2003D0508 — DE — 01.07.2013 — 003.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2003

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG und 2001/852/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/508/EG)

(ABl. L 174, 12.7.2003, p.10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Mai 2005

  L 147

1

10.6.2005

 M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2009

  L 341

14

22.12.2009

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013




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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2003

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG und 2001/852/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/508/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des vorläufigen PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch die Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten über das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, insbesondere durch die dazugehörige, in der Schlussakte niedergelegte Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen, geschaffen wurde; das Übereinkommen wurde am 11. September 1998 unterzeichnet und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates ( 2 ) gebilligt.

(3)

Die Kommission, die als die gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des vorläufigen PIC-Verfahrens, nachstehend „vorläufiges Sekretariat“ genannt, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

(4)

Das vorläufige Sekretariat hat darum ersucht, dass die am PIC-Verfahren Beteiligten für die Meldung ihrer Einfuhrentscheidungen das spezielle Antwortformular für das einführende Land verwenden.

(5)

Die Chemikalie Monocrotophos (als Pestizid) wurde auf die Liste der dem PIC-Verfahren unterworfenen Chemikalien gesetzt, für die das vorläufige Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. Monocrotophos ist bereits insoweit in das vorläufige PIC-Verfahren aufgenommen, als bestimmte sehr gefährliche Pestizidformulierungen, die Monocrotophos enthalten, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt sind. Bis zur Bewertung von Monocrotophos durch die Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates ( 4 ), ist eine vorläufige Einfuhrentscheidung für diese Pestizidformulierungen im Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien ( 5 ), geändert durch Beschluss 2001/852/EG ( 6 ), enthalten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen ( 7 ), wurde Monocrotophos aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, müssen bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Daher ist die vorläufige Einfuhrentscheidung im Beschluss 2000/657/EG durch eine endgültige Einfuhrentscheidung zu ersetzen.

(6)

Für die Chemikalien 2,4,5-T, Chlorbenzilat und Phosphamidon gilt die Richtlinie 91/414/EWG, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft Entscheidungen über Stoffe und Erzeugnisse treffen können, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wurden diese Stoffe aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen müssen bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizidformulierungen 2,4,5-T, Chlorbenzilat und Phosphamidon im Beschluss 2000/657/EG der Kommission, die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft vorgelegt wurden, sind daher entsprechend durch endgültige Entscheidungen zu ersetzen.

(7)

Auch für die Chemikalien Parathion und Methylparathion gilt die Richtlinie 91/414/EWG. Durch die Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 8 ) sowie durch die Entscheidung 2003/166/EG vom 10. März 2003 der Kommission über die Nichtaufnahme von Methylparathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 9 ) wurden diese Stoffe jetzt aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gestrichen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die sie enthalten, wurden zurückgezogen. Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizidformulierungen Parathion und Methylparathion im Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG und im Beschluss 2000/657/EG der Kommission, die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines gemeinschaftlichen Beschlusses vorgelegt wurden, sind daher entsprechend durch endgültige Entscheidungen zu ersetzen.

(8)

Für die Chemikalie Ethylenoxid gilt die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 ( 11 ). Dies spiegelte sich in einer endgültigen Einfuhrentscheidung wider, die im Beschluss 2001/852/EG enthalten war. Doch wurde Ethylenoxid kürzlich im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 12 ) notifiziert, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft eine Entscheidung über Stoffe und Erzeugnisse treffen können, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die im Beschluss 2001/852/EG enthaltene Einfuhrentscheidung ist daher zu ersetzen.

(9)

Für die Chemikalie PBB (polybromierte Biphenyle) gelten aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 13 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ), strenge Beschränkungen auf Gemeinschaftsebene. Dies spiegelte sich in einer Einfuhrentscheidung der Gemeinschaft wider, die als PIC-Rundschreiben V den Stand am 30. Juni 1995 wiedergab. Diese Entscheidung berücksichtigte jedoch nicht das vollständige PBB-Verbot in Österreich aus dem Jahre 1993. Daher muss diese Einfuhrentscheidung ersetzt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 15 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Die im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG enthaltenen vorläufigen Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien 2,4,5-T, Chlorbenzilat, Methylparathion, Monocrotophos und Phosphamidon werden durch die Antwortformulare für das einführende Land in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die endgültige Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid und die im Anhang des Beschlusses 2001/852/EG enthaltene vorläufige Entscheidung über die Einfuhr von Parathion werden durch die Antwortformulare für das einführende Land in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Die im PIC-Rundschreiben V veröffentlichte endgültige Entscheidung über die Einfuhr von polybromierten Biphenylen (PBB) wird durch das Antwortformular für das einführende Land in Anhang III dieses Beschlusses ersetzt.




ANHANG I

Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien 2,4,5-T, Chlorbenzilat, Methylparathion, Monocrotophos und Phosphamidon, die die in dem Beschluss 2000/657/EG enthaltenen vorangegangenen Einfuhrentscheidungen ersetzen

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►(1) M3  

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ANHANG II

Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Ethylenoxid und Parathion, die die in dem Beschluss 2001/852/EG enthaltenen vorangegangenen Einfuhrentscheidungen ersetzen

▼M1

Sekretariat für das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen HandelANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LANDWICHTIG: Vor Ausfüllen des Formulars bitte die Anweisungen lesenLAND: Europäische Gemeinschaft(Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern)

►(1) M3  

ABSCHNITT 1. BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE1.1Internationaler Freiname:Ethylenoxid1.2CAS-Nummer75-21-81.3Art der Formulierung und Gehalt des WirkstoffsABSCHNITT 2. DIE ANGABEN IN DIESEM ANTWORTFORMULAR BETREFFEND DIE EINFUHR GELTEN FÜR FOLGENDE KATEGORIE (KATEGORIEN)X PestizidIndustriechemikalieSehr gefährliche Pestizid-FormulierungABSCHNITT 3. ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ANTWORT3.1Es handelt sich um eine erstmalige Antwort bezüglich der Einfuhr dieser Chemikalie in das Land3.2X Es handelt sich um eine Änderung einer vorherigen Antwort.Die frühere Antwort war eine endgültige Entscheidung.JaX NeinDie frühere Antwort war eine vorläufige Entscheidung.X JaNeinDatum der Ausfertigung der vorherigen Antwort:24/7/2003ABSCHNITT 4. ANTWORT IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE EINFUHREndgültige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 5, S. 2 aus) ODERX vorläufige Entscheidung (Füllen Sie Abschnitt 6, S. 3—4 aus)ABSCHNITT 5. ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND VON RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN5.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein5.2Zustimmung zur Einfuhr5.3Zustimmung zur Einfuhr vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?JaNein5.4NATIONALE RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFT, AUF DIE SICH DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STÜTZTBeschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:Vollständiger Name und Anschrift der für den Erlass der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift zuständigen Einrichtung/Behörde:

5.5Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 6. VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG6.1Keine Zustimmung zur EinfuhrBesteht gleichzeitig für die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen ein Verbot?JaNeinBesteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?JaNein6.2Zustimmung zur Einfuhr6.3X Zustimmung zur Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter VoraussetzungenDiese Voraussetzungen sind:Für PflanzenschutzmittelNach der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 86/355/EWG (ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 33) ist es verboten, Pflanzenschutzmittel, die Ethylenoxid als Wirkstoff enthalten, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen.Für Biozid-ProdukteMitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen: Deutschland, Irland und Luxemburg.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr zustimmen (für die Einfuhr ist eine vorherige schriftliche Zulassung erforderlich): Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland (nur für die Sterilisierung chirurgischer Instrumente gemäß Richtlinie 94/32/EG), Italien, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Spanien.Mitgliedstaaten, die der Einfuhr nicht zustimmen: Estland, Lettland, Malta, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen die gleichen?X JaNeinSind die Voraussetzungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch die gleichen wie für alle Einfuhren?X JaNein

6.4.ANGABEN DARÜBER, OB EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG INTENSIV GEPRÜFT WIRDWird eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft?X JaNeinIn dem Zeitraum der Prüfung einer endgültigen Entscheidung wird folgende Verwaltungsmaßnahme getroffen:Ethylenoxid war verboten für die Verwendung in Pflanzenschutzmittelprodukten (Richtlinie 79/117/EWG des Rates (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch die Richtlinie 86/355/EWG (ABl. L 212 vom 2.8.1986, S. 33)).Die Chemikalie ist jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) aufgeführt. Gemäß Artikel 16.1 der Richtlinie darf der Stoff, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Biozid-Produkten verwendet werden.Ungefährer Zeitbedarf bis zur Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung: bis 2009, wenn die gemeinschaftliche Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.Vollständiger Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung/Behörde, die eine endgültige Entscheidung intensiv prüft:Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (siehe Anschrift in Abschnitt 8)6.5.NOTWENDIGE INFORMATIONEN BZW. UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNGDas Sekretariat wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen ersucht:Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie ersucht:6.6.Bemerkungen:Wurde in dem Land bereits ein Antrag auf Registrierung dieser Chemikalie gestellt?JaNeinIst diese Chemikalie derzeit in dem Land registriert?JaNeinWird diese Chemikalie in dem Land hergestellt?JaNeinErfolgt die Formulierung dieser Chemikalie in dem Land?JaNeinFalls eine der letzten beiden Fragen bejaht wurde:Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?JaNeinIst sie für die Ausfuhr bestimmt?JaNeinSonstige BemerkungenABSCHNITT 7. WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONENEthylenoxid ist nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1) wie folgt eingestuft: F+; R 12: (Hochentzündlich) Karz. Kat. 2; R 45 (Krebs erzeugend Kategorie 2; Kann Krebs erzeugen) Muta. Kat. 2; R 46 (Erbgut verändernd Kategorie 2; Kann vererbbare Schäden verursachen) T; R 23 (Giftig; Giftig beim Einatmen) Xi; R 36/37/38 (Reizend; Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut).ABSCHNITT 8. BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDEEinrichtungEuropäische Kommission GD UmweltAnschriftRue de la Loi/Wetstraat 200B-1049 Brüssel

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ANHANG III

Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie PBB (polybromierte Biphenyle), die die bisherige Einfuhrentscheidung aus dem Jahre 1995 ersetzt.

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►(1) M3  

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( 1 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1.

( 2 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

( 3 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

( 4 ) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

( 5 ) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44.

( 6 ) ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 28.

( 7 ) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3.

( 8 ) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47.

( 9 ) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 18.

( 10 ) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

( 11 ) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

( 12 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

( 13 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

( 14 ) ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 45.

( 15 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

  翻译: