Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
Amtsblatt Nr. L 290 vom 20/10/2006 S. 0002 - 0005
Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und DIE REPUBLIK SEYCHELLEN, nachstehend "Seychellen" genannt, im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt — IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Seychellen, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen, GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit in Form von Initiativen und Maßnahmen stattfinden muss, die, ob sie nun gemeinsam oder allein durchgeführt werden, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und die Synergie der Anstrengungen gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, sektorbezogene fischereipolitische Maßnahmen für die Seychellen festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern der Seychellen und für die von der Gemeinschaft erbrachte Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für - die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Gewässern der Seychellen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die seychellische Fischwirtschaft zu fördern; - die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern der Seychellen haben; - die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern der Seychellen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; - die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe a) "seychellische Behörden": die Fischereibehörde der Seychellen; b) "Gemeinschaftsbehörden": die Europäische Kommission; c) "Gemeinschaftsschiff": ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; d) "gemischte Gesellschaft": ein in den Seychellen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; e) "gemischter Ausschuss": ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Seychellen zusammensetzt, und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind. Artikel 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Seychellen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine sektorbezogene Fischereipolitik für die Gewässer der Seychellen festzulegen und durchzuführen; zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, keine Maßnahmen auf diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren. (3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird. (5) Insbesondere erfolgt die Beschäftigung seychellischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Artikel 4 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1) Die Gemeinschaft und die Seychellen beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den Gewässern der Seychellen; zu diesem Zweck werden jährlich wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Seychellen stattfinden. (2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den Gewässern der Seychellen (1) Die Seychellen verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. (2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Seychellen. Die Behörden der Seychellen notifizieren der Kommission jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften. (3) Die Seychellen übernehmen die Verantwortung für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden der Seychellen zusammen. (4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Seychellen geltenden Rechtsvorschriften halten. Artikel 6 Lizenzen (1) Die Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. (2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt. Artikel 7 Finanzielle Gegenleistung (1) Die Gemeinschaft zahlt den Seychellen eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die miteinander verbunden sind: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten der Seychellen und b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Seychellen. (2) Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Komponente der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der Fischereipolitik der Seychellen gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik zu verwirklichen sind. (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen. b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird. c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in den Seychellen werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. Artikel 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der hierfür eingeleiteten Maßnahmen. (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. (4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften in den Seychellen und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der seychellischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Artikel 9 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 einschließlich Bewertung der Umsetzung der Programmplanung; b) Gewährleistung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) als Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zu dienen, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; e) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. (2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Seychellen zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Artikel 10 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Seychellen. Artikel 11 Laufzeit Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird. Artikel 12 Kündigung (1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. (2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. (3) Die Übermittlung der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Parteien. (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt Artikel 13 Aussetzung (1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen. (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 14 Protokoll und Anhang Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteile des Abkommens. Artikel 15 Aufhebung und Übergangsregelung (1) Das 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen geschlossene Abkommen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen wird durch das vorliegende Abkommen am Tag seines Inkrafttretens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt. (2) Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 bleibt jedoch während des in Artikel 1 jenes Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft; es ist Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. --------------------------------------------------