22001D0096

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001 vom 13. Juli 2001 zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 251 vom 20/09/2001 S. 0023 - 0023


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 96/2001

vom 13. Juli 2001

zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000 vom 22. Dezember 2000(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 1324: Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 13. Juli 2001

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

E. Bull

(1) ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38.

(2) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 56.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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