22003D0093

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2003 vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 272 vom 23/10/2003 S. 0029 - 0030


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 93/2003

vom 11. Juli 2003

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2003 vom 16. Mai 2003(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Die derzeitige Nummer 2eq (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird zu Nummer 2eqa.

2. Unter Nummer 2eqa (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 32003 D 0031: Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11)."

3. Nach Nummer 2epa (Entscheidung 1999/205/EG der Kommission, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:

"2eq. 32003 D 0031: Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11)."

4. Nummer 2eqa (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Mai 2004 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2003/31/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 11. Juli 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

H. S. H. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

(1) ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 38.

(2) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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