19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/32


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER

vom 8. Oktober 2007

zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2007/671/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“ genannt) insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens jährliche Zollkontingente für 5 000 Tonnen färöisches Fischfutter gewährt.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 2/98 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer (2) wurde dieses Kontingent ab dem 1. Januar 2000 auf 10 000 Tonnen aufgestockt.

(3)

Die Behörden der Färöer haben eine weitere Aufstockung des Gemeinschaftszollkontingents für diese Erzeugnisse beantragt.

(4)

Eine Verdoppelung des bestehenden Jahreszollkontingents sollte zugelassen werden.

(5)

Fischfutter, das im Rahmen der Präferenzregelung eingeführt wird, darf kein zugesetztes Gluten enthalten.

(6)

Für dieses Kontingent gilt eine Revisionsklausel. Die Vertragsparteien tauschen gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmäßig diesbezügliche Informationen aus.

(7)

Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der Wortlaut in der Tabelle, der sich auf die KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 bezieht, folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

Zollkontingent

(in Tonnen)

ex 2309 90 10 (3)

ex 2309 90 31 (3)

ex 2309 90 41 (3)

Fischfutter

0

20 000

2.

Dem Artikel 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„In Bezug auf die für Fischfutter der KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 eröffneten Zollkontingente gilt Folgendes:

1.

Die färöischen Behörden bescheinigen, dass im Rahmen dieser Präferenzregelung in die EU ausgeführtes Fischfutter außer dem Gluten, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes Gluten enthält. Die Europäische Gemeinschaft kann die Zusammensetzung des Fischfutters, insbesondere seinen Glutengehalt, auf den Färöern kontrollieren.

2.

Die Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen der Fischfutterzusammensetzung sind diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Ergibt die Kontrolle, dass die Bedingungen für die Gewährung dieser Präferenzregelung nicht erfüllt sind, kann die Kommission die Regelung aussetzen, bis die Bedingungen erfüllt sind.“

3.

Anhang I im Anhang dieses Beschlusses wird angefügt.

Artikel 2

Der Gemeinsame Ausschuss überwacht die Ausschöpfung des Zollkontingents. Je nach Ausschöpfung des Kontingents und Entwicklung der Marktlage überprüft der Gemeinsame Ausschuss das Kontingent in vier Jahren.

Artikel 3

Die Aufstockung dieses Zollkontingents für das Kalenderjahr 2007 erfolgt zeitanteilig ab dem 1. Dezember 2007.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 8. Oktober 2007

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Leopoldo RUBINACCI


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(2)  ABl. L 263 vom 26.9.1998, S. 37.

(3)  Im Rahmen der Präferenzregelung eingeführtes Fischfutter darf außer dem Gluten, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes Gluten enthalten.“


ANHANG

„ANHANG 1

Kontrolle der Zusammensetzung des Fischfutters

Artikel 1

Die färöischen Behörden teilen der Kommission die Kontrollbestimmungen mit, die sie in Bezug auf die Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegt haben. Sie stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle des Glutengehalts des in die EU ausgeführten Fischfutters zur Verfügung und treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen, die die Kommission für angezeigt hält.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft kann die Zusammensetzung von Fischfutter auf den Färöern kontrollieren. Die Fischfutterhersteller gewähren unverzüglich Zugang zu ihren Betrieben und zu ihrer Bestandsbuchhaltung, damit die Inspektoren die Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe zurückverfolgen können. Die Inspektoren dürfen zu Analysezwecken Proben ziehen.

Die Inspektoren sind berechtigt, die Zusammensetzung des Fischfutters, die Ausgangsstoffe und die verarbeiteten Erzeugnisse, die Bücher und sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten, erhaltenen oder aufgezeichneten Unterlagen und Metadaten über die Bestandsbuchhaltung zu kontrollieren.

Artikel 3

Die Inspektionen werden von Sachverständigen der Kommission oder der Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Inspektoren‘ genannt) durchgeführt. Die Kommission bestellt die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt; die Gemeinschaft trägt alle durch ihre Inspektoren entstehenden Kosten.

Die Inspektoren kündigen die Inspektionen bei den färöischen Behörden an, damit Vertreter der Färöer an den Inspektionen teilnehmen können.

Artikel 5

Die Modalitäten für den genauen Ablauf der Kontrollen können von der Kommission in Zusammenarbeit mit den färöischen Behörden festgelegt werden.“


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