1.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/93


Der Gemischte Verwaltungsausschuss wurde eingesetzt mit Artikel 89 Absatz 3 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits und genannt in Artikel 16 des als Anhang IV dem Assoziationsabkommen beigefügten Abkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz, im Folgenden „SPS-Abkommen“ genannt.

Artikel 1

Vorsitz

(1)   Der Vorsitz im Gemischten Verwaltungsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Beamten der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und von einem Beamten der chilenischen Regierung auf hochrangiger Ebene geführt.

(2)   Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Während dieser Periode und jeder nachfolgenden Zwölfmonatsperiode wird der Vorsitz im Gemischten Verwaltungsausschuss von der Vertragspartei wahrgenommen, die den Vorsitz im Assoziationsrat innehat.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Die Sitzungen des Gemischten Verwaltungsausschusses werden von der den Vorsitz führenden Vertragspartei zu einem Termin und an einem Ort, die von den beiden Vertragsparteien vereinbart werden, und mit einer Häufigkeit einberufen, wie dies in Artikel 16 Absatz 1 des SPS-Abkommens festgelegt ist.

(2)   Sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren, können die Sitzungen des Gemischten Verwaltungsausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden.

(3)   Damit der Gemischte Verwaltungsausschuss Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln kann, haben die Vertragsparteien dies gegebenenfalls zu vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt gemäß Artikel 12 Absatz 5 des SPS Abkommens.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt die andere Vertragspartei dem/der Vorsitzenden des Gemischten Verwaltungsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Informationsaustausch

Alle in den Artikeln 6, 7 und 9 dieser Geschäftsordnung genannten Unterlagen des Gemischten Verwaltungsausschusses werden an die Mission der Republik Chile bei der Europäischen Union und die Delegation der Europäischen Kommission in Chile sowie an die Sekretäre und den Vorsitzenden des Assoziationsrates übermittelt.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Verwaltungsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Die beiden Vertragsparteien stellen gemeinsam für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird dem/der Vorsitzenden spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)   Die Tagesordnung wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

(3)   Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Der/die Vorsitzende kann mit Einverständnis der anderen Vertragspartei Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

(5)   Die Vertragsparteien verständigen sich zu Beginn der Sitzung über die Sprachenregelung für die Sitzung und für das Sitzungsprotokoll.

Artikel 7

Protokoll

(1)   Die beiden Vertragsparteien fertigen gemeinsam so rasch wie möglich über jede Sitzung einen Protokollentwurf an.

(2)   In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

a)

die dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Gemischten Verwaltungsausschusses zu Protokoll gegeben worden sind,

c)

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)   Das Protokoll enthält auch eine Liste der Sitzungsteilnehmer.

(4)   Das Protokoll ist von den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren anzunehmen. Nach der Annahme werden zwei Ausfertigungen des Protokolls von dem/der Vorsitzenden und dem/der entsprechenden Vertreter/in der anderen Vertragspartei unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Vorsitzenden und den Sekretären des Assoziationsrates übermittelt.

Artikel 8

Aktionsplan

Der Gemischte Verwaltungsausschuss verabschiedet einen Aktionsplan, der die von den Vertragsparteien in der Sitzung vereinbarten Aktionen wiedergibt. Die Umsetzung dieses Aktionsplans durch die Vertragsparteien wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss in der nächsten Sitzung überprüft.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Soweit der Gemischte Verwaltungsausschuss im Rahmen von Anhang IV des Assoziationsabkommens ermächtigt ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen abzugeben, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss ist das Datum seines Inkrafttretens anzugeben.

(2)   Fasst der Gemischte Verwaltungsausschuss einen Beschluss, so gelten die Artikel 10, 11 und 12 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sinngemäß.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Verwaltungsausschusses werden an die in Artikel 4 genannten Empfänger übermittelt.

Artikel 10

Expenses

(1)   Die Republik Chile und die Europäische Gemeinschaft tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Verwaltungsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen, für den Dolmetscherdienst bei den Sitzungen sowie für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt dabei die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen ins oder aus dem Spanischen und Englischen. Die Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die oder aus den anderen EU-Amtssprachen werden von der Europäischen Gemeinschaft getragen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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Macarena Vidal Ogueta

Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales

Ministerio de Relaciones Exteriores

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Alejandro Checchi Lang

European Commission, DG SANCO

Food Safety, plant health, animal health and welfare, international questions


  翻译: