Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:
dem anwendbaren Abschlag gemäß Artikel 13 Absatz 14 für Verbriefungen der Stufe 2B;
einem Abschlag in Höhe von 50 % für Unternehmensschuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe b;
einem Abschlag in Höhe von 50 % für Aktien oder Anteile nach Absatz 1 Buchstabe c.
einem Abschlag in Höhe von 30 % für Programme oder Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe e;
einem Abschlag in Höhe von 50 % für nicht zinsbringende Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe f.
Die zuständige Behörde trägt bei der Prüfung, ob die nicht zinsbringenden Aktiva für die Zwecke von Unterabsatz 1 ausreichend liquide sind, folgenden Faktoren Rechnung:
den verfügbaren Daten über ihre Marktliquidität, einschließlich Daten über Handelsvolumen, beobachtete Angebot-Nachfrage-Spreads, Preisvolatilität und Preisauswirkung sowie
anderen Faktoren ihrer Liquidität, einschließlich historischer Belege für die Breite und Tiefe des Marktes für diese nicht zinsbringenden Aktiva, Anzahl und Diversität der Marktteilnehmer und Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.
Artikel 13
Verbriefungen der Stufe 2B
Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
Die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine Bezeichnung, die direkt oder indirekt auf diese Begriffe verweist, darf gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) für die Verbriefung verwendet werden und wird verwendet;
die in Absatz 2 und in den Absätzen 10 bis 13 festgelegten Kriterien sind erfüllt.
Die Verbriefungsposition und die ihr zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:
►M1 Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen; ◄
►M1 die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben; ◄
▼M1 —————
►M1 die Verbriefungsposition ist durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen besichert, die entweder nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören oder aus einer Kombination von Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer i und Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer ii bestehen: ◄
mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Darlehen die Besicherungsanforderungen des genannten Absatzes erfüllen und die durchschnittliche Beleihungsquote gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufweisen;
Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und in einem Mitgliedstaat für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten, durch die Investitionsausgaben oder Geschäftstätigkeiten — außer dem Erwerb und der Entwicklung von Gewerbeimmobilien — finanziert werden, sofern zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool in Bezug auf die Portfolio-Bilanz kleine und mittlere Unternehmen sind und es sich bei keinem Darlehensnehmer um ein Institut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;
Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke umfassen Kfz-Darlehen und -Leasings auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), zweirädrige Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;
Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen oder familiären Verbrauchs bzw. des Verbrauchs im privaten Haushalt;
▼M1 —————
Der Marktwert von Verbriefungen der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:
25 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;
35 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind.
Artikel 14
Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten
Damit eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d von einer Zentralbank bereitgestellt werden können, als Aktiva der Stufe 2B gelten, müssen sie alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
In stressfreier Phase wird für die Fazilität eine Bereitstellungsgebühr für den gesamten zugesagten Betrag erhoben, die zumindest dem höheren Betrag entsprechen muss von entweder
75 Basispunkten pro Jahr oder
mindestens 25 Basispunkten pro Jahr über der Differenz zwischen dem Ertrag der zur Besicherung der Fazilität genutzten Aktiva und dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva, nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede beim Kreditrisiko.
In einer Stressphase kann die Zentralbank die unter Unterabsatz 1 genannte Bereitstellungsgebühr senken, sofern die für Liquiditätsfazilitäten nach den alternativen Liquiditätsansätzen gemäß Artikel 19 geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind;
Die Fazilität ist durch unbelastete Aktiva einer von der Zentralbank spezifizierten Art besichert. Die als Sicherheit gestellten Aktiva erfüllen alle nachstehend genannten Kriterien:
Sie werden so gehalten, dass im Fall eines Abrufs der Fazilität der sofortige Transfer an die Zentralbank erfolgen kann;
ihr von der Zentralbank nach Abschlag angelegter Wert reicht zur Deckung der gesamten Fazilität aus;
sie zählen im Hinblick auf den Liquiditätspuffer des Kreditinstituts nicht zu den liquiden Aktiva;
die Fazilität ist mit der Strategie der Zentralbank bezüglich Gegenparteien vereinbar;
die Zusagefrist der Fazilität übersteigt die in Artikel 4 genannte Stressphase von 30 Kalendertagen;
die Fazilität wird von der Zentralbank nicht vor ihrem vertraglichen Laufzeitende gekündigt, und solange das betreffende Kreditinstitut als solvent eingestuft wird, erfolgt keine weitere Kreditvergabeentscheidung;
die Zentralbank hat eine formelle Strategie veröffentlicht, die ihre Entscheidung, eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten bereitzustellen, umfasst und die Modalitäten der Fazilität und die Arten von Kreditinstituten, die für die Inanspruchnahme solcher Fazilitäten in Frage kommen, benennt.
Artikel 15
OGA
Anteile oder Aktien von OGA gelten bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR (oder dem Gegenwert in der Landeswährung) als liquide Aktiva derselben Stufe wie die liquiden Aktiva, die dem betreffenden Organismus für jedes Kreditinstitut auf Einzelbasis zugrunde liegen, sofern
die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;
der OGA ausschließlich in liquide Aktiva und Derivate investiert, und zwar in letzterem Fall nur in dem Umfang, der zur Minderung des Zins-, Währungs- oder Kreditrisikos im Portfolio erforderlich ist.
Die Kreditinstitute nehmen bei den Werten ihrer Aktien oder Anteile von OGA, abhängig von der Kategorie der zugrunde liegenden liquiden Aktiva, folgende Mindestabschläge vor:
0 % bei Münzen und Banknoten sowie Risikopositionen gegenüber den Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
5 % bei Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität;
12 % bei gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;
20 % bei Aktiva der Stufe 2A;
30 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;
35 % bei gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;
40 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind;
55 % bei Unternehmensschuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und nicht zinsbringenden Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f.
Das in Absatz 2 genannte Verfahren findet wie folgt Anwendung:
Kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen, so kann es auf diese zugrunde liegenden Positionen den Transparenzansatz anwenden und den entsprechenden Abschlag gemäß Absatz 2 vornehmen;
kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so geht es für die Zwecke der Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva und für die Zwecke der Vornahme des entsprechenden Abschlags auf diese Aktiva davon aus, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in liquide Aktiva in einer der Klassifizierung liquider Aktiva für die Zwecke von Absatz 2 entsprechenden aufsteigenden Folge investiert, beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Aktiva in aufsteigender Folge bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen.
Die Kreditinstitute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Marktwerts und der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA. Wenn die Risikoposition nicht so erheblich ist, dass die Entwicklung eigener Methoden durch das Kreditinstitut gerechtfertigt wäre, und sofern sich die zuständige Behörde in jedem Einzelfall davon überzeugt hat, dass diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Kreditinstitut die Berechnung und Meldung der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA lediglich den nachstehend genannten Dritten übertragen:
der Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche derartigen Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt, oder
im Fall anderer OGA der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.
Die Korrektheit der Berechnungen, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft des OGA zur Bestimmung des Marktwerts und der Abschläge auf Aktien oder Anteile an einem OGA vorgenommen hat, wird von einem externen Rechnungsprüfer mindestens einmal jährlich überprüft.
Artikel 16
Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen
Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so können die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen als liquide Aktiva behandelt werden, es sei denn, das die Einlagen entgegennehmende Zentralinstitut behandelt diese als operative Einlagen. Werden die Einlagen als liquide Aktiva behandelt, so erfolgt dies gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen:
Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt;
wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %.
Artikel 17
Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen
Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers:
Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1;
bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;
bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei einer oder mehreren besicherten Finanzierungen, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, von der Anwendung der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise absehen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gegenpartei des Geschäfts oder der Geschäfte ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;
es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Systemrisiko für den Bankensektor eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen;
die zuständige Behörde hat vor Gewährung der Ausnahme die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts bzw. der Geschäfte ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB konsultiert.
Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung jeglicher weiterer delegierter Rechtsakte im Rahmen der gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnis den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bericht der EBA.
Artikel 18
Verstoß gegen die Anforderungen
Artikel 19
Alternative Liquiditätsansätze
Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die in Artikel 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote erfüllen können, so gelten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen:
Die Anforderung bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 findet auf diese Währung keine Anwendung;
das Kreditinstitut kann das Defizit an liquiden Aktiva in einer Währung durch Kreditfazilitäten der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in der genannten Währung decken, sofern die Fazilität alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:
Sie ist vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Kalendertage verbindlich;
sie unterliegt einer Gebühr, die ungeachtet des eventuell aus ihr in Anspruch genommenen Betrags zu entrichten ist;
die Gebühr wird in einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettorendite der zur Besicherung der Fazilität verwendeten Aktiva nicht höher ist als die Nettorendite eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede aufgrund des Kreditrisikos;
wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, jedoch genügend Aktiva der Stufe 2A vorhanden sind, kann das Kreditinstitut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A im Liquiditätspuffer halten, und gelten die in Artikel 17 festgelegten Höchstgrenzen für die einzelnen Aktivastufen als entsprechend geändert. Diese zusätzlichen Aktiva der Stufe 2A unterliegen einem Mindestabschlag von 20 %. Alle von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva der Stufe 2B unterliegen weiter den gemäß diesem Kapitel jeweils geltenden Abschlägen.
TITEL III
LIQUIDITÄTSABFLÜSSE UND -ZUFLÜSSE
KAPITEL 1
Netto-Liquiditätsabflüsse
Artikel 20
Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse“
Unter dem Begriff „Netto-Liquiditätsabflüsse“ wird die Summe der Liquiditätsabflüsse unter Buchstabe a abzüglich der Summe der Liquiditätszuflüsse unter Buchstabe b verstanden, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; die Netto-Liquiditätsabflüsse werden wie folgt berechnet:
Summe der Liquiditätsabflüsse im Sinne des Kapitels 2;
Summe der Liquiditätszuflüsse im Sinne des Kapitels 3, die anhand folgender Werte berechnet wird:
der Zuflüsse, die von der in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Obergrenze ausgenommen sind;
die Zuflüsse nach Artikel 33 Absatz 4 und 90 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf;
des niedrigeren der folgenden beiden Werte: andere Zuflüsse als die Zuflüsse nach Artikel 33 Absätze 2, 3 und 4 und 75 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3 und die Zuflüsse in Artikel 33 Absatz 4, geteilt durch 0,9, um der Obergrenze von 90 % Rechnung zu tragen, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf.
Artikel 21
Netting von Derivatgeschäften
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚auf Nettobasis‘, dass in den nächsten 30 Kalendertagen zu stellende oder zu empfangende Sicherheiten nicht berücksichtigt werden. Bei Sicherheiten, die in den nächsten 30 Kalendertagen zu empfangen sind, bedeutet ‚auf Nettobasis‘ jedoch, dass diese Sicherheiten nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Sicherheit gilt bei Empfang als liquides Aktivum gemäß Titel II;
das Kreditinstitut ist rechtlich befugt und organisatorisch in der Lage, die empfangene Sicherheit wiederzuverwenden.
KAPITEL 2
Liquiditätsabflüsse
Artikel 22
Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse“
Die Liquiditätsabflüsse nach Absatz 1 umfassen, jeweils multipliziert mit der anwendbaren Abflussrate:
den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen, der nach den Artikeln 24 und 25 ermittelt wird;
die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27, 28 und 31a ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt;
zusätzliche Abflüsse, ermittelt nach Artikel 30;
den Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nach Artikel 31 ermittelten, nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;
die bei der Bewertung nach Artikel 23 ermittelten zusätzlichen Abflüsse.
Artikel 23
Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen
Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungsfazilitäten;
nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden;
vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen;
Kreditkarten;
Überziehungskredite;
geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung bestehender Privat- oder Großkundenkredite oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite;
geplante Derivateverbindlichkeiten außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Verträgen und Kreditderivaten;
außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung.
Artikel 24
Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen
Sofern die Kriterien für eine höhere Abflussrate nach Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 nicht erfüllt sind, wird der Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, als stabil betrachtet und mit 5 % multipliziert, sofern die betreffende Einlage entweder
Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder
auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten Privatkundeneinlagen als Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung, wenn der Einleger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Er unterhält mit dem Kreditinstitut eine aktive vertragliche Beziehung von mindestens 12 Monaten Dauer;
er unterhält mit dem Kreditinstitut eine Darlehensbeziehung, die sich auf Darlehen für Wohnimmobilien oder andere langfristige Darlehen erstreckt;
er hat mindestens ein anderes aktives Produkt bei dem Kreditinstitut, das kein Darlehen ist.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden es Kreditinstituten ab dem 1. Januar 2019 erlauben, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen im Sinne von Absatz 1, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstwert von 100 000 EUR durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3 % zu multiplizieren, sofern die Kommission bestätigt hat, dass das offiziell anerkannte Einlagensicherungssystem alle nachstehenden Kriterien erfüllt:
Das Einlagensicherungssystem hat verfügbare Finanzmittel im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2014/49/EU, die durch Beiträge der Mitglieder mindestens jährlich im Voraus erhoben werden;
das Einlagensicherungssystem verfügt über angemessene Mittel zur Gewährleistung eines leichten Zugangs zu zusätzlichen Finanzmitteln im Falle einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven, einschließlich des Zugangs zu Sonderbeiträgen der ihm angeschlossenen Kreditinstitute und angemessener alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, die es ihm erlauben, bei öffentlichen oder privaten Dritten eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen;
das Einlagensicherungssystem stellt nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Anwendung der Abflussrate von 3 % zur Verfügung steht.
Artikel 25
Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen
Die anderen Privatkundeneinlagen unterliegen höheren Abflussraten, die vom Kreditinstitut im Einklang mit Absatz 3 festgesetzt werden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Gesamteinlagenumfang, einschließlich aller Einlagenkonten des Kunden bei dem jeweiligen Kreditinstitut oder der jeweiligen Gruppe, beträgt über 500 000 Euro;
die Einlage ist ein reines Internetkonto;
die Einlage bietet einen Zinssatz, der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der Zinssatz liegt deutlich über dem durchschnittlichen Zinssatz für vergleichbare Privatkundenprodukte;
die Rendite wird aus der Rendite eines Marktindex oder einer Reihe von Indizes abgeleitet;
die Rendite wird aus einer Marktvariablen abgeleitet, bei der es sich nicht um einen variablen Zinssatz handelt;
bei der Einlage handelte es sich ursprünglich um eine Termineinlage, deren Laufzeit innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen endet oder die Einlage weist nach vertraglichen Vereinbarungen eine vereinbarte Kündigungsfrist von weniger als 30 Kalendertagen auf; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen, die für die Behandlung nach Absatz 4 in Frage kommen;
bei Kreditinstituten mit Sitz in der Union ist der Einleger in einem Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als den Euro oder die Landeswährung eines Mitgliedstaats. Bei Kreditinstituten oder Zweigstellen in Drittländern ist der Einleger nicht in dem jeweiligen Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als die Landeswährung des Drittlandes.
Die Kreditinstitute wenden eine höhere Abflussrate an, die wie folgt ermittelt wird:
Erfüllen die Privatkundeneinlagen das Kriterium unter Buchstabe a oder zwei der Kriterien unter Absatz 2 Buchstaben b bis e, wird eine Abflussrate zwischen 10 % und 15 % angewandt;
erfüllen die Privatkundeneinlagen Absatz 2 Buchstabe a und mindestens ein weiteres in Absatz 2 genanntes Kriterium oder drei oder mehr der in Absatz 2 genannten Kriterien, wird eine Abflussrate zwischen 15 % und 20 % angewandt.
Im Einzelfall können die zuständigen Behörden eine höhere Abflussrate anwenden, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten des Kreditinstituts gerechtfertigt ist. Die Kreditinstitute wenden die unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Abflussrate auf Privatkundeneinlagen an, wenn die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchgeführt bzw. nicht abgeschlossen wurde.
Die Kreditinstitute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, eine Ausnahme ist aufgrund eines Härtefalls beim Einleger gerechtfertigt:
Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben oder
bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.
Wenn ein Teil der in Unterabsatz 1 genannten Einlagen entnommen werden kann, ohne dass eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist, wird nur dieser Anteil als Sichteinlage behandelt, während der Restbetrag als Termineinlage im Sinne dieses Absatzes behandelt wird. Eine Abflussrate von 100 % wird angewendet auf gekündigte Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und in Fällen, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde.
Artikel 26
Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt;
der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung;
der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
Er entsteht zwingend vor dem Abfluss;
er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, welche Institute in den Genuss einer Aufrechnung mit Zuflüssen einhergehender Abflüsse gemäß diesem Artikel kommen. Die EBA kann ergänzende Unterlagen anfordern.
Artikel 27
Abflüsse aus operativen Einlagen
Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus wie folgt gehaltenen Einlagen resultieren, mit 25 %:
Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen;
Einlagen, die gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Einlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsnetz angeschlossen ist, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut im Sinne von Absatz 3 und Artikel 16 zugerechnet sind;
Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden;
Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 genannten Netze bzw. Sicherungssysteme gehört.
Bei der Ermittlung der Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c geht ein Kreditinstitut davon aus, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung mit einem Nichtfinanzkunden, ausschließlich Termineinlagen, Spareinlagen und maklervermittelten Einlagen, vorliegt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Die Verzinsung des Kontos liegt um mindestens 5 Basispunkte unter dem geltenden Zinssatz für Einlagen von Großkunden mit vergleichbaren Merkmalen, braucht aber nicht negativ zu sein;
die Einlage wird auf eigens dafür vorgesehenen Konten gehalten und so verzinst, dass für den Einleger kein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Mittel in der Einlage zu halten, die über die für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Mittel hinausgehen;
das betreffende Konto wird häufig mit erheblichen Transaktionen kreditiert und debitiert;
eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:
Die Geschäftsbeziehung mit dem Einleger besteht seit mindestens 24 Monaten;
die Einlage wird für mindestens zwei aktive Dienste verwendet. Diese Dienste können auch den direkten oder indirekten Zugang zu nationalen oder internationalen Zahlungsdiensten, zum Wertpapierhandel oder zu Depotverwaltungsdiensten umfassen.
Nur der Teil der Einlage, der notwendig ist, um den Dienst zu nutzen, dessen Nebenprodukt die Einlage ist, wird als operative Einlage behandelt. Der verbleibende Teil wird als nicht-operative Einlage behandelt.
Artikel 28
Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten
Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.
►M2 Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen resultieren, mit ◄
0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;
7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;
15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;
25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Aktien oder Anteile an einem OGA besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als liquide Aktiva derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;
100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter einen der Buchstaben a bis h fallen.
►M2 Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. ◄ Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß jenem Unterabsatz eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei des Sicherheitenswaps oder eines anderen Geschäfts ähnlicher Form die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate bei Sicherheitenswaps oder anderen Geschäften ähnlicher Form, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei eine geeignete Gegenpartei ist.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚inländische Zentralbank‘:
eine Zentralbank des Eurosystems, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts den Euro als Währung eingeführt hat;
die nationale Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts, wenn dieser Mitgliedstaat den Euro nicht als Währung eingeführt hat;
die Zentralbank des Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geeignete Gegenpartei‘:
die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts;
die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in Bezug auf die von diesem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;
eine multilaterale Entwicklungsbank.
Öffentliche Stellen sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften gelten nur dann als geeignete Gegenpartei, wenn ihnen gemäß Artikel 115 bzw. Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde.
Artikel 29
Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden;
die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ( 10 ) verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung;
die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate;
das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.
Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein:
Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen niedrigeren Abflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zuflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;
zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie;
das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.
Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind.
Artikel 30
Zusätzliche Abflüsse
Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %.
Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor:
100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen;
100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden.
▼M1 —————
Artikel 31
Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
Die Kreditinstitute berechnen Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten durch Multiplikation des Betrags der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit den in den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten entsprechenden Abflussraten. Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden als Prozentsatz des Höchstbetrags ermittelt, der innerhalb von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 23 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich etwaiger dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten und gemäß Artikel 9 bewerteten Sicherheiten, sofern die Sicherheiten folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie können vom Kreditinstitut wiederverwendet oder beliehen werden;
sie werden in Form liquider Aktiva gehalten, sind aber nicht als Teil des Liquiditätspuffers anerkannt, und
sie bestehen nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten.
Liegen dem Kreditinstitut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden könnte.
Der Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten
fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“;
wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt, einschließlich Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilateraler Entwicklungsbanken und öffentlicher Stellen;
wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.
Das Kreditinstitut multipliziert den Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wie folgt mit den entsprechenden Abflussraten:
40 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kreditinstitute und bei Kreditfazilitäten für andere beaufsichtigte Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und nicht-offener Anlagegesellschaften;
100 % bei Liquiditätsfazilitäten, die das Institut anderen als den in Absatz 6 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat, und bei Vereinbarungen, nach denen das Institut verpflichtet ist, Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft zu kaufen oder zu tauschen;
100 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Finanzkunden, die nicht unter den Buchstaben a und b und den Absätzen 1 bis 7 aufgeführt sind.
Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so darf das als Vermittler auftretende Kreditinstitut abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Dieser Zu- und Abfluss wird berechnet, indem auf die nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die erhalten und gewährt wurde, die gemäß Unterabsatz 1 für diese Fazilität geltende Rate unter Berücksichtigung sonstiger in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und Anforderungen angewandt wird.
Die in diesem Absatz genannten Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union bzw. der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.
▼M1 —————
Artikel 31a
Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen
KAPITEL 3
Liquiditätszuflüsse
Artikel 32
Zuflüsse
Die Kreditinstitute wenden auf die in Absatz 1 genannten Zuflüsse eine Zuflussrate von 100 % an, insbesondere auf folgende Zuflüsse:
fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;
fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;
fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden;
fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.
Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:
Fällige Zahlungen von Nicht-Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen mit Ausnahme fälliger Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften oder aus fälligen Wertpapieren werden zu Tilgungszwecken um 50 % ihres Werts gekürzt. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31a Absatz 2. Kreditinstitute, die als Vermittler auftreten und von einem durch den Zentralstaat oder eine regionale Gebietskörperschaft von mindestens einem Mitgliedstaat errichtetem und gefördertem Kreditinstitut eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 2 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, können Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;
Fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert:
0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;
7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;
15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;
25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als Aktien oder Anteile an einem OGA derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;
100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter eine der Ziffern i bis viii fallen.
Wenn das Kreditinstitut die Sicherheit zur Deckung einer Leerverkaufsposition gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz verwendet, darf jedoch kein Zufluss angesetzt werden;
für fällige Zahlungen aus Lombardgeschäften, die in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werden und gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;
fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;
für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn das verliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das geliehene Aktivum. Der Zufluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe b geltenden Zuflussraten für das geliehene Aktivum und das verliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt;
wenn durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form erhaltene Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, geht das Kreditinstitut davon aus, dass derartige umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Book eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;
nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten, einschließlich nicht in Anspruch genommener zugesagter Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken, und sonstige Zusagen werden — mit Ausnahme der in Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 34 genannten Fazilitäten — nicht als Zufluss berücksichtigt;
fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt;
Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen.
Artikel 33
Obergrenze für Zuflüsse
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde kann das Kreditinstitut die folgenden Liquiditätszuflüsse vollständig oder teilweise von der in Absatz 1 genannten Obergrenze ausnehmen:
Zuflüsse, bei denen die Gegenpartei ein Mutter- oder Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist oder durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Kreditinstitut verbunden ist;
Zuflüsse aus Einlagen bei anderen Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die für die Behandlung nach Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Frage kommen;
Zuflüsse im Sinne des Artikels 26 einschließlich Zuflüssen aus Hypothekendarlehen oder aus Förderdarlehen im Sinne des Artikels 31 Absatz 9 oder aus Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle, die das Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat.
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute einer Zuflussobergrenze von 90 % unterliegen, wenn die in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kreditinstitute die folgenden Haupttätigkeiten haben:
Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen;
Verbraucherkredite im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.
Die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute können von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden und die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute können eine höhere Obergrenze von 90 % anwenden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Geschäftstätigkeiten weisen angesichts der folgenden Faktoren ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf:
Der Zeitpunkt der Zuflüsse entspricht dem Zeitpunkt der Abflüsse;
auf Ebene des einzelnen Unternehmens wird das Kreditinstitut nicht in wesentlichem Maße durch Privatkundeneinlagen finanziert;
auf Ebene des einzelnen Unternehmens machen ihre Haupttätigkeiten nach den Absätzen 3 bzw. 4 mehr als 80 % der Gesamtbilanzsumme aus;
die Ausnahmen werden in jährlichen Berichten dargelegt.
Die zuständigen Behörden melden der EBA, welche spezialisierten Kreditinstitute Gegenstand einer Ausnahme bzw. einer höheren Obergrenze sind, und begründen dies. Die EBA führt ein Verzeichnis der spezialisierten Kreditinstitute, die Gegenstand einer Ausnahme oder einer höheren Obergrenze sind, und veröffentlicht dieses Verzeichnis. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.
Artikel 34
Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g können die zuständigen Behörden die Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;
die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
wenn die Zuflussrate 40 % übersteigt, wird von der Gegenpartei abweichend von Artikel 31 eine entsprechende symmetrische Abflussrate angewendet;
das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.
Sind das Kreditinstitut und das Gegenpartei-Kreditinstitut in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, sofern neben den Kriterien in Absatz 1 die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien a bis c erfüllt sind:
Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen höheren Zuflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Abflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;
es gibt rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hinsichtlich der Kredit- oder Liquiditätslinie;
das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.
Die zuständigen Behörden arbeiten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in umfassender Abstimmung zusammen, um festzustellen, ob die in diesem Absatz aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.
Wenn die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate von über 40 % genehmigt wird, informieren die zuständigen Behörden die EBA über das Ergebnis des in Absatz 2 genannten Verfahrens. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige höhere Zuflussraten weiterhin erfüllt sind.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva
Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie
vor dem 30. Juni 2014 für einen Höchstbetrag gewährt oder zugesagt wurde;
eine unmittelbare, ausdrückliche, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie ist, die das Versäumnis, Kapitalbetrag und Zinsen bei Fälligkeit zu zahlen, abdeckt.
Artikel 36
Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte
Die vorrangigen Anleihen, die von den folgenden von einem Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als Aktiva der Stufe 1:
in Irland: National Asset Management Agency (NAMA);
in Spanien: Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB);
in Slowenien: Bank Asset Management Company, so wie es im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen der Republik Slowenien zur Stärkung der Stabilität der Banken (Measures of the Republic of Slovenia to Strengthen the Stabilitity of Banks Act: MSSBA) eingeführt wurde.
Artikel 37
Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen
Artikel 38
Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote
Nach Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die in Artikel 4 vorgesehene Liquiditätsdeckungsquote wie folgt eingeführt:
60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015;
70 % ab 1. Januar 2016;
80 % ab 1. Januar 2017;
100 % ab 1. Januar 2018.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
1. Kreditinstitute bestimmen die Zusammensetzung ihrer Liquiditätspuffer gemäß Artikel 17 anhand der in diesem Anhang festgelegten Formeln.
2. Berechnung der Liquiditätspuffer: Der Liquiditätspuffer des Kreditinstituts entspricht ab dem Berechnungsdatum
dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich
des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich
des Betrags der Aktiva der Stufe 2 B
abzüglich des niedrigeren Werts von
der Summe aus a, b und c oder
dem gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs berechneten „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“.
3. ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile:
den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;
den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;
den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie
den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.
4. Berechnung des „Betrags der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag entspricht
dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich
des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich
des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich
des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2 B
abzüglich des niedrigsten Werts von
der Summe aus a, b, c und d;
100/30 multipliziert mit a;
100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;
100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.
▼M1 —————
ANHANG II
Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses
NLO |
= |
Netto-Liquiditätsabfluss |
TO |
= |
Gesamtabflüsse |
TI |
= |
Gesamtzuflüsse |
FEI |
= |
Vollständig ausgenommene Zuflüsse |
IHC |
= |
Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse |
IC |
= |
Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse |
Die Netto-Liquiditätsabflüsse entsprechen der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommen Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %.
NLO = TO – MIN(FEI, TO) – MIN(IHC, 0,9*MAX(TO – FEI, 0)) – MIN(IC, 0,75*MAX(TO – FEI – IHC/0,9, 0))
( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 2 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 6 ) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
( 9 ) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).
( 10 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
( 11 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 14).