02004L0037 — DE — 05.04.2022 — 006.001
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►M6 RICHTLINIE 2004/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates). ◄ (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 65 |
1 |
5.3.2014 |
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RICHTLINIE (EU) 2017/2398 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 |
L 345 |
87 |
27.12.2017 |
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RICHTLINIE (EU) 2019/130 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Januar 2019 |
L 30 |
112 |
31.1.2019 |
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RICHTLINIE (EU) 2019/ 983 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 |
L 164 |
23 |
20.6.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
241 |
25.7.2019 |
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RICHTLINIE (EU) 2022/431 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2022 |
L 88 |
1 |
16.3.2022 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2004/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2004
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates).
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte festgelegt.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Karzinogen“
einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;
einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;
„Mutagen“
einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;
„reproduktionstoxischer Stoff“ einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;
„reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert“ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt und der als solcher in Anhang III in der Spalte „Hinweis“ ausgewiesen ist;
„reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert“ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es ein unbedenkliches Expositionsniveau gibt, unterhalb dessen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist und der als solcher in Anhang III in der Spalte „Hinweis“ ausgewiesen ist;
„Grenzwert“, sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen, ein Mutagen oder einen reproduktionstoxischen Stoff in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III angegebenen Referenzzeitraums;
„biologischer Grenzwert“ den Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator;
„Gesundheitsüberwachung“ die Beurteilung eines einzelnen Arbeitnehmers, um seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit festzustellen.
Artikel 3
Anwendungsbereich — Ermittlung und Bewertung der Gefahren
Diese Bewertung wird in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen auswirken können, erneut vorgenommen.
Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.
KAPITEL II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Artikel 4
Verringerung und Ersatz
Artikel 5
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition
In all den Fällen, in denen ein Karzinogen, ein Mutagen oder ein reproduktionstoxischer Stoff verwendet wird, wendet der Arbeitgeber alle folgenden Maßnahmen an:
Begrenzung der Mengen von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz;
Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringstmögliche Maß;
Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;
Abführung der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe an der Quelle, lokale Absaugvorrichtung oder allgemeine Lüftungsanlage, wobei alle diese Methoden mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sein müssen;
Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls;
Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden;
kollektive und/oder — dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist — individuelle Schutzmaßnahmen;
Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen;
Unterrichtung der Arbeitnehmer;
Abgrenzung der Gefährdungenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens „Rauchen verboten“, in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;
Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können;
Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter;
Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter.
Artikel 6
Unterrichtung der zuständigen Behörde
Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:
durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren einschließlich der Gründe für die Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen;
Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Gemische, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten;
Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;
Art und Grad der Exposition;
Fälle von Substitution.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die unter Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels aufgeführten Informationen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen.
Artikel 7
Unvorhersehbare Exposition
Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;
werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen; die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken;
dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.
Artikel 8
Vorhersehbare Exposition
In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 9
Zugang zu den Gefahrenbereichen
Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.
Artikel 10
Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass:
die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefährdung einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;
den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;
den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;
die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;
schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.
Artikel 11
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf
mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;
Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
Hygienevorschriften;
das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.
Diese Unterweisung muss
Wenn ein biologischer Grenzwert in Anhang IIIa festgelegt wurde, ist die Gesundheitsüberwachung für Arbeiten mit dem jeweiligen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Verfahren zwingend vorgeschrieben. Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstechnischen Stoff verbunden ist.
Artikel 12
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass
die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in Bezug auf
die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,
die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen;
die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;
der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls — soweit die betreffende Information verfügbar ist — unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;
der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;
jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;
die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.
Artikel 13
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereiche.
Artikel 13a
Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern
Etwaige Vereinbarungen, die im Bereich dieser Richtlinie zwischen den Sozialpartnern geschlossen werden, sind auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) aufzulisten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gesundheitsüberwachung
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen, und zwar
Anhand dieser Maßnahmen muss es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.
In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.
Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen, die Informationen nach diesem Absatz.
Artikel 15
Aufbewahrung der Unterlagen
Artikel 16
Grenzwerte
Artikel 16a
Bestimmung von reproduktionstoxischen Stoffen ohne Schwellenwert und mit Schwellenwert
Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen nach dem Verfahren des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, in der Spalte „Hinweise“ in Anhang III dieser Richtlinie, ob ein reproduktionstoxischer Stoff ein reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert oder ein reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert ist.
Artikel 17
Änderung des Anhangs II
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe zu berücksichtigen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 17b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 17a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17b
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 18
Datenauswertung
Die von den zuständigen nationalen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.
Artikel 18a
Bewertung
Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bewertet, überprüft sie auch, ob der Grenzwert für alveolengängigen Quarzfeinstaub geändert werden muss. Die Kommission leitet dieses Verfahren im Jahr 2022 ein und legt anschließend erforderlichenfalls im Rahmen einer späteren Überarbeitung dieser Richtlinie Vorschläge für notwendige Änderungen für diesen Stoff vor.
Die Kommission prüft spätestens am 11. Juli 2022, ob die vorliegende Richtlinie geändert werden sollte, um für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen eine Vorschrift für eine Kombination aus einem Luftgrenzwert wegen berufsbedingter Exposition und biologischem Grenzwert aufzunehmen.
Bis spätestens 31. Dezember 2022 legt die Kommission erforderlichenfalls, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) und unter Berücksichtigung der bestehenden Empfehlungen verschiedener Agenturen, Interessenträger und der Weltgesundheitsorganisation zu Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, die als prioritär eingestuft und für die Expositionsgrenzwerte erforderlich sind, einen Aktionsplan vor, um für mindestens 25 Stoffe, Stoffgruppen oder bei Verfahren erzeugte Stoffe Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festzulegen oder zu ändern. Die Kommission legt unter Berücksichtigung des genannten Aktionsplans, der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach Anhörung des ACSH erforderlichenfalls unverzüglich Gesetzgebungsvorschläge gemäß Artikel 16 vor.
Erforderlichenfalls und spätestens bis 5. April 2025 erarbeitet die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Anhörung der einschlägigen Interessenträger eine Definition der gefährlichen Arzneimittel oder der darin enthaltenen Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Karzinogen Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen oder ein mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff sind, und erstellt eine vorläufige Liste der gefährlichen Arzneimittel und der darin enthaltenen Stoffe.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 arbeitet die Kommission nach angemessener Anhörung der einschlägigen Interessenträger Unionsleitlinien für die Zubereitung, Verabreichung und Entsorgung gefährlicher Arzneimittel am Arbeitsplatz aus. Diese Leitlinien werden auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden verbreitet.
Erforderlichenfalls legt die Kommission nach Erhalt einer Stellungnahme des ACSH unter Berücksichtigung der in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Methoden zur Festlegung von Grenzwerten für Karzinogene und der Stellungnahme des ACSH das obere und das untere Risikoniveau fest. Spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Stellungnahme des ACSH legt die Kommission nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger Unionsleitlinien für Methoden zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte vor. Diese Leitlinien werden auf der Website der EU-OSHA veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den einschlägigen Behörden verbreitet.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2024 schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger erforderlichenfalls einen Grenzwert für Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen vor.
Artikel 19
Information der Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Aufhebung
Die Richtlinie 90/394/EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Liste von Stoffen, ►M1 Gemische ◄ und Verfahren
(Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii))
1. Herstellung von Auramin.
2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.
3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.
4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.
5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben ( 4 ) ausgesetzt sind.
6. Arbeiten, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht.
7. Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden.
8. Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht.
ANHANG II
Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 7)
1. Der Arzt bzw. die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.
ANHANG III
GRENZWERTE UND ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN (ARTIKEL 16)
A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION
Bezeichnung des Arbeitsstoffs |
EG-Nr. (1) |
CAS-Nr. (2) |
Grenzwerte |
Hinweis |
Übergangsmaßnahmen |
|||||
8 Stunden (3) |
Kurzzeit (4) |
|||||||||
mg/m3 (5) |
ppm (6) |
f/ml (7) |
mg/m3 (5) |
ppm (6) |
f/ml (7) |
|||||
Hartholzstäube |
— |
— |
2 (8) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Grenzwert 3 mg/m3 bis zum 17. Januar 2023 |
Chrom(VI)-Verbindungen, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i (als Chrom) |
— |
— |
0,005 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
Grenzwert 0,010 mg/m3 bis zum 17. Januar 2025 Grenzwert: 0,025 mg/m3 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren bis zum 17. Januar 2025 |
Feuerfeste Keramikfasern, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind |
— |
— |
— |
— |
0,3 |
— |
— |
— |
— |
|
Alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub) |
— |
— |
0,1 (9) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Benzol |
200-753-7 |
71-43-2 |
0,66 |
0,2 |
– |
– |
– |
– |
Haut (10) |
Grenzwert 1 ppm (3,25 mg/m3) bis zum 5. April 2024. Grenzwert 0,5 ppm (1,65 mg/m3) vom 5. April 2024 bis zum 5. April 2026. |
Vinylchloridmonomer |
200-831-0 |
75-01-4 |
2,6 |
1 |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Ethylenoxid |
200-849-9 |
75-21-8 |
1,8 |
1 |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
1,2-Epoxypropan |
200-879-2 |
75-56-9 |
2,4 |
1 |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Trichlorethylen |
201-167-4 |
79-01-6 |
54,7 |
10 |
— |
164,1 |
30 |
— |
Haut (10) |
|
Acrylamid |
201-173-7 |
79-06-1 |
0,1 |
— |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
2-Nitropropan |
201-209-1 |
79-46-9 |
18 |
5 |
— |
— |
— |
— |
— |
|
o-Toluidin |
202-429-0 |
95-53-4 |
0,5 |
0,1 |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
4,4′-Methylendianilin |
202-974-4 |
101-77-9 |
0,08 |
— |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
Epichlorhydrin |
203-439-8 |
106-89-8 |
1,9 |
— |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
Ethylendibromid |
203-444-5 |
106-93-4 |
0,8 |
0,1 |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
1,3-Butadien |
203-450-8 |
106-99-0 |
2,2 |
1 |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Ethylendichlorid |
203-458-1 |
107-06-2 |
8,2 |
2 |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
Hydrazin |
206-114-9 |
302-01-2 |
0,013 |
0,01 |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
Bromethylen |
209-800-6 |
593-60-2 |
4,4 |
1 |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Dieselmotoremissionen |
|
|
0,05 (*1) |
|
|
|
|
|
|
Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau gilt der Grenzwert ab 21. Februar 2026. |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, die Karzinogene im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind |
|
|
|
|
|
|
|
|
Haut (10) |
|
Mineralöle, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden |
|
|
|
|
|
|
|
|
Haut (10) |
|
Cadmium und seine anorganischen Verbindungen |
— |
— |
0,001 (11) |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Grenzwert 0,004 mg/m3 (12) bis 11. Juli 2027. |
Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen |
— |
— |
0,0002 (11) |
— |
— |
— |
— |
— |
Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (13) |
Grenzwert 0,0006 mg/m3 bis 11. Juli 2026. |
Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen |
— |
— |
0,01 (11) |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
In der Kupferverhüttung gilt der Grenzwert ab dem 11. Juli 2023. |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
0,37 |
0,3 |
— |
0,74 |
0,6 |
— |
Sensibilisierung der Haut (14) |
Grenzwert 0,62 mg/m3 oder 0,5 ppm (3) für Gesundheitseinrichtungen, Bestattungs- und Einbalsamierungsunternehmen bis 11. Juli 2024. |
4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) |
202-918-9 |
101-14-4 |
0,01 |
— |
— |
— |
— |
— |
Haut (10) |
|
Acrylnitril |
203-466-5 |
107-13-1 |
1 |
0,45 |
– |
4 |
1,8 |
– |
Haut (10) Sensibilisierung der Haut (14) |
Der Grenzwert gilt ab dem 5. April 2026. |
Nickelverbindungen: |
– |
– |
0,01 (15) 0,05 (16) |
– |
– |
– |
– |
– |
Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (13) |
Der Grenzwert (15) gilt ab dem 18. Januar 2025. Der Grenzwert (16) gilt ab dem 18. Januar 2025. Davor gilt ein Grenzwert von 0,1 mg/m3 (16). |
Anorganisches Blei und seine Verbindungen |
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0,15 |
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N,N-Dimethylacetamid |
204-826-4 |
127-19-5 |
36 |
10 |
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72 |
20 |
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Haut (10) |
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Nitrobenzol |
202-716-0 |
98-95-3 |
1 |
0,2 |
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Haut (10) |
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N,N Dimethylformamid |
200-679-5 |
68-12-2 |
15 |
5 |
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30 |
10 |
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Haut (10) |
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2-Methoxyethanol |
203-713-7 |
109-86-4 |
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1 |
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Haut (10) |
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2-Methoxyethylacetat |
203-772-9 |
110-49-6 |
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1 |
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Haut (10) |
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2-Ethoxyethanol |
203-804-1 |
110-80-5 |
8 |
2 |
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Haut (10) |
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2-Ethoxyethylacetat |
203-839-2 |
111-15-9 |
11 |
2 |
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Haut (10) |
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1-Methyl-2-pyrrolidon |
212-828-1 |
872-50-4 |
40 |
10 |
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80 |
20 |
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Haut (10) |
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Quecksilber und divalente anorganische Quecksilberverbindungen einschließlich Quecksilberoxid und Quecksilberchlorid (gemessen als Quecksilber) |
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0,02 |
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Bisphenol A; 4,4′-Isopropylidendiphenol |
201-245-8 |
80-05-7 |
2 (11) |
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Kohlenmonoxid |
211-128-3 |
630-08-0 |
23 |
20 |
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117 |
100 |
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(1)
Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.
(2)
CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.
(3)
Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).
(4)
Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.
(5)
mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).
(6)
ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).
(7)
f/ml = Fasern pro Milliliter.
(8)
Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.
(9)
Alveolengängiger Anteil.
(10)
Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.
(12)
Einatembare Fraktion. Alveolengängige Fraktion in den Mitgliedstaaten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie ein Biomonitoringsystem mit einem biologischen Grenzwert von maximal 0,002 mg Cd/g Creatinin im Urin umsetzen.
(13)
Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.
(15)
Alveolengängige Fraktion, gemessen als Nickel.
(16)
Einatembare Fraktion, gemessen als Nickel.
(*1)
gemessen als elementarer Kohlenstoff |
B. ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN
p.m.
ANHANG IIIa
BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND GESUNDHEITSÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
(Artikel 16 Absatz 4)
1. Blei und seine ionischen Verbindungen
Die biologische Überwachung umfasst die Messung des Blutbleispiegels (PbB) durch Absorptionsspektroskopie oder ein gleichwertiges Verfahren. Der entsprechende biologische Grenzwert beträgt
70 μg Pb/100 ml Blut.
Eine medizinische Überwachung wird bei einer Exposition gegenüber einer Konzentration von mehr als 0,075 mg/m3 Blei in der Luft, berechnet als zeitlich gewichteter Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche, oder bei einer Höhe des gemessenen individuellen Blutbleispiegels der Arbeitnehmer von mehr als 40 μg Pb/100 ml Blut durchgeführt.
ANHANG IV
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 20)
Richtlinie 90/394/EWG des Rates |
(ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1) |
Richtlinie 97/42/EG des Rates |
(ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4) |
Richtlinie 1999/38/EG des Rates |
(ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66) |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 20)
Richtlinie |
Endgültiges Datum der Umsetzung |
90/394/EWG |
31. Dezember 1992 |
97/42/EG |
27. Juni 2000 |
1999/38/EG |
29. April 2003 |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 90/394/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe a) |
Artikel 2 Buchstabe aa) |
Artikel 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe b) |
Artikel 2 Buchstabe c) |
Artikel 3 bis 9 |
Artikel 3 bis 9 |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erster Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) erster und zweiter Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) dritter Teilsatz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 11 bis 18 |
Artikel 11 bis 18 |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
- |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
- |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 19 |
- |
Artikel 20 |
- |
Artikel 21 |
Artikel 20 |
Artikel 22 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
- |
Anhang IV |
- |
Anhang V |
( 1 ) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
( 3 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 4 ) Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungs-zentrum (IARC) veröffentlichten Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995.