22003D0035

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2003 vom 14. März 2003 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 137 vom 05/06/2003 S. 0040 - 0041


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 35/2003

vom 14. März 2003

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 13/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Januar 2003(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

", geändert durch:

- 32002 D 0874: Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2002/844/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 14. März 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 67.

(2) ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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