25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2005 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2005
zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen. |
(2) |
Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2003 unter 87 % des gemeinschaftlichen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2346/2002 des Rates (2) festgesetzten Produktionspreises lagen. |
(3) |
Für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr maßgebend, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission (3) zugrunde lagen. |
(4) |
Die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 darf weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle übersteigen. |
(5) |
Die Mengen, die im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommen, dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Absatz 3 desselben Artikels genannten Grenzen überschreiten. |
(6) |
In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht über 10 kg, die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der während des entsprechenden Vierteljahres der drei vorangehenden Fischereiwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen. Weil diese Mengen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschritten haben, sollten die Gesamtmengen der entschädigungsfähigen Erzeugnisse verkleinert werden. |
(7) |
Für die den einzelnen Erzeugerorganisationen zu gewährenden Entschädigungen gelten die Höchstsätze nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Fangmenge im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 2000, 2001 und 2002 vorzunehmen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 für nachstehende Erzeugnisse gewährt:
Erzeugnis |
Entschädigungshöchstbetrag (EUR/t) |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg |
24 |
Artikel 2
(1) Die Entschädigung wird im Rahmen folgender Gesamtmenge gewährt:
— |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg: 11 433,536 t. |
(2) Diese Gesamtmenge wird entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2005
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(2) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 3.
(3) ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11.
ANHANG
Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen
(Tonnen) |
|||
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg |
Entschädigung zu 100 % (Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich) |
Entschädigung zu 50 % (Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich) |
Entschädigungsfähige Menge insgesamt (Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich) |
OPAGAC |
1 880,530 |
0 |
1 880,530 |
OPTUC |
3 837,843 |
445,778 |
4 283,621 |
OP 42 (CAN.) |
0 |
0 |
0 |
ORTHONGEL |
4 720,123 |
549,262 |
5 269,385 |
APASA |
0 |
0 |
0 |
Madeira |
0 |
0 |
0 |
EU — insgesamt |
10 438,496 |
995,040 |
11 433,536 |