Beschluß Nr. 7/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999
Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1999 S. 0026 - 0027
BESCHLUSS Nr. 7/98 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (1999/87/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits ist in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 1998 übereingekommen, dem durch Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1998 mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 zu verlängern. Der Assoziationsrat will unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben dieser Empfehlung folgen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 eingeführte System der doppelten Kontrolle findet im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 weiterhin Anwendung. Im Titel, in der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Zeitangabe "1. Januar bis 31. Dezember 1998" durch "1. Januar bis 31. Dezember 1999" ersetzt. (2) Anhang I des Beschlusses wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 1999. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998. Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitzende J. KAVAN ANHANG "ANHANG I TSCHECHISCHE REPUBLIK Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle unterliegen (1999) Grobbleche (ausgenommen ex-KN-Codes) 7208 40 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 91 7208 52 99 7208 54 10 7208 90 10 7208 90 90 Kaltgewalzte Bleche 7209 15 00 7209 16 90 7209 17 90 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 90 7209 27 90 7209 28 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 Träger und Profile 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 Geschweißte Rohre Gesamte KN-Position 7306"