Artikel 2
Die EUBAM Libyen trägt dazu bei, die Kapazitäten der zuständigen libyschen Behörden und Stellen auszubauen, um die Landesgrenzen zu schützen, grenzüberschreitende Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, zu bekämpfen und gegen Terrorismus vorzugehen.
Artikel 3
▼M11
(1)
Um das in Artikel 2 festgelegte Ziel zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen,
a)
die für Grenzmanagement zuständigen libyschen Behörden und Stellen zu unterstützen — unter anderem durch Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Stellen, zwischen Behörden und auf der internationalen Ebene, bei denen es sich um Leitprinzipien des integrierten Grenzmanagements handelt;
b)
den libyschen Behörden und Stellen, die für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, und des Terrorismus zuständig sind, im Einklang mit den in diesen Bereichen geltenden internationalen Standards Unterstützung zu leisten;
c)
die Zusammenarbeit und die Interoperabilität der in diesen Bereichen tätigen libyschen Behörden und Stellen zu erleichtern und zu unterstützen, um ihnen bei der Verringerung möglicher Lücken oder Überschneidungen im Grenzmanagement sowie bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, und des Terrorismus zu helfen;
d)
konkrete Bedarfsanalysen und entsprechende Projekte zur Unterstützung der operativen Aktivitäten der Mission zu erstellen.
(1a)
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die EUBAM Libyen fachliche Beratung sowie operative und fachliche Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten bereit und führt Projekte durch, die gegebenenfalls und im Einzelfall durch spezielle Ausbildungsmaßnahmen ergänzt werden. Außerdem leistet die EUBAM Libyen strategische Beratung, wenn diese von den libyschen Behörden angefordert wird.
▼M8
(2)
Die EUBAM Libyen fördert durch alle ihre Aktivitäten die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter.
(3)
Die EUBAM Libyen übt keine Exekutivbefugnisse aus.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
(1)
Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUBAM Libyen.
(2)
Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über EUBAM Libyen auf der strategischen Ebene aus.
(3)
Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.
(4)
Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(5)
Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.
(6)
Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
▼M6
(7)
Der Zivile Operationskommandeur, der Leiter der Delegation der Union in Libyen und der Missionsleiter der EUBAM Libyen konsultieren einander bei Bedarf. Der Hauptberater des Europäischen Auswärtigen Dienstes für Gleichstellungsfragen sollte gegebenenfalls auch konsultiert werden.
▼B
Artikel 6
(1)
Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.
▼M2
(1a)
Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUBAM Libyen Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.
▼B
(2)
Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUBAM Libyen zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.
(3)
Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das gegebenenfalls auch die Unterstützungskomponente in Brüssel und die regionalen Verbindungsbeamten umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUBAM Libyen im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.
▼M2 —————
▼B
(5)
Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst.
(6)
Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.
▼M6
(7)
Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Libyen auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.
▼M2 —————
▼M9
(8)
Missionsleiter ist für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 Herr Vincenzo TAGLIAFERRI.
▼B
Artikel 7
(1)
Das Personal der EUBAM Libyen wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet.
(2)
Mitgliedstaaten, Organe der Union und der EAD tragen die Kosten für das von jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.
(3)
Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Einleitung von Verfahren gegen diese Person, liegt bei dem Mitgliedstaat, dem EU-Organ oder dem EAD von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde.
(4)
EUBAM Libyen kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Liegen keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.
▼M2
(5)
Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EUBAM Libyen und den betreffenden Mitgliedern des Personals zu schließen sind, geregelt.
▼B
Artikel 8
Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUBAM Libyen erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 9
Politische Kontrolle und strategische Leitung
▼M6
(1)
Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse zu diesem Zweck nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung der Planungsdokumente ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUBAM Libyen verbleibt beim Rat.
▼B
(2)
Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3)
Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
(1)
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUBAM Libyen zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Libyen tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUBAM Libyen beitragen.
(2)
Drittstaaten, die zur EUBAM Libyen beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der EUBAM Libyen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(3)
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4)
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen bzw. haben die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungs-operationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUBAM Libyen.
Artikel 11
(1)
Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUBAM Libyen nach Artikel 5.
(2)
Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUBAM Libyen und die Einhaltung der für die EUBAM Libyen geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
(3)
Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer — SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD eine enge Arbeitsverbindung unterhält.
▼M6
(4)
Gemäß den Planungsdokumenten absolviert das Personal der EUBAM Libyen vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten der Mission organisiert werden.
▼M1
(5)
Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (
1
).
▼B
Artikel 12a
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUBAM Libyen die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Artikel 13
▼M3
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30 300 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Februar 2016 beläuft sich auf 26 200 000 EUR.
▼M4
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis zum 21. August 2016 beläuft sich auf 4 475 000 EUR.
▼M6
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 17 000 000 EUR.
▼M7
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 31 200 000,00 EUR.
▼M9
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf 60 038 863,03 EUR.
▼M11
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2023 beläuft sich auf 84 850 000 EUR.
▼M12
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 beläuft sich auf 53 442 350,13 EUR.
▼M2
(2)
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUBAM Libyen teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUBAM Libyen erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die EUBAM Libyen schließen.
(3)
Die EUBAM Libyen trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUBAM Libyen eine Vereinbarung mit der Kommission.
(4)
Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals haftet die EUBAM Libyen für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 22. Mai 2015 aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.
(5)
Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, noch die operativen Erfordernisse der EUBAM Libyen, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
(6)
Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.
Artikel 13a
(1)
Die EUBAM Libyen verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen. Die EUBAM Libyen unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EUBAM Libyen förderlich sind, und wird dazu gegebenenfalls beratend tätig.
(2)
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUBAM Libyen befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen der EUBAM Libyen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
—
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
—
im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.
Die EUBAM Libyen schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
(3)
Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.
Artikel 14
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1)
Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.
(2)
Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Tripolis, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Libyen sicherzustellen.
(3)
Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Libyen vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.
(4)
Der Missionsleiter stimmt sich mit einschlägigen Dritten in Libyen ab.
Artikel 15
Weitergabe von Informationen
(1)
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß
►M1
Beschluss 2013/488/EU
◄ soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUBAM Libyen an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
(2)
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß
►M1
Beschluss 2013/488/EU
◄ an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
(3)
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUBAM Libyen relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen (
2
).
▼M6
(4)
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488 an Europol und Frontex weiterzugeben.
▼M6
(5)
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an die VN weiterzugeben.
(6)
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488 an INTERPOL weiterzugeben. Bis zum Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL darf die EUBAM Libyen derartige Informationen an die Nationalen Zentralbüros der INTERPOL in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Vereinbarungen weitergeben, die zwischen dem Zivilen Operationskommandeur und dem Leiter des betreffenden Nationalen Zentralbüros zu treffen sind.
(7)
Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu schließen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikel über den Informationsaustausch erforderlich sind.
(8)
Der Hohe Vertreter kann die Befugnisse zur Weitergabe von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.
▼B
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
▼M11
Bis zum 30. Juni 2024 nimmt das PSK eine strategische Bewertung der EUBAM Libyen und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUBAM Libyen durchgeführt.
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2025.