Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2003 vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 272 vom 23/10/2003 S. 0029 - 0030
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2003 vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2003 vom 16. Mai 2003(1) geändert. (2) Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Die derzeitige Nummer 2eq (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird zu Nummer 2eqa. 2. Unter Nummer 2eqa (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 D 0031: Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11)." 3. Nach Nummer 2epa (Entscheidung 1999/205/EG der Kommission, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt: "2eq. 32003 D 0031: Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11)." 4. Nummer 2eqa (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Mai 2004 gestrichen. Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 2003/31/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 11. Juli 2003 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident H. S. H. Prinz Nikolaus von Liechtenstein (1) ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 38. (2) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.