Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2001 vom 28. September 2001 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 322 vom 06/12/2001 S. 0032 - 0034
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2001 vom 28. September 2001 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2001 vom 13. Juli 2001(1) geändert. (2) Die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen(3) ist in das Abkommen aufzunehmen. (4) Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung(4) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 27 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 L 0012: Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1)." Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anpassungen. Artikel 2 In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 L 0013: Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26)." Artikel 3 In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41a (Richtlinie 95/19/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "41b. 32001 L 0014: Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29)." Artikel 4 Der Wortlaut der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(5). Artikel 6 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. September 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende E. Bull (1) ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 19. (2) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1. (3) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26. (4) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29. (5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ANHANG I zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2001 a) Die folgenden norwegischen Häfen werden auf der Liste der Häfen in Anhang I der Richtlinie hinzugefügt: "NORWEGEN Narvik Bodø Mosjøen Namsos Trondheim Åndalsnes Bergen Stavanger Kristiansand Brevik Larvik Horten Drammen Oslo Moss" b) Die folgende Karte mit norwegischen Schienverkehrsstrecken wird den Karten in Anhang I der Richtlinie hinzugefügt: "[Karte]."