Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001 vom 13. Juli 2001 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 251 vom 20/09/2001 S. 0023 - 0023
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001 vom 13. Juli 2001 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000 vom 22. Dezember 2000(1) geändert. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 1324: Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56)." Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 13. Juli 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende E. Bull (1) ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38. (2) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.