1990D0424 — DE — 02.02.2006 — 015.001
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224, 18.8.1990, p.19) |
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Amtsblatt |
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L 66 |
18 |
13.3.1991 |
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3763/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 |
L 356 |
1 |
24.12.1991 |
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L 187 |
45 |
7.7.1992 |
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L 243 |
27 |
25.8.1992 |
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L 62 |
38 |
15.3.1993 |
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L 62 |
69 |
15.3.1993 |
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L 203 |
34 |
13.8.1993 |
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L 36 |
15 |
8.2.1994 |
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L 168 |
31 |
2.7.1994 |
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L 160 |
103 |
26.6.1999 |
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L 3 |
27 |
6.1.2001 |
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L 203 |
16 |
28.7.2001 |
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L 122 |
1 |
16.5.2003 |
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RICHTLINIE 2003/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2003 |
L 325 |
31 |
12.12.2003 |
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L 29 |
37 |
2.2.2006 |
Berichtigt durch:
NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 26. Juni 1990
über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
(90/424/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs fallen unter die Liste des Anhangs II des Vertrages. Die Tierhaltung und die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs stellen die Erwerbsgrundlage eines großen Teils der Landbevölkerung dar.
Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen Veterinärmaßnahmen zur Wahrung und Hebung des Gesundheitsstandards von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erlassen werden.
Die Verwirklichung dieses Ziels setzt eine gemeinschaftliche Beteiligung an laufenden und künftigen Maßnahmen voraus.
Die Gemeinschaft muß die Maßnahmen erlassen, die zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 erforderlich sind.
Im Hinblick darauf muß durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft dazu beigetragen werden, gefährliche Infektionskrankheiten möglichst schnell zu tilgen.
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von gesundheitsgefährdenden Zoonosen vorzusehen.
Die neue Kontrollstrategie wurde im Hinblick auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und auf die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für Erzeugnisse aus Drittländern entwickelt. Es ist also angezeigt, die Durchführung dieser Strategie durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Einführung und dem Ausbau der neuen Regelung zu erleichtern.
Die Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Tierschutz schlechthin setzt die Bestimmung gemeinschaftlicher Verbindungs- und Referenzlaboratorien sowie wissenschaftlich-technische Arbeiten voraus. Eine entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erscheint angezeigt. Vor allem für den Tierschutzbereich sollte eine Datenbank zur Erfassung einschlägiger Informationen geschaffen werden, für deren Verbreitung ein gewisses Interesse besteht.
Für bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung von Tierseuchen werden bereits gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt. In diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsakte genannt: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 ( 5 ); Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Burcellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85; Entscheidung 89/145/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Portugal ( 7 ); Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest ( 8 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/488/EWG ( 9 ); Entscheidung 86/649/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal ( 10 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/577/EWG ( 11 ); Entscheidung 86/650/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Spanien ( 12 ); Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut ( 13 ). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vorgenannten Seuchen ist in der jeweils entsprechenden Entscheidung zu regeln. Hinsichtlich der ergänzenden Maßnahme zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder gemäß der Entscheidung 87/58/EWG ( 14 ) erscheint es jedoch im Interesse der Einheitlichkeit gerechtfertigt, die Möglichkeit einer Erhöhung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf bis zu 50 % der den Mitgliedstaaten durch die Schlachtung der Tiere entstehenden Kosten vorzusehen.
Zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen sollte eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden. Alle finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die für den Haushaltsplan der Gemeinschaft obligatorische Ausgaben mit sich bringen, sind in einem einzigen Titel zusammenzufassen.
Die Durchführungsvorschriften zu dieser Entscheidung sollten von der Kommission erlassen werden —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Entscheidung werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an
— spezifischen Veterinärmaßnahmen,
— Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich,
— Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen
festgelegt.
Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit bestimmter Mitgliedstaaten, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von mehr als 50 % im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente ( 15 ) in Anspruch zu nehmen.
TITEL I
SPEZIFISCHE VETERINÄRMASSNAHMEN
Artikel 2
Die spezifischen Veterinärmaßnahmen umfassen
— Dringlichkeitsmaßnahmen,
— die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche,
— Tierschutzmaßnahmen,
— die Beteiligung an einzelstaatlichen Aktionen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen,
— wissenschaftlich-technische Maßnahmen.
Kapitel 1
Dringlichkeitsmaßnahmen
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten im Fall des Ausbruchs einer der folgenden Tierseuchen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats:
— Rinderpest,
— Pest der kleinen Wiederkäuer,
— vesikuläre Schweinekrankheit,
— Blauzungenerkrankung des Schafes,
— Teschener Krankheit,
▼M15 —————
— Schaf- und Ziegenpocken,
— Rifttalfieber,
— Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung),
— Pferdepest,
— vesikuläre Stomatitis,
— venezolanische virale Encephalomyelitis des Pferdes,
— epizootische Hämorrhagie der Hirsche,
— klassische Schweinepest,
— afrikanische Schweinepest,
— infektiöse Pleuropneumonie der Rinder.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Seuchentilgung, sofern als Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhängt und nach amtlicher Bestätigung der Seuche folgendes veranlaßt wurde:
— Keulung aller anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten und deren unschädliche Beseitigung;
— Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht gemäß dem dritten Gedankenstrich desinfiziert werden können;
— Reinigung und Desinfizierung des Betriebs sowie der sich im Betrieb befindenden Geräte sowie Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten;
— Einrichtung von Schutzzonen;
— Vorkehrungen gegen die Seuchenverschleppung;
— Festsetzung einer Wartefrist für die Wiederaufstockung des Bestands nach der Keulung;
— zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter.
(2a) Der betroffene Mitgliedstaat erhält ebenfalls eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, wenn beim Ausbruch einer der in Absatz 1 aufgeführten Seuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten bei der Kontrolle dieser Seuche, insbesondere bei der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung und der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche eng zusammenarbeiten. Die besondere finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unbeschadet der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 41 beschlossen.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften eingeleiteten Maßnahmen zur Meldung und Tilgung der Tierseuchen und ihre Ergebnisse unverzüglich mit. Im Rahmen des durch den Beschluß 68/361/EWG ( 16 ) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, nachstehend „Ausschuß“ genannt, wird die Lage schnellstmöglich geprüft. Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird, unbeschadet der im Rahmen der entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 41 entschieden.
(4) Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Artikel 3a angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
(5) Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu ergreifenden Marktstützungsmaßnahmen muß die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die erforderlichenfalls gestaffelt wird, betragen:
— 50 % der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung seiner Tiere sowie gegebenenfalls deren Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren seines Betriebs und der Geräte, die Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
— 100 % der Ausgaben für Impfstoffe und 50 % für die Impfkosten, falls gemäß Absatz 4 die Durchführung von Impfungen beschlossen wurde.
Artikel 3a
(1) Dieser Artikel sowie Artikel 3 Absätze 3 und 4 finden im Falle des Ausbruchs der aviären Influenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der aviären Influenza, sofern die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza ( 17 ) vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und wirksam durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten zügig und angemessen entschädigt wurden.
(3) Die erforderlichenfalls gestaffelte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:
— 50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln entstanden sind;
— 50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für die unschädliche Beseitigung von Tieren, die Vernichtung tierischer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren von Betrieben und Ausrüstungen, die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und die Beseitigung kontaminierter Ausrüstungen, soweit diese nicht desinfiziert werden können, entstanden sind;
— soweit beschlossen wird, eine Notimpfung im Sinne von Artikel 54 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführen: 100 % der Kosten der Beschaffung des Impfstoffes und 50 % der Kosten der Durchführung der Impfung.
Artikel 4
(1) Die Bestimmungen des Artikels 3 finden auch dann Anwendung, wenn dies zur Bekämpfung von für die Union schwerwiegenden Gesundheitsproblemen erforderlich ist, die durch die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Tierseuchen verursacht worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Hoheitsgebiet, in dem sich die Tierseuche entwickelt, einem Tilgungsprogramm nach Artikel 24 unterliegt.
(2) Im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten die Bestimmungen des Artikels 3.
Jedoch wird keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für Impfstoffe bzw. die Durchführung von Impfungen gewährt, es sei denn, die Kommission faßt nach dem Verfahren des Artikels 41 einen Beschluß, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum und ein begrenztes Gebiet die Impfung genehmigt wird.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 3, mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 2 vierter Gedankenstrich und des Absatzes 5 zweiter Gedankenstrich, sind im Fall des Auftretens einer Zoonose gemäß Richtlinie 92/117/EWG anzuwenden, wenn dieses Auftreten ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bei der Verabschiedung der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Entscheidung festgestellt.
Artikel 5
(1) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 41 auf Antrag eines Mitgliedstaats in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusätzlich jede anzeigepflichtige exotische Seuche auf, die eine Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft darstellen kann.
(2) Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 41 entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Fische übertragbaren Seuchen ergänzt bzw. geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen, vor allem der klassischen Schweinepest, Rechnung zu tragen.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 können nach dem Verfahren des Artikels 41 ergänzt oder geändert werden, insbesondere um der Aufnahme neuer Krankheiten in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, der gesammelten Erfahrung oder dem Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften für die Seuchenbekämpfung Rechnung zu tragen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der Seuchen gemäß Artikel 3 Absatz 1, ►M15 Artikel 3a Absatz 1, ◄ Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet eines benachbarten Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.
(2) Die Lage wird im Ausschuß gemäß Artikel 41 so bald wie möglich geprüft. Nach dem Verfahren des Artikels 41 kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Impfpufferzone einzurichten und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.
(3) Im Rahmen des Beschlusses gemäß Absatz 2 werden die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 7
(1) Die Gemeinschaft kann auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, daß die Mitgliedstaaten einen Vorrat an biologischen Mitteln zur Bekämpfung der Seuchen gemäß Artikel 3 Absatz 1, ►M15 Artikel 3a Absatz 1, ◄ Artikel 4 Absatz 1 (Impfstoffe, Standardvirusstämme, Diagnoseseren) und — unbeschadet des Beschlusses nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 85/511/EWG — gemäß Artikel 11 Absatz 1 anlegen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, namentlich in bezug auf die Selektion, Gewinnung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser Vorräte, sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 8
(1) Ist die Gemeinschaft durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der Seuchen gemäß Artikel 3 Absatz 1, ►M15 Artikel 3a Absatz 1, ◄ Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 in einem Drittland gefährdet, so kann sie durch Bereitstellung oder Finanzierung des entsprechenden Impfstoffs zur Bekämpfung der Seuche durch das Drittland beitragen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 9
(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einezlstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen durch, um sich über die veterinärrechtlich ordnungsgemäße Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um diese Kontrolle zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, namentlich in bezug auf die Häufigkeit und die Kriterien für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie die Benennung der Veterinärsachverständigen und das Verfahren für die Erstellung ihrer Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 41 beschlossen.
Artikel 10
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Artikel 10a
Die Gemeinschaft gewährt keine Finanzhilfe, wenn die Gesamtkosten der betreffenden Maßnahmen weniger als 10 000 ECU betragen.
Kapitel 2
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)
Artikel 11
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten im Fall des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche, sofern die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ( 18 ), in der Fassung der Richtlinie 90/423/EWG ( 19 ), unverzüglich angewendet werden.
(3) Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3.
(4) Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Marktstützungsmaßnahmen beträgt die spezifische finanzielle Beteiligung aufgrund dieser Entscheidung 60 % der Ausgaben des Mitgliedstaats
a) zur Entschädigung der Eigentümer für
i) die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere,
ii) die Vernichtung der Milch,
iii) das Reinigen und Desinfizieren des Betriebs,
iv) die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können,
v) die Verluste, die die Tierhalter durch Beschränkungen bei der Vermarktung von Zucht- und Mastvieh infolge der Wiedereinführung der Notimpfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 85/511/EWG erlitten haben;
b) für den etwaigen Transport der Tierkörper zu den Aufbereitungsanstalten;
c) für alle anderen für die Tilgung der Seuche im Krankheitsherd unerläßlichen Maßnahmen.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 41 fest, für welche Art von anderen Maßnahmen nach Buchstabe c) dieselbe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann; ferner legt sie die Fälle der Anwendung von Buchstabe a) Ziffer v) fest.
(5) Binnen 45 Tagen nach amtlicher Bestätigung des Seuchenausbruchs wird die Lage im Ausschuß gemäß Artikel 42 zum ersten Mal und danach entsprechend der Entwicklung der Lage erneut geprüft. Diese Prüfung betrifft sowohl den Gesundheitszustand der Tiere als auch die Schätzung der bereits getätigten und der künftigen Ausgaben. Aufgrund der Prüfungsergebnisse kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 4 vorgesehenen Satz von 60 % hinausgehen, nach dem Verfahren des Artikels 42 neu entschieden werden, wobei die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen sind. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Entscheidung alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muß, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
(6) Abweichend von Absatz 4 beträgt die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den dort genannten Maßnahmen bis zum ►M9 1. Januar 1998 ◄ 70 %.
Artikel 12
Für alle von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Dirttländern kann die Gemeinschaft — insbesondere bei den nach den Artikeln 6 und 8 ergriffenen Maßnahmen — einen finanziellen Beitrag leisten.
Artikel 13
Die Durchführungsvorschriften zu den Maßnahmen gemäß Artikel 12, etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.
Artikel 14
Für die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehene Bildung einer gemeinschaftlichen Reserve an Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche kann eine gemeinschaftliche Beihilfe gewährt werden.
Die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.
Artikel 15
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen der Artikel 12, 13 und 14 werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Sollte ein schwerwiegender Ausbruch der Maul- und Klauenseuche Ausgaben im Rahmen dieses Kapitels erfordern, welche die gemäß Absatz 1 festgesetzten Mittel übersteigen, so trifft die Kommission im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen oder legt der Haushaltsbehörde die erforderlichen Vorschläge vor, um sicherzustellen, daß die finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 11 erfüllt werden können.
▼M10 —————
Kapitel 3
Tierschutz
Artikel 16
Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, indem sie sich finanziell beteiligt an
— der Errichtung und Entwicklung einer Datenbank, in der die Informationen betreffend die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Nutztieren, zum Schutz von Tieren beim Transport und zum Schutz von Schlachttieren erfaßt, gespeichert und an die zuständigen Behörden, die Erzeuger und die Verbraucher weitergeleitet werden sollen;
— der Durchführung der erforderlichen Studien zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Tierschutzgesetzgebung.
Diese Förderung darf sich nicht auf von anderen internationalen Organisationen verbreitete Informationen beziehen und nicht mit solchen Informationen überschneiden.
Artikel 17
Die Maßnahmen gemäß Artikel 16, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 18
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Kapitel 4
Wissenschaftliche und technische Maßnahmen
Artikel 19
Die Gemeinschaft führt die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.
Artikel 20
►C1 Die Maßnahmen gemäß Artikel 19, ◄ die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 21
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
TITEL II
PROGRAMM ZUR TILGUNG UND ÜBERWACHUNG VON TIERSEUCHEN
Artikel 22
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Rinderbrucellose, -tuberkulose und -leukose bestimmt sich unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 nach der
— Richtlinie 77/391/EWG,
— Richtlinie 82/400/EWG,
— Entscheidung 87/58/EWG.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder ist in der Entscheidung 89/145/EWG festgelegt.
Artikel 23
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest ist in der Entscheidung 80/1096/EWG festgelegt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der afrikanischen Schweinepest ist festgelegt in:
— der Entscheidung 86/649/EWG,
— der Entscheidung 86/650/EWG,
— der Entscheidung 90/217/EWG des Rates vom 25. April 1990 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien ( 20 ).
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Brucellose bei Schafen ist festgelegt in der Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose bei Schafen und Ziegen ( 21 ).
(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose wird vor dem 31. Dezember 1990 im Rahmen einer Entscheidung des Rates über eine fianzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 24
(1) Zur Tilgung und Überwachung der in der Liste im Anhang aufgeführten Tierseuchen wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt. Diese Liste kann entsprechend der Entwicklung der tiergesundheitlichen Situation in der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ergänzt bzw. geändert werden ►M2 oder durch die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 41 zur Tilgung bestimmter in den französischen überseeischen Departements vorkommender Krankheiten ◄ .
(2) Der Rat legt vor dem 1. Oktober 1990 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gemeinschaftlichen Kriterien für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme fest. Bei Tierkrankheiten, für die die Gemeinschaft die bei der Maßnahme anwendbaren Kriterien bereits festgelegt hat, können die Mitgliedstaaten jedoch der Kommission ein Programm nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung unterbreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. Juni — erstmalig jedoch bis zum 1. August 1994 — die Programme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft wünschen.
Die Mitgliedstaaten
i) teilen dabei alle zweckdienlichen finanziellen Angaben mit;
ii) geben die voraussichtlichen Kosten der einzelnen Programme an;
iii) teilen bei mehrjährigen Programmen die Programmdauer und die jährlichen Mittelansätze mit.
Nach dem 1. Juni — oder erstmalig nach dem 1. August 1994 — vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im fogenden Jahr nicht in Betracht.
Falls ein Mitgliedstaat ein Programm vorlegt, das sich über mehrere Jahre erstreckt (mehrjähriges Programm), müssen die obengenannten Informationen für das erste sowie jedes folgende Jahr vorgelegt werden.
(4) Die Kommission prüft die veterinärrechtlichen und finanziellen Aspekte der vorgelegten Programme. Die Mitgliedstaaten üermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die diese zur Beurteilung der Programme für erforderlich hält. Die Programmprüfung wird jährlich am 1. September abgeschlossen.
Diese Zusatzinformationen werden von der Kommission spätestens am 15. Juli jedes Jahres angefordert.
(5) Alljährlich vor dem 15. Oktober werden nach dem Verfahren des Artikels 42 die Liste der Programme, die im folgenden Jahr für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, aufgestellt sowie Höhe und Prozentsatz der Finanzhilfe für die einzelnen Programme veranschlagt. Dabei wird auch die zu erwartende Finanzierung der laufenden Programme im Rahmen von mehrjährigen Programmen berücksichtigt.
(6) Jedes Programm, das in der Liste gemäß Absatz 5 erfaßt ist und gegebenenfalls geändert wurde, um der Ergebnissen der Prüfung gemäß den Absätzen 4 und 5 Rechnung zu tragen, wird bis zum 1. Dezember nach dem Verfahren des Artikels 42 einzeln genehmigt. Nach demselben Verfahren werden für jedes Programm die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe, die gegebenenfalls dafür geltenden Bedingungen sowie der Höchstbetrag der Finanzhilfe festgelegt.
(7) Alle Programme werden für ein Jahr genehmigt und jeweils zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember durchgeführt. Für jedes laufende Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juni eine erste technische und finanzielle Bewertung. Zusammen mit dieser Bewertung kann gemäß Absatz 3 ein Antrag auf Fortführung der Maßnahme gestellt werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Sachlage im Rahmen des Erlasses der Entscheidung gemäß Absatz 5.
(8) Die Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm getätigten Ausgaben werden der Kommission bis zum 1. Juni des Jahres nach dem Jahr vorgelegt, in dem das Programm ausläuft. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die gemeinschaftliche Finanzhilfe wie folgt gekürzt: um 25 % ab 1. Juli, um 50 % ab 1. September, um 75 % ab 1. Oktober und um 100 % ab 1. November des jeweiligen Jahres.
(9) Die Kommission beschließt vor dem 15. Oktober über die Beihilfe. Sie unterrichtet vor dem 1. November die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über ihren Beschluß, damit sie eine Bewertung vornehmen können.
(10) In Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatichen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Programme, bei denen die Gemeinschaft eine Finanzhilfe leistet, durchgeführt werden. Dazu können die Kommissionsdienststellen durch Kontrolle eines repräsentativen Prozensatzes von Betrieben feststellen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Programme überprüfen.
Die genannten Kontrollen können zusammen mit anderen Kontrollen erfolgen, die in Anwendung des Veterinärrechts von Sachverständigen der Kommission durchgeführt werden.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.
(11) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu Absatz 8, werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.
(12) Für die Programme, die von der Kommission bereits genehmigt wurden oder für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 genehmigt werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Artikels 24 vor seiner Änderung durch die Entscheidung 94/370/EG des Rates vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 22 ). Diese Programme laufen jedoch spätestens am 31. Dezember 1994 aus.
Artikel 25
(1) Ungeachtet der Artikel 22, 23 und 24 setzt die Kommission die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen gegen die in diesen Artikeln genannten Krankheiten nach dem Verfahren des Artikels 41 auf 50 % der Kosten fest, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Entschädigung der Eigentümer für die Schlachtung der wegen einer dieser Krankheiten getöteten Tiere entstanden sind.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Lage hinsichtlich der unter die Artikel 22, 23 und 24 fallenden Tierseuchen von der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses überprüft. Diese Überprüfung betrifft sowohl die tiergesundheitliche Situation als auch die Veranschlagung der bereits gebundenen oder noch zu bindenden Ausgaben. Im Anschluß an die Überprüfung wird jeder neue Beschluß zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die mehr als 50 % der den Mitgliedstaaten aus der Entschädigung der Tierzüchter für die Tötung der Tiere wegen der betreffenden Krankheit entstehenden Kosten betragen kann, nach dem Verfahren des Artikels 42 erlassen.
Beim Erlaß dieses Beschlusses können alle Maßnahmen beschlossen werden, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muß, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
(3) Für die zu finanzierenden Programme, die im Laufe des Jahres 1994 genehmigt werden, kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft jedoch weniger als 50 % betragen.
(4) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, überprüft den vorliegenden Artikel spätestens bis zum 31. Dezember 1995 anhand der zwischenzeitigen Erfahrungen und der Ziele im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts.
Artikel 26
Die zur Durchführung der Maßnahmen dieses Titels erforderlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
TITEL III
VETERINÄRKONTROLLEN
Artikel 27
Die Gemeinschaft fördert die Effizienz der Veterinärkontrollen durch
— eine Finanzhilfe an die Verbindungs- und Referenzlaboratorien,
— die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollen zur Verhütung von Zoonosen,
— die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der neuen Kontrollstrategie, die mit der Verwirklichung des Binnenmarktes einhergeht.
Kapitel 1
Verbindungs- und Referenzlaboratorien
Artikel 28
(1) Unterstützungsberechtigt ist jedes Verbindungs- oder Referenzlaboratorium, das gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt.
(2) Die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1, etwaige Auflagen sowie die Höhe der Finanzhilfe werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
(3) Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Kapitel 2
Zoonosenüberwachung
Artikel 29
(1) Die Mitgliedstaaten können eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Überwachung und Bekämpfung der im Anhang Gruppe 2 aufgeführten Zoonosen im Rahmen des Artikels 24 Absätze 2 bis 11 beantragen.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Zoonosenbekämpfung ist Teil eines nationalen Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern ( 23 ). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf höchstens 50 % der Kosten der Durchführung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
Artikel 29a
Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem nationalen Programm, das gemäß der Richtlinie 92/117/EWG genehmigt worden ist, bis zu dem Datum beantragen, an dem entsprechende Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt worden sind.
▼M9 —————
Artikel 32
Für dieses Kapitel gilt Artikel 24 Absätze 3 bis 11 entsprechend.
Artikel 33
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Kapitel 3
Die neue Kontrollstrategie
Artikel 34
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Austauschprogramm für Beamte auf, die im Veterinärbereich tätig sind.
(2) Die Kommission koordiniert zusammen mit den Mitgliedstaaten ►C1 im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses ◄ die Austauschprogramme.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung der koordinierten Austauschprogramme.
(4) Alljährlich wird die Durchführung der Austauschprogramme im Rahmen des Ausschusses auf der Grundlage einzelstaatlicher Berichte geprüft.
(5) Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Austauschprogramme tragen die Mitgliedstaaten der gesammelten Erfahrung Rechnung.
(6) Für eine wirksame Durchführung der Austauschprogramme, insbesondere durch Fortbildungslehrgänge gemäß Artikel 36 Absatz 1, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung sowie etwaige Auflagen werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
(7) Die Artikel 20 und 21 gelten entsprechend.
Artikel 35
Die Absätze 6 und 7 des Artikels 34 gelten für die Programme, die im Rahmen des Beschlusses gemäß Artikel 19 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 24 ) im Hinblick auf die Einrichtung der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen bei Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, festzulegen sind.
Artikel 36
(1) Die Kommission kann entweder selbst oder über die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Fortbildungslehrgänge oder -kurse für einzelstaatliche Bedienstete, insbesondere für die mit den Kontrollen nach Artikel 35 Beauftragten, veranstalten.
Diese Fortbildungslehrgänge oder -kurse können nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf Antrag der zuständigen Stellen nach Zustimmung der Kommission Bediensteten aus denjenigen Drittländern zugänglich sein, die mit der Union Kooperationsabkommen im Bereich der Veterinärkontrolle geschlossen haben, sowie Absolventen eines Veterinärstudiums, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet der Gemeinschaftsregelungen vervollständigen möchten.
(2) Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 37
(1) Für den Aufbau der Systeme zur Identifzierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der viehseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.
(2) Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festgelegt.
Artikel 37a
(1) Für die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) gemäß der Entscheidung 92/438/EWG ( 25 ) kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme und die Höhe der gemeinschaftlichen Beteiligung werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.
Artikel 38
(1) Treten in einem Mitgliedstaat bei der Anwendung der neuen Kontrollstrategie im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geographischer Art auf, so kann die Gemeinschaft ihm eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission ein Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.
(3) Für diesen Artikel gilt Artikel 24 Absätze 3 bis 11 entsprechend.
Artikel 39
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
▼M10 —————
Artikel 40a
Im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben werden entsprechend Artikel 98 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ( 26 ) von der Kommission direkt verwaltet.
Artikel 41
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 27 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 28 ).
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 42
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
Artikel 43
(1) Die Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen ( 29 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, wird mit Wirkung vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben.
Die Kommission legt die Einzelheiten für die Übernahme der ab 1. September 1989 durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Impfung gegen die Pferdepest nach dem Verfahren des Artikels 41 fest.
(2) Die Durchführungsbestimmungen, die gemäß der Entscheidung 77/97/EWG genehmigt wurden, bleiben jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel 43a
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über den Stand der Durchführung dieser Entscheidung.
Artikel 44
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
LISTE DER TIERKRANKHEITEN
Gruppe 1
Endemische Krankheiten mit vorgeschriebenen oder fakultativen Bekämpfungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen auf Bestands- oder Herdenebene
— Rindertuberkulose
— Rinderbrucellose
— IBR/IPV (Besamungs- und Embryonalstationen)
— Rinder- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)
— Enzootische Rinderleukose
— Aujeszkysche Krankheit
— Salmonella pullorum
— Salmonella gallinarum
— Milzbrand
— Maedi/Visna und CAEV
— IBR/IPV (andere Betriebe)
— Paratuberkulose (Johnesche Krankheit)
— Mycoplasma gallisepticum
— Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder
— Afrikanische Schweinepest
— Cowdriose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements
— Babesiose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements
— Anaplasmose, von Wirtsinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements
— Vesikuläre Schweinekrankheit
— Endemische klassische Schweinepest
— Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
— Infektiöse Anämie des Lachses (ISA) ( 30 )
— Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten ( 31 )
— Aviäre Influenza
Gruppe 2
Anderweitig nicht erfaßte Zoonosen oder Tierkrankheiten
— Tollwut
— Echinokokkose
— Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) oder jede andere langsam verlaufende Krankheit
— Campylobacteriose und ihre Erreger
— Listeriose und ihre Erreger
— Salmonellose (zoonotische Salmonellen) und ihre Erreger
— Trichinellose und ihre Erreger
— Verotoxinbildende Escherichia coli.
( 1 ) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.
( 3 ) ABl. Nr. C 168 vom 10. 7. 1990, S. 5.
( 4 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.
( 5 ) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 9.
( 6 ) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.
( 7 ) ABl. Nr. L 53 vom 25. 2. 1989, S. 55.
( 8 ) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.
( 9 ) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 26.
( 10 ) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 5.
( 11 ) ABl. Nr. L 322 vom 7. 11. 1989, S. 21.
( 12 ) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 9.
( 13 ) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.
( 14 ) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 51.
( 15 ) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.
( 16 ) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.
( 17 ) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
( 18 ) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.
( 19 ) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.
( 20 ) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 24.
( 21 ) ABl. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990, S. 123.
( 22 ) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.
( 23 ) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
( 24 ) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.
( 25 ) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.
( 26 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).
( 27 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 28 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 29 ) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78.
( 30 ) Maßnahmen zur Bekämpfung von ISA kommen ausschließlich gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10) für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. Auf solche Maßnahmen findet in Abweichung von Artikel 24 Absatz 5, Absatz 6 Satz 2 und Absätze 8 und 9 der Entscheidung 90/424/EWG Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) Anwendung.
( 31 ) Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit kommen ebenfalls für eine nach dem Verfahren des Artikels 41 zu beschließende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 24 Absatz 1, die sich auf den Schaden infolge der von dieser Krankheit bewirkten Sterblichkeit der Tiere bezieht, in Betracht.