21995A1005(01)

Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean

Amtsblatt Nr. L 236 vom 05/10/1995 S. 0025 - 0033


ÜBEREINKOMMEN zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERKENNTNIS, daß es wünschenswert ist, die friedliche Nutzung der Meere und Ozeane sowie die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung und Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen zu fördern;

IN DEM WUNSCH, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zu einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beizutragen;

IN DEM WUNSCH, zusammenzuarbeiten, um die Erhaltung der Thunfischbestände und verwandten Arten im Indischen Ozean zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung sowie die dauerhafte Entwicklung der Fischereien zu fördern;

IN DER ERKENNTNIS, daß vor allem die Entwicklungsländer im Raum des Indischen Ozeans ein besonderes Interesse daran haben, angemessenen Nutzen aus den Fischereiressourcen zu ziehen;

GESTÜTZT auf das am 10. Dezember 1982 zur Unterzeichnung aufgelegte Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Artikel 56, 64 und 116 bis 119;

IN DER ERWAEGUNG, daß die Erhaltung von Thunfisch und verwandten Arten sowie die dauerhafte und rationelle Nutzung der Thunfischbestände im Indischen Ozean beträchtlich gestärkt werden können, wenn die Küstenstaaten des Indischen Ozeans und andere Staaten, deren Angehörige in diesem Gebiet Thunfisch und verwandte Arten fangen, zusammenarbeiten;

EINGEDENK des am 19. Juni 1991 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die Thunfischorganisation für den westlichen Indischen Ozean (Western Indian Ocean Tuna Organization);

IN DER ERWAEGUNG, daß die Einsetzung einer Kommission gemäß Artikel XIV der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen der beste Weg sein dürfte, die obengenannten Ziele zu verwirklichen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel I

Einsetzung der Kommission

Die Vertragsparteien kommen hiermit überein, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend "FAO" genannt) die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend "Kommission" genannt) einzusetzen.

Artikel II

Zuständigkeitsbereich

Der Zuständigkeitsbereich der Kommission umfaßt den Indischen Ozean (für die Anwendung dieses Übereinkommens die auf der Karte in Anhang A angegebenen statistischen FAO-Bereiche 51 und 57) sowie die angrenzenden Meere nördlich der Antarktis, soweit diese zum Zweck der Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, die im Laufe ihrer Wanderungen in den Indischen Ozean vordringen oder diesen verlassen, berücksichtigt werden müssen.

Artikel III

Arten und Bestände

Die unter dieses Übereinkommen fallenden Arten sind in Anhang B angegeben. Der Begriff "Bestände" bezeichnet die Populationen dieser Arten, die im Zuständigkeitsbereich leben oder im Laufe ihrer Wanderungen in diesen Bereich vordringen oder ihn verlassen.

Artikel IV

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der FAO offen,

a) die

i) vollständig oder teilweise im Zuständigkeitsbereich gelegene Küstenstaaten oder assoziierte Mitglieder sind,

ii) Staaten oder assoziierte Mitglieder sind, deren Schiffe im Zuständigkeitsbereich die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände befischen, oder

iii) Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration sind, die einen unter die Ziffer i) oder ii) fallenden Staat zu ihren Mitgliedern zählen und denen dieser Staat seine Zuständigkeit in Fragen übertragen hat, die dieses Übereinkommen berühren, und

b) die diesem Übereinkommen gemäß Artikel XVII Absatz 1 beitreten.

(2) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder jeden anderen Staat, der nicht Mitglied der FAO ist, aber Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der internationalen Atomenergie-Organisation, als Mitglied aufnehmen,

a) sofern dieser Staat:

i) ein vollständig oder teilweise im Zuständigkeitsbereich gelegener Küstenstaat ist oder

ii) ein Staat ist, dessen Schiffe im Zuständigkeitsbereich die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände befischen, und

b) sofern dieser Staat einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt hat, dem eine amtliche Urkunde beigefügt ist, in der er seinen Beitritt zu dem Übereinkommen in der zu dem Zeitpunkt geltenden Form gemäß Artikel XVII Absatz 2 erklärt.

(3) Um die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern, arbeiten die Mitglieder der Kommission zusammen und ermutigen alle Staaten oder Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglieder der Kommission werden können, es aber noch nicht sind, diesem Übereinkommen beizutreten.

(4) Wenn ein Mitglied der Kommission die in Absatz 1 oder 2 genannten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mehr erfuellt, kann die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitglied entscheiden, daß dieses Übereinkommen als von dem Mitglied gekündigt gilt, wobei die Kündigung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wirksam wird.

(5) Für die Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "dessen Schiffe" im Zusammenhang mit einer Mitgliedsorganisation die Schiffe eines Mitgliedstaats dieser Organisation.

(6) Weder die Bestimmungen dieses Übereinkommens noch im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführte Maßnahmen oder Aktionen können dahin gehend ausgelegt werden, daß sie die Stellung der einzelnen Vertragsparteien im Hinblick auf den rechtlichen Status der einzelnen, unter dieses Übereinkommen fallenden Gebiete in irgendeiner Weise ändern oder beeinträchtigen.

Artikel V

Zielsetzungen, Aufgaben und Pflichten der Kommission

(1) Die Kommission muß die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern in dem Bestreben fördern, dank einer angemessenen Bewirtschaftung die Erhaltung und optimale Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände sicherzustellen und die Voraussetzungen für eine dauerhafte Entwicklung der betreffenden Fischereien zu schaffen.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele übernimmt die Kommission entsprechend den Grundsätzen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen niedergelegt sind, folgende Aufgaben und Pflichten:

a) Sie überwacht ständig die Lage und die Entwicklung der Bestände und sammelt, analysiert und verbreitet wissenschaftliche Informationen, Fang- und Aufwandstatistiken sowie andere zweckmäßige Daten für die Erhaltung und Bewirtschaftung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände und die auf diese Bestände gegründeten Fischereien;

b) sie fördert, empfiehlt und koordiniert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände und Fischereien betreffen, sowie andere als zweckmäßig erachtete Maßnahmen einschließlich Technologie-Transfer, Ausbildung und Valorisierung, wobei der Notwendigkeit, eine ausgewogene Beteiligung aller Mitglieder der Kommission an den Fischereien sicherzustellen, sowie den Interessen und den besonderen Bedürfnissen der Mitglieder der Region, die Entwicklungsländer sind, angemessen Rechnung zu tragen ist;

c) sie erläßt gemäß Artikel IX auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Angaben Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände sicherzustellen und ihre optimale Nutzung im gesamten Zuständigkeitsbereich zu fördern;

d) sie verfolgt die sozioökonomischen Aspekte der Fischereien, die sich auf die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände gründen, und hat hierbei vor allem die Interessen der Küstenstaaten vor Augen, die Entwicklungsländer sind;

e) sie prüft und genehmigt ihr Programm und ihren autonomen Haushaltsplan sowie den Rechnungsabschluß für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr;

f) sie übermittelt dem Generaldirektor der FAO (nachstehend "Generaldirektor" genannt) Berichte über ihre Arbeit, ihr Programm, ihre Rechnungsabschlüsse und ihren autonomen Haushaltsplan sowie über alle sonstigen Aspekte, die ein Vorgehen des Rates oder der Konferenz der FAO rechtfertigen könnten;

g) sie verabschiedet eine Geschäftsordnung und eine Haushaltsordnung sowie sonstige interne Verwaltungsvorschriften, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen könnte;

h) sie führt alle weiteren, zur Verwirklichung der obengenannten Ziele gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen durch.

(3) Die Kommission kann je nach Bedarf Entscheidungen und Empfehlungen erlassen, die der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen.

Artikel VI

Sitzungen der Kommission

(1) Jedes Mitglied der Kommission wird auf den Sitzungen der Kommission von einem einzigen Delegierten vertreten, der von einem Stellvertreter, einem Sachverständigen und Beratern begleitet sein kann. Die Stellvertreter, Sachverständigen und Berater können an den Erörterungen der Kommission teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt, es sei denn, ein Stellvertreter wurde ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu ersetzen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine Stimme. Falls in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, werden die Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Kommission ist mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ihre Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Satzung der FAO vereinbar sein muß, je nach Bedarf verabschieden und ändern.

(4) Der Präsident der Kommission beruft die ordentliche Jahressitzung der Kommission ein.

(5) Der Präsident der Kommission kann auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder außerordentliche Sitzungen der Kommission einberufen.

(6) Die Kommission wählt ihren Präsidenten und höchstens zwei Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsidenten werden für zwei Jahre ernannt und können wiedergewählt werden, wobei ihre Amtszeit allerdings vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten darf. Bei diesen Wahlen bemüht sich die Kommission angemessen darum, eine gleichmäßige Vertretung der Staaten des Indischen Ozeans sicherzustellen.

(7) Die Kommission kann ihre Haushaltsordnung, die mit den in der Haushaltsordnung der FAO aufgestellten Grundsätzen vereinbar sein muß, je nach Bedarf verabschieden und ändern. Die Haushaltsordnung und diesbezügliche Änderungen werden dem Finanzausschuß der FAO vorgelegt, der berechtigt ist, sie anzufechten, wenn sie nach seiner Auffassung nicht mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung der FAO vereinbar sind.

(8) Um eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der FAO sicherzustellen, kann letztere ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Kommission und ihrer nach Artikel XII Absatz 5 eingesetzten Nebenorgane teilnehmen.

Artikel VII

Beobachter

(1) Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied der FAO, das der Kommission nicht angehört, kann auf entsprechenden Antrag eingeladen werden, sich auf den Sitzungen der Kommission durch einen Beobachter vertreten zu lassen. Dieser kann Memoranden vorlegen und an den Erörterungen teilnehmen, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(2) Staaten, die weder Mitglied der Kommission noch Mitglied oder assoziiertes Mitglied der FAO sind, aber Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, können auf entsprechenden Antrag vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission, die diese über ihren Präsidenten erteilt, und vorbehaltlich der von der Konferenz der FAO verabschiedeten Bestimmungen über die Gewährung des Beobachterstatus eingeladen werden, an den Sitzungen der Kommission als Beobachter teilzunehmen.

(3) Die Kommission kann zwischenstaatliche Organisationen oder, auf Antrag, Nichtregierungsorganisationen mit besonderen Befugnissen in ihrem Arbeitsbereich einladen, an der einen oder anderen Sitzung der Kommission teilzunehmen.

Artikel VIII

Verwaltung

(1) Der Sekretär der Kommission (nachstehend "Sekretär" genannt) wird vom Generaldirektor mit Zustimmung der Kommission ernannt oder mit Zustimmung der Mitglieder, wenn die Ernennung zwischen den ordentlichen Sitzungen der Kommission erfolgt. Das Personal der Kommission wird vom Sekretär ernannt und ist diesem direkt unterstellt. Der Sekretär und das Personal der Kommission haben denselben Status und dasselbe Beschäftigungsverhältnis wie das Personal der FAO; sie sind dem Generaldirektor gegenüber für administrative Zwecke verantwortlich.

(2) Der Sekretär ist zuständig, die politischen Entscheidungen und Maßnahmen der Kommission durchzuführen, und erstattet ihr darüber Bericht. Er fungiert ferner als Sekretär der anderen, gegebenenfalls von der Kommission eingesetzten Nebenorgane.

(3) Die Ausgaben der Kommission werden aus ihrem autonomen Haushalt gedeckt, mit Ausnahme der Ausgaben für Personal und Sachmittel, die von der FAO gestellt werden können. Festsetzung und Finanzierung der Ausgaben zu Lasten der FAO erfolgen im Rahmen des zweijährigen Haushaltsplans, der nach der Geschäfts- und der Haushaltsordnung der FAO vom Generaldirektor aufgestellt und von der Konferenz der FAO genehmigt wird.

(4) Die Kosten für die Teilnahme von Delegierten und ihren Stellvertretern, von Sachverständigen und Beratern als Regierungsvertretern an den Sitzungen der Kommission, ihrer Unterkommissionen und Ausschüsse sowie die Kosten für die Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen werden von den betreffenden Regierungen und Organisationen getragen. Die Kosten für Sachverständige, die auf Einladung der Kommission persönlich an Sitzungen der Kommission, ihrer Unterkommissionen oder Ausschüsse teilnehmen, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

Artikel IX

Verfahren betreffend Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Die Kommission kann vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Zweidrittelmehrheit ihrer anwesenden und abstimmenden Mitglieder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen, die nach Maßgabe dieses Artikels für die Mitglieder der Kommission verbindlich sind.

(2) Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Bestände, für die gemäß Artikel XII Absatz 2 eine Unterkommission eingesetzt worden ist, werden auf Vorschlag der zuständigen Unterkommission erlassen.

(3) Der Sekretär unterrichtet die Mitglieder der Kommission unverzüglich über alle von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 werden die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Mitglieder 120 Tage nach dem auf der Notifizierung des Sekretärs angegebenen Datum oder gegebenenfalls jedem anderen von der Kommission angegebenen Datum verbindlich.

(5) Jedes Mitglied der Kommission kann innerhalb der 120 Tage nach dem angegebenen Datum oder innerhalb des von der Kommission gemäß Absatz 4 gesetzten Zeitraums Einspruch gegen eine gemäß Absatz 1 erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme erheben. Ein Mitglied der Kommission, das gegen eine Maßnahme Einspruch erhoben hat, ist nicht verpflichtet, diese anzuwenden. Jedes weitere Mitglied der Kommission kann binnen 60 Tagen, gerechnet vom Ablauf der 120-Tage-Frist, ebenfalls Einspruch erheben. Ein Mitglied der Kommission kann seinen Einspruch ferner jederzeit zurückziehen; in diesem Fall wird die Maßnahme entweder sofort verbindlich, wenn sie bereits in Kraft ist, oder zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach diesem Artikel in Kraft tritt.

(6) Erhebt mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kommission Einspruch gegen eine gemäß Absatz 1 erlassene Maßnahme, so sind die übrigen Mitglieder durch diese Maßnahme nicht gebunden; dies hindert diese Mitglieder oder einige unter ihnen jedoch nicht daran, diese Maßnahme anzuwenden.

(7) Der Sekretär teilt allen Mitgliedern der Kommission unmittelbar nach Eingang jeden Einspruch oder jede Rücknahme eines Einspruchs mit.

(8) Die Kommission kann mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden und abstimmenden Mitglieder Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände annehmen, die der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen.

Artikel X

Durchführung

(1) Jedes Mitglied der Kommission sorgt dafür, daß im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Verhängung angemessener Strafen bei Verstößen, die erforderlich sein können, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens wirksam umzusetzen und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, die nach Artikel IX Absatz 1 für das Mitglied verbindlich geworden sind.

(2) Jedes Mitglied der Kommission übermittelt eine jährliche Übersicht der Maßnahmen, die es gemäß Absatz 1 erlassen hat. Diese Übersicht ist dem Sekretär der Kommission spätestens 60 Tage vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Kommission zuzusenden.

(3) Die Mitglieder der Kommission arbeiten im Rahmen der Kommission mit dem Ziel zusammen, ein geeignetes System zur Überwachung der Anwendung der gemäß Artikel IX Absatz 1 erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuführen; sie erwägen hierbei den Einsatz geeigneter und wirksamer Instrumente und Techniken zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und zur Zusammenstellung der für die Durchführung dieses Übereinkommens benötigten Angaben.

(4) Die Mitglieder der Kommission arbeiten zusammen, um Informationen über die Befischung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände durch Angehörige eines Staates oder einer Organisation auszutauschen, die nicht Mitglieder der Kommission sind.

Artikel XI

Weitergabe von Daten

(1) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitglieder der Kommission die verfügbaren und zugänglichen, statistischen und anderen Daten und Informationen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens benötigt werden. Die Kommission legt Inhalt und Form dieser Statistiken sowie die Zeitabstände fest, in denen sie übermittelt werden müssen. Sie bemüht sich auch darum, Statistiken über die Fangeinsätze von Staaten oder Organisationen zu erhalten, die nicht Mitglieder der Kommission sind.

(2) Die Mitglieder der Kommission übermitteln der Kommission den Wortlaut oder gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände betreffen, und unterrichten sie von jeder Änderung oder Aufhebung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel XII

Nebenorgane

(1) Die Kommission setzt einen Ständigen Wissenschaftlichen Ausschuß ein.

(2) Die Kommission kann Unterkommissionen einsetzen, die für einen oder mehrere der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände zuständig sind.

(3) Diese Unterkommissionen stehen denjenigen Mitgliedern der Kommission offen, die entweder Küstenstaaten sind, deren Gewässer die von diesen Unterkommissionen betrauten Bestände im Laufe ihrer Wanderungen durchqueren, oder Staaten, deren Schiffe sich an der Fischerei dieser Bestände beteiligen.

(4) Eine Unterkommission dient als Forum für die Beratungen und die Zusammenarbeit hinsichtlich der Bewirtschaftung der von ihr betrauten Bestände, insbesondere

a) die Überwachung der betreffenden Bestände und die Sammlung entsprechender wissenschaftlicher und anderer erheblicher Informationen;

b) die Bewertung und Analyse der Lage und der Entwicklung der betreffenden Bestände;

c) die Koordinierung der Forschungsarbeiten und Untersuchungen über diese Bestände;

d) die Weiterleitung der Ergebnisse an die Kommission;

e) die Empfehlung geeigneter Maßnahmen der Mitglieder der Kommission, einschließlich Maßnahmen betreffend die Zusammenstellung der erforderlichen Informationen über die Bestände und Vorschläge für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

f) die Untersuchung jeglicher Fragen, mit denen die Kommission sie befaßt.

(5) Die Kommission kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels die zur Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlichen Ausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Nebenorgane einsetzen.

(6) Die Einsetzung einer Unterkommission durch die Kommission, die von der Kommission finanziert werden muß, sowie aller Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder sonstigen Nebenorgane wird von der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel im genehmigten autonomen Haushalt der Kommission beziehungsweise im Haushalt der FAO abhängig gemacht. Gehen die entsprechenden Ausgaben zu Lasten der FAO, so ist es Aufgabe des Generaldirektors festzustellen, ob die Mittel bereitgestellt werden können. Bevor sie eine Entscheidung trifft, die mit der Einsetzung von Nebenorganen verbundene Ausgaben nach sich zieht, wird die Kommission je nach Sachlage vom Sekretär oder vom Generaldirektor mit einem Bericht über die administrativen und finanziellen Folgen dieser Entscheidung befaßt.

(7) Die Nebenorgane übermitteln der Kommission alle Angaben über ihre Tätigkeiten, die für diese von Belang sind.

Artikel XIII

Finanzbeiträge

(1) Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Beitrag zum autonomen Haushalt zu überweisen, dessen jeweilige Höhe von der Kommission festgesetzt wird.

(2) Auf jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet die Kommission einvernehmlich ihren autonomen Haushalt; sollte allerdings trotz aller Bemühungen im Laufe einer Sitzung kein Konsens erzielt werden können, so wird abgestimmt und der Haushalt mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen.

(3) a) Der Beitrag, den jedes Mitglied der Kommission zu überweisen hat, wird anhand einer Formel berechnet, die die Kommission einvernehmlich aufstellt und ändert.

b) Bei der Aufstellung dieser Formel ist angemessen zu berücksichtigen, daß jedem Mitglied ein gleicher Grundbeitrag und ein veränderlicher Beitrag zugewiesen wird, der unter anderem anhand der Gesamtmengen der unter dieses Übereinkommen fallenden Arten, die das Mitglied im Wirkungsbereich fängt und anlandet, sowie anhand seines Pro-Kopf-Einkommens ermittelt wird.

c) Die von der Kommission angenommene oder geänderte Formel wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen.

(4) Jedes Nichtmitglied der FAO, das Mitglied der Kommission wird, ist verpflichtet, zur Deckung der von der FAO für die Arbeiten der Kommission getätigten Ausgaben einen von der Kommission festgesetzten Beitrag zu überweisen.

(5) Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor etwas anderes.

(6) Die Kommission kann außerdem für Zwecke, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, Spenden und jede andere Form der Unterstützung von Organisationen, Privatpersonen oder aus anderen Quellen annehmen.

(7) Die eingegangenen Beiträge, Spenden und sonstigen Formen der Unterstützung fließen in einen Einlagenfonds, der gemäß der Haushaltsordnung der FAO vom Generaldirektor verwaltet wird.

(8) Ein Mitglied der Kommission, das mit der Überweisung seiner finanziellen Beiträge an die Kommission im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht, wenn der Betrag seiner Rückstände ebenso hoch wie oder höher als die Summe der Beiträge ist, die es für die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre zu zahlen hatte. Die Kommission kann dieses Mitglied allerdings ermächtigen, an Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, daß das Ausbleiben der Zahlungen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die besagtes Mitglied keinen Einfluß hat.

Artikel XIV

Sitz

Die Kommission legt den Ort ihres Sitzes nach Rücksprache mit dem Generaldirektor fest.

Artikel XV

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen

(1) Die Kommission arbeitet insbesondere mit den im Fischereisektor tätigen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen zusammen, deren Tätigkeit ihre Arbeit unterstützen und zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen kann, insbesondere mit allen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen, die sich mit Thunfischbeständen im Zuständigkeitsbereich befassen; sie trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission kann mit diesen Organisationen und Einrichtungen Abkommen schließen. Ziel dieser Abkommen ist es, die gegenseitige Ergänzung zu fördern und vorbehaltlich des Absatzes 2 Überschneidungen und Konflikte zwischen der Tätigkeit der Kommission und der Tätigkeit dieser Organisationen zu vermeiden.

(2) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder Einrichtungen, die sich mit Thunfisch oder mit einer bestimmten Thunfischart im Zuständigkeitsbereich befassen, noch die Gültigkeit der von diesen Organisationen oder Einrichtungen erlassenen Maßnahmen.

Artikel XVI

Rechte der Küstenstaaten

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Hoheitsrechte, die ein Küstenstaat nach dem internationalen Seerecht in bezug auf die Erforschung und Ausbeutung sowie die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, einschließlich der weit wandernden Arten, in einem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet von höchstens 200 Seemeilen ausübt.

Artikel XVII

Annahme

(1) Die Annahme dieses Übereinkommens durch ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der FAO erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor.

(2) Die Annahme dieses Übereinkommens durch die in Artikel IV Absatz 2 genannten Staaten erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor. Sie wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Kommission den Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt.

(3) Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitglieder der Kommission, alle Mitglieder der FAO und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder wirksam gewordenen Annahme.

Artikel XVIII

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der zehnten Annahmeurkunde beim Generaldirektor in Kraft. Für jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied der FAO sowie für jeden in Artikel IV Absatz 2 genannten Staat, das bzw. der seine Annahmeurkunde später hinterlegt, tritt das Übereinkommen zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese gemäß Artikel XVII wirksam wird.

Artikel XIX

Vorbehalte

Die Annahme dieses Übereinkommens kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, die in den Bestimmungen von Teil II Abschnitt 2 des 1969 angenommenen Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ihren Ausdruck finden, mit Vorbehalten geschehen.

Artikel XX

Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Kommission geändert werden.

(2) Änderungsvorschläge können von den Mitgliedern der Kommission oder vom Generaldirektor eingebracht werden. Vorschläge eines Mitglieds müssen sowohl an den Präsidenten der Kommission als auch an den Generaldirektor gerichtet werden, Vorschläge des Generaldirektors müssen an den Präsidenten der Kommission gerichtet werden, und zwar spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Sitzung der Kommission, auf der sie zu prüfen sind. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitglieder der Kommission unverzüglich von jedem Änderungsvorschlag.

(3) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird dem Rat der FAO vorgelegt, der sie ablehnen kann, wenn sie eindeutig unvereinbar mit den Zielen und Absichten der FAO oder mit den Bestimmungen der Satzung der FAO ist.

(4) Änderungen, die für die Mitglieder der Kommission keine neuen Verpflichtungen mit sich bringen, treten für alle Mitglieder - vorbehaltlich des Absatzes 3 - am Tag ihrer Annahme durch die Kommission in Kraft.

(5) Änderungen, die für die Mitglieder der Kommission neue Verpflichtungen mit sich bringen, treten nach ihrer Annahme durch die Kommission - vorbehaltlich des Absatzes 3 - für jedes Mitglied erst nach ihrer Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Annahmeurkunden für Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor hinterlegt. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitglieder der Kommission und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von dieser Annahme. Für Mitglieder der Kommission, die eine Änderung, die neue Verpflichtungen mit sich bringt, nicht annehmen, gelten weiterhin die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens vor der Änderung festgelegten Rechte und Pflichten.

(6) Änderungen der Anhänge dieses Übereinkommens können mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden; sie treten am Tag ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft.

(7) Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitglieder der Kommission, alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder der FAO sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen über das Inkrafttreten von Änderungen.

Artikel XXI

Kündigung

(1) Jedes Mitglied der Kommission kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem es für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, durch eine an den Generaldirektor gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; letzterer unterrichtet unverzüglich alle Mitglieder der Kommission, die Mitglieder und assoziierten Mitglieder der FAO und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Kündigung. Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das dem Jahr folgt, in dem der Generaldirektor die Notifikation der Kündigung erhalten hat.

(2) Ein Mitglied der Kommission kann die Kündigung im Hinblick auf eines oder mehrere Gebiete notifizieren, für deren internationale Beziehungen es zuständig ist. Notifiziert ein Mitglied die Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Kommission, so gibt es an, für welches Gebiet oder welche Gebiete diese Kündigung gilt. Unterbleibt eine derartige Notifizierung, so wird davon ausgegangen, daß die Kündigung aller Gebiete betrifft, für deren internationale Beziehungen das fragliche Mitglied der Kommission zuständig ist, mit Ausnahme der Gebiete eines assoziierten Mitglieds, das seinerseits Mitglied der Kommission ist.

(3) Notifiziert ein Mitglied der Kommission die Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der FAO, so gilt damit zugleich seine Mitgliedschaft in der Kommission als gekündigt, und zwar für alle Gebiete, deren internationale Beziehungen das Mitglied der Kommission rechtmäßig wahrnimmt, mit Ausnahme der Gebiete eines assoziierten Mitglieds, das seinerseits Mitglied der Kommission ist.

(4) Die Kündigung kann auch nach Artikel IV Absatz 4 erfolgen.

Artikel XXII

Erlöschen des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Mitglieder der Kommission aufgrund von Kündigungen unter zehn sinkt, es sei denn, die übrigen Mitglieder der Kommission beschließen einstimmig etwas anderes.

Artikel XXIII

Auslegung des Übereinkommens und Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn sie nicht von der Kommission beigelegt werden kann, einem von ihr angenommenen Vergleichsverfahren unterworfen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens, die nicht verbindlich sind, bilden die Grundlage für eine erneute Prüfung der Streitigkeit durch die beteiligten Parteien. Führt dieses Verfahren nicht zur Beilegung der Streitigkeit, so kann diese dem Internationalen Gerichtshof nach den Bestimmungen des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, es sei denn, die Streitparteien kommen überein, die Streitigkeiten auf andere Weise beizulegen.

Artikel XXIV

Verwahrer

Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Der Verwahrer

a) übersendet jedem Mitglied und assoziierten Mitglied der FAO sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die diesem Übereinkommen beitreten können, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;

b) läßt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren;

c) unterrichtet alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder der FAO, die dieses Übereinkommen angenommen haben, und alle Nichtmitgliedstaaten, die als Mitglieder der Kommission aufgenommen worden sind, über

i) die von Nichtmitgliedern der FAO eingereichten Anträge auf Mitgliedschaft in der Kommission und

ii) die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anhängen;

d) unterrichtet jedes Mitglied und assoziierte Mitglied der FAO sowie die Nichtmitgliedstaaten der FAO, die diesem Übereinkommen beitreten können, über

i) die Hinterlegung von Annahmeurkunden gemäß Artikel XVII;

ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel XVIII;

iii) die Vorbehalte zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel XIX;

iv) die Annahme von Änderungen zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel XX;

v) die Kündigungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel XXI und

vi) das Erlöschen dieses Übereinkommens gemäß Artikel XXII.

ANHANG A

Fischereizonen der FAO im indo-pazifischen Raum

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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