1992L0034 — DE — 17.12.2010 — 012.002
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RICHTLINIE 92/34/EWG DES RATES vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157, 10.6.1992, p.10) |
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L 177 |
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21.7.1993 |
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L 66 |
31 |
10.3.1994 |
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L 36 |
36 |
16.2.1995 |
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L 39 |
22 |
8.2.1997 |
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L 8 |
30 |
14.1.1999 |
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L 41 |
44 |
13.2.2002 |
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L 122 |
1 |
16.5.2003 |
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L 165 |
23 |
3.7.2003 |
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RICHTLINIE 2003/111/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. November 2003 |
L 311 |
12 |
27.11.2003 |
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L 22 |
16 |
26.1.2005 |
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L 312 |
48 |
30.11.2007 |
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L 333 |
61 |
17.12.2010 |
RICHTLINIE 92/34/EWG DES RATES
vom 28. April 1992
über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Der Obstbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.
Befriedigende Ergebnisse im Obstbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzenmaterials von Obstarten zur Fruchterzeugung ab. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß nur hochwertiges und gesundes Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten in den Verkehr kommt.
Infolge der unterschiedlichen Behandlung von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen diese Hemmnisse beseitigt und die einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.
Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, daß die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten versorgt werden.
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 4 ) im Einklang stehen.
Zunächst sollen Gemeinschaftsvorschriften für diejenigen Gattungen und Arten von Pflanzen von Obstarten festgelegt werden, welche eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinschaft haben, und es soll ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Obstpflanzenarten und -gattungen einbezogen werden können.
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.
Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften für die einzelnen Obstpflanzengattungen und -arten sind langwierige, eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck ist daher ein Verfahren vorzusehen.
Es ist in erster Linie Aufgabe der Lieferanten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, sicherzustellen, daß ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, daß die Versorger die genannten Bedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC erfüllen.
Es ist unbedingt erforderlich, weitere Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen vorzusehen, für die das genannte Vermehrungsmaterial und die genannten Pflanzen einer amtlichen Zertifizierung bedarf.
Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Es entspricht derzeitigen landwirtschaftlichen Gepflogenheiten, zu verlangen, daß bestimmtes Vermehrungsmaterial und bestimmte Pflanzen von Obstarten amtlich als virusfrei — d. h. als frei von allen bekannten Viren und virusartigen Schaderregern — eingestuft sind oder daß sie virusgetestet — d. h. frei von besonderen Viren und virusartigen Schaderregern, die den Nutzwert von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mindern — sind.
Es liegt im Interesse des Abnehmers von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, daß die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird.
Das obengenannte Ziel kann am besten dadurch erreicht werden, daß die Sorte allgemein bekannt ist, bzw. dadurch, daß eine vom Versorger erstellte und aufbewahrte Beschreibung verfügbar ist. In dem letztgenannten Fall können Vermehrungsmaterial bzw. Pflanzen von Obstarten nicht in Kategorien aufgenommen werden, für die eine amtliche Zertifizierung erfolgt.
Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.
Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe müssen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten vorgesehen werden, die geringere Anforderungen als die dieser Richlinie erfüllen.
In einem ersten Schritt zur Harmonisierung der Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft zuzulassen; Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse die gleiche Gewähr bieten wie das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.
Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollen Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob die Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie und zur Änderung ihrer Anhänge zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten herbeigeführt wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.
(2) Die Artikel 2 bis 20 sowie 24 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
Die vorgenannten Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der vorgenannten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
(3) Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt.
Artikel 2
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind.
Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.
Artikel 3
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a) Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
b) Pflanzen von Obstarten: Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder aufgepflanzt werden sollen;
c) Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial,
i) das nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes, die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden können, sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
ii) das zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist,
iii) das die Anforderungen an Vorstufenmaterial gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllt und
iv) das bei einer amtlichen Prüfung als die vorstehenden Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde;
d) Basismaterial: Vermehrungsmaterial,
i) das unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes, die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden können, sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
ii) das zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist,
iii) das die Anforderungen an das Basismaterial gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllt und
iv) das bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde;
e) zertifiziertes Material: Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten,
i) die unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurden,
ii) die die Anforderungen an zertifiziertes Material gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen,
iii) die bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde;
f) CAC (Conformitas Agragria Communitatis)-Material: Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die die Mindestanforderungen für diese Kategorie gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen;
g) virusfreies Material („vf“): Material, das nach international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren geprüft und als infektionsfrei befunden wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat, unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten wurde und als frei von allen Viren und virusartigen Schaderregern befunden wird, die in der Gemeinschaft bei der betreffenden Art endemisch sind. Als virusfrei gilt ferner Material, das vegetativ unmittelbar von solchem Material in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat und unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde. Die spezifische Anzahl von Stufen wird in der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 festgelegt;
h) virusgetestetes Material („vt“): Material, das nach international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren geprüft und als infektionsfrei befunden wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat, unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten wurde und als frei von bestimmten gefährlichen Viren und virusartigen Schaderregern befunden wird, die in der Gemeinschaft bei der betreffenden Art endemisch und geeignet sind, den Wert des Materials zu mindern; als virusgetestet gilt ferner Material, das vegetativ unmittelbar von solchem Material in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren und virusartigen Schaderregern erwiesen hat und unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde. Die spezifische Anzahl von Stufen wird in der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 festgelegt;
i) Versorger: natürliche oder juristische Person, die in bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Inverkehrbringen;
j) Inverkehrbringen: Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in irgendeiner Form an eine andere Person;
k) zuständige amtliche Stelle:
i) die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist,
ii) eine staatliche Behörde
— auf nationaler Ebene oder
— auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.
Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen sicher.
Darüber hinaus können nach dem Verfahren des Artikels 21 andere juristische Personen, die von einer unter den Ziffern i) und ii) genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;
l) amtliche Maßnahmen: Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;
m) amtliche Prüfung: Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;
n) amtliche Erklärung: Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;
o) Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
p) Labor: öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.
Artikel 4
(1) Für jede im Anhang II aufgeführte Gattung oder Art wird nach dem Verfahren des Artikels 22 eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen und Bedingungen enthält und folgendes angibt:
i) die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — dem Sortenaspekt,
ii) die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muß, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — des Sortenaspekts,
iii) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, um Edelreiser der betreffenden Gattungen oder Arten zu tragen.
(2) Wird in der Tabelle auf das Merkmal „virusfrei“ („vf“) und „virusgetestet“ („vt“) im Sinne von Artikel 3 Buchstaben g) und h) verwiesen, so sind die betreffenden Viren und virusartigen Schaderreger in diese Tabelle aufzunehmen.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei einem Hinweis auf eine qualitätsmäßige Einstufung bezüglich des Merkmals „frei von anderen Schadorganismen als Viren und virusartigen Schaderregern“ oder den Prüfungen zur Ermittlung dieser Schadorganismen.
Bei dem in Absatz 1 Buchstabe i) genannten Material wird nicht auf die Merkmale („vf“) und („vt“) hingewiesen.
Bei dem in Absatz 1 Buchstabe ii) genannten Material wird in den Fällen auf die obigen qualitätsmäßigen Einstufungen verwiesen, wo dies für die betreffende Gattung oder Art relevant ist.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, so daß den Spezifikationen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten entsprochen wird.
(2) Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar entweder selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:
— Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozeß auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;
— Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;
— Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie;
— die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden in Unterlagen schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufbewahrt.
Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten beschränkt, die nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurden, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.
(3) Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, daß einer oder mehrere der in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten Schadorganismen oder — in größerer Menge, als normalerweise zur Erfüllung der Normen angenommen wird — der Schadorganismen, die in den Tabellen nach Artikel 4 genannt sind, aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
Artikel 6
(1) Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn festgestellt wurde, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.
(2) Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn nachgeprüft wurde, daß das Labor, die Verfahren, die Einrichtungen und das Personal den Anforderungen dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 21 näher bestimmt werden, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.
(3) Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.
(4) Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die oder unter der Verantwortung der zuständigen amtlichen Stelle; diese Stelle muß jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.
Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.
Artikel 7
(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, unterstützt die Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder erforderlichen Weise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
Artikel 8
(1) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens den Anforderungen für „CAC“-Material entsprechen, die in der Tabelle nach Artikel 4 festgelegt sind.
(2) Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material wird nur dann zertifiziert, wenn es einer der in Artikel 9 Absatz 2 Ziffer i) genannten Sorten angehört und den für die betreffende Kategorie in der Tabelle nach Artikel 4 genannten Anforderunegn entspricht, Die Kategorie wird in dem in Artikel 11 genannten amtlichen Dokument aufgeführt.
Was den Sortenaspekt anbelangt, so kann bei den gemäß Artikel 4 zu erstellenden Artentabellen eine Ausnahme für die Unterlagen vorgesehen werden, deren Material keiner Sorte angehört.
(3) Unbeschadet der Richtlinie 77/93/EWG finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die bestimmt sind
a) für Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder
b) für Zuchtzwecke oder
c) für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu den Buchstaben a) und b) erlassen. Nach dem gleichen Verfahren werden Durchführungsbestimmungen zu Buchstabe c) erlassen, und zwar möglichst vor dem 1. Januar 1993.
Artikel 9
(1) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte in den Verkehr gebracht. Soweit das Material im Falle von Unterlagen keiner Sorte angehört, ist auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
(2) Die gemäß Absatz 1 genannten Sorten müssen
i) entweder allgemein bekannt und durch die Bestimmungen des Sortenschutzes geschützt bzw. auf freiwilliger Basis oder auf eine andere Weise amtlich eingetragen sein
ii) oder in den von den Versorgern geführten Listen mit ihren Beschreibungen und entsprechenden Bezeichnungen aufgeführt sein. Diese Listen müssen auf Verlangen für die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates zugänglich sein.
Jede Sorte muß beschrieben sein und möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.
(3) Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, daß sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfüllen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 1993 in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Im letztgenannten Fall erlischt die Eintragung spätestens am 30. Juni 2000, es sei denn, die betreffenden Sorten wurden zwischenzeitlich
— entweder nach dem Verfahren des Artikels 21 bestätigt — mit einer detaillierten Beschreibung, wenn sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten amtlich eingetragen wurden,
— oder gemäß Satz 1 eingetragen.
(4) Wird die Sorte nicht ausdrücklich in den Tabellen nach Artikel 4 erwähnt, so ergeben sich aus den Absätzen 1 und 2 für die zuständige amtliche Stelle keine zusätzlichen Verpflichtungen.
(5) Für die in Absatz 2 Ziffer i) genannte amtliche Eintragung sind gemäß dem Verfahren des Artikels 21 nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik folgende Anforderungen festzulegen:
a) die amtlichen Zulassungsvoraussetzungen; sie umfassen insbesondere die Kriterien Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und hinreichende Homogenität;
b) die bei der Prüfung der jeweiligen Sorte mindestens zu erfassenden Merkmale;
c) die Prüfungsmindestanforderungen;
d) die Höchstdauer der amtlichen Sortenzulassung.
(6) Nach dem Verfahren des Artikels 21
— kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden;
— können zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Ziffer ii) erlassen werden;
— kann beschlossen werden, ein gemeinsames Sortenverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen.
Artikel 10
(1) Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten partieweise getrennt zu halten.
(2) Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Prüfungen.
Artikel 11
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
i) als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder
ii) als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der Tabelle nach Artikel 4 zertifiziert worden sind.
Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.
Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Etikettierungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:
— Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.
— Beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 18 entfallen.
Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Begriffe „Kleinerzeuger“ und „örtlicher Markt“, sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.
Artikel 13
Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, können nach dem Verfahren des Artikels 21 unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erlassen werden.
Artikel 14
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.
Artikel 15
Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen bzw., wenn solche Tabellen nicht vorliegen, über die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder andere Beschränkungen für das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Erzeugnisse vor.
Artikel 16
(1) Für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, wird über die Gleichstellungsfeststellung in bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, nach dem Verfahren des Artikels 21 entschieden.
(2) Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG bis zum ►M12 29. September 2012 ◄ für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die als zeitweilige oder permanente Bedingungen in den Tabellen nach Artikel 4 aufgeführt sind. Sind solche Bedingungen in den Tabellen nicht aufgeführt, so müssen die Einfuhrbedingungen mindestens denen entsprechen, die für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gelten.
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum für die verschiedenen Drittländer nach dem Verfahren des Artikels 21 verlängert werden.
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaates eingeführt werden, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten bei ihrer Erzeugung und bei ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich geprüft und im Falle von CAC-Material stichprobenweise geprüft werden.
Artikel 18
Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Prüfung einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.
Artikel 19
(1) Erweist es sich bei der Überwachung und der Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 4, bei der amtlichen Prüfung nach Artikel 17 oder den Prüfungen nach Artikel 20, daß in den Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial bzw. in den Verkehr gebrachte Pflanzen von Obstarten den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen dieses Vermehrungsmaterials bzw. dieser Pflanzen von Obstarten innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.
(2) Erweist es sich, daß Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, daß gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten, die von dem betreffenden Versorger zum Inverkehrbringen bestimmt werden, künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.
Artikel 20
(1) In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.
(2) Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:
— in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;
— für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;
— Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.
(3) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen genügen müssen, zu prüfen.
(4) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.
(5) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.
Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
(6) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.
(7) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.
Artikel 21
(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss, den „Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten“, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 5 ).
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 22
(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (5) .
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 23
Änderungen des Inhalts der Tabellen nach Artikel 4 und der Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und entsprechende Pflanzen von Obstarten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Erweist es sich bei einer amtlichen Untersuchung, daß Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllen, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.
Artikel 25
Die Kommission prüft binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie die Ergebnisse ihrer Durchführung und unterbreitet dem Rat einen Bericht mit den gegebenenfalls erforderlich werdenden Änderungsvorschlägen.
Artikel 26
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Beginn der Anwendung für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle des Artikels 4 festgesetzt.
Artikel 27
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Tabellen nach Artikel 4
ANHANG II
LISTE DER UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN GATTUNGEN UND ARTEN
Castanea sativa Mill.
Citrus L.
Corylus avellana L.
Cydonia oblonga Mill.
Ficus carica L.
Fortunella Swingle
Fragaria L.
Juglans regia L.
Malus Mill.
Olea europaea L.
Pistacia vera L.
Poncirus Raf.
Prunus amygdalus Batsch
Prunus armeniaca L.
Prunus avium (L.) L.
Prunus cerasus L.
Prunus domestica L.
Prunus persica (L.) Batsch
Prunus salicina Lindley
Pyrus L.
Ribes L.
Rubus L.
Vaccinium L.
( 1 ) ABl. Nr. C 52 vom 3.3.1990, S. 16, und ABl. Nr. C 307 vom 27.11.1991, S. 15.
( 2 ) ABl. Nr. C 240 vom 16.9.1991, S. 197.
( 3 ) ABl. Nr. C 182 vom 23.7.1990, S. 23.
( 4 ) ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 17.3.1992, S. 27).
( 5 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.