02022D0266 — DE — 21.02.2024 — 004.001
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BESCHLUSS (GASP) 2022/266 DES RATES vom 23. Februar 2022 (ABl. L 042I vom 23.2.2022, S. 109) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 116 |
8 |
13.4.2022 |
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L 259I |
118 |
6.10.2022 |
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L 53 |
37 |
21.2.2023 |
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L |
1 |
20.2.2024 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2022/266 DES RATES
vom 23. Februar 2022
über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
Artikel 1
Artikel 2
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
Artikel 3
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 24. Mai 2022 — von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 zu schließen und zu erfüllen sind.
Artikel 4
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 5
Folgendes ist verboten:
der Erwerb von Immobilien oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten;
der Erwerb von Einrichtungen oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen daran, und der Erwerb von anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung solcher Einrichtungen;
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten; und
die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
Die Verbote gemäß Absatz 1
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden; und
stehen der Erweiterung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.
Artikel 6
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten
an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder
zur Nutzung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten,
in einem der folgenden Bereiche:
Verkehr,
Telekommunikation,
Energie,
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Die Bereitstellung von
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
ist verboten.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 7
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Verfahren als Partner für humanitäre Hilfe zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und hinsichtlich Waren und Technologien nach Artikel 6 Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie
für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder
im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind, oder
Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
Artikel 9
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Februar 2025.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.