02022D0266 — DE — 21.02.2024 — 004.001


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▼M2

BESCHLUSS (GASP) 2022/266 DES RATES

vom 23. Februar 2022

über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation

▼B

(ABl. L 042I vom 23.2.2022, S. 109)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (GASP) 2022/628 DES RATES  vom 13. April 2022

  L 116

8

13.4.2022

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2022/1908 DES RATES  vom 6. Oktober 2022

  L 259I

118

6.10.2022

 M3

BESCHLUSS (GASP) 2023/388 DES RATES  vom 20. Februar 2023

  L 53

37

21.2.2023

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2024/633 DES RATES  vom 19. Februar 2024

  L 

1

20.2.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 140 vom 19.5.2022, S.  62 (2022/266)




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▼M2

BESCHLUSS (GASP) 2022/266 DES RATES

vom 23. Februar 2022

über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation



Artikel 1

(1)  
Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja in die Union ist verboten.
(2)  
Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

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Artikel 2

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.

Artikel 3

▼C1

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 24. Mai 2022 — von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 zu schließen und zu erfüllen sind.

▼B

Artikel 4

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 5

(1)  

Folgendes ist verboten:

a) 

der Erwerb von Immobilien oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten;

b) 

der Erwerb von Einrichtungen oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen daran, und der Erwerb von anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c) 

die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung solcher Einrichtungen;

d) 

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten; und

e) 

die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1

a) 

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden; und

b) 

stehen der Erweiterung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.

(3)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
(4)  
Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, sofern die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind.

Artikel 6

(1)  

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten

a) 

an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder

b) 

zur Nutzung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten,

in einem der folgenden Bereiche:

i) 

Verkehr,

ii) 

Telekommunikation,

iii) 

Energie,

iv) 

Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

(2)  

Die Bereitstellung von

a) 

technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1,

b) 

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

ist verboten.

▼M2

(2a)  

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

a) 

öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,

b) 

Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,

c) 

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder

d) 

spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.

(2b)  
In Fällen, die nicht unter Absatz 2a fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats allgemeine oder spezielle Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Waren oder Technologien und die in Absatz 2 genannte Erbringung von Dienstleistungen und Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼B

(3)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(4)  
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 7

(1)  
Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bereichen zu erbringen, und zwar unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien.

▼M2

(1a)  

Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für

a) 

öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,

b) 

Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,

c) 

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Verfahren als Partner für humanitäre Hilfe zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder

d) 

spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.

(1b)  
In Fällen, die nicht unter Absatz 1a fallen, und abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von in Absatz 1 genannter Hilfe und dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Hilfe und Dienstleistungen für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼B

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(3)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8

(1)  

Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und hinsichtlich Waren und Technologien nach Artikel 6 Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie

a) 

für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder

b) 

im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind, oder

c) 

Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind.

(2)  
Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
(3)  
Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Waren und Technologien und mit den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.

Artikel 9

(1)  
Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(3)  
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M4

Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Februar 2025.

▼B

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

  翻译: