Vereinbarte Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Unterzeichnung des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen
Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1998 S. 0042 - 0042
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Unterzeichnung des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen KANADA UND DIE EUROPÄISCHE UNION, UNTER HINWEIS auf ihren Wunsch, das in der Anlage zu dieser Niederschrift enthaltene Übereinkommen über internationale humane Fangnormen (das Übereinkommen) zwischen Kanada, der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation in seiner verbindlichen Fassung zu unterzeichnen, IN ANERKENNUNG des unschätzbaren Beitrags der Russischen Föderation zu den dreiseitigen Verhandlungen und dem erfolgreichen Abschluß des Übereinkommens, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Übereinkommen so bald wie möglich zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden ist, IN DEM WUNSCH, daß sich die Russische Föderation zum frühestmöglichen Zeitpunkt als Vertragspartei an dem Übereinkommen beteiligt, ERSUCHEN HIERMIT die Russische Föderation, das Übereinkommen so bald wie möglich zu unterzeichnen, VEREINBAREN, - daß zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen ab einem Zeitpunkt, der zwischen ihnen binnen 30 Tagen nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunden Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft zu vereinbaren ist, auf bilateraler Grundlage angewandt wird, bis es zwischen den drei Vertragsparteien in Kraft tritt, - daß die russische Fassung des Übereinkommens erst ab dem Zeitpunkt verbindlich ist, an dem das Übereinkommen zwischen den drei Vertragsparteien in Kraft tritt. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1997 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Europäische Gemeinschaft Für die Regierung Kanadas