02009L0161 — DE — 21.08.2018 — 001.001


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►B

RICHTLINIE 2009/161/EU DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2017/164 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 31. Januar 2017

  L 27

115

1.2.2017




▼B

RICHTLINIE 2009/161/EU DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

In Durchführung der Richtlinie 98/24/EG wird für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe eine dritte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Werte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Artikel 3

Im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG wird der Stoff Phenol gestrichen.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 18. Dezember 2011 nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Vorschriften und den Richtlinienbestimmungen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG



CAS (1)

BEZEICHNUNG DES ARBEITSSTOFFS

GRENZWERTE

Hinweis (2)

8 Stunden (3)

Kurzzeit (4)

 

mg/m3 (5)

ppm (6)

mg/m3

ppm

 

68-12-2

N,N Dimethylformamid

15

5

30

10

Haut

75-15-0

Kohlenstoffdisulfid

15

5

Haut

▼M1 —————

▼B

80-62-6

Methylmethacrylat

50

100

96-33-3

Methylacrylat

18

5

36

10

108-05-4

Vinylacetat

17,6

5

35,2

10

108-95-2

Phenol

8

2

16

4

Haut

109-86-4

2-Methoxyethanol

1

Haut

110-49-6

2-Methoxyethylacetat

1

Haut

110-80-5

2-Ethoxyethanol

8

2

Haut

111-15-9

2-Ethoxyethylacetat

11

2

Haut

123-91-1

1,4-Dioxan

73

20

140-88-5

Ethylacrylat

21

5

42

10

624-83-9

Methylisocyanat

0,02

872-50-4

N-Methyl-2-pyrrolidon

40

10

80

20

Haut

1634-04-4

tert-Butylmethylether

183,5

50

367

100

 

Quecksilber und divalente anorganische Quecksilberverbindungen einschließlich Quecksilberoxid und Quecksilberchlorid (gemessen als Quecksilber) (7)

0,02

7664-93-9

Schwefelsäure (Nebel) (8) (9)

0,05

7783-06-4

Schwefelwasserstoff

7

5

14

10

(1)   CAS: Chemical Abstract Service Registry Number.

(2)   Der Hinweis „Haut“ bei einem Grenzwert berufsbedingter Exposition zeigt an, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können.

(3)   Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(4)   Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(5)   mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa.

(6)   ppm: Volumenteile pro Million in der Luft (ml/m3).

(7)   Während der Überwachung der Exposition gegenüber Quecksilber und seinen divalenten anorganischen Verbindungen sollen die entsprechenden Techniken für biologische Überwachung, die den Arbeitsplatz-Richtgrenzwert ergänzen, berücksichtigt werden.

(8)   Bei der Auswahl einer geeigneten Methode zur Überwachung der Exposition soll potenziellen Einschränkungen und Störungen Rechnung getragen werden, die in Gegenwart anderer Schwefelverbindungen auftreten können.

(9)   Der Nebel ist definiert als die thoraxgängige Fraktion.

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