19.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), Protokoll 22 (über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1), unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.

(2)

Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch das Abkommen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, unterzeichnet am 14. Oktober 2003 in Luxemburg, geändert.

(3)

Protokoll 22 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.

(4)

Protokoll 24 zum Abkommen wurde bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss geändert.

(5)

Artikel 57 des Abkommens bildet die Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im Europäischen Wirtschaftsraum.

(6)

Artikel 57 ist entsprechend den Protokollen 21 und 24 sowie Anhang XIV anzuwenden, die die Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen enthalten.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (3), wurde in Anhang XIV und Protokoll 21 aufgenommen und wird in Protokoll 24 zum Abkommen genannt.

(8)

Anhang XIV und Protokoll 21 wurden durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1998 (4) geändert, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 entsprechend dem Ziel der Aufrechterhaltung eines dynamischen rechtlich homogenen EWR, der gemeinsame Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen zugrunde legt, in das Abkommen aufgenommen wurde.

(9)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird Artikel 5 Absatz 3 jener Verordnung geändert. Es ist angebracht, das Protokoll 22 zum Abkommen entsprechend zu ändern.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (5) hebt die Verordnung (EG) Nr. 4064/89 auf und ersetzt sie.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollte in Anhang XIV und Protokoll 21 aufgenommen und in Protokoll 24 zum Abkommen genannt werden, um innerhalb des EWR gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIV des Abkommens wird entsprechend Anhang I zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 2

Protokoll 21 zum Abkommen wird entsprechend Anhang II zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 3

Protokoll 22 zum Abkommen wird entsprechend Anhang III zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 4

Protokoll 24 zum Abkommen wird entsprechend Anhang IV zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 5

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (6).

Artikel 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 9 und EWR-Beilage Nr. 48 vom 19.11.1998, S. 190.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG I

In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) folgende Fassung:

32004 R 0139: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 wird nach ‚Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5‘ eingefügt: ‚oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ wird ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘;

b)

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz‘ wird ersetzt durch ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz oder Gesamtumsatz in der EFTA‘;

im letzten Unterabsatz wird der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt durch ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘.

c)

In Artikel 1 Absatz 3 wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft bzw. die EFTA‘;

der Begriff ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz‘ wird ersetzt durch ‚gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz oder Gesamtumsatz in der EFTA‘.

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaaten‘ durch ‚EG-Mitgliedstaaten oder in jedem von wenigstens drei EFTA-Staaten‘ ersetzt;

im letzten Unterabsatz wird der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt durch ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘.

d)

Artikel 1 Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.

e)

In Artikel 2 Absatz 1 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

f)

In Artikel 2 Absatz 2 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

g)

In Artikel 2 Absatz 3 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

h)

In Artikel 2 Absatz 4 wird der Begriff ‚Gemeinsamer Markt‘ ersetzt durch ‚Funktionsweise des EWR-Abkommens‘.

i)

In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ durch ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt;

j)

In Artikel 4 Absatz 1 wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘;

im ersten Satz wird ‚sind … bei der Kommission anzumelden‘ ersetzt durch ‚sind … entsprechend Artikel 57 EWR-Abkommen bei der Kommission anzumelden‘.

In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird der Begriff ‚gemeinschaftsweite Bedeutung‘ ersetzt durch ‚Bedeutung für die Gemeinschaft oder die EFTA‘.

k)

In Artikel 5 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

‚Der in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem EG-Mitgliedstaat erzielt wird. Gleiches gilt für den Umsatz im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat.‘

l)

In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

‚Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in der Gemeinschaft oder dem betreffenden EG-Mitgliedstaat errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht. Gleiches gilt für den Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat.‘

m)

In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz ‚… ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden‘ folgende Fassung:

‚… ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden. Gleiches gilt für Bruttoprämien, die von im EFTA-Gebiet insgesamt oder in einem EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden.‘ “


ANHANG II

In Artikel 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) folgende Fassung:

32004 R 0139: Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 6 bis 12, Artikel 14 bis 21 und Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)“.


ANHANG III

Artikel 3 in Protokoll 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„An die Stelle des Umsatzes tritt:

a)

bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i)

Zinserträge und ähnliche Erträge,

ii)

Erträge aus Wertpapieren:

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

Erträge aus Beteiligungen,

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

iii)

Provisionserträge,

iv)

Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

v)

sonstige betriebliche Erträge.

Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;

b)

bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ansässigen Personen gezahlt werden.“


ANHANG IV

Protokoll 24 des Abkommens erhält folgende Fassung:

PROTOKOLL Nr. 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

1.   Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission finden ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.

2.   In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA- Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.

3.   Für die Zwecke dieses Protokolls ist das ‚Gebiet eines Überwachungsorgans‘ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

Artikel 2

1.   Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,

a)

wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder

b)

wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder

c)

wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

2.   Zusammenarbeit findet auch statt,

a)

wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Artikel 6 erfüllt,

b)

wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.

ERSTE PHASE DER VERFAHREN

Artikel 3

1.   Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Arbeitstagen eine Kopie der Anmeldungen der in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.

2.   Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Artikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.

Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.

ANHÖRUNGEN

Artikel 4

In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.

DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

Artikel 5

1.   In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.

2.   Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Schriftstücke, einschließlich der Schriftstücke von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.

3.   Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

RECHTE DER EINZELNEN STAATEN

Artikel 6

1.   Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn

a)

ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder

b)

ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 230 und 243 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragen.

3.   (entfällt)

4.   Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können Personen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines EFTA-Staats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte.

Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

5.   Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 jener Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und mindestens eines EFTA-Staates geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäß diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.

Artikel 7

1.   Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.

2.   Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.

3.   Jedes andere öffentliche Interesse muss der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.

AMTSHILFE

Artikel 8

1.   Verpflichtet die EG-Kommission Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich eine Kopie davon. Auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt die EG-Kommission ihr auch Kopien einfacher Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem angemeldeten Zusammenschluss.

2.   Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten erteilen der EG-Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch Artikel 57 des Abkommens übertragenen Aufgaben benötigt.

3.   Befragt die EG-Kommission eine natürliche oder juristische Person mit deren Zustimmung im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde, ist diese vorab zu unterrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Wettbewerbsbehörde, in deren Gebiet die Befragung stattfindet, sind berechtigt, bei dieser Befragung zugegen zu sein.

4.   (entfällt)

5.   (entfällt)

6.   (entfällt)

7.   Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.

BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 9

1.   Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 57 des Übereinkommens verwendet werden.

2.   Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten und alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

3.   Regeln über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen gemäß diesem Übereinkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien stehen dem Austausch und der Verwendung von Informationen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.

ANMELDUNGEN

Artikel 10

1.   Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.

2.   Anmeldungen und Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.

Artikel 11

Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

SPRACHENREGELUNG

Artikel 12

1.   Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens.

2.   Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, dass für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs übersetzte Fassung vorliegt.

3.   Betroffene Unternehmen, die nicht zu den Anmeldern zählen, sind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeitssprache eines der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so gilt Absatz 2.

4.   Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.

FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN

Artikel 13

Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen einschließlich der Verfahren für die Verweisung eines Zusammenschlusses zwischen der EG-Kommission und einem oder mehreren EFTA-Staaten gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.

Die Fristen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 9 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beginnen für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten mit Eingang der betreffenden Schriftstücke bei der EFTA-Überwachungsbehörde.

ÜBERGANGSVORSCHRIFT

Artikel 14

Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vereinbart oder öffentlich angekündigt wurden oder bei denen die Kontrolle vor diesem Zeitpunkt erworben wurde. Auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.


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