21992A0711(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1993 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist -

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0055


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1993 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist

Schreiben Nr. 1

Herr . . .,

in Anhang B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist vorgesehen, daß - zur Berücksichtigung bestimmter Faktoren und nach den jeweiligen Bedingungen des Olivenölmarktes - bei nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 der Betrag, der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Kooperationsabkommens vom Abschöpfungsbetrag abzuziehen ist, unter den gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, wie sie für die Anwendung der genannten Vorschrift vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht wird.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft auf der Grundlage der in dem vorgenannten Anhang vorgesehenen Kriterien die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit der Zusatzbetrag 12,09 ECU je 100 kg beträgt.

In Abweichung von Artikel 2 des Anhangs B des Kooperationsabkommens bleibt das vorliegende Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Zeit vom 1. November 1987 bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Ende eines Wirtschaftsjahres gekündigt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"In Anhang B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist vorgesehen, daß - zur Berücksichtigung bestimmter Faktoren und nach den jeweiligen Bedingungen des Olivenölmarktes - bei nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 der Betrag, der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Kooperationsabkommens vom Abschöpfungsbetrag abzuziehen ist, unter den gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, wie sie für die Anwendung der genannten Vorschrift vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht wird.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft auf der Grundlage der in dem vorgenannten Anhang vorgesehenen Kriterien die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit der Zusatzbetrag 12,09 ECU je 100 kg beträgt.

In Abweichung von Artikel 2 des Anhangs B des Kooperationsabkommens bleibt das vorliegende Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Zeit vom 1. November 1987 bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Ende eines Wirtschaftsjahres gekündigt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten."

Ich bestätige Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt des vorstehenden Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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