2010D0788 — DE — 20.07.2016 — 007.001


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►B

BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

(ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/699/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2011

  L 276

50

21.10.2011

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/848/GASP DES RATES vom 16. Dezember 2011

  L 335

83

17.12.2011

►M3

BESCHLUSS 2012/811/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2012

  L 352

50

21.12.2012

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/46/GASP DES RATES vom 22. Januar 2013

  L 20

65

23.1.2013

►M5

BESCHLUSS 2014/147/GASP DES RATES vom 17. März 2014

  L 79

42

18.3.2014

 M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/862/GASP DES RATES vom 1. Dezember 2014

  L 346

36

2.12.2014

►M7

BESCHLUSS (GASP) 2015/620 DES RATES vom 20. April 2015

  L 102

43

21.4.2015

►M8

BESCHLUSS (GASP) 2016/1173 DES RATES vom 18. Juli 2016

  L 193

108

19.7.2016




▼B

BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP



Artikel 1

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Ebenfalls untersagt wird,

a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

(1)  Artikel 1 findet keine Anwendung auf

▼M7

a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „MONUSCO“);

▼B

b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;

▼M8

c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die dem gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus angekündigt wurden;

▼M5

d) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von damit verbundener finanzieller oder technischer Hilfe und Ausbildung für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union;

▼M8

e) sonstige Verkäufe und/oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt wurden.

▼B

(2)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

(4)  Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ( 1 ) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

▼M7

Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen:

a) das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1,

b) die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

c) die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d) das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,

▼M8

e) Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,

▼M7

f) Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,

▼M8

g) Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold oder wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,

▼M7

h) Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht,

i) die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der VN,

j) Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

▼B

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a) im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist,

b) zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde,

c) im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben,

oder wenn diese Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4)  Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)  Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)  Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a) für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind – nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)  Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat ändert die im Anhang enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 8

(1)  Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)  Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 9

Dieser Beschluss wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 10

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP wird aufgehoben.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M7




ANHANG

a) Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5

1.   Eric BADEGE

Geburtsdatum: 1971.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Abschlussbericht der Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo vom 15. November 2012 ist Folgendes vermerkt: „… Oberstleutnant Eric Badege wurde zur Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte gemeinsame Operationen …“ mit einem anderen militärischen Anführer. Des Weiteren: … durch eine Reihe koordinierter Angriffe, die Oberstleutnant Badege im August [2012] durchgeführt hat … konnte die M23 weite Teile des Masisi-Gebiets destabilisieren. „Nach Aussagen ehemaliger Kämpfer handelte Oberstleutnant Badege … bei der Durchführung dieser Angriffe auf Befehl von Oberst Makenga“. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 werden mehrere gravierende Vorfälle gemeldet, bei denen wahllos Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Dem Novemberbericht der Expertengruppe zufolge haben Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques diese Angriffe gemeinsam organisiert.

In dem Bericht der Expertengruppe wird auf Aussagen lokaler Führungspersonen aus Masisi verwiesen, wonach Badege diese Angriffe der Raia Mutomboki vor Ort angeführt hat. Auszug aus einem Artikel von Radio Okapi vom 28. Juli 2012: „Der Verwalter des Masisi-Gebiets hat am heutigen Samstag, den 28. Juli mitgeteilt, dass der Befehlshaber des etwa 30 Kilometer nordwestlich von Goma in Nabiondo in Nord-Kivu stationierten 2. Bataillons des 410. FARDC-Regiments abtrünnig ist. Oberst Eric Badege sei mit über hundert Soldaten am Freitag in Richtung Rubaya, 80 Kilometer nördlich von Nabiondo, aufgebrochen. Diese Information wurde von mehreren Quellen bestätigt.“ Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden.

Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: „Er wollte uns im Stich lassen.“ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: „Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.“

2.   Frank Kakolele BWAMBALE

Benennung: General der FARDC.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. General der FARDC, seit Juni 2011 ohne Kommando. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.

3.   Gaston IYAMUREMYE

Benennung: a) FDLF-Präsident, b) zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA.

Aufenthalt: Seit Dezember 2014 in der Provinz Nord-Kivu, stationiert.

Geburtsdatum: 1948.

Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Brigadegeneral.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR. Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Präsident der FDLR) in Kibua, DRK. Führer der FDLR und zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA. Seit Juni 2011 in Kalonge, Provinz Nord-Kivu, stationiert.

4.   Innocent KAINA

Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: In Ruanda seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Innocent Kaina ist derzeit Abschnittskommandant in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina für schuldig der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangen wurden. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich im Masisi-Gebiet Hinrichtungen, Entführungen und der Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Ntaganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Kinder, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho.

5.   Jérôme KAKWAVU BUKANDE

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und beherrschte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren.. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet.

6.   Germain KATANGA

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde im Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Derzeit in den Niederlanden in Haft.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Führer der FRPI. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Sein Prozess begann im November 2009.

7.   Thomas LUBANGA

Geburtsort: Ituri, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Derzeit in den Niederlanden in Haft.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Wurde am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Sein Prozess begann im Januar 2009 und dürfte 2011 abgeschlossen werden. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hat ein Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil eingelegt.

8.   Sultani MAKENGA

Geburtsdatum: 25. Dezember 1973.

Geburtsort: Rutshuru, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 13. November 2012.

Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga u. a. schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert.

9.   Khawa Panga MANDRO

Geburtsdatum: 20. August 1973.

Geburtsort: Bunia, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 USD.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Seit Juni 2011 im Makala-Zentralgefängnis in Kinshasa in Haft.

10.   Callixte MBARUSHIMANA

Geburtsdatum: 24. Juli 1963.

Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bis zu seiner Inhaftierung Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behinderte die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b). Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt.

11.   Iruta Douglas MPAMO

Aufenthalt: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 28. Dezember 1965, b) 29. Dezember 1965.

Geburtsort: a) Bashali, Masisi, DRK, b) Goma, DRK, c) Uvira, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Geschäftsführender Inhaber der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

12.   Sylvestre MUDACUMURA

Aufenthalt: (seit Juni 2011) im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Militärkommandant der FDLR-FOCA und gleichzeitig erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos; vereinigt somit seit der Festnahme der FDLR-Führung in Europa umfassende militärische und politische Kommandofunktionen in seiner Person. Seit 2014 im FDLR-Hauptquartier in Nganga, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen „Umoja Wetu“ und „Kimia II“ im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Militärkommandant der FDLR-FOCA und gleichzeitig erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos; vereinigt somit seit der Festnahme der FDLR-Führung in Europa umfassende militärische und politische Kommandofunktionen in seiner Person.

13.   Leodomir MUGARAGU

Aufenthalt: (seit Juni 2011) FDLR Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, DRK.

Geburtsdatum: a) 1954 b) 1953.

Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR. Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

14.   Leopold MUJYAMBERE

Aufenthalt: Nyakaleke (südöstlich von Mwenga), Süd-Kivu, DRK.

Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.

Geburtsort: Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Seit Ende 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA, in Nganga, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Seit Juni 2011 Kommandant im nunmehr „Amazon“ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu.

15.   Jamil MUKULU

Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.

Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.

Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.

Staatsangehörigkeit: Ugander.

Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.

Weitere Angaben: Aufenthaltsort unbekannt seit Ende 2014; wird jedoch in Nord-Kivu, DRK, vermutet.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugänglichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, welche die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b behindert. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Mukulu den ADF (einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe) materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt und ist ihr Anführer gewesen. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu zudem weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört.

16.   Ignace MURWANASHYAKA

Titel: Dr.

Geburtsdatum: 14. Mai 1963.

Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Wurde als Präsident der FDLR-FOCA ersetzt durch Gaston Iamuremye, auch bekannt als „Rumuli“. Murwanashyakas Prozess wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beherrscht und kontrolliert als Präsident der FDLR und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u.a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung; verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Wurde als Präsident der FDLR-FOCA ersetzt durch Gaston Iamuremye, auch bekannt als „Rumuli“. Murwanashyakas Prozess wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht.

17.   Straton MUSONI

Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.

Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Der Prozess gegen Musoni wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht. Wurde als erster Vizepräsident der FDLR durch Sylvestre Mudacumura ersetzt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Rahmen seiner führenden Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behinderte Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Der Prozess gegen Musoni wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht. Wurde als erster Vizepräsident der FDLR durch Sylvestre Mudacumura ersetzt.

18.   Jules MUTEBUTSI

Geburtsdatum: 1964.

Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß ausgeschieden. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß ausgeschieden. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen).

19.   Baudoin NGARUYE WA MYAMURO

Titel: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23).

Benennung: Brigadegeneral.

Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) 1. April 1978, b) 1978.

Geburtsort: a) Bibwe, DRK, b) Lusamambo, Lubero-Gebiet, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Nationale Kennnummer: FARDC-Kennnummer: 1-78-09-44621-80.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16.3.2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im April 2012 hat Ngaruye unter dem Oberbefehl von General Ntaganda die Meuterei des ehemaligen CNDP befehligt, die als Bewegung des 23. März (M23) bekannt wurde. Er ist derzeit der dritthöchste militärische Anführer der M23. Die Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo hat bereits 2008 und 2009 seine Aufnahme in die Liste empfohlen. Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Zwischen 2008 und 2009 und erneut gegen Ende 2010 hat er Hunderte von Kindern für die M23 rekrutiert und ausgebildet. Er hat Morde, Verstümmelungen und Entführungen, oftmals gezielt gegen Frauen gerichtet, begangen. Er ist verantwortlich für Hinrichtungen und Folterungen von Deserteuren aus der M23. 2009 gab er innerhalb der FARDC Befehl, alle Männer im Dorf Shalio in Walikale zu töten. Unter dem direkten Oberbefehl von Ntaganda stellte er in Masisi und Walikali auch Waffen, Munition und Sold bereit. 2010 organisierte er die Vertreibung und Enteignung der Bevölkerung im Gebiet von Lukopfu. Außerdem war er eng an kriminellen Netzen innerhalb der FARDC beteiligt, die Gewinn aus dem Mineralienhandel ziehen, was 2011 zu Spannungen und gewaltsamen Zusammenstößen mit Oberst Innocent Zimurinda führte. Reiste am 16.3.2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

20.   Mathieu, Chui NGUDJOLO

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen. Wurde nach seiner Entlassung von den niederländischen Behörden festgehalten und hat in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Die Anklage hat gegen die Entscheidung des IStGH Berufung eingelegt; die Verhandlung fand im Oktober 2014 statt, eine Entscheidung steht seit Dezember 2014 aus.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI besitzt er politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen. Wurde nach seiner Entlassung von den niederländischen Behörden festgehalten und hat in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt.

21.   Floribert Ngabu NJABU

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.

22.   Laurent NKUNDA

Geburtsdatum: a) 6. Februar 1967, b) 2. Februar 1967.

Geburtsort: Rutshuru, Nord-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas legten vor dem ruandischen Militärgericht Berufung ein.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC unter Verstoß gegen das Waffenembargo. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich. Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas leiteten ein Verfahren vor dem ruandischen Militärgericht ein. Er verfügt nach wie vor über gewissen Einfluss bei bestimmten Teilen des CNDP.

23.   Felicien NSANZUBUKIRE

Benennung: Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu.

Aufenthalt: Magunda, Mwenga-Gebiet, Süd-Kivu, DRK (seit Juni 2011).

Geburtsdatum: 1967.

Geburtsort: a) Murama, Kigali, Rwanda, b) Rubungo, Kigali, Rwanda, c) Kinyinya, Kigali, Rwanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu. Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

24.   Pacifique NTAWUNGUKA

Benennung: Kommandant der FDLR-FOCA im Operationsgebiet „SONOKI“ in Nord-Kivu.

Aufenthalt: Matembe, Nord-Kivu, DRK (seit Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.

Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten. Seit Ende 2014 im Tongo-Gebiet, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kommandant der ersten FOCA-Division (einer bewaffneten Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

25.   James NYAKUNI

Staatsangehörigkeit: Ugander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Handelspartnerschaft mit Jérôme Kakwavu, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

26.   Stanislas NZEYIMANA

Benennung: Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.

Aufenthalt: Mukobervwa, Nord-Kivu, DRK (seit Juni 2011.).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966, c) ca. 1967.

Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Stellvertretender Kommandant der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.

27.   Dieudonné OZIA MAZIO

Geburtsdatum: 6. Juni 1949.

Geburtsort: Ariwara, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Finanzvereinbarungen mit Jerome Kakwavu und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kakwavu und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

28.   Jean-Marie Lugerero RUNIGA

Benennung: Präsident der M23.

Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.

Geburtsort: Bukavu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 in Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wird in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als „Präsident“ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als „Anführer der M23“ bezeichnet wird. Nach einem Artikel der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) vom 13. Dezember 2012 hat Runiga der AP eine Liste mit Forderungen gezeigt und angekündigt, diese werde der kongolesischen Regierung vorgelegt werden. Darin werde unter anderem der Rücktritt von Kabila und die Auflösung der Nationalversammlung gefordert. Runiga ließ wissen, dass die M23 in der Lage sei, wieder die Kontrolle über Goma zu übernehmen, falls sich die Gelegenheit ergäbe. „Und diesmal räumen wir die Stadt nicht“, so Runiga gegenüber AP. Zudem erklärte er, dass der politische Arm der M23 als Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen erneut die Kontrolle über Goma übernehmen solle. „Ich glaube, dass unsere Mitglieder in Kampala uns vertreten. Zu gegebener Zeit werde ich auch dort sein. Ich warte darauf, bis alles organisiert ist, und wenn Kabila dort ist, werde auch ich hingehen“, so Runiga. Nach einem Artikel in Le Figaro vom 26. November 2012 hat sich Runiga am 24. November 2012 mit dem Präsidenten der DRK Kabila getroffen, um Verhandlungen aufzunehmen. Abgesehen davon hat er in einem Interview mit Le Figaro erklärt, dass die M23 in erster Linie aus ehemaligen Angehörigen der FARDC bestehe, die aus Protest gegen die Nichteinhaltung der Vereinbarungen vom 23. März 2009 desertiert seien.

Ferner hat er erklärt: „Die M23-Soldaten sind mitsamt ihren Waffen aus der Armee desertiert. So sind uns kürzlich viele Ausrüstungen, die von der Militärbasis in Bunagana stammen, in die Hände gefallen. Damit können wir im Augenblick tagtäglich Boden zurückerobern und die Angriffe der FARDC abwehren.Unsere Revolution ist kongolesisch, wird von Kongolesen angeführt und dient dem kongolesischen Volk.“ Nach einem Reuters-Artikel vom 22. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 in der Lage sei, Goma zu halten, nachdem ihre Streitkräfte durch meuternde kongolesische Soldaten der FARDC verstärkt worden seien. „Erstens haben wir eine disziplinierte Armee und überdies haben sich FARDC-Soldaten uns angeschlossen. Sie sind unsere Brüder, wir werden sie umschulen und bei uns eingliedern und dann mit ihnen arbeiten.“ Nach einem Artikel in The Guardian vom 27. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 sich weigere, einem Aufruf der an der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen teilnehmenden regionalen Führer zu folgen und sich aus Goma zurückzuziehen, um den Weg für Friedensverhandlungen frei zu machen. Vielmehr könne ein Rückzug der M23 aus Goma nur das Ergebnis von Verhandlungen und nicht eine Vorbedingung hierfür sein. Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren.

Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: „Er wollte uns im Stich lassen.“ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: „Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.“ Reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

29.   Ntabo Ntaberi SHEKA

Benennung: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe.

Geburtsdatum: 4. April 1976.

Geburtsort: Territorium Walikale, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 28. November 2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber des politischen Arms der Mayi-Mayi-Sheka, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der Demokratischen Republik Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Ntabo Ntaberi Sheka hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.

30.   Bosco TAGANDA

Aufenthalt: Goma, DRK, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.

Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen „Umoja Wetu“, „Kimia II“ und „Amani Leo“ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IstGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren soll am 2. Juni 2015 beginnen.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009. War als Stabschef des CNDP unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker (November 2008) verantwortlich. Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Hält sich seit Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen „Umoja Wetu“, „Kimia II“ und „Amani Leo“ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. Wurde dem IStGH in Den Haag überstellt, wo in einer ersten Anhörung am 26. März die Anklagepunkte gegen ihn verlesen wurden.

31.   Innocent ZIMURINDA

Benennung: a) M23, Brigadekommandeur,

Dienstgrad: Oberst, b) Oberst der FARDC.

Aufenthalt: Rubavu, Mudende.

Geburtsdatum: a) 1. September 1972, b) ca. 1975, c) 16. März 1972.

Geburtsort: a) Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK b) Masisi, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen „Kimia II“, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen „Kimia II“ und „Amani Leo“. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Oberstleutnant Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten. Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Oberstleutnant Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen. Zahlreichen Quellen zufolge nahm Oberstleutnant Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

Im März 2010 beschuldigten 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppen Zimurinda, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Oberstleutnant Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein. Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation Kimia II an der willkürlichen Exekution von Kindersoldaten beteiligt. In dieser Erklärung heißt es auch, dass er es der VN-Mission in der DRK (MONUC) verweigert hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Angaben der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Oberstleutnant Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden. 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen „Kimia II“, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen „Kimia II“ und „Amani Leo“. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Er steht loyal zu Bosco Ntaganda. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

b) Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen

1.   ADF

Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.

Weitere Angaben: Ab Dezember 2014 spalteten sich die ADF in mehrere kleine Gruppen. Jamil Mukulu führt eine Gruppe an, der mehrere hochrangige Führer der ADF angehören, und hält sich an unbekanntem Ort auf, vermutlich in der Provinz Nord-Kivu. Seka Baluku führt die andere Hauptgruppe an, die im Waldgebiet nordöstlich von Beni in der Provinz Nord-Kivu operiert. Die ADF verfügen außerdem über ein weitverzweigtes Unterstützungsnetz in der DRK, Uganda, Ruanda und möglicherweise weiteren Ländern.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhalten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500 . Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.

Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — u. a. wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrats begangen.

Die ADF haben unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Resolution des VN-Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe d).

Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines „ehemaligen ADF-Kindersoldaten“ über eine Ausbildung durch die ADF.

Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.

Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.

Außerdem enthält der Bericht „The Africa Report“ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma in Lake Victoria gerettet haben.

Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe e), begangen.

Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.

Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, am 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angegriffen haben und dabei 23 Menschen töteten, darunter 11 Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.

Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte („Allied Democratic Forces“)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas („National Army for the Liberation of Uganda“) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der „Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict“).

Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe i) beteiligt.

Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.

2.   BUTEMBO AIRLINES (BAL)

Aufenthalt: Butembo, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

3.   COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL); GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

Anschrift: a) Avenue Président Mobutu, Goma, DRK b) Gisenyi, Ruanda, c) PO BOX 315, Goma, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Unternehmen CAGL und GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition unter Verletzung des Waffenembargos gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) eingesetzt. Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

4.   CONGOMET TRADING HOUSE

Aufenthalt: Butembo, Nord-Kivu.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Congomet Trading House (früher gelistet als CONGOCOM) war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die FNI erzielte hohe Einnahmen aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

5.   FORCES DEMOCRATIQUES DE LIBERATION DU RWANDA (FDLR)

Anschrift: a) Nord-Kivu, DRK, b) Süd-Kivu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: E-Mail: Fdlr@fmx.de; fldrrse@yahoo.fr; fdlr@gmx.net; fdlrsrt@gmail.com; humura2020@gmail.com

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die FDLR zählen zu den größten ausländischen bewaffneten Gruppen, die im Gebiet der DRK operieren. Die Gruppe entstand im Jahr 2000 und hat schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder im bewaffneten Konflikt vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt und Vertreibung. Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 sind die FDLR für die Ermordung von 96 Zivilpersonen in Busurungi im Walikale-Gebiet verantwortlich. Einige Opfer seien lebendig in ihren Häusern verbrannt worden. Nach derselben Quelle hat ein medizinisches Zentrum einer NRO im Juni 2010 gemeldet, dass pro Monat rund 60 Mädchen oder Frauen im Süden des Lubero-Gebiets (Nord-Kivu) von bewaffneten Gruppen einschließlich der FDLR vergewaltigt worden seien. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 20. Dezember 2010 gibt es Beweise, dass die FDLR aktiv Kinder rekrutieren. HRW hat mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren (einige davon waren erst 14 Jahre) identifiziert, die von den FDLR zwangsrekrutiert worden waren. Im Januar 2012 hat HRW berichtet, dass FDLR-Kämpfer zahlreiche Dörfer im Masisi-Gebiet überfallen und dabei sechs Zivilpersonen getötet, zwei Frauen vergewaltigt und mindestens 48 Menschen entführt hätten.

Nach einem Bericht von HRW vom Juni 2012 haben FDLR-Kämpfer im Mai 2012 Zivilpersonen in Kamananga und Lumenje (Provinz Süd-Kivu) sowie in Chambucha (Walikale-Gebiet) und außerdem Dörfer in der Gegend von Ufumandu im Masisi-Gebiet (Provinz Nord-Kivu) überfallen. Dabei hätten sie mit Macheten und Messern Dutzende von Zivilpersonen, darunter zahlreiche Kinder, brutal ermordet. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 haben die FDLR in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 mehrere Dörfer in Süd-Kivu angegriffen. Eine Untersuchung der Vereinten Nationen hat bestätigt, dass bei dem Angriff mindestens 33 Personen, darunter 9 Kinder und 6 Frauen, getötet wurden — sie wurden entweder bei lebendigem Leib verbrannt, geköpft oder erschossen. Außerdem wurden eine Frau und ein Mädchen vergewaltigt. Im Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 heißt es außerdem, dass eine Untersuchung der Vereinten Nationen bestätigt habe, dass die FDLR im Mai 2012 in Süd-Kivu mindestens 14 Zivilpersonen, darunter 5 Frauen und 5 Kinder, umgebracht hätten. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben die Vereinten Nationen mindestens 106 Fälle sexueller Gewalt dokumentiert, die die FDLR zwischen Dezember 2011 und September 2012 verübt haben. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 heißt es, dass die FDLR laut einer VN-Untersuchung in der Nacht vom 10. März 2012 in Kalinganya (Kabare-Gebiet) sieben Frauen, darunter eine Minderjährige, vergewaltigt haben. Die FDLR haben das Dorf am 10. April 2012 erneut angegriffen und drei der Frauen ein zweites Mal vergewaltigt. Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen. Die M23 („Mouvement du 23 MARS“ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten.

In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

6.   M23

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Email: mouvementdu23mars1@gmail.com

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die M23 („Mouvement du 23 MARS“ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten. In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

7.   MACHANGA LTD

Anschrift: Plot 55A, Upper Kololo Terrace, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Die Eigentümer von Machanga sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Machanga kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Der frühere Eigentümer von Machanga (Rajendra Kumar) und sein Bruder Vipul Kumar sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

8.   TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NGO)

Anschrift: Goma, Nord-Kivu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005 zur Verteilung an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu. Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

9.   UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

Anschrift: a) Plot 22, Kanjokya Street, Kamwokya, Kampala, Uganda (Tel.: +256 41 533 578/9), b) PO BOX 22709, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen. (Direktoren: Jamnadas V. LODHIA — bekannt als „Chuni“ — und seine Söhne Kunal J. LODHIA und Jitendra J. LODHI). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die Direktoren von UCI sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen. (Frühere Direktoren: J.V. LODHIA — bekannt als „Chuni“ — und sein Sohn, Kunal LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die früheren Inhaber der UCI (J.V. Lodhia und sein Sohn Kumal Lodhia) sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.



( 1 ) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

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