21987A0507(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen - Protokoll über Fischereirechte und finanzielle Beiträge nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1987 S. 0026 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0023
L 160 20/6/1987 P. 0002


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

(nachstehend »Gemeinschaft" genannt) und

DIE REPUBLIK SESCHELLEN

(nachstehend »Seschellen" genannt),

IM GEISTE der Zusammenarbeit aufgrund des AKP-EWG-Abkommens und eingedenk der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Seschellen,

IN ANBETRACHT des Bestrebens der Seschellen, die rationelle Bewirtschaftung ihrer Fischbestände durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

EINGEDENK der Tatsache, daß die Seschellen ihre Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in einem Gebiet von zweihundert Seemeilen vor ihrer Küste insbesondere in der Seefischerei ausüben,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Unterzeichnung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen durch beide Parteien,

IN DER FESTEN ABSICHT, ihre Beziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen im Bereich der Seefischerei zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten und Bedingungen für Tätigkeiten von gemeinsamen Interesse für beide Parteien festzulegen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln festzulegen, die künftig auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft (nachstehend »Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt) in den Gewässern, die nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und sonstigen Regeln des internationalen Rechts und internationaler Gepflogenheiten hinsichtlich der Fischerei unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Seschellen stehen (nachstehend »Gewässer der Seschellen" genannt), Anwendung finden sollen.

Artikel 2

(1) Die Seschellen gestatten in ihren Gewässern die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Abkommens.

(2) Die Ausübung von Fischereitätigkeiten nach diesem Abkommen unterliegt dem Recht der Seschellen.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Fischereifahrzeuge die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeit in den Gewässern der Seschellen geltenden Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und sonstigen Regeln des internationalen Rechts und internationaler Gepflogenheiten einhalten.

(2) Die Behörden der Seschellen unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über jede geplante Änderung der genannten Rechtsvorschriften.

Artikel 4

(1) Die Fischereitätigkeit in den Gewässern der Seschellen darf von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nur aufgrund einer auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden der Seschellen ausgestellten Lizenz ausgeuebt werden.

(2) Die Erteilung einer Lizenz ist für die betreffenden Reeder gebührenpflichtig.

(3) Das Antragsverfahren, die Höhe der Gebühren sowie die Zahlungsweise sind in Anhang I angegeben.

Artikel 5

Die Parteien verpflichten sich, sich direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Indischen Ozean, vor allem für die grossen Wanderfischarten, zu gewährleisten und diesbezuegliche Forschungen zu erleichtern. Artikel 6

Als Gegenleistung für die nach Artikel 2 eingeräumten Fischereimöglichkeiten zahlt die Gemeinschaft den Seschellen einen Finanzbeitrag gemäß den Artikeln 2 und 3 des Protokolls zu diesem Abkommen unbeschadet der Finanzierungen, die die Seschellen im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens erhalten können.

Artikel 7

(1) Unbeschadet der Ausübung der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Seschellen über ihre Gewässer konsultieren sich die Parteien über Fragen der Durchführung und ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens. Dazu wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt. Der Ausschuß tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen.

(2) Die Parteien konsultieren sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3) Führen diese Konsultationen zu keiner Einigung und wird gegen eine Partei der Vorwurf erhoben, offenkundig gegen Bestimmungen dieses Abkommens verstossen zu haben, so wird die Streitigkeit dem Schlichtungsverfahren nach Anhang II unterzogen.

Artikel 8

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte der einen oder anderen Partei in Seerechtsfragen.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Seschellen andererseits.

Artikel 10

Die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens; soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt der Hinweis auf dieses Abkommen als Hinweis auf die Anhänge und das Protokoll.

Artikel 11

Falls die Behörden der Seschellen aufgrund der Entwicklung der Bestandssituation Erhaltungsmaßnahmen beschließen, die die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft berühren, treten die Parteien in Konsultationen ein, um Anhang I, Anhang III und das Protokoll anzupassen.

Artikel 12

Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten geschlossen. Wird es nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums gekündigt, so bleibt es für jeweils zwei weitere Jahre in Kraft, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zweijahreszeitraums gekündigt wird. Am Ende des Dreijahreszeitraums und danach am Ende jedes Zweijahreszeitraums finden zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen mit dem Ziel statt, einvernehmlich Änderungen oder Zusätze für die Anhänge oder das Protokoll festzulegen. Im Falle der Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien treten diese in Verhandlungen ein.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 14

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in spanischer, dänischer, deutscher, griechischer, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER SESCHELLEN

1. Lizenzanträge und -erteilung

Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen aus der Gemeinschaft in den Gewässern der Seschellen gilt folgendes Verfahren:

a) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften reicht über ihren Vertreter auf den Seschellen mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag des Reeders für jedes Schiff, dessen Fischereitätigkeit unter diesem Abkommen geplant ist, bei der Fischereibehörde der Seschellen ein. Der Antrag erfolgt auf von den Seschellen bereitgestellten Formblättern nach dem beigefügten Muster.

b) Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann - im Falle höherer Gewalt: muß - die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff aus der Gemeinschaft ersetzt werden.

c) Die Lizenzen werden von den Behörden der Seschellen dem Reeder oder dessen Vertretung bzw. Agentur ausgehändigt. Die Fischereibehörde der Seschellen meldet jede Lizenzerteilung dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf den Seschellen.

d) Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden.

e) Die Behörden der Seschellen teilen vor Beginn des Inkrafttretens des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere die gewünschten Konten und Währungen.

2. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung

a) Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

b) Bei Thunfischfängern betragen die Gebühren 20 ECU je Tonne Fänge in den Gewässern der Seschellen. Die Anträge auf Lizenzen erfolgen unter Zahlung eines pauschalen Gebührenvorschusses an die Seschellen in Höhe von 5 000 ECU pro Jahr für jeden Thunfischschleppnetzfänger entsprechend einer jährlichen Fangmenge von 250 Tonnen Thunfisch in den Gewässern der Seschellen. Auf der Grundlage der Fangmeldungen der Reeder, die gleichzeitig den Behörden der Seschellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden, erstellt diese am Ende jedes Kalenderjahres eine Vorabrechnung der fälligen Gebühren für das betreffende Fischwirtschaftsjahr. Der entsprechende Betrag ist von den Reedern bis spätestens 31. März des folgenden Jahres an das Schatzamt der Seeschellen abzuführen. Die Endabrechnung der fälligen Gebühren für ein Fischwirtschaftsjahr wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung der einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere der auf den Seschellen tätigen Sachverständigen von FAO, ORSTOM und IEO (Spanisches Institut für Ozeanographie), sowie der verfügbaren statistischen Angaben internationaler Fischereiorganisationen im Indischen Ozean vorgenommen. Die Reeder erhalten die Abrechnung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und haben ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachzukommen. Erreicht die Summe der fälligen Gebühren für die erfolgten Fangtätigkeiten nicht den als Vorschuß geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

c) Bei anderen Fangschiffen als Thunfischfängern werden die Gebühren nach Bruttoregistertonnen festgesetzt.

3. Beobachter

Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag der Behörden der Seschellen einen von diesen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Seschellen getätigten Fänge an Bord. Dem Beobachter werden jegliche Erleichterungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Unterlagen eingeräumt. Die Anwesenheit des Beobachters darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Er erhält geeignete Versorgung und Unterkunft an Bord. Verlässt ein Thunfischfänger die Gewässer der Seschellen mit einem seschellischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzuegliche Rückkehr nach den Seschellen auf Kosten des Reeders gesorgt. 4. Beschäftigung von Seefischern

Jeder Thunfischfänger nimmt während seines Einsatzes mindestens zwei von den Behörden der Seschellen im Einvernehmen mit dem Reeder benannte Seefischer von den Seschellen an Bord. Die entsprechenden Beschäftigungsverträge werden in Victoria zwischen der Vertretung des Reeders und den Fischern im Einvernehmen mit der Fischereibehörde der Seschellen geschlossen. Der Vertrag muß den Sozialschutz der Fischer einschließlich Kranken- und Unfallversicherung umfassen.

5. Anlandungen

Thunfischfänger, die im Hafen von Victoria anlanden, bemühen sich, ihre Beifänge den Behörden der Seschellen zu den örtlichen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus beteiligen sich die Schiffe aus der Gemeinschaft an der Belieferung der Thunfischkonservenindustrie der Seschellen zu einem Preis, der in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den Reedern der Gemeinschaft und der Fischereibehörde der Seschellen auf der Grundlage gängiger Weltmarktpreise festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in konvertibler Währung. Das Anlandungsprogramm wird in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den Reedern der Gemeinschaft und der Fischereibehörde der Seschellen bestimmt. Im Falle von Anlandungen oder Umladungen liefern die Reeder die Fänge, die sie nicht an Bord behalten, bei der Fischereibehörde der Seschellen ab.

6. Funkverbindungen

Während ihrer Fischereitätigkeit in den Gewässern der Seschellen teilen die Fangschiffe den Behörden der Seschellen alle drei Tage über die Funkstation Victoria ihre Position und ihre Fänge sowie am Ende jedes Einsatzes den Stand ihrer Fänge mit.

7. Fischereizonen

Um der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Seschellen nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit von Thunfischfängern aus der Gemeinschaft in den in Anhang III definierten Zonen sowie innerhalb eines Umkreises von drei Seemeilen um die von den Behörden der Seschellen kenntlich gemachten Fischsammelplätze, deren geographische Position der Vertretung bzw. Agentur des Reeders mitgeteilt wurde, nicht zulässig.

8. Benutzung von Hafenreinrichtungen sowie Waren- und Dienstleistungen

Die Schiffe aus der Gemeinschaft bemühen sich, auf den Seschellen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Waren- und Dienstleistungen zu beziehen. Die Behörden der Seschellen legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Hafeneinrichtungen und gegebenenfalls Waren- und Dienstleistungen fest.

LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREISCHIFFE

Name des Antragstellers:

Anschrift des Antragstellers:

Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller):

Name und Anschrift sonstiger offizieller Vertreter auf den Seschellen:

Name und Anschrift des Schiffskapitäns:

Name des Schiffes:

Schiffstyp:

Länge und Nettoregistertonnage des Schiffes:

Maschinentyp und -leistung (PS) sowie Bruttoregistertonnage:

Registrierhafen und -land:

Registriernummer:

Äusserliche Kennzeichnung des Schiffes:

Funksprechzeichen:

Radiofrequenz:

Ausrüstungsmerkmale:

Anzahl und Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder:

Vorgesehene Fanggebiete und Fischarten:

Beschreibung der Fangtätigkeiten unter Angabe gemeinsamer Vorhaben und sonstiger vertraglicher Abmachungen:

Ich, , bestätige die Richtigkeit der obigen Angaben.

Datum: Unterschrift:

ANHANG II

1. Innerhalb von zwei Monaten nach dem förmlichen Antrag einer Partei auf Schlichtung einer Streitigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens benennt jede Partei ein Mitglied für das Schiedsgericht; diese beiden Mitglieder schlagen innerhalb von drei Monaten nach demselben Zeitpunkt einvernehmlich einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, der nicht Staatsangehöriger einer der Parteien ist, als drittes Mitglied zur Ernennung durch die beiden Parteien vor.

2. Die um Schlichtung ersuchende Partei reicht zum Zeitpunkt der Behandlung der Sache ihre Klageschrift mit Begründung ein.

3. Werden die Fristen nach Absatz 1 nicht eingehalten oder können sich die Parteien nicht auf einen Staatsangehörigen eines Drittlandes nach Absatz 1 einigen, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen, falls diesbezueglich nichts anderes vereinbart wurde.

4. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen auf der Grundlage dieses Abkommens und anderer einschlägiger Bestimmungen des internationalen Rechts. Die Entscheidungen sind verbindlich. Die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren werden normalerweise von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen; das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Kostenverteilung beschließen. Im übrigen legt das Schiedsgericht sein Verfahren fest.

ANHANG III

FANGVERBOTSZONEN FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREISCHIFFE

Zone 1: Gebiet um Mahe Island und Seychelles Bank mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (5°22,0 südlicher Breite und 57°23,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (3°40,0 südlicher Breite und 56°06,9 östlicher Länge), Punkt 3 (3°30,0 südlicher Breite und 55°11,0 östlicher Länge), Punkt 4 (3°55,0, südlicher Breite und 54°23,0 östlicher Länge), Punkt 5 (4°44,0 südlicher Breite und 53°47,0 östlicher Länge), Punkt 6 (5°38,0 südlicher Breite und 56°08,0 östlicher Länge) und Punkt 7 (6°34,04 südlicher Breite und 56°02,0 östlicher Länge) nach Punkt 8 (6°34,0 südlicher Breite und 56°23,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 2: Gebiet um Platte Island mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (6°06,3 südlicher Breite und 55°35,6 östlicher Länge) über Punkt 2 (5°39,0 südlicher Breite und 55°35,6 östlicher Länge) und Punkt 3 (5°39,0 südlicher Breite und 55°10,0 östlicher Länge) nach Punkt 4 (6°06,3 südlicher Breite und 55°10,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 3: Gebiet um Cötivy Island mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (7°23,0 südlicher Breite und 56°25,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (6°53,0 südlicher Breite und 56°35,0 östlicher Länge) und Punkt 3 (6°53,0 südlicher Breite und 56°06,0 östlicher Länge) nach Punkt 4 (7°23,0 südlicher Breite und 55°56,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 4: Gebiet um Fortune Bank mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (7°35,0 südlicher Breite und 57°13,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (7°01,0 südlicher Breite und 56°56,0 östlicher Länge), Punkt 3 (7°01,0 südlicher Breite und 56°45,0 östlicher Länge) und Punkt 4 (7°16,0 südlicher Breite und 56°40,0 östlicher Länge) nach Punkt 5 (7°35,0 südlicher Breite und 56°49,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 5: Gebiet um Amirantes Islands mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (5°45,0 südlicher Breite und 53°55,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (4°41,0 südlicher Breite und 53°35,6 östlicher Länge), Punkt 3 (4°41,0 südlicher Breite und 53°13,0 östlicher Länge) und Punkt 4 (6°09,0 südlicher Breite und 52°36,0 östlicher Länge) nach Punkt 5 (6°33,0 südlicher Breite und 53°06,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 6: Gebiet um Alphonse Island mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (7°21,5 südlicher Breite und 52°56,5 östlicher Länge) über Punkt 2 (6°48,0 südlicher Breite und 52°56,5 östlicher Länge) und Punkt 3 (6°48,0 südlicher Breite und 52°32,0 östlicher Länge) nach Punkt 4 (7°21,5 südlicher Breite und 52°32,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 7: Gebiet um die Inseln Providence, Farquhar, St. Pierre und Wizard Reef mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (10°20,0 südlicher Breite und 51°29,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (8°39,0 südlicher Breite und 51°12,0 östlicher Länge) und Punkt 3 (9°04,0 südlicher Breite und 50°28,0 östlicher Länge) nach Punkt 4 (10°30,0 südlicher Breite und 50°46,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Zone 8: Gebiet um Cosmoledo und Astove Islands mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (10°18,0 südlicher Breite und 48°02,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (9°34,0 südlicher Breite und 47°49,0 östlicher Länge), Punkt 3 (9°23,0 südlicher Breite und 47°34,0 östlicher Länge) und Punkt 4 (9°39,0 südlicher Breite und 47°14,0 östlicher Länge) nach Punkt 5 (10°18,0 südlicher Breite und 47°36,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt. Zone 9: Gebiet um Aldabra und Assumption Islands mit folgender Begrenzung:

Von Punkt 1 (9°54,0 südlicher Breite und 46°44,0 östlicher Länge) über Punkt 2 (9°10,0 südlicher Breite und 46°44,0 östlicher Länge) und Punkt 3 (9°10,0 südlicher Breite und 46°01,0 östlicher Länge) nach Punkt 4 (9°59,0 südlicher Breite und 46°01,0 östlicher Länge) und zurück zum Ausgangspunkt.

Die Grenzen der beschriebenen Zonen sind als rote Linien in den Seekarten ML/ADN/73A und ML/ADN/73B eingezeichnet, die im Amt des Chief Surveyor zur Einsichtnahme ausliegen

PROTOKOLL

über Fischereirechte und finanzielle Beiträge nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen

Artikel 1

(1) Nach Artikel 2 des Abkommens werden 40 Hochsee-Thunfischfängern vom 18. Januar 1987 bis zum 17. Januar 1990 Lizenzen für die gleichzeitige Ausübung der Fischereitätigkeit in den Gewässern der Seschellen gewährt.

(2) Auf Antrag der Gemeinschaft können bestimmte Genehmigungen für andere Fischereifahrzeugkategorien unter Bedingungen, die im in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß festzulegen sind, erteilt werden.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft zahlt einen Beitrag zur Finanzierung eines wissenschaftlich-technischen Programms der Seschellen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Fischereiressourcen im Gebiet des Indischen Ozeans um die Seschellen, insbesondere hinsichtlich der grossen Wanderfischarten.

(2) Für die Geltungsdauer dieses Protokolls wird dieser Beitrag auf 750 000 ECU festgesetzt, wovon mindestens die Hälfte vor dem 31. Dezember 1987 zu zahlen ist.

Artikel 3

Bis eingehendere Kenntnisse über die Fischereiressourcen in den Gewässern der Seschellen vorliegen, wird der in Artikel 6 des Abkommens genannte finanzielle Beitrag unbeschadet künftiger Vereinbarungen wie folgt beglichen:

Der Beitrag nach Artikel 6 des Abkommens wird pauschal auf mindestens sechs Millionen (6 000 000) ECU für die Dauer dieses Protokolls festgesetzt und ist in drei gleichen Jahrestranchen zahlbar. Dieser Beitrag deckt die in Artikel 1 genannten Fischereitätigkeiten, im Falle des Thunfischfangs bis zu einem in den Gewässern der Seschellen aufgebrachten Fanggewicht von 40 000 Tonnen Thunfisch pro Jahr. Überschreiten die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern der Seschellen getätigten Thunfischfänge diese Menge, so erhöht sich der obengenannte Beitrag entsprechend; unabhängig von den tatsächlichen Fängen wird der finanzielle Ausgleich pro Jahr jedoch auf zwei Millionen zweihunderttausend (2 200 000) ECU jährlich begrenzt

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